(Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie. I. Theil. Wien 1811.)

Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König zu Ungarn und Böhmen; Erzherzog zu Oesterreich, etc. etc.

Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat-Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit; sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen, einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde.

Der während Unserer Regierung von Unserer Hofcommission in Gesetzsachen zu Stande gebrachte Entwurf ward, so wie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen zur Beurtheilung mitgetheilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.

Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen, und die aus der Anwendung eingehohlten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benützt worden sind; haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesammten Deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.

Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt.

Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, daß die Gesetze nicht zurück wirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen, und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweyseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten.

Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurtheilen. Wollte sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neueren Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den früheren Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpuncte, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.

Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den Militär-Stand und für die zum Militär-Körper gehörigen Personen besondere, auf das Privat-Recht sich beziehende Vorschriften, welche bey den von, oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschäften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besonderen Handels- und Wechselgesetzen, in so fern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt.

Auch bleiben die über politische, Cameral- oder Finanz-Gegenstände kund gemachten, die Privat-Rechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen wurde, in ihrer Kraft.

Ins besondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen Landes- (Wiener) Währung bestimmte Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bey deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheilen.

Wir erklären zugleich den gegenwärtigen Deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, wonach die veranstalteten Uebersetzungen in die verschiedenen Landessprachen Unserer Provinzen zu beurtheilen sind.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den ersten Monathstag Junius, im eintausend achthundert und eilften, Unserer Reiche im neunzehnten Jahre.

Franz (L. S.)

Aloys Graf von und zu Ugarte,

königlich-Böhmischer oberster und erzherzoglich-Oesterreichischer erster Kanzler.

Franz Graf von Woyna.

Nach Sr. k. k. Majestät

höchst eigenem Befehle:

Johann Nepomuk Freyh. v. Geißlern.

 

Inhalt.

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. §. 1-14.

Erster Theil.

Von dem Personenrechte.

Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen. §. 15-43.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte. §. 44-136.

Drittes Hauptstück. Von den Rechten zwischen Aeltern und Kindern. §. 137-186.

Viertes Hauptstück. Von den Vormundschaften und Curatellen. §. 187-284.

Zweyter Theil.

Von dem Sachenrechte.

Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung. §. 285-308.

Erste Abtheilung

des Sachenrechtes.

Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück. Von dem Besitze. §. 309-352.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte. §. 353-379.

Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthums durch Zueignung. §. 380-403.

Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. §. 404-422.

Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. §. 423-446.

Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte. §. 447-471.

Siebentes Hauptstück. Von Dienstbarkeiten. (Servituten.) §. 472-530.

Achtes Hauptstück. Von dem Erbrechte. §. 531-551.

Neuntes Hauptstück. Von der Erklärung des letztes Willens überhaupt und den Testamenten ins besondere. §. 552-603.

Zehntes Hauptstück. Von Nacherben und Fideicomissen. §. 604-646.

Eilftes Hauptstück. Von Vermächtnissen. §. 647-694.

Zwölftes Hauptstück. Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens. §. 695-726.

Dreyzehntes Hauptstück. Von der gesetzlichen Erbfolge. §. 727-761.

Vierzehntes Hauptstück. Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil. §. 762-796.

Fünfzehntes Hauptstück. Von Besitznehmung der Erbschaft. §. 797-824.

Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthums und anderer dinglichen Rechte. §. 825-858.

Zweyte Abtheilung.

Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen überhaupt. §. 859-937.

Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen. §. 938-956.

Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage. §. 957-970.

Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage. §. 971-982.

Ein und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage. §. 983-1001.

Zwey und zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung. §. 1002-1044.

Drey und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage. §. 1045-1052.

Vier und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage. §. 1053-1089.

Fünf und zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen. §. 1090-1150.

Sechs und zwanzigstes Hauptstück. Von entgeldlichen Verträgen über Dienstleistungen. §. 1151-1174.

Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter. §. 1175-1216.

Acht und zwanzigstes Hauptstück. Von den Ehepacten. §. 1217-1266.

Neun und zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen. §. 1267-1292.

Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugthuung. §. 1293-1341.

Dritter Theil.

Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1342-1374.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1375-1410.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1411-1450.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung. §. 1451-1502.

 

Einleitung.

Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

Begriff des bürgerlichen Rechtes.

§. 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

§. 2. So bald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.

§. 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

Umfang des Gesetzes.

§. 4. Die bürgerlichen Gesetze verbinden alle Staatsbürger der Länder, für welche sie kund gemacht sind. Die Staatsbürger bleiben auch in Handlungen und Geschäften, die sie außer dem Staatsgebiethe vornehmen, an diese Gesetze gebunden, in so weit als ihre persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch eingeschränket wird, und als diese Handlungen und Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervorbringen sollen. In wie fern die Fremden an diese Gesetze gebunden sind, wird in dem folgenden Hauptstücke bestimmt.

§. 5. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.

Auslegung.

§. 6. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

§. 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

§. 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.

Dauer des Gesetzes.

§. 9. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.

Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten.

§. 10. Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

b) Provinzial-Statuten.

§. 11. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätiget werden.

c) Richterliche Aussprüche.

§. 12. Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.

d) Privilegien.

§. 13. Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.

Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.

§. 14. Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

 

Erster Theil.

Von dem Personen-Rechte.

Erstes Hauptstück.

Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.

Personen-Rechte.

§. 15. Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

Angeborne Rechte.

§. 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.

Rechtliche Vermuthung derselben.

§. 17. Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

Erwerbliche Rechte.

§. 18. Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

Verfolgung der Rechte.

§. 19. Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

§. 20. Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.

II. Personen-Rechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauches.

§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des Geistes, oder anderer Verhältnisse wegen, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente; Unmündige, die das vierzehnte; Minderjährige, die das vier und zwanzigste Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann: Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen; ferner: diejenigen, welchen der Richter als erklärten Verschwendern die fernere Verwaltung ihres Vermögens untersagt hat; endlich: Abwesende und Gemeinden.

§. 22. Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.

§. 23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.

III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit.

§. 24. Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermißter noch am Leben sey oder nicht; so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermuthet: 1) wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von achtzig Tagen verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist; 2) ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch dreyßig volle Jahre unbekannt geblieben; 3) wenn er im Kriege schwer verwundet worden; oder, wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer anderen nahen Todesgefahr gewesen ist, und seit der Zeit durch drey Jahre vermißt wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§. 277) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden

§. 25. Im Zweifel, welche von zwey oder mehreren verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sey, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen oder des Anderen behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden Alle als zu gleicher Zeit verstorben vermuthet, und es kann von Uebertragung der Rechte des Einen auf den Anderen keine Rede seyn.

IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.

§. 26. Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.

§. 27. In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.

§. 28. Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.

Wie die Staatsbürgerschaft erworben;

§. 29. Fremde erwerben die Oesterreichische Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst; durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht; durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde diese Zeit hindurch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe.

§. 30. Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.

§. 31. Durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes; durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die Oesterreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben.

wie sie verloren werde

§. 32. Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungsgesetze bestimmt.

Rechte der Fremden.

§. 33. Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.

§. 34. Die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesetzen des Orts, denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes, oder, wenn er keinen eigentlichen Wohnsitz hat, vermöge seiner Geburt als Unterthan unterliegt, zu beurtheilen; in so fern nicht für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas Anderes verordnet ist.

§. 35. Ein von einem Ausländer in diesem Staate unternommenes Geschäft, wodurch er anderen Rechte gewähret, ohne dieselben gegenseitig zu verpflichten, ist entweder nach diesem Gesetzbuche, oder aber nach dem Gesetze, dem der Fremde als Unterthan unterliegt, zu beurtheilen; je nachdem das eine oder andere Gesetz die Gültigkeit des Geschäftes am meisten begünstiget.

§. 36. Wenn ein Ausländer hier Landes ein wechselseitig verbindendes Geschäft mit einem Staatsbürger eingeht, so wird es ohne Ausnahme nach diesem Gesetzbuche; dafern er es aber mit einem Ausländer schließt, nur dann nach demselben beurtheilet, wenn nicht bewiesen wird, daß bey der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen worden sey.

§. 37. Wenn Ausländer mit Ausländern, oder mit Unterthanen dieses Staates im Auslande Rechtsgeschäfte vornehmen, so sind sie nach den Gesetzen des Ortes, wo das Geschäft abgeschlossen worden ist, zu beurtheilen; dafern bey der Abschließung nicht offenbar ein anderes Recht zum Grunde gelegt worden ist, und die oben im §. 4. enthaltene Vorschrift nicht entgegensteht.

§. 38. Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.

VI. Personen-Rechte aus dem Religions-Verhältnisse.

§. 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

VII. Aus dem Familien-Verhältnisse.

Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.

§. 40. Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

§. 41. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der anderen, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert.

§. 42. Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

§. 43. Die besonderen Rechte der Familien-Glieder werden bey den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt.

Zweytes Hauptstück.

Von dem Eherechte.

Begriff der Ehe,

§. 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beystand zu leisten.

und des Eheverlöbnisses.

§. 45. Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.

Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.

§. 46. Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.

Regel über die Fähigkeit zur Schließung einer Ehe.

§. 47. Einen Ehevertrag kann jedermann schließen, in so fern ihm kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht.

Hindernisse der Ehe:

I) Abgang der Einwilligung,

a) aus Mangel des Vermögens zur Einwilligung.

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind außer Stande, einen gültigen Ehevertrag zu errichten.

§. 49. Minderjährige oder auch Volljährige, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters sich gültig zu verehelichen. Ist der Vater nicht mehr am Leben oder zur Vertretung unfähig; so wird, nebst der Erklärung des ordentlichen Vertreters, auch die Einwilligung der Gerichtsbehörde zur Gültigkeit der Ehe erfordert.

§. 50. Minderjährige von unehelicher Geburt bedürfen zur Gültigkeit ihrer Ehe, nebst der Erklärung ihres Vormundes, die Einwilligung der Gerichtsbehörde.

§. 51. Einem fremden Minderjährigen, der sich in diesen Staaten verehelichen will, und die erforderliche Einwilligung beyzubringen nicht vermag, ist von dem hierländigen Gerichte, unter welches er nach seinem Stande und Aufenthalte gehören würde, ein Vertreter zu bestellen, der seine Einwilligung zur Ehe oder seine Mißbilligung diesem Gerichte zu erklären hat.

§. 52. Wird einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Einwilligung zur Ehe versagt, und halten sich die Ehewerber dadurch beschwert; so haben sie das Recht, die Hülfe des ordentlichen Richters anzusuchen.

§. 53. Mangel an dem nöthigen Einkommen; erwiesene oder gemein bekannte schlechte Sitten; ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen werden will; sind rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.

§. 54. Mit welchen Militär-Personen oder zum Militär-Körper gehörigen Personen ohne schriftliche Erlaubniß ihres Regiments, Corps oder überhaupt ihrer Vorgesetzten kein gültiger Ehevertrag eingegangen werden könne, bestimmen die Militär-Gesetze.

b) aus Mangel der wirklichen Einwilligung.

§. 55. Die Einwilligung zur Ehe ist ohne Rechtskraft, wenn sie durch eine gegründete Furcht erzwungen worden ist. Ob die Furcht gegründet war, muß aus der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, und aus der Leibes- und Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet werden.

§. 56. Die Einwilligung ist auch dann ungültig, wenn sie von einer entführten und noch nicht in ihre Freyheit versetzten Person gegeben worden ist.

§. 57. Ein Irrthum macht die Einwilligung in die Ehe nur dann ungültig, wenn er in der Person des künftigen Ehegatten vorgegangen ist.

§. 58. Wenn ein Ehemann seine Gattinn nach der Ehelichung bereits von einem Anderen geschwängert findet; so kann er, außer dem im §. 121. bestimmten Falle, fordern, daß die Ehe als ungültig erkläret werde.

§. 59. Alle übrigen Irrthümer der Ehegatten, so wie auch ihre getäuschten Erwartungen der vorausgesetzten oder auch verabredeten Bedingungen, stehen der Gültigkeit des Ehevertrages nicht entgegen.

II. Abgang des Vermögens zum Zwecke:

a) des physischen Vermögens;

§. 60. Das immerwährende Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, ist ein Ehehinderniß, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war. Ein bloß zeitliches, oder ein erst während der Ehe zugestoßenes, selbst unheilbares, Unvermögen kann das Band der Ehe nicht auflösen.

b) des sittlichen Vermögens; wegen Verurtheilung zu einer schweren Criminalstrafe;

§. 61. Ein zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilter Verbrecher kann von dem Tage des ihm angekündigten Urtheiles, und so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Ehe eingehen.

wegen Ehebandes;

§. 62. Ein Mann darf nur mit einem Weibe, und ein Weib nur mit einem Manne zu gleicher Zeit vermählet seyn. Wer schon verehelichet war und sich wieder verehelichen will, muß die erfolgte Trennung, das ist, die gänzliche Auflösung des Ehebandes, rechtmäßig beweisen.

wegen Weihe oder Gelübdes;

§. 63. Geistliche, welche schon höhere Weihen empfangen; wie auch Ordenspersonen von beyden Geschlechtern, welche feyerliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, können keine gültigen Eheverträge schließen.

Religionsverschiedenheit;

§. 64. Eheverträge zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, können nicht gültig eingegangen werden.

Verwandtschaft;

§. 65. Zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie; zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern; zwischen Geschwisterkindern; wie auch mit den Geschwistern der Aeltern, nähmlich mit dem Oheim und der Muhme väterlicher und mütterlicher Seite, kann keine gültige Ehe geschlossen werden; es mag die Verwandtschaft aus ehelicher oder unehelicher Geburt entstehen.

oder Schwägerschaft;

§. 66. Aus der Schwägerschaft entsteht das Ehehinderniß, daß der Mann die im §. 65 erwähnten Verwandten seiner Ehegattinn, und die Gattinn die daselbst erwähnten Verwandten ihres Mannes nicht ehelichen kann.

wegen Ehebruchs;

§. 67. Eine Ehe zwischen zwey Personen, die mit einander einen Ehebruch begangen haben, ist ungültig. Der Ehebruch muß aber vor der geschlossenen Ehe bewiesen seyn.

oder Gattenmordes.

§. 68. Wenn zwey Personen, auch ohne vorhergegangenen Ehebruch, sich zu ehelichen versprochen haben, und wenn, um die Absicht zu erreichen, auch nur eine von ihnen dem Gatten, der ihrer Ehe im Wege stand, nach dem Leben gestellet hat; so kann zwischen denselben auch dann, wenn der Mord nicht wirklich vollbracht worden ist, eine gültige Ehe nicht geschlossen werden.

III. Abgang der wesentlichen Feyerlichkeiten.

Solche sind:

§. 69. Zur Gültigkeit der Ehe wird auch das Aufgeboth und die feyerliche Erklärung der Einwilligung gefordert.

a) das Aufgeboth;

§. 70. Das Aufgeboth besteht in der Verkündigung der bevorstehenden Ehe mit Anführung des Vornahmens, Familien-Nahmens, Geburtsortes, Standes und Wohnortes beyder Verlobten, mit der Erinnerung: daß jedermann, dem ein Hinderniß der Ehe bekannt ist, selbes anzeigen solle. Die Anzeige ist unmittelbar oder mittelst des Seelsorgers, der die Ehe verkündiget hat, bey demjenigen Seelsorger zu machen, dem die Trauung zusteht.

§. 71. Die Verkündigung muß an drey Sonn- oder Festtagen an die gewöhnliche Kirchenversammlung des Pfarrbezirkes, und, wenn jedes der Brautleute in einem anderen Bezirke wohnet, beyder Pfarrbezirke geschehen. Bey Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religions-Genossen muß das Aufgeboth nicht nur in ihren gottesdienstlichen Versammlungen, sondern auch in jenen katholischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke sie wohnen; und bey Ehen zwischen katholischen und nicht katholischen christlichen Religions-Genossen sowohl in der Pfarrkirche des katholischen und in dem Bethhause des nicht katholischen Theiles, als auch in der katholischen Pfarrkirche, in deren Bezirke der Letztere wohnt, vorgenommen werden.

§. 72. Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, in welchem die Ehe geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind; so ist das Aufgeboth auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt haben, vorzunehmen, oder die Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich befinden, durch sechs Wochen fortsetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend sey.

§. 73. Wird binnen sechs Monathen nach dem Aufgebothe die Ehe nicht geschlossen, so müssen die drey Verkündigungen wiederhohlt werden.

§. 74. Zur Gültigkeit des Aufgebothes und der davon abhängenden Gültigkeit der Ehe ist es zwar genug, daß die Nahmen der Brautleute und ihre bevorstehende Ehe wenigstens Einmahl sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut verkündiget worden, und ein in der Form oder Zahl der Verkündigungen unterlaufener Mangel macht die Ehe nicht ungültig; es sind aber theils die Brautleute oder ihre Vertreter, theils die Seelsorger unter angemessener Strafe verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle hier vorgeschriebene Verkündigungen in der gehörigen Form vorgenommen werden.

b) die feyerliche Erklärung der Einwilligung.

§. 75. Die feyerliche Erklärung der Einwilligung muß vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute, er mag nun, nach Verschiedenheit der Religion, Pfarrer, Pastor oder wie sonst immer heißen, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweyer Zeugen geschehen.

§. 76. Die feyerliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe kann mittelst eines Bevollmächtigten geschehen; doch muß hierzu die Bewilligung der Landesstelle erwirkt und in der Vollmacht die Person, mit welcher die Ehe einzugehen ist, bestimmt werden. Die ohne eine solche besondere Vollmacht geschlossene Ehe ist ungültig. Ist die Vollmacht vor der abgeschlossenen Ehe widerrufen worden, so ist zwar die Ehe ungültig, aber der Machtgeber für den durch seinen Widerruf verursachten Schaden verantwortlich.

§. 77. Wenn eine katholische und eine nicht katholische Person sich verehelichen, so muß die Einwilligung vor dem katholischen Pfarrer in Gegenwart zweyer Zeugen erklärt werden; doch kann auf Verlangen des anderen Theiles auch der nicht katholische Seelsorger bey dieser feyerlichen Handlung erscheinen.

§. 78. Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung; oder, wenn die in den §§. 49, 50, 51, 52 und 54 erwähnten Personen die zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß; wenn ferner diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den Taufschein oder das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können; oder, wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird; so ist es dem Seelsorger bey schwerer Strafe verbothen, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse beygebracht und alle Anstände gehoben haben.

§. 79. Finden die Verlobten sich durch die Verweigerung der Trauung gekränkt, so können sie ihre Beschwerde der Landesstelle, und in den Orten, wo keine Landesstelle ist, dem Kreisamte vorlegen.

§. 80. Zu einem dauerhaften Beweise des geschlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvorsteher verbunden, denselben in das besonders dazu bestimmte Trauungsbuch eigenhändig einzutragen. Es muß der Vor- und Familien-Nahme, das Alter, die Wohnung, so wie auch der Stand der Ehegatten, mit der Bemerkung, ob sie schon verehelichet waren oder nicht; der Vor- und Familien-Nahme, dann der Stand ihrer Aeltern und der Zeugen; ferner, der Tag, an welchem die Ehe geschlossen worden; endlich auch der Nahme des Seelsorgers, vor welchem die Einwilligung feyerlich erklärt worden ist, deutlich angeführet, und die Urkunden, wodurch die vorgekommenen Anstände gehoben worden, angedeutet werden.

§. 81. Soll die Ehe an einem dritten Orte, dem keine der verlobten Personen eingepfarret ist, geschlossen werden, so muß der ordentliche Seelsorger gleich bey der Ausfertigung der Urkunde, wodurch er einen Anderen zu seinem Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit Benennung des Ortes, wo und vor welchem Seelsorger die Ehe geschlossen werden soll, in das Trauungsbuch seiner Pfarre eintragen.

§. 82. Der Seelsorger des Ortes, wo die Ehe eingegangen wird, muß die geschehende Abschließung der Ehe in das Trauungsbuch seiner Pfarre mit dem Beysatze, von welchem Pfarrer er zum Stellvertreter ernannt worden, ebenfalls eintragen, und die Abschließung der Ehe dem Pfarrer, von welchem er berechtiget worden ist, binnen acht Tagen anzeigen.

Dispensation von Ehehindernissen.

§. 83. Aus wichtigen Gründen kann die Nachsicht von Ehehindernissen bey der Landesstelle angesuchet werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände sich in das weitere Vernehmen zu setzen hat.

§. 84. Vor Abschließung der Ehe ist die Nachsicht über Ehehindernisse von den Parteyen selbst und unter eigenem Nahmen anzusuchen. Wenn sich aber nach schon geschlossener Ehe ein vorher unbekanntes auflösliches Hinderniß äußern sollte, können sich die Parteyen auch durch ihre Seelsorger, und mit Verschweigung ihres Nahmens, an die Landesstelle um Nachsicht wenden.

§. 85. In den Orten, wo keine Landesstelle ist, wird den Kreisämtern die Macht ertheilet, aus wichtigen Ursachen die zweyte und dritte Verkündigung nachzusehen.

§. 86. Unter dringenden Umständen kann von der Landesstelle oder dem Kreisamte, und wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, auch von der Ortsobrigkeit das Aufgeboth gänzlich nachgesehen werden; doch müssen die Verlobten eidlich betheuern, daß ihnen kein ihrer Ehe entgegen stehendes Hinderniß bekannt sey.

§. 87. Die Nachsicht von allen drey Verkündigungen ist gegen Ablegung des erwähnten Eides auch dann zu ertheilen, wenn zwey Personen getrauet werden wollen, von denen schon vorhin allgemein vermuthet ward, daß sie mit einander verehelichet seyn. In diesem Falle kann bey der Landesstelle die Nachsicht von dem Seelsorger mit Verschweigung der Nahmen der Parteyen angesuchet werden.

§. 88. Wenn von einem bey Schließung der Ehe bestandenen Hindernisse die Nachsicht ertheilet wird, muß, ohne Wiederhohlung des Aufgebothes, abermahl die Einwilligung vor dem Seelsorger und zwey vertrauten Zeugen erkläret und die feyerliche Handlung in dem Trauungsbuche angemerkt werden. Ist diese Vorschrift beobachtet worden, so ist eine solche Ehe so zu betrachten, als wäre sie ursprünglich gültig geschlossen worden.

Wirkung der gültigen Ehe:

Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten;

§. 89. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten entstehen aus dem Zwecke ihrer Vereinigung, aus dem Gesetze und den geschlossenen Verabredungen. Hier werden nur die Personen-Rechte der Ehegatten; hingegen die aus den Ehe-Pacten entspringenden Sachenrechte in dem zweyten Theile bestimmt.

gemeinschaftliche;

§. 90. Vor Allem haben beyde Theile eine gleiche Verbindlichkeit zur ehelichen Pflicht, Treue und anständigen Begegnung.

besondere des Ehemannes;

§. 91. Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu vertreten.

der Ehegattinn.

§. 92. Die Gattinn erhält den Nahmen des Mannes und genießt die Rechte seines Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinem Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beyzustehen, und so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen als befolgen zu machen.

Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.

§. 93. Den Ehegatten ist keineswegs gestattet, die eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich darüber einig wären, eigenmächtig aufzuheben; sie mögen nun die Ungültigkeit der Ehe behaupten, oder die Trennung der Ehe, oder auch nur eine Scheidung von Tisch und Bett vornehmen wollen.

I. Scheinbare durch Erklärung der ursprünglichen Ungültigkeit. Art der Einleitung,

§. 94. Die Ungültigkeit einer Ehe, welcher eines der in den §§. 56, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 75, und 119 angeführten Hindernisse im Wege steht, ist von Amts wegen zu untersuchen. In allen übrigen Fällen muß das Ansuchen derjenigen, welche durch die mit dem Hindernisse geschlossene Ehe in ihren Rechten gekränkt worden sind, abgewartet werden.

§. 95. Der Ehegatte, welcher den unterlaufenen Irrthum in der Person, oder die Furcht, in welche der andere Theil gesetzt worden ist, gewußt; ferner, der Gatte, welcher den Umstand, daß er nach den §§. 49, 50, 51, 52 und 54 für sich allein keine gültige Ehe schließen kann, verschwiegen, oder die ihm erforderliche Einwilligung fälschlich vorgewendet hat, kann aus seiner eigenen widerrechtlichen Handlung, die Gültigkeit der Ehe nicht bestreiten.

§. 96. Ueberhaupt hat nur der schuldlose Theil das Recht, zu verlangen, daß der Ehevertrag ungültig erklärt werde; er verliert aber dieses Recht, wenn er nach erlangter Kenntniß des Hindernisses, die Ehe fortgesetzt hat. Eine von einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eigenmächtig geschlossene Ehe kann von dem Vater oder der Vormundschaft nur in so lange, als die väterliche Gewalt oder Vormundschaft dauert, bestritten werden.

und der Verhandlung;

§. 97. Die Verhandlung über die Ungültigkeit einer Ehe steht nur dem Landrechte des Bezirkes zu, worin die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Von dem Landrechte ist das Fiscal-Amt, oder ein anderer verständiger und rechtschaffener Mann zur Erforschung der Umstände und zur Vertheidigung der Ehe zu bestellen, um die wahre Beschaffenheit der Sache selbst dann, wenn auf Begehren einer Partey die Verhandlung vorgenommen wird, von Amts wegen zu erheben.

§. 98. Wenn das Hinderniß gehoben werden kann, soll das Landrecht trachten, durch die hierzu nothwendige Einleitung und das Einverständniß der Parteyen es zu bewirken; wenn aber dieses nicht möglich ist, so soll das Landrecht über die Gültigkeit der Ehe erkennen.

§. 99. Die Vermuthung ist immer für die Gültigkeit der Ehe. Das angeführte Ehehinderniß muß also vollständig bewiesen werden, und weder das übereinstimmende Geständniß beyder Ehegatten hat hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten Statt gegeben werden.

insbesondere wegen Unvermögens.

§. 100. Insbesondere ist in dem Falle, daß ein vorhergegangenes und immerwährendes Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet wird, der Beweis durch Sachverständige, nähmlich, durch erfahrene Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen zu führen.

§. 101. Läßt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das Unvermögen ein immerwährendes oder bloß zeitliches sey, so sind die Ehegatten noch durch Ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für ungültig zu erklären.

§. 102. Zeigt sich aus der Verhandlung des Streites über die Gültigkeit der Ehe, daß einem Theile, oder daß beyden Theilen das Ehehinderniß vorher bekannt war, und daß sie es vorsetzlich verschwiegen haben; so sind die Schuldigen mit der in dem Strafgesetze über schwere Polizey-Uebertretungen bestimmten Strafe zu belegen. Ist ein Theil schuldlos, so bleibt es ihm heimgestellt, Entschädigung zu fordern. Sind endlich in einer solchen Ehe Kinder erzeugt worden, so muß für dieselben nach jenen Grundsätzen gesorgt werden, welche in dem Hauptstücke von den Pflichten der Aeltern festgesetzt sind.

II. Wirkliche Aufhebung; a) zeitliche Scheidung; mit Einverständniß;

§. 103. Die Scheidung von Tisch und Bett muß den Ehegatten, wenn sich beyde dazu verstehen, und über die Bedingungen einig sind, von dem Gerichte unter der nachfolgenden Vorsicht gestattet werden.

§. 104. Den Ehegatten liegt zuerst ob, ihren Entschluß zur Scheidung sammt den Bewegungsgründen ihrem Pfarrer zu eröffnen. Des Pfarrers Pflicht ist, die Ehegatten an das wechselseitig bey der Trauung gemachte feyerliche Versprechen zu erinnern, und ihnen die nachtheiligen Folgen der Scheidung mit Nachdruck an das Herz zu legen. Diese Vorstellungen müssen zu drey verschiedenen Mahlen wiederhohlet werden. Sind sie ohne Wirkung, so muß der Pfarrer den Parteyen ein schriftliches Zeugniß ausstellen, daß sie der drey Mahl geschehenen Vorstellungen ungeachtet, bey dem Verlangen, sich zu scheiden verharren.

§. 105. Beyde Ehegatten haben mit Beylegung dieses Zeugnisses das Scheidungsgesuch bey ihrem ordentlichen Gerichte anzubringen. Das Gericht soll sie persönlich vorrufen, und wenn sie vor demselben bestätigen, daß sie über ihre Scheidung sowohl als über die Bedingungen in Absicht auf Vermögen und Unterhalt mit einander verstanden sind, ohne weitere Erforschung, die verlangte Scheidung bewilligen und selbe bey den Gerichts-Acten vermerken. Sind Kinder vorhanden, so ist das Gericht verbunden, für dieselben nach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Vorschriften zu sorgen.

§. 106. Ein minderjähriger oder pflegebefohlener Ehegatte kann zwar für sich selbst in die Scheidung einwilligen; aber zu dem Uebereinkommen in Absicht auf das Vermögen der Ehegatten und den Unterhalt, so wie auch in Rücksicht auf die Versorgung der Kinder, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des vormundschaftlichen Gerichtes nothwendig.

Ohne Einverständniß;

§. 107. Will ein Theil in die Scheidung nicht einwilligen, und hat der andere Theil rechtmäßige Gründe, auf dieselbe zu dringen; so müssen auch in diesem Falle die gütlichen Vorstellungen des Pfarrers vorausgehen. Sind sie fruchtlos, oder weigert sich der beschuldigte Theil bey dem Pfarrer zu erscheinen, dann ist das Begehren mit des Pfarrers Zeugniß und den nöthigen Beweisen bey dem ordentlichen Gerichte einzureichen, welches die Sache von Amts wegen zu untersuchen und darüber zu erkennen hat. Der Richter kann dem gefährdeten Theile auch noch vor der Entscheidung einen abgesonderten anständigen Wohnort bewilligen.

§. 108. Streitigkeiten, welche bey einer ohne Einwilligung des anderen Ehegatten angesuchten Scheidung über die Absonderung des Vermögens oder die Versorgung der Kinder entstehen, sind nach der nähmlichen Vorschrift zu behandeln, welche unten im §. 117 in Rücksicht auf die Trennung der Ehe, ertheilet wird.

§. 109. Wichtige Gründe, aus denen auf die Scheidung erkannt werden kann, sind: Wenn der Geklagte eines Ehebruches oder eines Verbrechens schuldig erkläret worden ist; wenn er den klagenden Ehegatten boßhaft verlassen oder einen unordentlichen Lebenswandel geführt hat, wodurch ein beträchtlicher Theil des Vermögens des klagenden Ehegatten oder die guten Sitten der Familie in Gefahr gesetzt werden; ferner dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen; schwere Mißhandlungen, oder nach dem Verhältnisse der Personen, sehr empfindliche, wiederhohlte Kränkungen; anhaltende, mit Gefahr der Ansteckung verbundene Leibesgebrechen.

Art der Wiedervereinigung.

§. 110. Geschiedenen Ehegatten steht es frey, sich wieder zu vereinigen; doch muß die Vereinigung bey dem ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Wollen die Ehegatten nach einer solchen Vereinigung wieder geschieden werden; so haben sie eben das zu beobachten, was in Rücksicht der ersten Scheidung vorgeschrieben ist.

b) gänzliche Trennung; bey Katholiken durch den Tod,

§. 111. Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Eben so unauflöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur Ein Theil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan war.

und die Todeserklärung;

§. 112. Der bloße Verlauf der in dem §. 24 zur Todeserklärung bestimmten Zeit, binnen welcher ein Ehegatte abwesend ist, gibt zwar dem anderen Theile noch kein Recht, die Ehe für aufgelöset zu halten und zu einer anderen Ehe zu schreiten; wann aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen begleitet sey, welche keinen Grund zu zweifeln übrig lassen, daß der Abwesende verstorben ist, so kann bey dem Landrechte des Bezirkes, wo der zurückgelassene Ehegatte seinen Wohnsitz hat, die gerichtliche Erklärung, daß der Abwesende für todt zu halten und die Ehe getrennt sey, angesuchet werden.

§. 113. Nach diesem Gesuche wird ein Curator, zur Erforschung des Abwesenden aufgestellt, und der Abwesende durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes, und drey Mahl den öffentlichen, nach Umständen auch den ausländischen Zeitungsblättern einzurückendes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während dieser Zeit nicht erscheint, oder selbes auf andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.

§. 114. Ist dieser Zeitraum fruchtlos verstrichen, so ist auf wiederhohltes Ansuchen des verlassenen Ehegatten das Fiscal-Amt oder ein anderer rechtschaffener und sachverständiger Mann zur Vertheidigung des Ehebandes zu bestellen und nach gepflogener Verhandlung zu erkennen, ob das Gesuch zu verwilligen sey oder nicht. Die Bewilligung ist der Partey nicht sogleich kund zu machen, sondern durch das Obergericht zur höchsten Schlußfassung vorzulegen.

bey andern christlichen Religions-Verwandten.

§. 115. Nicht katholischen christlichen Religions-Verwandten gestattet das Gesetz nach ihren Religions-Begriffen aus erheblichen Gründen, die Trennung der Ehe zu fordern. Solche Gründe sind: Wenn der Ehegatte sich eines Ehebruches oder eines Verbrechens, welches die Verurtheilung zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe nach sich gezogen, schuldig gemacht; wenn ein Ehegatte den anderen boßhaft verlassen hat, und falls sein Aufenthaltsort unbekannt ist, auf öffentliche gerichtliche Vorladung innerhalb eines Jahres nicht erschienen ist; dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen; wiederhohlte schwere Mißhandlungen; eine unüberwindliche Abneigung, welcher wegen beyde Ehegatten die Auflösung der Ehe verlangen; doch muß in dem letzten Falle die Trennung der Ehe nicht sogleich verwilliget, sondern erst eine Scheidung von Tisch und Bett, und zwar nach Beschaffenheit der Umstände, auch zu wiederhohlten Mahlen versuchet werden. Uebrigens ist in allen diesen Fällen nach eben den Vorschriften zu handeln, welche für die Untersuchung und Beurtheilung einer ungültigen Ehe gegeben sind.

§. 116. Das Gesetz gestattet dem nicht katholischen Ehegatten aus den angeführten Gründen die Trennung zu verlangen, obschon der andere Theil zur katholischen Religion übergetreten ist.

Auseinandersetzung des Vermögens.

§. 117. Wenn sich bey einer Trennung der Ehe Streitigkeiten äußern, welche sich auf einen weiter geschlossenen Vertrag, auf die Absonderung des Vermögens, auf den Unterhalt der Kinder, oder auf andere Forderungen und Gegenforderungen beziehen; soll der ordentliche Richter allezeit vorläufig einen Versuch machen, diese Streitigkeiten durch Vergleich beyzulegen. Sind aber die Parteyen zu einem Vergleiche nicht zu bewegen, so hat er sie auf ein ordentliches Verfahren anzuweisen, worüber nach den in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthaltenen Vorschriften zu entscheiden, inzwischen aber der Ehegattinn und den Kindern der anständige Unterhalt auszumessen ist.

Art der Wiedervereinigung.

§. 118. Wenn die getrennten Ehegatten sich wieder vereinigen wollen, so muß die Vereinigung als eine neue Ehe betrachtet und mit allen zur Schließung eines Ehevertrages nach dem Gesetze erforderlichen Feyerlichkeiten eingegangen werden.

Beschränkung und Vorsichten in Rücksicht der Wiederverehelichung.

§. 119. Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verehelichen; doch kann mit denjenigen, welche vermöge der bey der Trennung vorgelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Verhetzungen, oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasset haben, keine gültige Ehe geschlossen werden.

§. 120. Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt, oder durch des Mannes Tod aufgelöset wird; so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und, wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Verlauf des sechsten Monaths, zu einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist; so kann nach Ablauf dreyer Monathe in der Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von dem Kreisamte die Dispensation ertheilet werden.

§. 121. Die Uebertretung dieses Gesetzes (§. 120) zieht zwar nicht die Ungültigkeit der Ehe nach sich; allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch Ehe-Pacten, Erbvertrag, letzten Willen, oder durch das Uebereinkommen bey der Trennung zugewendeten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie die zweyte Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und beyde Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sey; so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.

§. 122. Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt wird; so soll dieser Erfolg in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt, und zu dem Ende von dem Gerichte, wo die Verhandlung über die Ungültigkeit oder Trennung vor sich gegangen ist, die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungsbuches zu sorgen hat, erlassen werden.

Ausnahmen der Judenschaft;

§. 123. Bey der Judenschaft haben mit Rücksicht auf ihr Religions-Verhältniß nachstehende Abweichungen von dem in diesem Hauptstück allgemein bestehenden Eherechte Statt.

a) in Rücksicht der Ehehindernisse;

§. 124. Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Verlobten die Bewilligung von dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde befindet, welcher ein und der andere Theil einverleibet ist.

§. 125. Das Ehehinderniß der Verwandtschaft erstrecket sich unter Seitenverwandten bey der Judenschaft nicht weiter, als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwester, dann zwischen der Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester; das Ehehinderniß der Schwägerschaft aber wird auf nachstehende Personen beschränket: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder oder Schwester zu ehelichen.

b) der Verkündigung.

§. 126. Die Verkündigung der Judenehen muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen Bethhause; wo aber kein solches besteht, von der Ortsobrigkeit an die Haupt- und besondere Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte Theil einverleibt ist, nach drey nach einander folgenden Sabbath- oder Feyer-Tagen mit Beobachtung der in den §§. 70-73 ertheilten Vorschriften geschehen. Die Nachsicht von den Verkündigungen ist nach den Vorschriften der §§. 83-88 zu erlangen.

c) der Trauung;

§. 127. Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Religions-Lehrer (Religions-Weiser) der Hauptgemeinde des einen oder anderen verlobten Theiles, nachdem sie sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzogen werden. Der Rabbiner oder Religions-Lehrer kann auch den Rabbiner oder Religions-Lehrer einer anderen Gemeinde zur Trauung bestellen.

§. 128. Die vollzogene Trauungshandlung hat der ordentliche Rabbiner oder Religions-Lehrer in der Landessprache in das Trauungsbuch auf die in den §§. 80-82 vorgeschriebene Weise einzutragen, die von den Verlobten beygebrachten nothwendigen Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher die Getrauten dem Trauungsbuche einverleibt worden sind, zu bezeichnen, und dem Trauungsbuche anzuheften.

§. 129. Eine Judenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen wird, ist ungültig.

§. 130. Verlobte, oder Rabbiner und Religions-Lehrer, welche den erwähnten Vorschriften zuwider handeln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche Bestellung eine Trauung vornehmen, werden nach dem §. 252 des zweyten Theiles des Strafgesetzes bestraft.

§. 131. Die Rabbiner oder Religions-Lehrer, welche die Trauungsbücher nicht nach der Vorschrift des Gesetzes führen, sind mit einer angemessenen Geld- oder Leibesstrafe zu belegen, von ihrem Amte zu entfernen, und für immer als unfähig zu demselben zu erklären.

d) der Scheidung.

§. 132. Bey der Scheidung von Tisch und Bett gelten auch in Rücksicht der jüdischen Ehegatten die allgemeinen Vorschriften; sie haben sich daher gleichfalls an den Rabbiner oder Religions-Lehrer zu wenden, und dieser die oben ertheilte Anordnung zu beobachten (§. 104-110).

e) der Trennung;

§. 133. Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen freyen Einwilligung vermittelst eines von dem Manne der Frau gegebenen Scheidebriefs getrennet werden; jedoch müssen sich die Ehegatten zuerst ihrer Trennung wegen bey ihrem Rabbiner oder Religions-Lehrer melden, welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung zu versuchen, und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller seiner Bemühungen aber die Parteyen von dem Entschlusse abzubringen, nicht vermocht habe.

§. 134. Mit diesem Zeugnisse müssen beyde Ehegatten vor dem Landrechte des Bezirkes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, erscheinen. Findet diese Behörde aus den Umständen, daß zu der Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist, so soll sie die Ehescheidung nicht sogleich bewilligen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwey Monathe zurückweisen. Nur wenn auch dieses fruchtlos oder gleich Anfangs keine Hoffnung zur Wiedervereinigung wäre, soll das Landrecht gestatten, daß der Mann den Scheidebrief der Frau übergebe, und wenn sich beyde Theile nochmahls vor Gericht erkläret haben, daß sie den Scheidebrief mit freyer Einwilligung zu geben und zu nehmen entschlossen sind; soll der Scheidebrief für rechtsgültig gehalten und dadurch die Ehe aufgelöset werden.

§. 135. Wenn die Ehegattinn einen Ehebruch begangen hat, und die That erwiesen wird, so steht dem Manne das Recht zu, sie auch wider ihren Willen durch einen Scheidebrief von sich zu entlassen. Die auf die Trennung der Ehe gegen die Frau gestellte Klage aber muß bey dem Landrechte des Bezirkes, in welchem die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben, angebracht, und gleich einer anderen Streitsache behandelt werden.

§. 136. Durch den Uebertritt eines jüdischen Ehegatten zur christlichen Religion wird die Ehe nicht aufgelöset, sie kann aber aus den eben (§. 133-135) angeführten Ursachen aufgelöset werden.

 

Drittes Hauptstück.

Von den Rechten zwischen Aeltern und Kindern.

Ursprung des Rechtsverhältnisses zwischen ehelichen Aeltern und Kindern.

§. 137. Wenn aus einer Ehe Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältniß; es werden dadurch Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern gegründet.

Gesetzliche Bestimmung der ehelichen Geburt.

§. 138. Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monathe nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monathe, entweder nach dem Tode des Mannes, oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattinn geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.

Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Aeltern.

§. 139. Die Aeltern haben überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen, das ist, für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln, und durch Unterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftigen Wohlfahrt zu legen.

§. 140. In was für einer Religion ein Kind, dessen Aeltern in dem Religions-Bekenntnisse nicht übereinstimmen, zu erziehen, und in welchem Alter ein Kind zu einer anderen Religion, als in der es erzogen worden ist, sich zu bekennen berechtiget sey, bestimmen die politischen Vorschriften.

§. 141. Es ist vorzüglich die Pflicht des Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren können. Die Pflege ihres Körpers und ihrer Gesundheit ist hauptsächlich die Mutter auf sich zu nehmen verbunden.

§. 142. Wenn die Ehegatten geschieden oder gänzlich getrennt werden, und nicht einig sind, von welchem Theile die Erziehung besorgt werden soll, hat das Gericht, ohne Gestattung eines Rechtsstreites, dafür zu sorgen, daß die Kinder des männlichen Geschlechtes bis zum zurückgelegten vierten; die des weiblichen bis zum zurückgelegten siebenten Jahre, von der Mutter gepfleget und erzogen werden, wenn nicht erhebliche, vorzüglich aus der Ursache der Scheidung oder Trennung hervorleuchtende Gründe eine andere Anordnung fordern. Die Kosten der Erziehung müssen von dem Vater getragen werden.

§. 143. Wenn der Vater mittellos ist, muß vor Allem die Mutter für den Unterhalt, und wenn der Vater stirbt, überhaupt für die Erziehung der Kinder sorgen. Ist die Mutter auch nicht mehr vorhanden, oder ist sie mittellos, so fällt diese Sorge auf die väterlichen Großältern, und nach diesen auf die Großältern von der mütterlichen Seite.

§. 144. Die Aeltern haben das Recht, einverständlich die Handlungen ihrer Kinder zu leiten; die Kinder sind ihnen Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.

§. 145. Die Aeltern sind berechtiget, vermißte Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu fordern, und flüchtige mit obrigkeitlichem Beystande zurück zu bringen; sie sind auch befugt, unsittliche, ungehorsame, oder die häusliche Ordnung und Ruhe störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.

§. 146. Die Kinder erlangen den Nahmen ihres Vaters, sein Wapen und alle übrige nicht bloß persönliche Rechte seiner Familie und seines Standes.

Besondere Rechte des Vaters: Väterliche Gewalt.

§. 147. Die Rechte, welche vorzüglich dem Vater als Haupt der Familie zustehen, machen die väterliche Gewalt aus.

Folgen derselben, a) in Rücksicht der Standeswahl der Kinder;

§. 148. Der Vater kann sein noch unmündiges Kind zu dem Stande, welchen er für dasselbe angemessen findet, erziehen; aber nach erreichter Mündigkeit kann das Kind, wenn es sein Verlangen nach einer anderen, seiner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr angemessenen Berufsart dem Vater fruchtlos vorgetragen hat, sein Gesuch vor das ordentliche Gericht bringen, welches mit Rücksicht auf den Stand, auf das Vermögen und die Einwendungen des Vaters von Amts wegen darüber zu erkennen hat.

b) des Vermögens;

§. 149. Alles, was die Kinder auf was immer für eine gesetzmäßige Art erwerben, ist ihr Eigenthum; so lange sie aber unter der väterlichen Gewalt stehen, kommt dem Vater die Verwaltung zu. Nur wenn der Vater zur Verwaltung unfähig, oder von denjenigen, die seinen Kindern das Vermögen zugewendet haben, von derselben ausgeschlossen worden ist, ernennt das Gericht einen anderen Verwalter.

§. 150. Von den Einkünften des Vermögens sind, so weit sie reichen, die Erziehungskosten zu bestreiten. Ergibt sich dabey ein Ueberschuß, so muß er angelegt, und darüber jährlich Rechnung gelegt werden. Nur dann, wenn dieser Ueberschuß gering wäre, kann der Vater von Legung einer Rechnung freygesprochen, und ihm derselbe zur freywilligen Verwendung überlassen werden. Wird dem Vater von demjenigen, dem das Kind das Vermögen zu verdanken hat, die Fruchtnießung verwilliget; so haften die Einkünfte doch immer für den standesmäßigen Unterhalt des Kindes, und sie können zum Abbruche desselben von den Gläubigern des Vaters nicht in Beschlag genommen werden.

§. 151. Ueber das, was ein obgleich minderjähriges, jedoch außer der Verpflegung der Aeltern stehendes Kind durch seinen Fleiß erwirbt, so wie auch über Sachen, die einem Kinde nach erreichter Mündigkeit zum Gebrauche übergeben worden sind, kann es frey verfügen.

c) der Verpflichtung der Kinder.

§. 152. Die unter der väterlichen Gewalt stehenden Kinder können ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des Vaters keine gültige Verpflichtung eingehen. Auf solche Verpflichtungen ist überhaupt dasjenige anzuwenden, was in dem nächsten Hauptstücke über die verbindlichen Handlungen der unter der Vormundschaft stehenden Minderjährigen bestimmt wird. Dem Vater kommt auch die Verbindlichkeit zu, seine minderjährigen Kinder zu vertreten.

§. 153. Die Vorschriften, welche zur gültigen Ehe einer minderjährigen Person beobachtet werden müssen, sind in dem vorhergehenden Hauptstücke enthalten (§. 49 u. f.).

§. 154. Der auf die Erziehung der Kinder gemachte Aufwand gibt den Aeltern keinen Anspruch auf das von den Kindern nachher erworbene Vermögen. Verfallen aber die Aeltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie anständig zu erhalten verbunden.

Rechtsverhältniß zwischen unehelichen Aeltern und Kindern. Nähere Bestimmung des Begriffs von unehelichen Kindern.

§. 155. Die unehelichen Kinder genießen nicht gleiche Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt hat bey denjenigen Kindern Statt, welche zwar von einer Ehegattinn, jedoch vor oder nach dem oben (§. 138) mit Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitraume geboren worden sind.

§. 156. Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bey einer früheren Geburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich widerspricht.

§. 157. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochene Rechtmäßigkeit einer früheren oder späteren Geburt kann nur durch Kunstverständige, welche nach genauer Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des außerordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.

§. 158. Wenn ein Mann behauptet, daß ein von seiner Gattinn innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes gebornes Kind nicht das seinige sey; so muß er die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht bestreiten, und gegen den zur Vertheidigung der ehelichen Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der von ihm erfolgten Zeugung beweisen. Weder ein von der Mutter begangener Ehebruch, noch ihre Behauptung, daß ihr Kind unehelich sei, können für sich allein demselben die Rechte der ehelichen Geburt entziehen.

§. 159. Stirbt der Mann vor dem ihm zur Bestreitung der ehelichen Geburt verwilligten Zeitraume, so können auch die Erben, denen ein Abbruch an ihren Rechten geschähe, innerhalb drey Monathen nach dem Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines solchen Kindes bestreiten.

Legitimation der unehelichen Kinder: a) durch Hebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten;

§. 160. Kinder, die zwar aus einer ungültigen, aber aus keiner solchen Ehe erzeugt worden sind, der die in den §§. 62-64 angeführten Hindernisse entgegen stehen, sind als eheliche anzusehen, wenn das Ehehinderniß in der Folge gehoben worden ist, oder, wenn wenigstens Einem ihrer Aeltern die schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses zu Statten kommt; doch bleiben in dem letzteren Falle solche Kinder von Erlangung desjenigen Vermögens ausgeschlossen, welches durch Familien-Anordnungen der ehelichen Abstammung besonders vorbehalten ist.

b) durch die nachfolgende Ehe;

§. 161. Kinder, welche außer der Ehe geboren und durch die nachher erfolgte Verehelichung ihrer Aeltern in die Familie eingetreten sind, werden, so wie ihre Nachkommenschaft, unter die ehelich erzeugten gerechnet; nur können sie den in einer inzwischen bestandenen Ehe erzeugten ehelichen Kindern die Eigenschaft der Erstgeburt und andere bereits erworbene Recht nicht streitig machen.

c) durch Begünstigung des Landesfürsten.

§. 162. Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.

Beweis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde.

§. 163. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, daß er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beygewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als sieben, nicht mehr als zehn Monathe verstrichen sind; oder wer dieses auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, daß er das Kind erzeugt habe.

§. 164. Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Nahmens in das Tauf- oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beysatze, daß er ihnen von Person bekannt sey, bestätiget worden ist.

Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen unehelichen Aeltern und Kindern.

§. 165. Uneheliche Kinder sind überhaupt von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf den Adel, das Wapen und andere Vorzüge der Aeltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnahmen der Mutter.

§. 166. Aber auch ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinen Aeltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern und die Rechte der Aeltern über dasselbe erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Uebrigens steht das uneheliche Kind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormunde vertreten.

§. 167. Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter.

§. 168. So lange die Mutter ihr uneheliches Kind der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen will und kann, darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werden; dessen ungeachtet muß er die Verpflegungskosten bestreiten.

§. 169. Läuft aber das Wohl des Kindes durch die mütterliche Erziehung Gefahr, so ist der Vater verbunden, das Kind von der Mutter zu trennen, und solches zu sich zu nehmen, oder anderswo sicher und anständig unterzubringen.

§. 170. Es steht den Aeltern frey, sich über den Unterhalt, die Erziehung und Versorgung des unehelichen Kindes mit einander zu vergleichen; ein solcher Vergleich kann aber dem Rechte des Kindes keinen Abbruch thun.

§. 171. Die Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht, gleich einer anderen Schuld, auf die Erben der Aeltern über.

Erlöschung der väterlichen Gewalt über die Kinder.

§. 172. Die väterliche Gewalt hört mit der Großjährigkeit des Kindes sogleich auf, wofern nicht aus gerechter Ursache die Fortdauer derselben auf Ansuchen des Vaters von dem Gerichte verwilliget und öffentlich bekannt gemacht worden ist.

§. 173. Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bey Gericht anzusuchen, sind: Wenn das Kind, ungeachtet der Volljährigkeit, wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen, oder seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, nicht vermag; oder, wenn es sich während der Minderjährigkeit in beträchtliche Schulden verwickelt oder solcher Vergehung schuldig gemacht hat, wegen welcher es noch ferner unter genauer Aufsicht des Vaters gehalten werden muß.

§. 174. Kinder können auch vor Zurücklegung des vier und zwanzigsten Jahres aus der väterlichen Gewalt treten, wenn der Vater mit Genehmhaltung des Gerichtes sie ausdrücklich entläßt, oder, wenn er einem zwanzigjährigen Sohne die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet.

§. 175. Wenn eine minderjährige Tochter sich verehelichet, so kommt sie zwar, in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes (§. 91 und 92), in Hinsicht auf das Vermögen aber hat der Vater bis zu ihrer Großjährigkeit die Rechte und Pflichten eines Curators. Stirbt der Mann während ihrer Minderjährigkeit, so kommt sie wieder unter die väterliche Gewalt.

§. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert; wenn er als Verschwender erklärt; oder, wegen eines Verbrechens auf längere Zeit als ein Jahr zur Gefängnißstrafe verurtheilt wird; wenn er eigenmächtig auswandert; oder, wenn er über ein Jahr abwesend ist, ohne von seinem Aufenthalte Nachricht zu geben; kommt die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit, und es wird ein Vormund bestellet; hören aber diese Hindernisse auf, so tritt der Vater wieder in seine Rechte ein.

§. 177. Väter, welche die Verpflegung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich vernachlässigen, verlieren die väterliche Gewalt auf immer.

§. 178. Gegen den Mißbrauch der väterlichen Gewalt, wodurch das Kind in seinen Rechten gekränket wird, oder gegen die Unterlassung der damit verbundenen Pflichten, kann nicht nur das Kind selbst, sondern jedermann, der davon Kenntniß hat, und besonders die nächsten Anverwandten, den Beystand des Gerichtes anrufen. Das Gericht hat den Gegenstand der Beschwerde zu untersuchen, und die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen.

Dem Rechtsverhältnisse zwischen Aeltern und Kindern ähnliche Verbindungen:

1) Annehmung an Kindes Statt.

§. 179. Personen, welche den ehelosen Stand nicht feyerlich angelobet, und keine eigenen ehelichen Kinder haben, können an Kindes Statt annehmen; die annehmende Person heißt Wahlvater oder Wahlmutter; die angenommene heißt Wahlkind.

Erfordernisse.

§. 180. Wahlväter oder Wahlmütter müssen das fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, und ein Wahlkind muß wenigstens achtzehen Jahre jünger seyn, als seine Wahlältern.

§. 181. Die Annahme an Kindes Statt kann, wenn das Kind minderjährig ist, nur mit Einwilligung des ehelichen Vaters, oder in dessen Ermangelung, nur mit Einwilligung der Mutter, des Vormundes und des Gerichtes zu Stande kommen. Auch wenn das Kind großjährig, aber sein ehelicher Vater noch am Leben ist, wird desselben Einwilligung erfordert. Gegen die ohne hinreichenden Grund versagte Einwilligung kann bey dem ordentlichen Richter Beschwerde geführet werden. Die mit der erforderlichen Einwilligung versehene Annahme an Kindes Statt ist der Landesstelle zur Bestätigung und dem Gerichtsstande der Wahlältern und des Wahlkindes zur Eintragung in die Gerichts-Acten vorzulegen.

Daraus entspringende Rechte.

§. 182. Eine wesentliche, rechtliche Wirkung der Annahme an Kindes Statt ist: daß die angenommene Person den Nahmen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnahmen der Wahlmutter erhält; sie behält aber zugleich ihren vorigen Familien-Nahmen und den ihr etwa eigenen Familien-Adel bey. Wünschen die Wahlältern, daß der ihnen eigene Adel und das Wapen auf das Wahlkind übergehe, so muß die Bewilligung des Landesfürsten angesucht werden.

§. 183. Zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde und dessen Nachkommen finden, in so weit das Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte, wie zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern Statt. Der Wahlvater übernimmt die väterliche Gewalt. Auf die übrigen Mitglieder der Familie der Wahlältern hat das Verhältniß zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde keinen Einfluß; dagegen verliert das Wahlkind auch die Rechte seiner eigenen Familie nicht.

§. 184. Die Rechte zwischen Wahlältern und Wahlkindern können durch Vertrag anders bestimmet werden, in so fern dadurch die im §. 182 angeführte wesentliche Wirkung der Annahme an Kindes Statt nicht abgeändert, noch dem Rechte eines Dritten zu nahe getreten wird.

Erlöschung derselben.

§. 185. Das rechtliche Verhältniß zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde kann, in so lange das Wahlkind minderjährig ist, nur mit Einwilligung der Vertreter des Minderjährigen und des Gerichtes aufgehoben werden. Nach Erlöschung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkinde kommt das minderjährige Kind wieder unter die Gewalt des ehelichen Vaters.

2) Uebernahme in die Pflege.

§. 186. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahlältern und Wahlkinder lassen sich auf Kinder, die nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Diese Pflege steht jedermann frey, wollen aber die Parteyen hierüber einen Vertrag schließen; so muß er, in so fern die Rechte des Pflegekindes geschmälert, oder demselben besondere Verbindlichkeiten auferlegt werden sollen, gerichtlich bestätiget werden. Auf den Ersatz der Pflegekosten haben die Pflegeältern keinen Anspruch.

 

Viertes Hauptstück.

Von den Vormundschaften und Curatelen.

Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.

§. 187. Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu Statten kommt, und die noch minderjährig oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Curator besonderen Schutz.

Unterschied zwischen der Vormundschaft und Curatel.

§. 188. Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem anderen Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besorgen unfähig sind.

I. Von der Vormundschaft.

Veranlassung zur Bestellung.

§. 189. Wenn der Fall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sey von ehelicher oder unehelicher Geburt, ein Vormund bestellet werden muß; sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden müssen sorgen, daß das Gericht hiervon benachrichtiget werde.

Wer den Vormund zunächst bestelle.

§. 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.

Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;

§. 191. Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können; die eines Verbrechens schuldig erkannt worden sind, oder von denen eine anständige Erziehung des Waisen oder nützliche Verwaltung des Vermögens nicht zu erwarten ist.

§. 192. Auch Personen weiblichen Geschlechtes, Ordensgeistlichen und Einwohnern fremder Staaten, soll in der Regel (§. 198) keine Vormundschaft aufgetragen werden.

oder von einer bestimmten Vormundschaft.

§. 193. Zu einer bestimmten Vormundschaft sind diejenigen nicht zuzulassen, welche der Vater ausdrücklich von der Vormundschaft ausgeschlossen hat; die mit den Aeltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst bekanntlich in Feindschaft gelebt, oder die mit dem Minderjährigen entweder schon in einem Processe verwickelt sind, oder, wegen noch nicht berichtigten Forderungen in einen verwickelt werden könnten.

§. 194. Personen, die in der Provinz, zu welcher der Minderjährige der Gerichtsbarkeit nach gehört, sich entweder gar nicht aufhalten, oder doch länger als ein Jahr von derselben entfernt seyn müssen, sind in der Regel zur Vormundschaft nicht zu bestellen.

Freywillige Entschuldigungsgründe.

§. 195. Wider ihren Willen können zur Uebernehmung einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche, wirklich dienende Militär-Personen und öffentliche Beamte; eben so derjenige, der sechzig Jahre alt ist; dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt; oder, der schon Eine mühsame Vormundschaft, oder drey kleinere zu besorgen hat.

Arten der Berufung zur Vormundschaft.

1) testamentarische;

§. 196. Vor allen gebührt die Vormundschaft demjenigen, welchen der Vater dazu berufen hat, wenn demselben keines der in den §§. 191-194 angeführten Hindernisse im Wege steht.

§. 197. Hat eine Mutter oder eine andere Person einem Minderjährigen ein Erbtheil zugedacht, und zugleich einen Vormund ernannt; so muß dieser nur in der Eigenschaft eines Curators für das hinterlassene Vermögen angenommen werden.

2) gesetzliche;

§. 198. Wenn der Vater keinen oder einen unfähigen Vormund ernannt hat, so ist die Vormundschaft vor allen dem väterlichen Großvater, dann der Mutter, so fort der väterlichen Großmutter, endlich einem anderen Verwandten, und zwar demjenigen anzuvertrauen, welcher männlichen Geschlechtes, der nächste, oder aus mehrern gleich nahen der ältere ist.

3) gerichtliche.

§. 199. Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellt werden, so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.

Form der wirklichen Bestellung des Vormundes.

§. 200. Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, daß er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer anderen Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen, und wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen Behörde unterworfen.

Form, die Bestellung abzulehnen.

§. 201. Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, daß er zu diesem Amte nicht geschickt sey; oder, daß ihn das Gesetz davon frey spreche, so muß er sich innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrags, an das vormundschaftliche Gericht, oder, wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.

Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht dieses Gegenstandes.

§. 202. Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, hat, so wie das Gericht, das wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen Vormund ernennet, allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.

§. 203. Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.

Antritt der Vormundschaft.

§. 204. Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.

Angelobung.

§. 205. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Großvaters, der Mutter und der Großmutter, muß vermittelst Handschlages angeloben: daß er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit, Gottesfurcht und Tugend anführen, daß er ihn dem Stande gemäß als einen brauchbaren Bürger erziehen, vor Gericht und außer demselben vertreten, das Vermögen getreulich und emsig verwalten, und sich in Allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.

Urkunde hierüber.

§. 206. Einem auf diese Weise verpflichteten Vormunde hat das Gericht eine förmliche Urkunde darüber auszufertigen, damit er in Ansehung seines Amtes beglaubiget sey, und sich in vorkommenden Fällen rechtfertigen könne. Uebernimmt ein Großvater, eine Mutter oder Großmutter eine Vormundschaft; so muß ihnen eine ähnliche Urkunde zugestellet, und derselben dasjenige, was andere Vormünder angeloben, eingeschaltet werden.

Führung der Vormundschaft. Vorläufige gerichtliche Vorsicht.

§. 207. Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein so genanntes Vormundschafts- oder Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornahmen, Familien-Nahmen, das Alter der Minderjährigen, und alles, was sich bey der Uebernahme, Fortdauer und Endigung der Vormundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden.

§. 208. In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen Alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubter Form einsehen können.

Vereinigung der vormundschaftlichen Hauptpflichten, der Erziehung und Vermögensverwaltung in Einer Person.

§. 209. So wie ein von dem Vater ernannter Vormund nicht nur über die Person des Minderjährigen, sondern auch über dessen Vermögen zu sorgen hat; eben so wird vermuthet, daß der Vater jemanden, den er zum Curator über das Vermögen ernannt hat, zugleich die Aufsicht über die Person habe anvertrauen wollen. Hat aber der Vater einen Vormund nicht für alle Kinder, oder einen Curator nicht für das ganze Vermögen ernannt; so liegt dem Gerichte ob, für die anderen Kinder einen Vormund oder für den übrigen Theil des Vermögens einen Curator zu bestellen.

§. 210. Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder theilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich, oder theilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich; so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muß auch das Gericht veranstalten, daß die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte immer nur von Einem besorget werde.

Unterstützung einer Vormünderinn durch einen Mitvormund.

§. 211. Müttern und Großmüttern, die eine Vormundschaft übernehmen, muß ein Mitvormund zugegeben werden. Bey der Wahl desselben ist vor Allem auf den erklärten Willen des Vaters, dann auf den Vorschlag der Vormünderinn, endlich auf die Verwandten des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen.

Pflichten und Rechte des Mitvormundes.

§. 212. Auch der Mitvormund muß eine Beglaubigungsurkunde vom Gerichte erhalten, und angeloben, daß er das Beste des Minderjährigen befördern wolle, und er muß zu diesem Ende der Vormünderinn mit seinem Rathe beystehen. Sollte er wichtige Gebrechen wahrnehmen, so muß er sich bestreben, denselben abzuhelfen, und nöthigen Falls dem vormundschaftlichen Gerichte Anzeige davon machen.

§. 213. Eine andere wesentliche Pflicht des Mitvormundes ist, daß er bey vorfallenden Geschäften, zu deren Gültigkeit die Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichtes nothwendig ist, das Gesuch der Vormünderinn mit unterzeichne, oder seine besondere Meinung beylege, so wie er auch auf Verlangen des Gerichtes über ein solches Geschäft unmittelbar sein Gutachten zu erstatten hat.

§. 214. Ein Mitvormund, welcher diese Pflichten erfüllet hat, bleibt von aller ferneren Verantwortung frey; ist einem Mitvormunde aber zugleich die Verwaltung des Vermögens aufgetragen worden, so hat er mit dieser Verwaltung alle Pflichten eines Curators übernommen.

§. 215. Wenn eine Vormünderinn von der Vormundschaft austritt; so ist die Vormundschaft in der Regel dem gewesenen Mitvormunde aufzutragen.

Besondere Pflichten. Rechte des Vormundes: a) in Rücksicht der Erziehung der Person;

§. 216. Ein Vormund hat gleich dem Vater die Verbindlichkeit und das Recht, für die Erziehung des Minderjährigen Sorge zu tragen; doch muß er in wichtigen und bedenklichen Angelegenheiten erst die Genehmigung und die Vorschriften des vormundschaftlichen Gerichtes einhohlen.

Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen.

§. 217. Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbiethung und Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bey seinen nächsten Verwandten, oder bey der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art mißbrauchen, oder die Pflichten der nöthigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntniß erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag.

Wer zunächst die Erziehung besorge.

§. 218. Die Person des Waisen soll vorzüglich der Mutter selbst dann, wenn sie die Vormundschaft nicht übernommen oder sich wieder verheirathet hat, anvertrauet werden; es wäre denn, daß das Beste des Kindes eine andere Verfügung erheischte.

Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten.

§. 219. Die Unterhaltungskosten bestimmt das vormundschaftliche Gericht, und nimmt bey der Bestimmung auf die Anordnung des Vaters, auf das Gutachten des Vormundes, auf das Vermögen, auf den Stand und auf andere Verhältnisse des Minderjährigen Rücksicht.

§. 220. Wenn die Einkünfte zur Bestreitung dieser Kosten oder zur Bestreitung eines Aufwandes, wodurch der Minderjährige in einen fortdauernden Nahrungsstand versetzt werden soll, nicht zureichen; so darf mit Genehmhaltung des Gerichtes auch das Hauptvermögen angegriffen werden.

§. 221. In dem Falle, daß die Waisen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, dafern sie nach dem §. 143 hierzu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Außerdem hat der Vormund auf öffentliche milde Stiftungen und bestehende Armenanstalten so lange einen gerechten Anspruch, bis der Minderjährige im Stande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.

Besondere Pflichten der Vormundschaft;

b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung. Erforschung und Sicherstellung des Vermögens,

§. 222. Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicher zu stellen suche.

durch die Sperre und Inventur;

§. 223. Durch die gerichtliche Sperre werden nur dann, wenn es zur Sicherstellung nothwendig ist, die Geräthschaften in Verwahrung genommen; die Inventur aber, das ist, ein genaues Verzeichniß des sämmtlichen, dem Waisen gehörigen Vermögens, muß stets, selbst ohne Rücksicht auf das Verboth des Vaters, oder eines anderen Erblassers, errichtet werden.

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,

§. 224. Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, sobald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus anderen zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.

oder vermittelst der Real-Behörde.

§. 225. Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einer anderen Provinz, oder gar in einem fremden Staate; so muß die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand der anderen Provinz oder des fremden Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mittheilung derselben angehen, diesem Gerichtsstande aber die Bestellung eines Curators über dieses Gut überlassen.

§. 226. Liegt das unbewegliche Gut in der nähmlichen Provinz, aber unter einer anderen Behörde, so gebühren zwar dieser alle auf das Gut sich beziehende Rechte, folglich auch die Inventur und Schätzung: allein sie muß der vormundschaftlichen Behörde auf Verlangen nicht nur eine Abschrift davon mittheilen; sondern auch dem Vormunde die freye Verwaltung des Gutes überlassen, ohne sich über seine vormundschaftlichen Handlungen einer Art von Gerichtsbarkeit anzumaßen.

Wohin das bewegliche Vermögen gehöre.

§. 227. Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Theil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Capitalien, gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung.

§. 228. Sobald ein Vormund oder Curator das Vermögen übernimmt, hat er es mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten, und für sein Verschulden zu haften.

Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;

§. 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den ersteren erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letzteren die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.

des baren Geldes;

§. 230. Vom baren Gelde soll nur so viel in den Händen des Vormundes verbleiben, als zur Erziehung des Waisen und zum ordentlichen Betriebe der Wirthschaft nöthig ist; das Uebrige muß vorzüglich zur Tilgung der etwa vorhandenen Schulden oder zu einem anderen vortheilhaften Gebrauche verwendet, und, wenn kein vortheilhafterer Gebrauch zu machen ist, auf Zinsen in öffentlichen Cassen oder gegen gesetzmäßige Sicherheit auch bey Privat-Personen angelegt werden; die Sicherheit ist aber nur dann gesetzmäßig, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Landgut oder Grundstück aber nicht über zwey Drittheile seines wahren Werthes beschweret wird.

des übrigen beweglichen Vermögens;

§. 231. Das übrige bewegliche Vermögen, welches weder zum Gebrauche des Minderjährigen, noch zum Andenken der Familie, oder nach Anordnung des Vaters aufzubewahren ist, noch auf eine andere Art vortheilhaft verwendet werden kann, muß im Allgemeinen öffentlich feilgebothen werden. Das Hausgeräthe kann man den Aeltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freyer Hand überlassen. Stücke, die bey der öffentlichen Versteigerung nicht veräußert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.

in Rücksicht des unbeweglichen;

§. 232. Ein unbewegliches Gut kann nur im Nothfalle oder zum offenbaren Vortheile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräußerung aus freyer Hand von dem Gerichte bewilliget werden.

bey vorzukehrenden wichtigen Veränderungen:

§. 233. Ueberhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirthschaftsbetriebe gehören, und welche von größerer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräußerung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschließen; kein mit gesetzmäßiger Sicherheit anliegendes Capital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben.

bey Einhebung der Capitalien;

§. 234. Ein Vormund kann für sich allein kein Capital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Capital aufgekündiget wird, muß sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Capitals vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht es ihm frey, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.

bey weiterer Verwendung derselben;

§. 235. So oft der Fall eintritt, daß ein ausstehendes Capital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vortheilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuhohlen.

zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen.

§. 236. Ueber Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muß der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sicher gestellt sind, so viel möglich sicher zu stellen suchen, oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Aeltern das Capital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmäßig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräußerung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.

Caution.

§. 237. Der Vormund ist bey Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Caution befreyt, so lange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.

Verbindlichkeit zur Rechnungslegung.

§. 238. In der Regel ist jeder Vormund und jeder Curator verbunden, über die ihm anvertraute Verwaltung Rechnung zu legen. Von der Rechnungslegung kann zwar der Erblasser in Ansehung des von ihm freywillig vermachten Vertrages den Vormund lossprechen; auch das vormundschaftliche Gericht kann dieses, wenn das Einkommen die Auslagen für den Unterhalt und die Erziehung des Minderjährigen wahrscheinlich nicht übersteigt; allein das in der Inventur aufgenommene Hauptvermögen und Capital muß ein Vormund in allen Fällen ausweisen; auch von dem Zustande seines Pflegebefohlenen, wenn darin eine wichtige Veränderung vorgeht, Bericht erstatten.

Zeit der Rechnungslegung.

§. 239. Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwey Monathen nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muß die Einnahme und Ausgabe, der Ueberschuß oder die Verminderung des Capitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse, oder mit der so genannten Bilanz, zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterläßt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.

Ort, wo die Rechnung zu legen.

§. 240. Wenn der Minderjährige in verschiedenen Provinzen unbewegliche Güter besitzt, deren Verwaltung einem Vormunde allein anvertraut ist; so muß der Vormund für jede Provinz eine besondere Rechnung führen und der dortigen Behörde vorlegen: allein es bleibt ihm freygestellt, zum Besten des Minderjährigen den Ueberschuß des in einer Provinz gelegenen Vermögens in einer anderen zu verwenden.

Art der Rechnungserledigung.

§. 241. Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes nach den besonderen Vorschriften durch Rechnungs- und Sachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, und die Erledigung darüber dem Vormunde mitzutheilen.

§. 242. Ist in den Rechnungen etwas vergessen worden, oder sonst was immer für ein Verstoß untergelaufen, so kann dieses weder dem Vormunde, noch dem Minderjährigen zum Nachtheile gereichen.

Besondere Vorschriften für den Vormund bey der mittelbaren Vermögensverwaltung. Inbesonderheit bey Vertretungen.

§. 243. Ein Minderjähriger kann weder als Kläger, noch als Geklagter vor Gericht erscheinen; es muß ihn der Vormund entweder selbst vertreten, oder durch einen Anderen vertreten lassen.

Bey Verträgen des Pflegebefohlenen.

§. 244. Ein Minderjähriger ist zwar berechtiget, durch erlaubte Handlungen ohne Mitwirkung seines Vormundes etwas für sich zu erwerben: allein er kann ohne Genehmhaltung der Vormundschaft weder etwas von dem Seinigen veräußern, noch eine Verpflichtung auf sich nehmen.

§. 245. Insbesondere können Minderjährige ohne Einwilligung der Vormundschaft keine gültige Ehe eingehen (§§. 49-51).

In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde.

§. 246. Hat der Minderjährige auch ohne Einwilligung seines Vormundes sich zu Diensten verdungen, so kann ihn der Vormund ohne wichtige Ursache vor der gesetz- oder vertragsmäßigen Frist nicht zurückrufen; was er auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er, so wie mit jenen Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Gebrauche eingehändiget worden sind, frey verfügen und sich verpflichten.

§. 247. Einem Minderjährigen, der das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, kann die Obervormundschaft den reinen Ueberschuß seiner Einkünfte zur eigenen freyen Verwaltung überlassen; über diesen seiner Verwaltung anvertrauten Betrag ist er berechtiget, eigenmächtig sich zu verbinden.

§. 248. Ein Minderjähriger, welcher sich nach zurückgelegtem zwanzigsten Jahre bey einem Geschäfte für großjährig ausgibt, ist für allen Schaden verantwortlich, wenn der andere Theil vor Abschließung des Geschäftes nicht wohl erst Erkundigung über die Wahrheit des Vorgehens einhohlen konnte. Ueberhaupt ist er auch in Hinsicht auf andere verbothene Handlungen und den durch sein Verschulden verursachten Schaden sowohl mit seiner Person, als auch mit seinem Vermögen verantwortlich.

Endigung der Vormundschaft; a) durch den Tod;

§. 249. Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen, so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§. 198 und 199) ein anderer bestellet werden.

b) nach gehobenem Hinderniß der Ausübung der väterlichen Gewalt;

§. 250. Die Vormundschaft endiget sich auch, wenn der Vater die durch einige Zeit gehemmte Ausübung seiner Gewalt wieder übernimmt (§. 176).

c) durch die wirkliche Volljährigkeit;

§. 251. Die Vormundschaft erlischt auch sogleich, als der Pflegebefohlene die Großjährigkeit erreicht hat; doch kann das vormundschaftliche Gericht auf Ansuchen oder nach Vernehmung des Vormundes, und der Verwandten wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen des Pflegebefohlenen, wegen Verschwendung oder aus anderen wichtigen Gründen die Fortdauer der Vormundschaft auf eine längere oder unbestimmte Zeit anordnen. Diese Verordnung muß aber in einem angemessenen Zeitraume vor dem Eintritte der Volljährigkeit öffentlich bekannt gemacht werden.

d) durch die vermittelst ertheilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit;

§. 252. Einem Minderjährigen, welcher das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, kann das vormundschaftliche Gericht nach eingehohltem Gutachten des Vormundes und allenfalls auch der nächsten Verwandten, die Nachsicht des Alters verwilligen und ihn volljährig erklären. Wird einem Minderjährigen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes von der Behörde verstattet, so wird er dadurch zugleich für volljährig erkläret. Die Erklärung der Volljährigkeit hat ganz gleiche rechtliche Wirkung mit der wirklich erreichten Volljährigkeit.

e) durch die amtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes

§. 253. Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen, in anderen, wenn darum angesucht wird.

Fälle der amtlichen Entlassung.

§. 254. Von Amts wegen muß ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet; wenn er als unfähig erkannt wird; oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äußern, welche ihn Kraft des Gesetzes von Uebernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.

§. 255. Wenn eine Mutter, welche die Vormundschaft ihres Kindes führt, sich wieder verehelichet; so muß sie selbst, oder der Mitvormund es dem vormundschaftlichen Gerichte zur Beurtheilung anzeigen, ob ihr die Fortsetzung der Vormundschaft zu bewilligen sey.

§. 256. Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellet, oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen; so muß er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall eingetreten ist.

Fälle der vom Vormunde,

§. 257. Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Uebernehmung derselben befreyt, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem ersteren Falle berechtiget, in dem letzteren aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.

§. 258. Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frey, einen später entdeckten, näheren und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, daß ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.

oder der von Anderen rechtlich angesuchten Entlassung.

§. 259. Die Mutter oder der Bruder können, wenn sie zur Zeit der bestellten Vormundschaft selbst noch minderjährig waren, nach erreichter Volljährigkeit auf die Vormundschaft Anspruch machen. Auch steht jedem Verwandten frey, wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, sich binnen Jahresfrist um die Uebernehmung der Vormundschaft zu melden.

§. 260. Wenn eine Minderjährige sich verehelichet, so hängt es von der Beurtheilung des Gerichtes ab, ob die Curatel dem Ehegatten abgetreten werden soll (§. 175).

Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:

a) gewöhnlicher Zeitpunct;

§. 261. Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmen.

b) Schlußrechnung;

§. 262. Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwey Monathen nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frey.

c) Uebergabe des Vermögens.

§. 263. Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes das Vermögen dem volljährig gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben, und sich darüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens, und die jährlich begnehmigten Rechnungen dienen bey solchen Uebergaben zur Richtschnur.

Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden.

§. 264. Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellet, hat er solche beybehalten, oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen; so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.

Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.

§. 265. Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen vernachlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und, wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.

Belohnung des Vormundes:

a) jährliche;

§. 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf von Hundert der reinen Einkünfte betragen, und sich höchstens auf vier tausend Gulden jährlich belaufen.

b) oder bey dem Austritte.

§. 267. Wenn das Vermögen des Minderjährigen so geringe ist, daß sich wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen läßt; so kann einem Vormund, welcher das Vermögen unvermindert erhalten, oder dem Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine den Umständen angemessene Belohnung ertheilet werden.

Rechtsmittel des Vormundes bey Beschwerden.

§. 268. Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu seyn erachtet, soll die Beschwerde zuerst bey dem nähmlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Recurs bey dem höheren Gerichte anbringen.

II. Von der Curatel.

Begriff der Curatel.

§. 269. Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen, und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.

Fälle der Curatel.

§. 270. Dieser Fall tritt ein: bey Minderjährigen, die in einer anderen Provinz ein unbewegliches Vermögen besitzen (§. 225); oder, die in einem besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bey Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bey erklärten Verschwendern; bey Ungebornen; zuweilen auch bey Taubstummen; bey Abwesenden und bey Sträflingen.

a) für Minderjährige;

§. 271. In Geschäften, welche zwischen Aeltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen einem Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besonderen Curator zu ernennen.

§. 272. Fallen zwischen zwey oder mehreren Minderjährigen, welche einen und denselben Vormund haben, Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen vertreten; sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden insbesondere einen anderen Curator ernenne.

b) für Wahn- oder Blödsinnige;

§. 273. Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erkläret wird.

c) für Verschwender:

Als Verschwender aber muß das Gericht denjenigen erklären, von welchem nach der vorgekommenen Anzeige und der hierüber gepflogenen Untersuchung offenbar wird, daß er sein Vermögen auf eine unbesonnene Art durchbringt, und sich oder seine Familie durch muthwillige oder unter verderblichen Bedingungen geschlossene Borgverträge künftigem Nothstande Preis gibt. In beyden Fällen muß die gerichtliche Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden.

d) für Ungeborne;

§. 274. In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§. 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.

e) für Taubstumme;

§. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des fünf und zwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.

f) für Abwesende und für unbekannte Theilnehmer an einem Geschäfte;

§. 276. Die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Sachwalter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmet würden. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.

§. 277. Sucht jemand bey Eintretung der durch das Gesetz in dem §. 24. bestimmten Erforderungen die gerichtliche Todeserklärung eines Abwesenden an, so hat das Gericht für diesen Abwesenden vor Allem einen Curator zu ernennen; dann wird er durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während der Zeit nicht erscheint, oder das Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.

§. 278. Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten; doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln.

g) für Sträflinge.

§. 279. Einem zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilten Verbrecher ist ein Curator zu bestellen, wenn er ein Vermögen besitzt, welches durch die länger fortdauernde Strafe einer Gefahr ausgesetzt seyn würde.

Bestellung der Curatel.

§. 280. Das Gericht, welchem die Ernennung eines Vormundes zusteht, hat in der Regel unter der nähmlichen Vorsicht und nach den nähmlichen Grundsätzen auch den Curator zu bestellen. Ist es aber um die Verwaltung einer Sache oder eines Geschäftes zu thun, welche zu einem anderen Gerichtsstande gehören; so hat dieser Gerichtsstand auch den Curator zu ernennen.

Entschuldigungsursachen.

§. 281. Wer die gehörigen Eigenschaften zum vormundschaftlichen Amte besitzt, kann auch eine Curatel übernehmen. Auch finden bey der Curatel die nähmlichen Entschuldigungsgründe und Vorzugsrechte wie bey der Vormundschaft Statt.

Rechte und Verbindlichkeiten.

§. 282. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Curatoren, welche entweder nur für die Verwaltung des Vermögens, oder zugleich für die Person ihres Pflegebefohlenen zu sorgen haben, sind aus den den Vormündern hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen.

Erlöschung derselben.

§. 283. Die Curatel hört auf, wenn die dem Curator anvertrauten Geschäfte geendiget sind, oder, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch der Vernunft erhalten habe; oder, ob der Wille eines Verschwenders gründlich und dauerhaft gebessert sey; muß nach einer genauen Erforschung der Umstände, aus einer anhaltenden Erfahrung, und im ersten Falle zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden.

Ausnahme in Rücksicht des Bauernstandes.

§. 284. Die besonderen Vorsichten bey der Vormundschaft und Curatel des Bauernstandes sind in den politischen Gesetzen enthalten.

 

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.

Von dem Sachenrechte.

Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.

§. 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.

§. 286. Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.

§. 287. Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jene, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.

Gemeindegut; Gemeindevermögen.

§. 288. Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.

Privat-Gut des Landesfürsten.

§. 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.

§. 290. Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf Andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besonderen Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten.

Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

§. 291. Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

Körperliche und unkörperliche Sachen;

§. 292. Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.

bewegliche und unbewegliche.

§. 293. Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.

Zugehör überhaupt;

§. 294. Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.

insbesondere bey Grundstücken und Teichen;

§. 295. Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.

§. 296. Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.

und bey Gebäuden.

§. 297. Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

§. 298. Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.

auch die vorgemerkten Forderungen.

§. 299. Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.

Nach welchen Gesetzen die unbeweglichen; und nach welchen die beweglichen Sachen zu beurtheilen sind.

§. 300. Unbewegliche Sachen sind den Gesetzen des Bezirkes unterworfen, in welchem sie liegen; alle übrige Sachen hingegen stehen mit der Person ihres Eigenthümers unter gleichen Gesetzen.

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

§. 301. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

Gesammtsache (universitas rerum).

§. 302. Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.

Schätzbare und unschätzbare;

§. 303. Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit anderen zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.

Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

§. 304. Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

Ordentlicher und außerordentlicher Preis.

§. 305. Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis.

Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

§. 306. In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.

§. 307. Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.

§. 308. Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigenthumes, des Pfandes, der Dienstbarkeit und des Erbrechtes.

 

Erste Abtheilung des Sachenrechtes.

Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück.

Von dem Besitze.

Inhaber. Besitzer.

§. 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.

Gegenstände des Besitzes.

§. 311. Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.

Arten der Besitzerwerbung;

§. 312. Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.

insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.

§. 313. Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Anderen etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

§. 314. Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Anderen gehört, habhaft wird.

Umfang der Erwerbung.

§. 315. Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines Anderen Nahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man Alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen besonders zu übernehmen.

Rechtmäßiger, unrechtmäßiger Besitz.

§. 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegengesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.

Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.

§. 317. Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzet werden; bey Anderen in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.

Der Inhaber hat noch keinen Titel;

§. 318. Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Anderen inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.

und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

§. 319. Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtiget, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Anderen überlassen, und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.

Wirkung des bloßen Titels.

§. 320. Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.

Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.

§. 321. Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.

§. 322. Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht derjenigen, welche sie in ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und sind öffentliche Bücher eingeführt; so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen zu, welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist.

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

§. 323. Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.

§. 324. Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit anderen rechtlichen Vermuthungen, z. B. mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.

Ausnahme.

§. 325. In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

Redlicher und unredlicher Besitzer.

§. 326. Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Anderen zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Besitzer seyn.

Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

§. 327. Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

§. 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.

Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes; a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

§. 329. Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

b) der Nutzungen;

§. 330. Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.

c) des Aufwandes.

§. 331. Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.

§. 332. Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann.

Anspruch auf den Ersatz des Preises.

§. 333. Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.

§. 334. Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.

Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.

§. 335. Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besonderen Vorliebe.

§. 336. Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.

Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.

§. 337. Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.

In wie fern durch die Klage der Besitz unredlich werde.

§. 338. Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpuncte der ihm zugestellten Klage, gleich einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bey dem Eigenthümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen muthwilligen Rechtsstreit verzögert hat.

Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;

§. 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

besonders durch eine Bauführung;

§. 340. Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes, oder anderen Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt hat; so ist der Gefährdete berechtiget, das Verboth einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache auf das schleunigste zu entscheiden.

§. 341. Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel nicht zu gestatten. Nur bey einer nahen, offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer eine angemessene Sicherheit leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den Schaden vergüten wolle, der Verbothsleger dagegen in dem letzteren Falle keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verboths leistet, ist die einstweilige Fortsetzung des Baues zu bewilligen.

§. 342. Was in den vorhergehenden §§. in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder anderen Werkes anzuwenden.

und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.

§. 343. Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: a) bey dringender Gefahr;

§. 344. Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten, zu sorgen.

b) gegen den unechten Besitzer;

§. 345. Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.

§. 346. Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.

c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.

§. 347. Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen.

Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.

§. 348. Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache angegangen wird, und sich Einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber zu prüfen, und darüber zu entscheiden.

Erlöschung des Besitzes: a) körperlicher Sachen;

§. 349. Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder in fremden Besitz kommt.

b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

§. 350. Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.

c) anderer Rechte.

§. 351. Bey anderen Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleistet hat, nicht mehr leisten zu wollen erkläret; wenn er die Ausübung des Rechtes eines Anderen nicht mehr duldet; oder, wenn er das Verboth, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Besitzer aber in allen diesen Fällen es dabey bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht verloren.

§. 352. So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit, einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.

 

Zweytes Hauptstück.

Von dem Eigenthumsrechte.

Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne;

§. 353. Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.

im subjectiven.

§. 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Anderen davon auszuschließen.

objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.

§. 355. Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen Anderen in seinem Nahmen zu erwerben.

§. 356. Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.

Eintheilung des Eigenthumes in vollständiges und unvollständiges.

§. 357. Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in Einer und derselben Person vereinigt ist, so ist das Eigenthumsrecht vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem Anderen dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer; dieser Nutzungseigenthümer genannt.

§. 358. Alle andere Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf.

§. 359. Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht theils durch Verfügung des Eigenthümers; theils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigenthümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin das Eigenthum getheilt ist, Lehen- Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt.

§. 360. Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die Theilung des Eigenthumes folgern. In allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigenthümer anzusehen.

Miteigenthum.

§. 361. Wenn eine noch ungetheilte Sache mehreren Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.

Rechte des Eigenthümers.

§. 362. Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.

Beschränkungen derselben.

§. 363. Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Anderen im Widerspruche steht.

§. 364. Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.

§. 365. Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.

Klagen aus dem Eigenthumsrechte:

a) Eigentliche Eigenthumsklage: wem und gegen wen sie gebühre?

§. 366. Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Anderen von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.

§. 367. Die Eigenthumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer anderen Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigenthum erworben, und dem vorigen Eigenthümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.

§. 368. Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffallend zu geringen Preise derselben, oder aus den bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormannes, aus dessen Gewerbe oder anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzers hätte schöpfen können; so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigenthümer abtreten.

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

§. 369. Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.

§. 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

§. 371. Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderem baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.

b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermutheten Eigenthume des Klägers.

Gegen welche Besitzer diese Vermuthung eintrete?

§. 372. Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.

§. 373. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.

§. 374. Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.

§. 375. Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.

Gesetzliche Folge: a) der Abläugnung des Besitzes;

§. 376. Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.

b) des vorgegebenen Besitzes;

§. 377. Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.

c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.

§. 378. Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.

Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.

§. 379. Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.

 

Drittes Hauptstück.

Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.

§. 380. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung:

Die Zueignung.

§. 381. Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtiget, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.

§. 382. Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eigeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.

1) durch den Thierfang.

§. 383. Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.

§. 384. Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich nehmen, und behalten.

2) durch das Finden freystehender Sachen.

§. 385. Keine Privat-Person ist berechtiget, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.

§. 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen

§. 387. In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.

Vorschriften über das Finden:

a) verlorener Sachen;

§. 388. Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.

§. 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene einen Gulden am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als zwölf Gulden werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.

§. 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besonderen Merkmahle der gefundenen Sache zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache fünf und zwanzig Gulden übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden, so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

§. 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehen vom Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summen von tausend Gulden erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf vom Hundert ausgemessen werden.

§. 392. Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder gleich einem redlichen Besitzer das Eigenthumsrecht.

§. 393. Wer immer die in den §§. 388-392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädlichen Folgen. Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betruges schuldig.

§. 394. Mehreren Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdecket, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.

b) verborgener Gegenstände;

§. 395. Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.

§. 396. Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmahlen oder anderen Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den §. 391. ausgemessenen Finderlohn entrichten.

§. 397. In dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§. 390-392. verfahren.

e) eines Schatzes;

§. 398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen.

§. 399. Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober- und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu.

§. 400. Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.

§. 401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

3) Von der Beute.

§. 402. Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.

Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.

§. 403. Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtiget, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes und eine verhältnißmäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.

 

Viertes Hauptstück.

Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.

Zuwachs.

§. 404. Zuwachs heißt Alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Anderen übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.

I. Natürlicher Zuwachs:

a) an Natur-Producten;

b) Werfen der Thiere;

§. 405. Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervor bringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.

§. 406. Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.

c) Inseln;

§. 407. Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die entstandene Insel in zwey gleichen Theilen sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers, so hat der Eigenthümer des näheren Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten.

§. 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.

d) vom verlassenen Wasserbeete;

§. 409. Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.

§. 410. Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.

e) vom Anspühlen;

§. 411. Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.

f) vom abgerissenen Lande.

§. 412. Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.

§. 413. Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder andern fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemacht werden.

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

§. 414. Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.

§. 415. Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückgestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache den Theilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Andern ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten.

§. 416. Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.

insbesondere bey einem Baue.

§. 417. Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im §. 367. angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.

§. 418. Hat im entgegen gesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.

§. 419. Ist das Gebäude auf fremden Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigenthum desselben dem Grundeigenthümer zu. Zwischen dem Grundeigenthümer und dem Bauführer treten die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in dem vorstehenden Paragraphe, ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigenthümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen.

III. Vermischter Zuwachs.

§. 420. Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist, gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit fremden Samen besäet, oder mit fremde Pflanzen besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigenthümer des Grundes, wenn anders die Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben.

§. 421. Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Baum auf den Gränzen mehrerer Eigenthümer, so ist ihnen der Baum gemein.

§. 422. Jeder Grundeigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen.

 

Fünftes Hauptstück.

Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

Mittelbare Erwerbung.

§. 423. Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.

Titel derselben.

§. 424. Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.

Mittelbare Erwerbungsart.

§. 425. Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.

Arten der Uebergabe:

1) bey beweglichen Sachen:

a) körperliche Uebergabe;

§. 426. Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.

b) Uebergabe durch Zeichen;

§. 427. Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer andern Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Andern überlassen worden ist.

c) durch Erklärung.

§. 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle.

Folge in Rücksicht der übersendeten;

§. 429. In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.

oder, an Mehrere veräußerten Sachen.

§. 430. Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.

2) Uebergabe unbeweglicher Sachen mittelst Einverleibung in die öffentlichen Bücher.

§. 431. Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Bedingungen derselben.

§. 432. Vor Allem ist zur Einverleibung in das öffentliche Buch nothwendig, daß derjenige, von dem das Eigenthum auf einen Andern übergehen soll, selbst schon als Eigenthümer einverleibt sey.

Insbesondere bey einer Erwerbung;

a) durch Vertrag.

§. 433. Zur weitern Uebertragung vermittelst Vertrages ist es bey Bauerngütern genug, wenn der Uebergeber und Uebernehmer oder auch nur der Uebergeber allein, vor der Grundobrigkeit erscheint, und die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes in das öffentliche Buch bewirket.

§. 434. Wenn aber der Uebergeber nicht persönlich erscheint, und in allen, städtische oder landtäfliche Güter betreffenden Fällen, muß über das Erwerbungsgeschäft eine schriftliche Urkunde aufgesetzt, und sowohl von den Vertrag schließenden Theilen, als von zwey glaubwürdigen Männern als Zeugen gefertiget werden.

§. 435. In einer solchen Urkunde müssen die Personen, welche das Eigenthum übergeben und übernehmen; die Sache, welche übergeben werden soll, mit ihren Gränzen; der Titel der Erwerbung; ferner, der Ort und die Zeit des geschlossenen Geschäftes bestimmt angemerket, und es muß von dem Uebergeber in dieser, oder in einer besondern Urkunde die Bewilligung ertheilet werden, daß der Uebernehmer als Eigenthümer einverleibt werden könne.

b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;

§. 436. Wenn das Eigenthum unbeweglicher Sachen zu Folge eines rechtskräftigen Urtheiles, gerichtlichen Theilungs-Instrumentes, oder einer gerichtlichen Ueberantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll; so ist ebenfalls die Einverleibung dieser Urkunden erforderlich.

oder c) durch Vermächtniß.

§. 437. Eben so ist es, um das Eigenthum eines vermachten unbeweglichen Gutes zu erwerben, nicht genug, daß die Anordnung des Erblassers überhaupt den öffentlichen Büchern einverleibt worden sey. Wer eine Forderung dieser Art hat, muß bey der Behörde noch die besondere Einverleibung des Vermächtnisses auswirken.

Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.

§. 438. Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§. 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Anspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer gehalten.

§. 439. Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zustellung zu eigenen Handen bekannt gemacht werden. Der Vormerkungswerber muß binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum Erweise des Eigenthumsrechtes einreichen; widrigen Falls soll die bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners gelöschet werden.

Vorschrift über die Collision der Einverleibungen.

§. 440. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

Folge der Erwerbung:

a) in Rücksicht des Besitzes;

§. 441. So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.

b) der damit verbundenen Rechte;

§. 442. Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.

c) Lasten.

§. 443. Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerbe über.

Erlöschung des Eigenthumsrechtes.

§. 444. Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.

§. 445. Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.

Form und Vorsichten der Einverleibungen.

§. 446. Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.

 

Sechstes Hauptstück.

Von dem Pfandrechte.

Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.

§. 447. Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches vom Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.

Arten des Pfandes.

§. 448. Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.

Titel des Pfandrechtes:

§. 449. Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.

§. 450. Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fällen angegeben. In wie fern das Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur Richtschnur.

Erwerbungsart des Pfandrechtes:

a) durch körperliche Uebergabe;

b) durch Einverleibung in die öffentlichen Bücher;

§. 451. Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; und, wenn sie unbeweglich ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigenthumes liegender Güter vorgeschriebene Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache.

c) durch symbolische Uebergabe;

§. 452. Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§. 427.), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen.

d) durch die Vormerkung.

§. 453. Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht Statt; so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen. Durch die Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die Forderung auf die oben §§. 438 und 439. angeführte Art gerechtfertiget worden ist, von dem Zeitpuncte des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht.

Erwerbung eines Afterpfandes.

§. 454. Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzterer sie dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.

§. 455. Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.

Verpfändung einer fremden Sache.

§. 456. Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§. 367.) ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen.

Objectiver Umfang des Pfandrechtes.

§. 457. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freyen Eigenthume des Verpfänders gehörige Theile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein Gut, und einem andern später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.

Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:

a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;

§. 458. Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.

b) vor dem Verfalle;

§. 459. Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deswegen seine Forderung nicht.

§. 460. Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.

c) nach dem Verfalle der Forderung.

§. 461. Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.

§. 462. Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.

§. 463. Schuldner haben kein Recht bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.

§. 464. Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.

§. 465. In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtiget sey, bestimmt die Gerichtsordnung.

§. 466. Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen, so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.

Erlöschung des Pfandrechtes.

§. 467. Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

§. 468. Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache; wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.

§. 469. Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekar-Gut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuldurkunde aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist.

Vom Vorzugsrechte der Pfandgläubiger.

§. 470. Die Vorzugsrechte der Gläubiger bey dem Ausbruche eines Concurses bestimmt das Verfahren in Concurs-Fällen.

Von dem Retentions-Rechte.

§. 471. Weder der Pfandnehmer, noch irgend ein anderer Inhaber einer fremden Sache ist nach Erlöschung des ihm eingeräumten Rechtes befugt, dieselbe aus dem Grunde einer Forderung zurück zu behalten. Er kann aber, wenn die in der Gerichtsordnung bestimmten Erfordernisse eintreten, und die Sache beweglich ist, sie in gerichtliche Verwahrung geben und mit Verboth belegen, oder, wenn sie unbeweglich ist, die Sequestration derselben ansuchen.

 

Siebentes Hauptstück.

Von Dienstbarkeiten.

(Servituten.)

Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit.

§. 472. Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;

§. 473. Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.

in Feld- und Haus-Servituten.

§. 474. Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das dienstbare; dem Andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.

Gewöhnlichere Arten: a) der Haus-Servituten;

§. 475. Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

1) Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;

2) Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einfügen;

3) Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;

4) Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;

5) Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;

6) Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;

7) Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.

Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.

§. 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:

8) sein Haus nicht zu erhöhen;

9) es nicht niedriger zu machen;

10) dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;

11) oder Aussicht nicht zu benehmen;

12) die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Zisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.

b) der Feld-Servituten;

§. 477. Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:

1) das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten.

2) das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;

3) Das Vieh zu hüthen und zu weiden;

4) Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lösen, Laub zu rechen;

5) zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;

6) Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.

Arten der persönlichen Dienstbarkeiten.

§. 478. Die persönlichen Servituten sind: der nöthige Gebrauch einer Sache; die Fruchtnießung; und die Wohnung.

Unregelmäßige und Schein-Servituten.

§. 479. Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.

Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.

§. 480. Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.

Erwerbungsart.

§. 481. Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in dieselben erworben werden; auf andere Sachen aber erlangt man es durch die oben (§§. 426-428.) angegebenen Arten der Uebergabe.

Rechtsverhältniß bey den Dienstbarkeiten.

Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.

§. 482. Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.

§. 483. Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an dem Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.

§. 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

§. 485. Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut in so fern für untheilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückung desselben weder verändert noch getheilt werden kann.

§. 486. Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.

Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten; insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben, oder, den Rauch durchzuführen.

§. 487. Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bey den besondern Arten der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in seinem Schorsteine zu dulden hat; der muß verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern lasse.

Fensterrecht.

§. 488. Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilliget werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Recht der Dachtraufe.

§. 489. Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frey oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß er häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.

Recht der Ableitung des Regenwassers.

§. 490. Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.

§. 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.

Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.

§. 492. Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und, mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehrern Zügen zu fahren, verbunden.

§. 493. Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten oder sich durch Thiere tragen zu lassen; weder das Recht des Viehtriebes auf das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; noch das Recht zu fahren, auf das Recht, frey gelassenes Vieh darüber zu treiben, ausgedehnet werden.

§. 494. Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.

Raum hierzu.

§. 495. Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Überschwemmung oder durch einen andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.

Recht, Wasser zu schöpfen.

§. 496. Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.

Recht der Wasserleitung

§. 497. Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder, von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.

Weiderecht.

§. 498. Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.

Gesetzliche Bestimmung:

a) über die Gattung des Triebviehes;

§. 499. Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.

b) dessen Anzahl;

§. 500. Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß aus dem Triebe der drey ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellet auch diese nicht; so ist theils auf den Umfang, theils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.

c) Triftzeit;

§. 501. Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert, oder erschweret werden.

d) Maß des Genusses.

§. 502. Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen.

Wenn ein Schade zu befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüthen lassen.

Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.

§. 503. Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig auch auf die Rechte des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können; so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes, enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:

1) das Recht des Gebrauches;

§. 504. Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.

Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;

§. 505. Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.

§. 506. Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.

der Substanz;

§. 507. Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen Andern übertragen.

und der Lasten;

§. 508. Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen, kommen dem Eigenthümer zu Statten. Dieser ist aber verbunden, alle ordentliche und außerordentliche, auf der Sache haftende Lasten zu tragen, und sie auf seine Kosten in gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem Eigenthümer übrig bleibt, muß der Berechtigte den Ueberschuß tragen, aber vom Gebrauche abstehen.

2) der Fruchtnießung.

§. 509. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.

In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.

§. 510. Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen. Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.

Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.

§. 511. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.

Insbesondere:

a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;

§. 512. Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf eingetragenen Capitalien. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können; er trägt auch die Kosten, ohne welche die Früchte nicht erzielet werden.

b) der Erhaltung der Sache;

§. 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.

c) der Bauführungen;

§. 514. Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall nothwendig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.

§. 515. Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.

§. 516. Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung zu gestatten.

d) der Meliorationskosten.

§. 517. Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.

Beweismittel darüber.

§. 518. Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigenthümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache sammt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.

Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.

§. 519. Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.

In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.

§. 520. In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.

Dienstbarkeit der Wohnung.

§. 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also ein Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.

§. 522. In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.

Klagerecht in Rücksicht der Servituten.

§. 523. In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut, oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.

Erlöschung der Dienstbarkeiten.

Im Allgemeinen.

§. 524. Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.

Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:

a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes.

§. 525. Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.

b) durch Vereinigung;

§. 526. Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person vereiniget wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt, die Servitut auszuüben.

c) durch Zeitverlauf.

§. 527. Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.

§. 528. Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.

Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.

§. 529. Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.

Unanwendbarkeit auf beständige Renten.

§. 530. Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.

 

Achtes Hauptstück.

Von dem Erbrechte.

Verlassenschaft.

§. 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.

Erbrecht und Erbschaft.

§. 532. Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittheil) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.

Titel zu dem Erbrechte.

§. 533. Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§. 602), oder auf das Gesetz.

§. 534. Die erwähnten drey Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so daß einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Theil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und einem Dritten aus dem Gesetze gebührt.

Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtniß.

§. 535. Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachten.

Zeitpunct des Erbanfalles.

§. 536. Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erbassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seinen Erben übertragen können.

§. 537. Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Uebernahme der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben über; wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.

Fähigkeit zu erben.

§. 538. Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht gethan; so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.

§. 539. In wie fern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.

Ursachen der Unfähigkeit.

§. 540. Wer den Erblasser, dessen Kinder, Aeltern oder Gatten, aus bösem Vorsatze an Ehre, Leib, oder Vermögen auf solche Art verletzt, oder zu verletzen gesucht hat, daß gegen ihn von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach den Strafgesetzen verfahren werden kann; der ist so lange des Erbrechtes unwürdig, als sich aus den Umständen nicht entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe.

§. 541. Die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, sind, wenn Letzterer vor dem Erblasser verstorben ist, von dem Erbrechte nicht ausgeschlossen.

§. 542. Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen; oder betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung, oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.

§. 543. Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.

§. 544. In wie fern Landeseingeborne, die ihr Vaterland, oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubniß verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.

Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.

§. 545. Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmet werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers. (§. 703.)

§. 546. Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, Andern das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist.

Wirkung der Annahme der Erbschaft.

§. 547. Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beyde werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.

§. 548. Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilet war, gehen nicht auf den Erben über.

§. 549. Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß.

§. 550. Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für Einen und Einer für alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.

Verzicht auf das Erbrecht.

§. 551. Wer über sein Erbrecht selbst gültig verfügen kann, ist auch befugt, im voraus darauf Verzicht zu thun. Eine solche Verzichtleistung wirkt auch auf die Nachkommen.

 

Neuntes Hauptstück.

Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten ins besondere.

Erklärung des letzten Willens.

§. 552. Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Theil desselben Einer oder mehrern Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.

Erfordernisse:

I. Innere Form.

§. 553. Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codicill.

Zutheilung der Erbschaft:

a) wenn nur Ein Erbe;

§. 554. Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.

b) wenn mehrere ohne Theilung;

§. 555. Sind ohne Vorschrift einer Theilung mehrere Erben eingesetzt worden, so theilen sie zu gleichen Theilen.

c) wenn alle in bestimmten Theilen;

§. 556. Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbtheilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas übergangen hätte.

d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.

§. 557. Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.

§. 558. Bleibt nichts übrig, so muß von sämmtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnißmäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Antheil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erben gleich groß, so haben sie an dem unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.

Welche Erben als Eine Person betrachtet werden.

§. 559. Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bey der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B. die Bruderskinder gegen des Bruder des Erblassers); so werden sie auch bey der Theilung aus dem Testamente nur als Eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnet.

Recht des Zuwachses.

§. 560. Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von seinem Erbrecht keinen Gebrauch machen; so wächst der erledigte Theil den übrigen eingesetzten Erben zu.

§. 561. Sind Ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.

§. 562. Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbtheil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.

§. 563. Wer den erledigten Erbtheil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in so fern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.

§. 564. Der Erblasser muß den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.

Die Erklärung muß überlegt, bestimmt und frey seyn.

§. 565 Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit; mit Ueberlegung und Ernst, frey von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrthume erkläret werden.

Ursachen der Unfähigkeit zu testiren;

1) Mangel der Besonnenheit;

§. 566. Wird bewiesen, daß die Erklärung im Zustande der Raserey, des Wahnsinnes, Blödsinnes, oder der Trunkenheit geschehen sey, so ist sie ungültig.

§. 567. Wenn behauptet wird, daß der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sei; so muß die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werden.

2) Prodigalitäts-Erklärung; in wie fern;

§. 568. Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann nur über die Hälfte seines Vermögens durch letzten Willen verfügen; die andere Hälfte fällt den gesetzlichen Erben zu.

3) unreifes Alter;

§. 569. Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden.

4) wesentlicher Irrthum;

§. 570. Ein wesentlicher Irrthum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlet hat.

§. 571. Zeigt sich, daß die bedachte Person, oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt, oder beschrieben worden; so ist die Verfügung gültig.

§. 572. Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.

5) Ordensgelübde;

§. 573. Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testiren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, daß seine Glieder testiren können, erlangt hat; wenn Ordenspersonen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben; wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind; oder wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigenthum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.

6) schwere Criminal-Strafe;

§. 574. Ein Verbrecher, der zur Todesstrafe verurtheilt worden, kann von dem Tage des ihm angekündigten Urtheiles; wenn er aber zur schwersten, oder schweren Kerkerstrafe verurtheilet wird, so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Erklärung seines letzten Willens machen.

Zeitpunct der Gültigkeit der Anordnung.

§. 575. Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.

§. 576. Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.

II.) Aeußere Form der Erklärungen des letzten Willens;

§. 577. Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.

1) der außergerichtlichen schriftlichen;

§. 578. Wer schriftlich, und ohne Zeugen testiren will, der muß das Testament oder Codicill eigenhändig schreiben, und eigenhändig mit seinem Nahmen unterfertigen. Die Beysetzung des Tages, des Jahres, und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht nothwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten räthlich.

§. 579. Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer andern Person niederschreiben ließ, muß er eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drey fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwey zugleich gegenwärtig seyn sollen, den Aufsatz als seinen letzten Willen bestätigen. Endlich sollen auch die Zeugen sich entweder inwendig, oder von außen, immer aber auf die Urkunde selbst, und nicht etwa auf einen Umschlag, als Zeugen des letzten Willens unterschreiben. Den Inhalt des Testamentes hat der Zeuge zu wissen nicht nöthig.

§. 580. Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muß nebst Beobachtung der in dem vorigen §. vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drey Zeugen, eigenhändig beysetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sey, ist es auch vorsichtig, daß Einer der Zeugen den Nahmen des Erblassers als Nahmensunterfertiger beysetze.

§. 581. Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz von Einem Zeugen in Gegenwart der andern zwey Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen, und bekräftigen, das derselbe seinem Willen gemäß sey. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge seyn.

§. 582. Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nöthigen Erfordernissen versehen ist. Außer dem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.

§. 583. In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für Einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.

§. 584. Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann, oder will, steht frey, ein mündliches Testament zu errichten.

2) der außergerichtlichen mündlichen;

§. 585. Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht nothwendig, aber vorsichtig, daß die Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassen.

§. 586. Eine mündlich letzte Anordnung muß, um rechtskräftig zu seyn, auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drey Zeugen, oder, wofern Einer aus ihnen nicht mehr vernommen werden kann, wenigstens der zwey übrigen bestätiget werden.

3) der gerichtlichen.

§. 587. Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testiren. Die schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben seyn, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beygerückt seyn müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sey. Ueber das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aufsatz gegen Ausstellung eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen.

§. 588. Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden §. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.

§. 589. Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muß wenigstens aus zwey eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren Einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweyten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwey andere Zeugen vertreten.

§. 590. Im Nothfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beysetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.

Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.

§. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens; Frauenspersonen und Jünglinge unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube, oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn.

§. 592. Wer wegen Verbrechens des Truges oder eines andern Verbrechens aus Gewinnsucht verurtheilet worden ist, kann nicht als Zeuge gebraucht werden.

§. 593. Wer sich nicht zur christlichen Religion bekennet, kann den letzten Willen eines Christen nicht bezeugen.

§. 594. Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Gatte, Aeltern, Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu seyn, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben; oder, durch drey von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätiget werden.

§. 595. Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorgehenden §. erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn.

§. 596. Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.

Von den begünstigten letzten Anordnungen.

§. 597. Bey letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen.

§. 598. Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich gegenwärtig seyn.

§. 599. Sechs Monathe nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft.

§. 600. Die Begünstigungen der Militär-Testamente sind in den Militär-Gesetzen enthalten.

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen.

§. 601. Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.

Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig.

§. 602. Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.

Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.

§. 603. In wie fern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu betrachten sey, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.

 

Zehntes Hauptstück.

Von Nacherben und Fideicommissen.

Gemeine Substitution.

§. 604. Jeder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen; und, wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten, oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.

§. 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.

Rechte aus derselben.

§. 606. Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.

§. 607. Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden; so wird angenommen, daß der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Theile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution, außer den Miterben, noch sonst jemand berufen, so fällt der erledigte Erbtheil Allen zu gleichen Theilen zu.

Fideicommissarische.

§. 608. Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in andern bestimmten Fällen, einem zweyten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideicommissarische Substitution genannt. Die fideicommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.

In wie fern die Aeltern ihren Kindern substituiren dürfen.

§. 609. Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.

Stillschweigende fideicommissarische Substitution.

§. 610. Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren; so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus.

Einschränkung der fideicommissarischen Substitution.

§. 611. Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.

§. 612. Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des errichteten Testamentes noch nicht geboren sind; so kann sich die fideicommissarische Substitution in Rücksicht auf Geldsummen, und andere bewegliche Sachen bis auf den zweyten Grad erstrecken. In Ansehung unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bey Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze der Erbschaft gelangt ist.

Rechte des Erben bey einer fideicommisarischen Substitution.

§. 613. Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt den eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.

Auslegung der Substitutionen.

§. 614. Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt; so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freyheit des Erben, über das Eigenthum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird.

Erlöschungsarten der gemeinen und fideicommissarischen Substitution.

§. 615. Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideicommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder, wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört.

§. 616. Ins besondere verliert die einem Sinnlosen gemachte fideicommissarische Substitution (§§. 608-609.) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.

§. 617. Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.

Fideicommiß.

§. 618. Ein Fideicommiß (Familien-Fideicommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, ober doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird.

Hauptarten der Fideicommisse:

§. 619. Das Fideicommiß ist insgemein entweder eine Primogenitur, oder ein Majorat, oder ein Seniorat; je nachdem der Stifter desselben die Nachfolge entweder dem Erstgebornen aus der ältern Linie; oder, dem Nächsten aus der Familie dem Grade nach; unter mehrern gleich Nahen aber dem Aelteren an Jahren; oder endlich, ohne Rücksicht auf die Linie, dem Aelteren aus der Familie zugedacht hat.

§. 620. Im Zweifel wird die Primogenitur eher, als ein Majorat oder Seniorat; und das Majorat wieder eher, als ein Seniorat vermuthet.

Erbfolge in denselben.

§. 621. Bey der Primogenitur gelangt eine jüngere Linie erst nach Erlöschung der ältern zum Fideicommisse, so, daß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln, Urenkeln und weitern Nachkömmlingen weichen muß.

§. 622. Der Stifter kann auch die Ordnung der Erbfolge ganz umkehren, und den Letztnachgebornen aus der ältern Linie; oder, den Jüngsten aus allen Linien; oder, überhaupt denjenigen berufen, welcher im Grade entweder dem Fideicommiß-Stifter, dem ersten Erwerber, oder dem letzten Besitzer am nächsten kommt.

§. 623. Hat der Stifter hierüber seinen Willen nicht bestimmt ausgedrückt, so wird mehr Rücksicht auf den letzten Besitzer, als auf den Fideicommiß-Stifter, und den ersten Erwerber genommen. Sind mehrere Personen in gleichem Grade vorhanden, so gibt das höhere Alter den Ausschlag.

§. 624. Wenn der Stifter anordnet, daß das Fideicommiß immer dem Nächsten aus der Familie zufallen solle; so wird darunter derjenige verstanden, welcher nach der gemeinen gesetzlichen Erbfolge aus der männlichen Nachkommenschaft der nächste ist. Zwischen mehreren gleich Nahen wird, dafern aus der Anordnung nicht das Gegentheil erhellet, der Genuß des Fideicommisses getheilt.

§. 625. Hat Jemand nebst dem Fideicommisse für die erstgeborne Linie ein zweytes, oder mehrere Fideicommisse für die nachgebornen Linien errichtet; so gelangt der Besitzer des ersten Fideicommisses und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Besitze eines andern Fideicommisses, wenn in den übrigen Linien keine zu dem Fideicommisse berufenen Nachkömmlinge vorhanden sind, und die Fideicommisse bleiben nur so lange in einer Person vereinigt, bis wieder zwey oder mehrere Linien entstehen.

§. 626. Die weibliche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen Anspruch auf Fideicommisse. Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammes das Fideicommiß auf die weiblichen Linien übergehen soll; so geschieht dieses nach der für die männliche Geschlechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung; doch gehen die männlichen Erben derjenigen Linie, welche zum Besitz des Fideicommisses gelanget ist, den weiblichen Erben vor.

Bedingungen zur Errichtung eines Fideicommisses.

§. 627. Ohne besondere Einwilligung der gesetzgebenden Gewalt kann kein Fideicommiß errichtet werden. Bey der Errichtung ist ein ordentliches, beglaubtes Verzeichniß aller zu dem Fideicommisse gehörigen Stücke zu verfassen, und gerichtlich aufzubewahren. Dieses Inventarium dient bey jeder Besitzveränderung und bey Absonderung des Fideicommisses von dem freyen Vermögen zur Richtschnur. Für die Sicherheit des Fideicommisses hat das Gericht nach den besondern Vorschriften zu sorgen.

Widerruf der Errichtung.

§. 628. Der Fideicommiß-Stifter hat das Recht, die Errichtung des Fideicommisses zu widerrufen, so lange noch niemand durch die Uebergabe oder durch Vertrag ein Recht erworben hat. Und der Wille wird das widerrufen angesehen, wenn dem Erblasser ein männlicher ehelicher Erbe, der in dem Fideicommisse nicht begriffen ist, geboren wird.

Grundsatz über die Rechte der Anwärter u. des Inhabers des Fideicommisses.

§. 629. Das Eigenthum des Fideicommiß-Vermögens ist zwischen allen Anwärtern, und dem jedesmahligen Fideicommiß-Inhaber getheilt. Jenen kommt das Obereigenthum allein; diesem aber auch das Nutzungseigenthum zu.

Besondere Rechte der Anwärter.

§. 630. Das Obereigenthum berechtiget die Fideicommiß-Anwärter, die Hinterlegung der Fideicommiß-Schuldscheine zu Gerichtshanden zu verlangen; eine üble Verwaltung der Fideicommiß-Güter gerichtlich anzuzeigen; zur Vertretung des Fideicommisses und der Nachkommenschaft einen gemeinschaftlichen Fideicommiß-Curator in Vorschlag zu bringen; überhaupt alle zur Sicherheit der Substanz nöthige Maßregeln zu treffen.

Uneingeschränkte Rechte des Inhabers u. Verbindlichkeiten desselben.

§. 631. Der Fideicommiß-Inhaber hat alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Nutzungseigenthümers. Ihm gehören alle Nutzungen von dem Fideicommiß-Gute, und dem Zuwachse, aber nicht die Substanz desselben. Er trägt dagegen auch alle Lasten. Für die ohne sein Verschulden erfolgte Verminderung der Substanz hat er nicht zu haften.

Eingeschränkte Rechte:

a) zur Verzichtung und Verpfändung.

§. 632. Ein Fideicommiß-Besitzer kann zwar für sich, jedoch keineswegs für die, wenn gleich noch nicht vorhandene, Nachkommenschaft auf sein Recht Verzicht thun. Verpfändet er die Früchte des Fideicommisses oder selbst das Fideicommiß-Gut; so gilt die Verpfändung nur für denjenigen Theil der Früchte, welchen er einzusammeln berechtiget ist, nicht aber für das Fideicommiß-Gut, oder den Theil der Früchte, welcher dem Nachfolger gebührt.

b) zur Verwandlung, Vertauschung oder Erbverpachtung des Fideicommiß-Gutes.

§. 633. Unter der gleich nachfolgenden Beschränkung kann der Fideicommiß-Inhaber das unbewegliche Fideicommiß-Gut in ein Capital verwandeln; er kann Grundstücke gegen Grundstücke vertauschen; oder, gegen angemessene Zinsen vertheilen; oder auch in Erbpacht überlassen.

§. 634. Zu diesen Veränderungen bedarf er der Genehmhaltung der ordentlichen Gerichtsbehörde. Diese muß alle bekannte Anwärter; oder, wenn sie minderjährig oder abwesend sind, ihre Curatoren; dann den Kurator des Fideicommisses und der Nachkommenschaft vernehmen; die Wichtigkeit der Gründe beurtheilen; und ins besondere bey Bewilligung der Zerstückung der Grundstücke dafür sorgen, daß das in den politischen Verordnungen vorgeschriebene Maß beobachtet werde. Das dabey bedungene Entgeld wird als ein Fideicommiß-Capital angelegt.

c) Verschuldung.

§. 635. Der Fideicommiß-Inhaber kann ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes verschulden; oder, wenn es in Capitalien besteht, ein Drittheil davon erheben. Hierzu bedarf er keiner Einwilligung der Anwärter oder Curatoren; sondern nur der Genehmigung der ordentlichen Gerichtsbehörde.

Bestimmung des zu verschuldenden Drittheils,

§. 636. In dieses Drittheil sind alle, unter was immer für einem Nahmen, auf dem Fideicommiß-Gute haftende Lasten dergestalt einzurechnen, daß zwey Drittheile ganz frey bleiben.

und des Werthes des Fideicommiß-Gutes.

§. 637. Der Werth eines Fideicommiß-Gutes, wenn es vertauscht oder verschuldet werden soll, wird durch die gerichtliche Schätzung; wenn es aber zu Geld gemacht werden soll, durch öffentliche Versteigerung bestimmt.

Art der Rückzahlung.

§. 638. Die Rückzahlungen einer Fideicommiß-Schuld sind so zu bestimmen, daß jährlich fünf vom Hundert an der Schuld getilgt werden. Nur aus erheblichen Ursachen ist eine Verlängerung der Frist zu gestatten.

§. 639. Will der Fideicommiß-Besitzer von den bereits geleisteten Rückzahlungen wieder einen Betrag zu seinem Gebrauche erheben; so muß er zur Tilgung desselben noch insbesondere jährlich fünf vom Hundert bezahlen.

Haftung des Nachfolgers für die Schulden.

§. 640. Der Nachfolger im Fideicommisse ist nur die mit gerichtlicher Genehmigung gemachten Schulden seines Vorfahrers zu bezahlen schuldig. Für die zur Tilgung derselben schon verfallenen Rückzahlungen haftet er nur in so weit, als sie nicht aus dem frey vererblichen Vermögen des Vorfahrers geleistet werden können.

§. 641. Hat der Vorfahrer zur Erhaltung oder wichtigen Verbesserung des Fideicommisses einen beträchtlichen Aufwand gemacht, wozu er das Fideicommiß-Gut zu verschulden berechtiget gewesen wäre, so muß der Aufwand ersetzt werden. Hierzu sind aber die Nachfolger befugt, ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes zu belasten. Die Rückzahlungen werden auf die in dem §. 638, vorgeschriebene Art geleistet.

§. 642. Ein Fideicommiß-Gläubiger kann die Bezahlung einer, selbst mit gerichtlicher Bewilligung, auf dem Fideicommisse haftenden Schuld nicht aus dem Stammgute; sondern nur aus den Einkünften desselben verlangen.

Theilung der Früchte des letzten Jahres.

§. 643. Die Früchte des letzten Jahres werden zwischen den Erben des Vorfahrers und dem Nachfolger im Fideicommisse eben so, wie zwischen dem Fruchtnießer und Eigenthümer (§. 519) getheilet.

Auflösung,

§. 644. Ein Fideicommiß kann aufgelöset werden, wenn keine zum Fideicommisse berufene Nachkommenschaft zu vermuthen ist. Zur Auflösung des Fideicommiß-Bandes aber wird nebst der Einwilligung des Nutzungseigenthümers und aller Anwärter, die durch ein Edict vorzuladen sind, auch die Einvernehmung des Curators der Nachkommenschaft, und die gerichtliche Bewilligung erfordert.

oder Erlöschung eines Fideicommisses.

§. 645. Das Fideicommiß erlischt, wenn es zu Grunde geht; oder, wenn alle in dem Stiftbriefe berufene Linien, ohne Hoffnung einer Nachkommenschaft, ausgestorben sind. In dem letztern Falle vereiniget sich das Obereigenthum mit dem Nutzungseigenthume, und der Besitzer kann nach Willkühr über das Fideicommiß verfügen.

Unterschied eines Fideicommisses von Stiftungen.

§. 646. Von den Substitutionen und Fideicommissen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser; oder zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten.

 

Eilftes Hauptstück.

Von Vermächtnissen.

Von wem, wie und wem legiret;

§. 647. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535.) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.

§. 648. Der Erblasser kann auch Einem oder mehrern Miterben ein Vermächtniß vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.

und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschweret werden könne.

§. 649. Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, daß die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.

§. 650. Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Werth des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen, oder das ihm zugefallene Vermächtniß dem darauf gewiesenen Vermächtnißnehmer überlassen.

§. 651. Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Classe von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Vertheilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.

Substitutionen bey Vermächtnissen.

§. 652. Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideicommissarische Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.

Gegenstände eines Vermächtnisses.

§. 653. Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden.

§. 654. Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Werth vergütet.

Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.

§. 655. Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.

Besondere Vorschriften über das Vermächtniß:

a) von Sachen einer gewissen Gattung;

§. 656. Hat der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; so steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, Eine von den mehrern Sachen zu nehmen oder zu wählen; so kann er auch die beste wählen.

§. 657. Wenn der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft; so verliert das Vermächtniß seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge; so muß sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.

§. 658. Vermacht der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigenthume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen, Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sey oder nicht.

§. 659. Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehrern der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben; so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfniß des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.

b) das Vermächtniß einer bestimmten Sache;

§. 660. Das Vermächtniß einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederhohlt wird, nicht zugleich in Natur, und dem Werthe nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nähmlichen Art oder den nähmlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederhohlt worden sind.

§. 661. Das Vermächtniß ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigenthum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht; so wird ihm der ordentliche Werth bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlich erhalten hat, ist das Vermächtniß für aufgehoben zu halten.

c) einer fremden Sache;

§. 662. Das Vermächtniß einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Antheil oder Anspruch an der Sache; so ist das Vermächtniß nur von diesem Anspruche oder Antheile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet; so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, daß eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigenthümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräußern will; so ist dem Legatar dieser Werth zu entrichten.

d) einer Forderung;

§. 663. Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.

§. 664. Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.

§. 665. Das Vermächtniß der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, daß der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte, oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile gereichen.

§. 666. Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtniß das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld erlassen worden sey. Werden die Zahlungsfristen verlängert; so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.

§. 667. Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht; so wird nicht vermuthet, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann als Vermächtniß.

§. 668. Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Credits-Papieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Capitalien, oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.

e) des Heirathsgutes;

§. 669. Das Heirathsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.

§. 670. Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heirathsgut; so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heirathsgut, als der Vater dieser Person bey mittelmäßigem Vermögen nach seinem Stande abzureichen schuldig wäre.

§. 671. Vermachen Aeltern den Töchtern ein Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtniß erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheil eingerechnet.

f) des Unterhaltes; der Erziehung; oder Kost;

§. 672. Das Vermächtniß des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nöthigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.

§. 673. Das Maß der im vorstehenden §. angeführten Vemächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten Willen des Erblassers erhellet, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.

g) der Mobilien; des Hausrathes;

§. 674. Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe der Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.

h) eines Behältnisses;

§. 675. Ist jemanden ein Behältniß vermacht worden, welches nicht für sich selbst bestehet, sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthet, daß nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bey dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu deren Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist.

§. 676. Ist hingegen das Behältniß beweglich, oder doch eine für sich bestehende Sache; so hat der Legatar nur auf das Behältniß, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.

§. 677. Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht; so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich außer denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefäße.

i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes;

§. 678. Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.

k) des Goldes oder Silbers; der Wäsche; Equipage;

§. 679. Das Vermächtniß des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte noch auch dasjenige in sich, was nur ein Theil oder eine Verzierung eines andern Verlassenschaftsstückes, z. B. einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen sammt dem dazu gehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden.

l) der Barschaft;

§. 680. Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Credits-Papiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten.

m) Ueber die Benennung: Kinder;

§. 681. Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines Andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter: wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.

n) Verwandte;

§. 682. Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtniß wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem §. 559. über die Vertheilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.

o) Dienstpersonen.

§. 683. Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtniß hinterlassen, und sie bloß durch das Dienstverhältniß bezeichnet; so wird vermuthet, daß es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, so wie in den übrigen Fällen, die Vermuthung durch entgegengesetzte stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben werden.

Anfallstag bey den Vermächtnissen.

§. 684. Der Legatar erwirbt in der Regel (§. 699.) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtniß. Das Eigenthumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werden.

Zahlungstag.

§. 685. Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.

§. 686. Bey dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Andern vermindert wird, oder gänzlich zu Grunde geht.

§. 687. Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichen zu leistender Betrag vermacht; so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.

Recht des Legatars zur Sicherstellung.

§. 688. In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist; kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben §. 437. vorgeschrieben worden.

Wem ein erledigtes Vermächtniß zufalle?

§. 689. Ein Vermächtniß, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den Nachberufenen. (§. 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtniß mehrern Personen ungetheilt oder ausdrücklich zu gleichen Theilen zugedacht; so wächst der Antheil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft zu. Außer den gedachten zwey Fällen bleibt das erledigte Vermächtniß in der Erbschafts-Masse.

Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;

§. 690. Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.

§. 691. Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschafts-Masse befriediget werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.

oder gar übersteigen.

§. 692. Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen verhältnißmäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.

§. 693. Im Falle aber, daß die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werthe, den das Vermächtniß zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frey, zur Vermeidung des Beytrages, das Vermächtniß, oder den oben erwähnten Werth und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.

Von den gesetzlichen Beyträgen zu öffentlichen Anstalten.

§. 694. Die Beyträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechtes, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurtheilt werden.

 

Zwölftes Hauptstück.

Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens.

Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.

§. 695. Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.

Arten der Einschränkung des letzten Willens:

1) Bedingung.

§. 696. Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg, oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bey ihrem Eintritte verloren geht.

Vorschriften:

a) über unverständliche;

§. 697. Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beygesetzt zu achten.

b) unmögliche oder unerlaubte;

§. 698. Die Anordnung, wodurch jemanden unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht ertheilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit den Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.

c) mögliche und erlaubte Bedingungen;

§. 699. Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.

d) Bedingung der Nichtverehelichung;

§. 700. Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Großjährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beygesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirathe, kann gültig auferlegt werden.

e) wenn die Bedingung bey dem Leben des Erblassers erfüllet worden.

§. 701. Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederhohlt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederhohlt werden kann.

Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey.

§. 702. Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.

Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung.

§. 703. Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey.

2) Zeitpunct.

§. 704. Ist es ungewiß, ob der Zeitpunct, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht eingeschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.

§. 705. Ist der Zeitpunct von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Uebergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.

§. 706. Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beysetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich geirret hat, wird der Zeitpunct nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblasser zu bestimmen seyn.

Rechtsverhältniß bey einer Bedingung oder einem Zeitpuncte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person.

§. 707. So lange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunctes verschoben bleibt; so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben; und im zweyten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legates, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bey einer fideicommissarischen Substitution, Statt.

§. 708. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtniß unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft, oder das Vermächtniß, beym Eintritte der Bedingung, oder des bestimmten Zeitpunctes zufällt, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar gegen den fideicommissarischen Substituten zukommen (§. 613).

3) Auftrag.

§. 709. Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696).

§. 710. In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, muß man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegentheil erhellet, den zugedachten Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.

§. 711. Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaß zu dieser Absicht zu verwenden.

§. 712. Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beysatze aufträgt, daß er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.

Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar: 1) durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes;

§. 713. Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern der Erblasser in dem letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Theil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Theil fällt nicht den in dem frühern Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.

oder Codicills;

§. 714. Durch ein späteres Codicill, deren mehrere neben einander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.

§. 715. Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Codicill das spätere sey; so gelten, in so fern sie neben einander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigenthums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.

§. 716. Der in einem Testamente oder Codicille angehängte Beysatz: daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmahle bezeichnet ist, null und nichtig seyn solle, verhindert zwar den Erblasser nicht, seinen letzten Willen zu verändern; allein, wenn er in der spätern Verordnung den eben angeführten allgemeinen, oder besondern Beysatz nicht ausdrücklich aufhebt; so wird nicht sein späterer, sondern sein früherer Wille für gültig angenommen.

2) durch Widerruf;

§. 717. Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.

§. 718. Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist. Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann seinen letzten Willen gültig widerrufen.

a) einen ausdrücklichen;

§. 719. Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nöthig sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.

§. 720. Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vortheiles verbiethet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, daß nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung seyn.

b) stillschweigenden;

§. 721. Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.

§. 722. Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen; oder, ist die Urkunde in Verlust gerathen; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall durch die in der Gerichtsordnung bestimmten Beweisarten, und der Inhalt der Urkunde auf die Art erwiesen wird, wie eine mündliche letzte Anordnung erwiesen werden muß.

§. 723. Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.

oder c) vermutheten.

§. 724. Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Rahmen verliert.

§. 725. Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat; wenn die Veräußerung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat.

3) durch Entsagung der Erben.

§. 726. Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnißmäßig als Erben betrachtet.

 

Dreyzehntes Hauptstück.

Von der gesetzlichen Erbfolge.

Fälle der gesetzlichen Erbfolge.

§. 727. Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen; wenn er in derselben nicht über sein ganzen Vermögen verfüget; wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder, wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Theile Statt.

§. 728. In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.

Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichttheiles.

§. 729. Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern.

Gesetzliche Erben;

I.) Die Verwandten aus einer ehelichen Abstammung.

§. 730. Gesetzliche Erben sind zuvörderst diejenigen, welche mit dem Erblasser vermittelst ehelicher Abstammung durch die nächste Linie verwandt sind. Die Verwandtschafts-Linien werden auf folgende Art bestimmt.

Erbfähige Linien derselben.

§. 731. Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nähmlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.

Zur zweyten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter, sammt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nähmlich: seine Geschwister und ihr Nachkömmlinge.

Zur dritten Linie gehören die Großältern sammt den Geschwistern der Aeltern und ihren Nachkömmlingen.

Zur vierten Linie gehören des Erblassers erste Urgroßältern, sammt ihren Nachkömmlingen.

Zur fünften Linie gehören des Erblassers zweyte Urgroßältern, sammt denjenigen, die von ihnen abstammen.

Zur sechsten Linie gehören des Erblassers dritte Urgroßältern, sammt denjenigen, die von ihnen entsprossen sind.

1. Linie: Die Kinder;

§. 732. Wenn der Erblasser eheliche Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu; sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen bey Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren seyn. Mehrere Kinder theilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Theile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.

§. 733. Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben Ein oder mehrere Enkel vorhanden; so fällt der Antheil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz, oder den mehrern Enkeln zu gleichen Theilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhältnißmäßig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.

§. 734. Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann getheilet, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern, oder entferntere Nachkömmlinge mit nähern Nachkömmlingen des Erblassers zusammentreffen; sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern; oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu theilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seyn viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.

2. Linie: Die Aeltern und ihre Nachkömmlinge:

§. 735. Ist Niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt; so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweyte Linie verwandt sind, nähmlich: auf seine Aeltern und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beyde Aeltern; so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu gleichen Theilen. Ist Eines dieser Aeltern verstorben; so treten dessen nachgelassene Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen getheilt, welche in den §§. 732-734 wegen Theilung der Erbschaft zwischen Kindern und entferntern Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.

§. 736. Wenn beyde Aeltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlinge nach den §§. 732-734. getheilet. Sind von diesen Aeltern keine andere als von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder, oder derselben Nachkömmlinge vorhanden; so theilen sie die beyden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von der Mutter, oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind; so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Antheil.

§. 737. Wenn Eines der verstorbenen Aeltern des Erblassers weder Kinder, noch Nachkömmlinge hinterlassen hat; so fällt die ganze Erbschaft dem andern noch lebenden Aelterntheile zu. Ist dieser Theil auch nicht mehr am Leben; so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheilet.

3. Linie: Die Großältern und ihre Nachkommenschaft.

§. 738. Sind die Aeltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nähmlich: auf des Erblassers Großältern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwey gleiche Theile getheilet. Eine Hälfte gehört den Aeltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen; die andere den Aeltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.

§. 739. Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der anderen Seite, wenn sie beyde noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großältern, oder sind beyde von der einen oder anderen Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilt, nach welchen in der zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Aeltern des Erblassers getheilt werden muß. (§§. 735-737.)

§. 740. Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beyde Großältern verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden; dann fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großältern, oder, nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.

4. Linie: Die Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.

§. 741. Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie kommt die gesetzliche Erbfolge auf die vierte. Zu dieser Linie gehören die Aeltern des väterlichen Großvaters und ihre Nachkömmlinge; die Aeltern der väterlichen Großmutter mit ihren Nachkömmlingen; die Aeltern des mütterlichen Großvaters mit ihrer Nachkommenschaft; und die Aeltern der mütterlichen Großmutter mit der ihrigen

§. 742. Sind von allen diesen vier Stämmen Verwandte vorhanden; so wird die Erbschaft zwischen denselben in vier gleiche Theile getheilt, und jeder Theil wieder zwischen den zu jedem Stamme gehörigen Personen nach eben den Grundsätzen untergetheilt, nach welchen zwischen den Aeltern des Erblassers und ihren Nachkömmlingen eine ganze Erbschaft gesetzmäßig getheilt wird.

§. 743. Ist einer von den zu dieser Linie gehörigen vier Stämmen bereits erloschen; so fällt dessen Antheil nicht allen übrigen drey Stämmen zu; sondern, wenn der erloschene Stamm von der väterlichen Seite ist, so fällt dem anderen Stamme von der väterlichen Seite die Hälfte der Erbschaft zu, und wenn der erloschene Stamm von der mütterlichen Seite ist, so fällt dem anderen Stamme von der mütterlichen Seite ebenfalls die Hälfte der Erbschaft zu. Sind aber beyde Stämme von der väterlichen und mütterlichen Seite erloschen, so fällt auf die zwey Stämme von der anderen Seite; und, wenn auch von diesen schon Einer erloschen ist, auf den einzigen von dieser Seite noch übrigen Stamm die ganze Erbschaft.

5. Linie: Die zweyten Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge.

§. 744. Wenn von der vierten Linie kein Verwandter mehr am Leben ist; so fällt die Erbschaft auf die fünfte, nähmlich: auf des Erblassers zweyte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehört der Stamm der väterlichen Großältern des väterlichen Großvaters; der Stamm der mütterlichen Großältern des väterlichen Großvaters, der Stamm der väterlichen Großältern der väterlichen Großmutter; der Stamm der mütterlichen Großältern der väterlichen Großmutter, der Stamm der väterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters; der Stamm der mütterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters; und der Stamm der väterlichen Großältern der mütterlichen Großmutter; und der Stamm der mütterlichen Großältern der mütterlichen Großmutter.

§. 745. Jeder von diesen acht Stämmen hat mit den übrigen gleiches Erbrecht, und, wenn von jedem Stamme Verwandte vorhanden sind; so wird die Erbschaft unter ihnen in acht gleiche Theile getheilt, und jeder Theil unter den zu diesem Stamme gehörigen Personen nach der bey den vorigen Linien vorgeschriebenen Ordnung wieder untergetheilt.

§. 746. Wenn einer dieser acht Stämme erloschen ist; so fällt dasjenige, was den väterlichen Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gehört hätte, dem Stamme der mütterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder dieser Großmutter zu; und, was den mütterlichen Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gebühret hätte, fällt dem Stamme der väterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder eben dieser Großmutter zu.

§. 747. Sind beyde Stämme eines Großvaters oder einer Großmutter erloschen; so bleiben die Antheile, die zu der väterlichen Seite des Erblassers gehören, bey den noch übrigen Stämmen der väterlichen Seite; und die Antheile, die zu der mütterlichen Seite des Erblassers gehören, bleiben bey den noch übrigen Stämmen von der mütterlichen Seite. Wenn aber von allen vier Stämmen der väterlichen Seite; oder von allen vier Stämmen der mütterlichen Seite kein Verwandter mehr vorhanden ist; so erhalten die von der andern Seite vorhandenen Stämme die ganze Erbschaft.

6. Linie: Die dritten Urgroßältern u. ihre Nachkommenschaft.

§. 748. Wenn endlich auch die fünfte Linie ganz erloschen ist; so fällt die gesetzliche Erbfolge auf die sechste, nähmlich: auf des Erblassers dritte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehören sechzehn Stämme, nähmlich: die Stämme derjenigen Aeltern, aus welchen die Stammältern der fünften Linie entsprossen sind. Wenn von jedem dieser Stämme Verwandte am Leben sind; so wird die Erbschaft in sechzehn gleiche Stammtheile getheilt, und jeder Stammtheil zwischen den zu diesem Stamme gehörigen Verwandten nach den bereits angegebenen Grundsätzen wieder untergetheilt.

§. 749. Sind von einigen dieser Stämme keine Verwandten mehr am Leben; so fallen ihre Antheile auf diejenigen Stämme, die nach Vorschrift der §§. 743 und 746 mit den erloschenen Stämmen in der nächsten Verbindung stehen. Sind nur von einem einzigen Stamme Verwandte übrig; so gebührt ihnen die ganze Erbschaft.

§. 750. Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt. (§. 736.)

Ausschließung der entferntern Verwandten.

§. 751. Auf diese sechs Linien der ehelichen Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frey vererblichen Vermögens eingeschränkt. Entferntere Verwandte des Erblassers sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

II.) Gesetzliches Erbrecht legitimirter Kinder.

§. 752. Außer der Ehe geborne und durch nachher erfolgte Vermählung ihrer Aeltern legitimirte Kinder; wie auch diejenigen, welchen, ungeachtet eines bey der Verehelichung ihrer Aeltern bestandenen Hindernisses, die besondere Begünstigung des §. 160 zukommt, genießen unter den in diesem §. 160, und dem §. 161, enthaltenen Beschränkungen auch in Rücksicht der gesetzlichen Erbfolge die Rechte ehelicher Kinder.

§. 753. Einem unehelichen, durch die Begünstigung des Gesetzgebers legitimirten, Kinde kommt auf die väterliche Verlassenschaft nur dann ein gesetzliches Erbrecht zu, wenn es auf Ansuchen des Vaters, um gleiche Rechte mit den ehelichen Kindern in dem frey vererblichen Vermögen zu genießen, legitimirt worden ist.

III.) Der unehelichen Kinder.

§. 754. In Rücksicht auf die Mutter haben uneheliche Kinder bey der gesetzlichen Erbfolge in das frey vererbliche Vermögen gleiche Rechte mit den ehelichen. Zu dem Nachlasse des Vaters und der väterlichen Verwandten, dann der Aeltern, Großältern und übrigen Verwandten der Mutter gebührt den unehelichen Kindern keine gesetzliche Erbfolge.

IV.) Der Wahlkinder.

§. 755. Wahlkinder haben bey der gesetzlichen Erbfolge in das frey vererbliche Vermögen desjenigen, welcher sie an Kindes Statt angenommen hat, ein gleiches Recht, wie die ehelichen Kinder. In Rücksicht der Verwandten desselben oder des Ehegatten, ohne dessen Einwilligung die Annahme geschehen ist, steht ihnen kein Erbrecht zu. Sie behalten aber das gesetzliche Erbrecht in dem Vermögen ihrer natürlichen Aeltern und Verwandten. (§. 183.)

V.) Erbrecht der Aeltern in Rücksicht der in den §§. 752-754 erwähnten Kinder.

§. 756. Den Aeltern kommt auf den Nachlaß ihrer legitimirten, oder von dem Gesetze besonders begünstigten unehelichen Kinder eben das wechselseitige Recht zu, welches den Kindern auf den Nachlass ihrer Aeltern eingeräumt worden ist. (§§. 752-754) In dem Vermögen eines unehelich gebliebenen Kindes gebührt nur der Mutter die Erbfolge; der Vater, alle Großältern und anderen Verwandte des Kindes sind davon ausgeschlossen. Auch die Wahlältern haben kein gesetzliches Erbrecht auf die Verlassenschaft des Wahlkindes; sie fällt nach der gesetzlichen Erbfolge dessen Verwandten zu.

VI.) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

§. 757. Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers gebührt, ohne Unterschied, ob er ein eigenes Vermögen besitze oder nicht, wofern drey oder mehrere Kinder vorhanden sind, mit jedem Kinde ein gleicher Erbtheil; wenn aber weniger als drey Kinder vorhanden sind, der vierte Theil der Verlassenschaft zum lebenslangen Genusse; das Eigenthum davon bleibt den Kindern.

§. 758. Ist kein Kind, aber ein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte das unbeschränkte Eigenthum auf den vierten Theil der Verlassenschaft. Doch wird sowohl in diesem, als in dem Falle des §. 757. dasjenige, was gemäß der Ehe-Pacten, eines Erbvertrages, oder einer letzten Anordnung dem überlebenden Ehegatten aus dem Vermögen des andern zukommt, in den Erbtheil eingerechnet.

§. 759. Wenn aber weder ein Verwandter des Erblassers in den oben angeführten sechs Linien, noch ein anderer in den §§. 752-756. berufenen Erben vorhanden ist; so fällt dem Ehegatten die ganze Erbschaft zu. Doch hat ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte weder auf die Erbschaft, noch auf einen Erbtheil des Gatten Anspruch.

Erblose Verlassenschaft.

§. 760. Ist auch der Ehegatte nicht mehr am Leben; so wird die Verlassenschaft, als ein erbloses Gut, entweder von der Kammer, oder von denjenigen Personen eingezogen, welche vermöge der politischen Verordnung zur Einziehung erbloser Güter ein Recht haben.

Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung.

§. 761. Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter, und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthalten.

 

Vierzehntes Hauptstück.

Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil.

Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.

§. 762. Die Personen, welche der Erblasser in den letzten Anordnung mit einem Erbtheile bedenken muß, sind seine Kinder, und, in deren Ermangelung, seine Aeltern.

§. 763. Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regeln (§. 42.) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großältern begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied Statt, sobald für diese Person das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.

§. 764. Der Erbtheil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichttheil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Notherben genannt.

In welchem Betrage,

§. 765. Als Pflichttheil bestimmt das Gesetz jedem Kinde die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

§. 766. In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Notherben als Pflichttheil ein Drittheil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.

und unter was für Beschränkungen.

§. 767. Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil einen Anspruch, und wird bey der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.

Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.

§. 768. Ein Kind kann enterbt werden:

1) wenn es vom Christenthume abfällt;

2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;

3) wenn es eines Verbrechens wegen zur lebenslangen oder zwanzigjährigen Kerkerstrafe verurtheilt worden ist;

4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.

§. 769. Aus den nähmlichen Ursachen können auch die Aeltern von dem Pflichttheile ausgeschlossen werden, und ins besondere noch dann, wenn sie das Kind in der Erziehung ganz verwahrloset haben.

§. 770. Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§. 540-542. des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.

§. 771. Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seyn oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.

§. 772. Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.

§. 773. Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde; so kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Notherben zugewendet werde.

Wie der Pflichttheil zu hinterlassen.

§. 774. Der Pflichttheil kann in Gestalt eines Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil, welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werden.

Rechtsmittel des Notherben:

a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;

§. 775. Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768-773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheils verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.

b) bey einer gänzlichen Uebergehung.

§. 776. Wenn aus mehrern Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.

§. 777. Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die Uebergehung Eines aus mehrern Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so ist der Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheile zu begnügen; sondern er kann den Erbtheil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen berufen