Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Erbrecht

 

§ 1 Erbfolge

§ 2 Stellung der Erben

§ 3 Mehrheit von Erben

§ 4 Pflichtteil

§ 5 Erbschaftskauf

§ 6 Schenkung auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

 

Das Erbrecht ist das im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1922-2385 BGB) geregelte Recht der privatrechtlichen vermögensrechtlichen Folgen des Todes (Erbfalls) eines Menschen (Erblassers). Es wird in bedeutsamem Maß geprägt durch das zum öffentlichen Recht zählende Erbschaftsteuerrecht, nach dem im Erbfall je nach der Größe des Vermögens beachtliche Teile vom Staat als Steuer eingefordert werden können. Im verbleibenden Rest geht das Vermögen auf Rechtsträger des Privatrechts über.

Das private Erbrecht (Art. 14 GG) ist die einleuchtende Folge des privaten Eigentums (Art. 14 GG). Entsprechend der liberalen Grundhaltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch das Erbrecht vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht, der sich vor allem in der Testierfreiheit (vgl. § 2302 BGB) verwirklicht. Danach kann jeder Mensch entscheiden, an wen nach seinem Tod sein Vermögen fallen soll. Nimmt er, obwohl ihm das Gesetz völlige Freiheit gewährt, keine vom Gesetz abweichende Bestimmung durch letztwillige Verfügung (Rechtsgeschäft) vor, erhalten seine Verwandten in der vom Gesetzgeber festgelegten Reihenfolge (gesetzliche Erbfolge) die Güter. Weicht er von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge durch Willenserklärung (gewillkürte Erbfolge) ab, kann nahen enterbten Verwandten ein Pflichtteil zustehen.

Das Vermögen (Erbe, Nachlass) geht dabei im Gegensatz zur Einzelnachfolge (Singularsukzession) des Sachenrechts im Erbrecht als Einheit von einem Menschen (Erblasser) auf eine andere oder mehrere andere Person(en) (Erbe[n]) über (Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolge), so dass Einzelerwerbsakte (z. B. Übereignung, Abtretung) weder nötig noch möglich sind. Mehrere Personen erben als Gesamthand (Miterbengemeinschaft). Den oder die erbrechtlichen Erwerber (Erbe[n]) trifft die Haftung für die Schulden des Verstorbenen (Erblassers), welche der Erwerber (Erbe) oder die Erwerber (Erben) auf das übernommene Vermögen beschränken (unbeschränkte, aber beschränkbare Erbenhaftung) und damit von dem Vermögen fernhalten kann oder können, das der Erwerber (Erbe) unabhängig vom Erbfall hat.

 

§ 1 Erbfolge

Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) geht dessen Vermögen (Erbschaft, Nachlass, str. ob nur Aktivvermögen oder auch Passivvermögen) als Ganzes (von ihm als dem Erblasser) auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 I BGB). Erbe ist in erster Linie die natürliche Person oder juristische Person, die der Erblasser dazu in einer besonderen Willenserklärung (Testament, Erbvertrag, §§ 1937, 1941 BGB) bestimmt (gewillkürter Erbe), in Ermangelung einer solchen Bestimmung (häufig) die Person, die das Bürgerliche Gesetzbuch (hilfsweise) dazu bestimmt (§§ 1924ff. BGB, gesetzlicher Erbe). Erbe kann in jedem Fall aber nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 I BGB) bzw. (z. B. als juristische Person) rechtsfähig ist. Dabei gilt nach der Fiktion des § 1923 II BGB der (werdende Mensch), der zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war (und nach dem Erbfall wenigstens lebend zur Welt kommt, sog. nasciturus [Leibesfrucht]), als vor dem Erbfall geboren. Bei außerhalb des Mutterleibs befruchtetem Ei kann diese Fiktion erst vom Zeitpunkt der Einpflanzung des Eies in einen individuellen Mutterleib gelten.

I. Gesetzliche Erbfolge

Die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die bei Fehlen einer (vorgehenden) rechtsgeschäftlichen Bestimmung (recht häufig) eintretende (gesetzliche) Erbfolge (Verwandtenerbfolge) gehen (nicht von der natürlichen, tatsächlichen Verwandtschaft, sondern) von der rechtlichen Verwandtschaft aus (z. B. nicht vom Ehemann stammendes Kind, als Kind angenommene, biologisch nicht verwandte Person, nicht Ehegatte, Verwandte des Ehegatten, Ehegatte des Verwandten, vgl. § 1589 BGB). Innerhalb der Verwandten unterscheidet das Gesetz einander jeweils ausschließende Ordnungen von Verwandten. Neben den Verwandten ist auch der der den Erblasser überlebende Ehegatte kraft Gesetzes erbberechtigt (§§ 1931ff. BGB) (, sodass sich wegen der im tatsächlichen Einzelfall durchaus verwickelten Verhältnisse grundsätzlich eine graphische Übersicht über die Gegebenheiten empfiehlt).

1. Verwandtenerbrecht

a) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung (Parentel, Familienschaft) sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 I BGB, z. B. Sohn, Tochter, Enkel, Urenkel). Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling (z. B. Sohn, Tochter) schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (z. B. Enkel, Urenkel usw.) von der Erbfolge aus (§ 1924 II BGB, Repräsentation). Umgekehrt treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings (z. B. Sohn, Tochter) die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (z. B. Enkel, sog. Erbfolge nach Stämmen, Eintrittsrecht, § 1924 III BGB). Da Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben (§ 1924 IV BGB), wird etwa ein Erblasser, dessen einer von zwei Söhnen unter Hinterlassung von drei Töchtern vor dem Erblasser verstorben war, grundsätzlich zur Hälfte vom den Erblasser überlebenden Sohn und zu je einem Sechstel von seinen an Stelle des vorverstorbenen Sohnes eintretenden drei Enkelinnen beerbt (beachte aber gegebenenfalls das [zusätzliche] Ehegattenerbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1931 I 1 BGB).

b) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 I BGB, z. B. Geschwister des Erblassers, Neffen, Nichten usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls die (zwei) Eltern, so erben sie (unter Ausschluss ihrer Abkömmlinge d. h. z. B. der Geschwister des Erblassers) allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 II BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge (§§ 1925 III 1, 1924 BGB, Liniensystem innerhalb des Parentelsystems). Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 III BGB) (beachte aber gegebenenfalls das [zusätzliche] Ehegattenerbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1931 I BGB).

c) Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tante, Vetter, Base des Erblassers, § 1926 I BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls die (vier) Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1926 II BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar ein Großelternteil nicht mehr, so treten seine Abkömmlinge, bei deren Fehlen der andere Großelternteil dieses Großelternpaars und bei dessen Fehlen dessen Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1926 III BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein (§ 1926 IV BGB). Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung (§ 1926 V BGB). Bei mehrfacher Verwandtschaft (in verschiedenen Stämmen) gilt jeder Anteil als besonderer Erbteil (§ 1927 S. 2 BGB).

d) Gesetzliche Erben vierter Ordnung sind die (acht) Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 I BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören (§ 1928 II BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen der, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist (Anwendung des Gradualsystems innerhalb des Parentelsystems). Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen (§ 1928 III BGB).

e) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers (z. B. 16 Ururgroßeltern, 32 Urururgroßeltern) und deren Abkömmlinge, auf welche die Vorschriften des § 1928 II, III BGB entsprechende Anwendung finden (§ 1929 II BGB).

f) Verhältnis der verschiedenen Ordnungen zueinander

Im Verhältnis der Verwandten verschiedener Ordnungen gilt § 1930 BGB, nach dem ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (z. B. schließt die Enkelin des Erblassers die Mutter des Erblassers oder die Schwester des Erblassers die Base des Erblassers als Erbin aus).

2. Ehegattenerbrecht

a) Grundsatz

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist (bei einer bis zum Erbfall bestehenden Ehe) neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 I 1 BGB). Treffen mit Großeltern (wegen Vorversterbens einzelner Großeltern) Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde (§ 1931 I BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 II BGB).

b) Erhöhung bei Zugewinngemeinschaft

Lebten die Ehegatten im (Regel-)Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird nach den §§ 1931 III, 1371 I BGB (dann, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird,) der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich (unabhängig von einem tatsächlich erzielten Zugewinn) der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht (beachte auch § 1371 IV BGB), so dass beispielsweise ein Erblasser, dessen einer von zwei Söhnen unter Hinterlassung von drei Töchtern vor ihm verstorben war, zur Hälfte von seiner überlebenden Ehefrau (ein Viertel als Ehefrau, ein Viertel als Zugewinnausgleich), zu einem Viertel vom überlebenden Sohn (Hälfte vermindert um das Ehegattenerbrecht und den Zugewinnausgleich der Ehefrau des Erblassers bzw. Mutter des Sohns) und zu je einem Zwölftel von den drei Enkelinnen (je ein Sechstel der Hälfte bzw. je ein Drittel eines Viertels der Erbschaft) beerbt wird.

Wird der überlebende Ehegatte (bei Zugewinngemeinschaft) z. B. infolge Enterbung nicht Erbe und steht ihm infolge Fehlens einer Vermächtnisbestimmung auch kein Vermächtnis zu, so kann er (im Erbfall) Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen (Hälfte des Unterschieds der Zugewinne der Ehegatten). Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Fall nach dem nach § 1931 BGB zu berechnenden nicht (nach § 1371 I BGB) erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten (§ 1371 II BGB). Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns (nach §§ 1373ff. BGB) den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde, es sei denn, dass er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat (§ 1371 III BGB).

c) Erhöhung bei Gütertrennung und ein oder zwei Kindern des Erblassers

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 IV BGB, d. h. alle erben zur Hälfte bzw. einem Drittel).

d) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483ff. BGB) vereinbart (und wird diese weder durch letztwillige Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten ausgeschlossen noch vom überlebenden Ehegatten abgelehnt), so wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt, sondern besteht die gütergemeinschaftliche Gesamthand zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen erbberechtigten Abkömmlingen fort (§ 1483 I BGB, beachte § 1483 II BGB bei nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen des Erblassers).

e) Voraus des überlebenden Ehegatten

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 I BGB, beachte den Verweis des § 1932 II BGB auf die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften, gesetzliches Vermächtnis).

f) Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und das Recht auf den Voraus sind ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe (Ehescheidung) gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe (Eheaufhebung) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte (§ 1933 S. 1 BGB, beachte den Unterhaltsanspruch nach § 1933 S. 2 BGB).

g) Zusammentreffen von Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht im Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte außerdem zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter (einen besonderen Erbteil, § 1934 BGB).

3. Staatserbrecht

Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers als gesetzlicher Erbe vorhanden (und hat der Erblasser keine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung vorgenommen, so dass auch kein gewillkürter Erbe bestimmt ist), so ist der Fiskus des Bundesstaats (Landes), dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört d. h. in dem er eine Niederlassung gehabt hat, hilfsweise der (Reichsfiskus bzw.) Bundesfiskus gesetzlicher Erbe (§ 1936 I 1 BGB, Zwangserbrecht des Staates zum Zweck ordnungsgemäßer Abwicklung erbenloser Nachlässe mit der Folge beschränkter Erbenhaftung).

II. Gewillkürte Erbfolge

Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige „Verfügung“) und nach § 1941 BGB durch Erbvertrag (abweichend von der gesetzlichen Erbfolge oder eventuell diese auch nur nachvollziehend) einen (oder mehrere) Erben (sowie evtl. einen Ersatzerben, §§ 2096ff. BGB) einsetzen (Erbeinsetzung), wobei es für die Auslegung einer nicht eindeutigen Willenserklärung entscheidend darauf ankommt, ob der Erblasser will, dass der Betreffende Gesamtrechtsnachfolger wird.

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB, Enterbung).

Daneben kann eine letztwillige Verfügung auch Vermächtnisse oder Auflagen begründen.

1. Testament

Die Errichtung eines Testaments ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Er kann weder eine letztwillige Verfügung in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht gelten soll, noch die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung einem anderen überlassen (§ 2065 BGB).

a) Voraussetzung der Testamentserrichtung

Voraussetzung der Testamentserrichtung ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Jeder Geschäftsfähige ist auch testierfähig, jeder Geschäftsunfähige ist auch testierunfähig. Ein (beschränkt geschäftsfähiger) Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament errichten, jedoch nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift (§§ 2229 I, 2233 BGB).

b) Errichtung des Testaments

Ein Testament kann in ordentlicher Form oder (mit beschränkter Gültigkeitsdauer von 3 Monaten) als Nottestament errichtet werden. In ordentlicher Form kann es errichtet werden zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung (eigenhändiges Testament, holographisches Testament, § 2231 BGB, beachte auch § 2233 II, III BGB für Analphabeten und Stumme). Nottestamente sind das Nottestament vor dem Bürgermeister (sowie 2 Zeugen, § 2249 BGB), das Nottestament in besonderen Fällen (vor 3 Zeugen, Dreizeugentestament, §§ 2250 BGB) und das Seetestament (Nottestament auf See vor drei Zeugen, § 2251 BGB).

aa) Das ordentliche Testament zur Niederschrift eines Notars wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene, nicht notwendig von ihm selbst geschriebene Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB, beachte das Beurkundungsgesetz, für vor dem 1. 1. 1970 verfasste Testamente gilt das vor dem Beurkundungsgesetz geltende Recht).

bb) Das (ordentliche, durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung geschaffene,) eigenhändige Testament wird durch eigenhändige (evtl. auch mit Fuß oder Mund in irgendeiner verständlichen Schrift oder Sprache) geschriebene und (identifizierbar) eigenhändig am Ende des Textes unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet. Dabei soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie geschrieben hat (§§ 2247 II, V BGB). Er kann verlangen, dass das Testament in amtliche Verwahrung (vgl. § 2258a BGB) genommen wird (§ 2248 BGB), aus welcher er es jederzeit wieder zurückverlangen kann (§ 2256 II, III BGB).

c) Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt durch Testament, wobei durch die Errichtung eines späteren Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren Testament in Widerspruch steht (§ 2258 I BGB), durch Vernichtung oder von erkennbarem Aufhebungswillen bestimmte Veränderung der Testamentsurkunde oder durch Rücknahme eines vor einem Notar errichteten ordentlichen Testaments oder eines vor dem Bürgermeister errichteten Nottestaments aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2254ff. BGB). Der Widerruf durch ein Widerrufstestament kann wie jedes andere Testament widerrufen werden.

d) Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

Eine besondere Art des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann (§§ 2265ff. BGB). Für dieses genügt das eigenhändige Schreiben durch einen Ehegatten und das eigenhändige Unterschreiben durch beide Ehegatten (§ 2267 BGB). Wird später die Ehe durch Urteil aufgelöst, ist das gemeinschaftliche Testament in der Regel seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§§ 2268, 2077 BGB, vgl. § 2077 II BGB für Antrag auf Scheidung, Zustimmung zu einem solchen Antrag oder Antrag auf Aufhebung der Ehe). Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (wechselbezügliche Verfügung), so hat die  Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge (§ 2270 I BGB).

2. Erbvertrag

Erbvertrag ist der Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens einer der Vertragschließenden (Erblasser) vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) trifft (§ 2278 BGB). Der Vertragserblasser muss grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit haben (§ 2275 BGB, beschränkte Geschäftsfähigkeit genügt bei einem Ehegatten oder Verlobten). Er kann den Erbvertrag nur persönlich schließen (§ 2274 BGB). Der Erbvertrag kann grundsätzlich nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 I 1 BGB).

Einseitiger Erbvertrag ist der Erbvertrag, in dem nur ein Vertragspartner (eine) vertragsmäßige Verfügung(en) von Todes wegen trifft, zweiseitiger Erbvertrag der Erbvertrag, in dem beide Vertragsparteien vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen vornehmen (§§ 2278 I, 2298 I BGB).

Durch eine vertragsmäßige Verfügung wird der Verfügende im Interesse seines Vertragsgegners grundsätzlich gebunden (§ 2289 I BGB). Allerdings kann der erbrechtlich Gebundene durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen (beachte aber die §§ 2287f. BGB). Die Bindungswirkung kann durch Aufhebungsvertrag, gemeinschaftliches Aufhebungstestament, (einseitiges) Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragsgegners, Rücktritt und Anfechtung beseitigt werden (§§ 2290ff. BGB).

3. Auslegung der Verfügung von Todes wegen

Bei der Auslegung letztwilliger Willenserklärungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Insbesondere beim Testament ist, weil es keinen schutzwürdigen Dritten kennt, jedoch der Wille des Erblassers besonders zu berücksichtigen. Dementsprechend ist dann, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel die Auslegung vorzuziehen, bei der die (gewollte) Verfügung Erfolg haben kann (§ 2084 BGB). Bei der Auslegung selbst sind alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Umstritten ist allerdings, ob der durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers nur dann formgültig erklärt ist, wenn er in der Testamentsurkunde hinreichend angedeutet ist. Im Übrigen enthalten die §§ 2066ff. BGB gesetzliche Auslegungsregeln für Bezeichnungen wie gesetzliche Erben, Verwandte, Kinder des Erblassers, Abkömmlinge des Erblassers, Abkömmlinge eines Dritten, die Armen usw.

4. Anfechtung der Verfügung von Todes wegen

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungshandlungsirrtum wie z. B. Verschreiben) und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde, oder der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands (Motivirrtum, einschließlich arglistiger Täuschung) oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§ 2078 BGB, beachte auch § 2079 BGB für die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten).

Anfechtungsberechtigt ist, wer mit dem Wegfall der Verfügung Erbe wird oder von einer Verpflichtung befreit wird (§ 2080 I BGB). Er muss binnen Jahresfrist ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund eine (formlose) Anfechtungserklärung abgeben. Empfänger ist in bestimmten Fällen das Nachlassgericht (§ 2081 f. BGB), sonst der Anfechtungsgegner (§ 143 IV 1 BGB).

Den Erbvertrag kann auch der Erblasser selbst anfechten (§ 2282 I 1 BGB), ebenso das gemeinschaftliche Testament hinsichtlich der wechselseitigen Verfügungen.

5. Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen

Für die Verfügung von Todes wegen gelten grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Teiles, doch hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese nicht ohne die unwirksame Verfügung getroffen hätte (§ 2085 BGB).

III. Ausschluss von der Erbfolge

1. Enterbung

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag eine Person, die nach gesetzlicher Erbfolge Erbe wäre, (teilweise oder gänzlich) von der Erbfolge ausschließen (§§ 1938, 2278 II BGB, ohne gleichzeitig einen anderen als Erben einsetzen zu müssen). Diese Enterbung erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen. Sie berührt nicht das Pflichtteilsrecht. Sie bedarf keiner Begründung. Eine unzutreffende Begründung ist an sich unschädlich, kann aber einen Anfechtungsgrund nach § 2078 II BGB abgeben. Stillschweigende Enterbung ist möglich, doch muss der Ausschließungswille unzweideutig aus den Umständen erkennbar sein. Im Erbvertrag kann die Enterbung eine einseitige Verfügung sein.

2. Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist nach § 2239 BGB vor allem, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat oder wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (beachte die Verzeihung nach § 2343 BGB). Die Erbunwürdigkeit muss binnen Jahresfrist ab Kenntnis durch Anfechtungsklage einer Person, welcher der Wegfall des Erbunwürdigen zumindest mittelbar zustatten kommt, geltend gemacht werden (§§ 2340ff. BGB). Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 2344 I BGB).

Entsprechendes gilt für Vermächtnis und Pflichtteil (§ 2345 BGB, Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit).

3. Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht oder ihr Pflichtteilsrecht verzichten (§§ 2346ff. BGB). Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist oder wem als Drittem in einem Erbvertrag eine Zuwendung gemacht ist, kann ebenfalls durch Vertrag mit dem Erblasser auf diese rechtsgeschäftlich begründete Stellung verzichten (§ 2352 BGB).

IV. Ausschlagung und Annahme der Erbschaft

1. Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe hat das vererbliche Recht, eine (ihm kraft Gesetzes ohne seinen Willen angefallene) Erbschaft ganz auszuschlagen (§ 1942 I BGB, ausgenommen der Fiskus als gesetzlicher Erbe, § 1942 II BGB, nur teilweise Ausschlagung ist unwirksam, § 1950 BGB). Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen (evtl. 6 Monaten) ab Kenntnis vom Anfall und Grund der Berufung (und vor einer Annahme der Erbschaft) erfolgen (§§ 1944, 1943 BGB). Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 1945 BGB). Sie kann angefochten werden (§§ 1954ff. BGB, Annahme). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 I BGB).

2. Annahme der Erbschaft

Der mit dem Erbfall (wegen des Ausschlagungsrechts des Erben zunächst nur vorläufig) entstehende Zustand wird beseitigt durch die Annahme der Erbschaft, die den Verlust des Ausschlagungsrechts und die Endgültigkeit des Erbschaftsanfalls bewirkt. Die Annahme ist eine Willenserklärung des vorläufigen Erben, die auch schlüssig abgegeben werden kann (z. B. Verkauf, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins). Sie kann nach den allgemeinen Regeln angefochten werden (z. B. bei Überschuldung des Nachlasses [verkehrswesentliche Eigenschaft, str.], beachte § 2308 BGB).

Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung (§ 1957 I BGB).

Mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

 

§ 2 Stellung der Erben

I. Rechte

1. Rechtsstellung im Allgemeinen

Mit dem Erbfall wird der Erbe vorläufig, mit der Annahme (bzw. dem Ablauf der Ausschlagungsfrist ohne Ausschlagung) endgültig kraft Gesetzes Inhaber aller Rechte des Erblassers (z. B. Eigentümer von Sachen, Inhaber von Forderungen, für Besitz § 857 BGB), ohne dass irgendwelche einzelne Erwerbshandlungen notwendig wären. Allerdings kann sein Erbrecht in verschiedener Hinsicht beschränkt oder beschwert sein und muss er es möglicherweise erst formell oder materiell durchsetzen. Ist ihm dies gelungen, stellt sich für ihn vor allem die Frage der Haftung gegenüber einem möglichen Gläubiger.

2. Erbschaftsherausgabeanspruch

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), oder jedem, der von diesem die Erbschaft durch Vertrag erworben hat (§ 2030 BGB), die Herausgabe des Erlangten bzw. des durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft Erworbenen (Surrogation) sowie der Nutzungen und Früchte verlangen (§§ 2018f. BGB, Anspruch besteht neben eventuellen einzelnen Herausgabeansprüchen z. B. aus § 985 BGB). Dabei haftet der gutgläubige, unverklagte Erbschaftsbesitzer, der zur Herausgabe außerstande ist, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 2021, 818ff. BGB, beachte § 822 BGB). Der verklagte Erbschaftsbesitzer und der bösgläubige Erbschaftsbesitzer haften nach den Vorschriften, die im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer von der Rechtshängigkeit an gelten (§§ 2023, 987 II, 989 BGB). Der deliktische Erbschaftsbesitzer haftet nach den Regeln über den Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen (§§ 2025, 992, 823ff. BGB).

3. Erbschein

Das Nachlassgericht hat dem Erben (zur Erleichterung des Nachweises seiner Rechte) auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (und evtl. die Größe seines Erbteils) (einschließlich eventueller Verfügungsbeschränkungen) zu erteilen (§ 2353 BGB). Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass dem, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbrecht angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Erwirbt jemand von dem im Erbschein als Erben Bezeichneten durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinem Gunsten der Inhalt des Erbscheins grundsätzlich als richtig (§ 2366 BGB, beachte § 2367 BGB).

II. Beschränkungen

1. Vorerbschaft und Nacherbschaft

Der Erblasser kann einen Erben (als Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Mit dem Eintritt des Erbfalls erwirbt dann der Vorerbe die Erbschaft, doch erlangt gleichzeitig der Nacherbe bereits ein (vererbliches, übertragbares) Anwartschaftsrecht. Der Vorerbe kann nach dem Erbfall und vor dem Nacherbfall über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen (§ 2122 BGB), ist aber in seiner Verfügungsfreiheit erheblich eingeschränkt (§§ 2113ff. BGB, Grundstücke, Grundpfandrechte, Schenkung, anders bei befreiter Vorerbschaft [§ 2136 BGB]). Nach dem Eintritt der Nacherbfolge (, mit welcher der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein und die Erbschaft dem Nacherben anfällt [§ 2139 BGB],) ist der Vorerbe verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft herauszugeben (§ 2130 S. 1 BGB).

2. Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Testament (oder in einem Erbvertrag) einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB, Ernennung durch Dritten und durch Nachlassgericht möglich). Testamentsvollstrecker kann dabei auch eine juristische Person sein. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt (§ 2202 BGB, § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis).

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten und insbesondere die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§§ 2205, 2203 BGB). Dazu ist er vor allem berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände (entgeltlich) zu verfügen (§ 2205 S. 2 BGB, für Verpflichtungen vgl. die §§ 2206f. BGB). Der Testamentvollstrecker kann für die Führung seines Amtes grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB).

Der Erbe kann über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen (§ 2211 BGB, anders Verpflichtungen). Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2212 BGB, vgl. für Passivprozesse § 2213 BGB). Auf das Rechtsverhältnis (gesetzliches Schuldverhältnis) des Testamentsvollstreckers zum Erben finden grundsätzlich die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666, 668, 670, 673 S. 2 und 674 BGB entsprechende Anwendung (§ 2218 I BGB).

Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 I BGB). Bei einer länger dauernden Testamentsvollstreckung kann der Erbe jährliche Rechnungslegung verlangen (§ 2218 II BGB). Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Erbe grundsätzlich unbeschränkt berechtigt.

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt vor allem mit seinem Tod (§§ 2225 BGB), mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit (§§ 2225, 2201 BGB), mit der Kündigung durch ihn (§ 2226 S. 1 BGB) sowie mit der Entlassung durch das Nachlassgericht (§ 2227 I BGB).

III. Beschwerungen

1. Vermächtnis

Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils durch den Erblasser an einen anderen von Todes wegen, ohne dass der Betreffende als Erbe eingesetzt wird (vgl. die §§ 1939, 2147ff. BGB). Es kann auf Rechtsgeschäft (Testament, Erbvertrag) oder Gesetz (Voraus, Dreißigster, § 1969) beruhen. Ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge am Nachlass beteiligen (Erbeinsetzung) oder ob er ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch (Vermächtnis) gegen den Beschwerten zuwenden wollte (beachte § 2087 II BGB).

Beschwert ist, wer zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vermächtnis verpflichtet ist. Dies kann ein Erbe, Ersatzerbe, Vorerbe, Nacherbe, ein Vermächtnisnehmer (Untervermächtnis, § 2147 S. 1 BGB) oder ein Begünstigter eines Vertrags zugunsten Dritter (str.) sein (nicht Testamentsvollstrecker, Erbeserbe, Pflichtteilsberechtigter). Bedacht kann jede Person sein. Gegenstand der Zuwendung ist ein Vermögensvorteil i. S. einer unmittelbaren Vermehrung des Vermögens des Bedachten (z. B. Besitz, dingliches Recht, Forderung, Befreiung von einer Verbindlichkeit).

Das Vermächtnis fällt dem Bedachten in der Regel mit dem Erbfall an (§§ 2176, 1922 I BGB, beachte aber die §§ 2177, 2178 BGB). Grundsätzlich entsteht dann der (sofort fällige) Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands (§§ 2174, 271 BGB). Wie der Erbe erlangt der Vermächtnisnehmer mit seinem Anspruch ein Recht zur Ausschlagung (§ 2176 BGB), das mit der Annahme (oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist ohne Ausschlagung) erlischt.

2. Auflage

Auflage ist die in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) enthaltene (verbindliche) Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten (Erben, Vermächtnisnehmer) zu einer Leistung (Tun, Unterlassen, z. B. Grabpflege, Nichtveröffentlichung eines Tagebuchs) verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung  zuzuwenden (§ 1940 BGB). Für die Auflage gilt, soweit dies nicht durch die fehlende Gläubigerstellung des Auflagebegünstigten ausgeschlossen ist, das Recht der Vermächtnisse (vgl. § 2192 BGB).

Die Vollziehung der Auflage können Erbe, Miterbe, Testamentsvollstrecker (, evtl. die zuständige Behörde) sowie der verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zugute kommen würde (z. B. Ersatzerbe, Nacherbe, Ersatzvermächtnisnehmer).

IV. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten 8d. H. für die den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten, § 1967 I BGB, vgl. auch § 1922 I BGB). Er schuldet den betreffenden Gläubigern die Erfüllung ihrer Ansprüche. Dafür haftet er grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen d. h. sowohl mit dem ihm vor dem Erbfall zustehenden Vermögen als auch mit dem durch den Erbfall an ihn gelangten (, vor dem Erbfall dem Erblasser zustehenden) Vermögen (Nachlass). Der Erbe kann aber (bis zum Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft regelmäßig die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern § 2014, Dreimonatseinrede und generell) in bestimmter Weise die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken und dadurch sein vor dem Erbfall vorhandenes Vermögen von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten freihalten.

Nachlassverbindlichkeiten sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden, z. B. aus Kaufvertrag, aus ungerechtfertigter Bereicherung) und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnisverbindlichkeiten, Dreißigster [§ 1969 BGB], Auflageverbindlichkeiten, Kosten der standesgemäßen Beerdigung, Erbersatzansprüche, Zugewinnausgleichsanspruch, Erbschaftsteuer, Kosten der Todeserklärung, Unterhaltsanspruch der die Geburt des Erben erwartenden Mutter, Kosten der Nachlassabwicklung) (§ 1967 II BGB, vgl. für Geschäftsverbindlichkeiten die §§ 27 I, 139 IV, 173 HGB).

Nach § 1970 BGB können der Erbe, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und der Erbschaftskäufer die Nachlassgläubiger mit Ausnahme bestimmter nicht betroffener Gläubiger (z. B. die §§ 1971f. BGB, z. B. Pfandgläubiger, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer) im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Meldet sich ein Gläubiger nicht, ist er durch das Aufgebotsurteil (§§ 947 IIff., 952 I ZPO) ausgeschlossen (nach § 1974 I 1 BGB gleichgestellt ist der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend machende Gläubiger). Dies hat zwar nicht das Erlöschen der Forderung zur Folge, doch haftet für sie der Erbe nur mit dem Nachlass (§§ 1973ff. BGB).

Der Erbe ist berechtigt, ein (gemäß den §§ 2002f. BGB mit Hilfe einer zuständigen Behörde oder eines Notars erstelltes) Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (§ 1993 BGB), wozu ihm auch das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist von mindestens einem und höchstens drei Monaten setzen kann (§§ 1993ff. BGB). Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, wird im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere, nicht im Inventar erfasste Nachlassgegenstände nicht vorhanden gewesen seien (§ 2009 BGB), während bei nicht rechtzeitiger Errichtung des Inventars der Erbe allen Nachlassgläubigern unbeschränkbar haftet (§ 1994 I 2 BGB).

Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn durch Beschluss des Nachlassgerichts eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder durch Beschluss des Insolvenzgerichts das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB) eröffnet ist. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 BGB entsprechende Anwendung (§ 1989 BGB). Fehlt eine den Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens genügende Masse, so kann der Erbe gegenüber seinen Gläubigern die Dürftigkeitseinrede erheben (§ 1990 BGB).

 

§ 3 Mehrheit von Erben

I. Wesen

Mehrheit von Erben ist die von mehreren bei einem Erbfall vorhandenen Erben gebildete Personenmehrheit. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (Sondervermögen) der Erben (Miterben) (§ 2032 BGB, § 2041 BGB Surrogation). Sie bilden bis zur Auseinandersetzung eine gesamthänderisch verbundene Miterbengemeinschaft.

Stirbt vor der Auseinandersetzung dieser Miterbengemeinschaft einer der Miterben und hinterlässt er seinerseits mehrere Erben, so geht sein Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft auf seine Erben über. Sie bilden eine Erbeserbengemeinschaft. Für ihre Verwaltung gelten die Vorschriften der §§ 2038ff. BGB wie für jede andere Erbengemeinschaft.

II. Entstehung

Die Miterbengemeinschaft entsteht mit dem Anfall des Nachlasses an mehrere Erben.

III. Inhalt

1. Verwaltung

Die Verwaltung des Nachlasses steht (, ohne dass das Gesetz ausdrücklich zwischen Geschäftsführung und Vertretung trennt,) den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 I 1 BGB). Jeder Miterbe ist den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Im Übrigen gilt das Recht der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 743, 745 [Möglichkeit des Beschlusses, die Verwaltung einem oder mehreren zu übertragen], 746, 748, 2038 II 1 BGB). Verfügungen über einen einzelnen Nachlassgegenstand (z. B. Grundstück) können die Erben nur gemeinschaftlich treffen (§ 2040 I BGB), nicht also (grundsätzlich) ein Miterbe allein.

2. Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Bis zur Teilung kann der Nachlassgläubiger die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben verlangen (§ 2059 II BGB), während jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, grundsätzlich verweigern kann (§ 2059 BGB). Nach der Teilung haftet jeder Miterbe in den Fällen des § 2060 BGB (Ausschluss im Aufgebotsverfahrens, Verschweigung in 5 Jahren, Nachlassinsolvenzverfahren) nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit (§ 2060 BGB).

3. Verfügung über Miterbenanteil

Jeder Miterbe kann (entgegen der in allen Gesamthandsgemeinschaften an sich bestehenden gesamthänderischen Bindung kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung) über seinen Anteil (Miterbenanteil) am Nachlass (gesamte Erbschaft) verfügen (§ 2033 I 1 BGB). Ein entsprechender Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 I 2 BGB, beachte § 2034 BGB, Vorkaufsrecht der anderen Miterben). Über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand (z. B. einzelnes Grundstück innerhalb des Nachlasses) kann ein Miterbe (entsprechend dem Gesamthandsprinzip) nicht verfügen (§ 2033 II BGB).

4. Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB, beachte § 2044 BGB). Die Auseinandersetzung erfolgt (am einfachsten nach Veräußerung aller Nachlassgegenstände und der damit erreichten Umwandlung des aus Gegenständen verschiedenster Art zusammengesetzten Nachlasses in ein einheitliches Geldvermögen) nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten durch Verteilung des Überschusses an die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 2047 I BGB). Daneben ist jede andere Art einverständlicher Aufteilung möglich.

IV. Beendigung

Die Erbengemeinschaft endet vor allem mit der Auseinandersetzung oder der Vereinigung aller Miterbenanteile in einer Person.

 

§ 4 Pflichtteil

Ist ein Abkömmling, ein Elternteil oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen, so kann er von dem Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB, beachte § 2309 BGB). Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teiles verlangen (§ 2305 BGB, beachte § 2306 BGB). Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, andernfalls nur den Unterschied des Wertes von Vermächtnis und Pflichtteil (§ 2307 BGB).

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden die Personen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind (§ 2310 BGB, nicht die durch Erbverzicht Ausgeschlossenen). Bei Zugewinngemeinschaft ist, wenn der Ehegatte Erbe wird, vom nach § 1371 I BGB erhöhten Erbteil des Ehegatten auszugehen. Ist der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so kann er nach § 1371 II BGB Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen, der nach dem nicht nach § 1371 I BGB erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten berechnet ist (beachte auch § 1371 III, IV). Der Nachlasswert ist nach den §§ 2311ff. BGB zu ermitteln.

Bestimmte Zuwendungen unter Lebenden werden vom Pflichtteilsanspruch abgezogen (§§ 2315f., 2057a BGB). Umgekehrt kann der Pflichtteilsberechtigte in der Regel vom Erben (beachte § 2329 BGB) eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall einem anderen eine Schenkung gemacht hat, die keiner sittlichen Pflicht oder Rücksichtnahme auf den Anstand entsprach (§§ 2325, 2330 BGB).

Der Pflichtteilsanspruch ist bei Erbunwürdigkeit und Erbverzicht ausgeschlossen (§§ 2345 II, 2346 I 2 BGB). Auf ihn kann durch notariell beurkundeten Vertrag verzichtet werden. Ausnahmsweise kann der Erblasser auch dem grundsätzlich zum Pflichtteil Berechtigten den Pflichtteilsanspruch entziehen (§§ 2333ff. BGB).

 

§ 5 Erbschaftskauf

Erbschaftskauf ist der Kauf der Erbschaft oder eines Erbteils vom Erben oder einem Miterben. Der Verkäufer muss die einzelnen Erbschaftsgegenstände bzw. den Erbteil als Einheit (§ 2033 I 2 BGB) übertragen wollen, nicht als Mehrheit einzelner Gegenstände. Der Kaufvertrag bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Vom Abschluss des Vertrags an trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Erbschaftsgegenstands (§ 2380 S. 1 BGB).

Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel (§ 2376 II BGB) und nur eingeschränkt für Rechtsmängel (§ 2376 I BGB).

Der Erbe bleibt trotz des Erbschaftsverkaufs Erbe. Der Käufer wird aber in verschiedener Hinsicht so gestellt, als hätte er vermögensrechtlich selbst mit dem Erbfall die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser angetreten.

 

§ 6 Schenkung auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

Schenkung auf den Todesfall ist die Schenkung, bei der das Wirksamwerden des Schenkungsversprechens durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Leistungsempfängers bedingt ist (vgl. § 2301 I 1 BGB). Von ihr ist die Schenkung zu trennen, bei der nur die Fälligkeit erst mit dem Tod des Zuwendenden eintreten soll, sowie die Schenkung, bei der eine Vermittlungsperson des Zuwendenden vor der Ausführung der Schenkung stirbt.

I. Vollzogene Schenkung auf den Todesfall

Vollzieht der Schenker die Schenkung auf den Todesfall, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung (§ 2301 II BGB), so dass ein unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 518 I 1 BGB abgegebenes Schenkungsversprechen nach § 518 II BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt ist. Wann ein Vollzug vorliegt, ist streitig. Nach Sinn und Zweck des § 2301 I 1, 2 BGB erfordert der Vollzug jedenfalls mehr als die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übereignung. Dieses mehr ist bereits anzunehmen, wenn sich der Rechtserwerb des Bedachten ohne weiteres Zutun des Erblassers oder der Erben von selbst vollendet. Verwendet der Erblasser einen Mittler, so scheidet Vollzug dann aus, wenn der Zuwendende veranlasst hat, dass das Vollzugsgeschäft erst nach seinem Tod durch den Mittler vorgenommen wird.

II. Nicht vollzogene Schenkung auf den Todesfall

Vollzieht der Schenker die Schenkung auf den Todesfall nicht, so finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung (§ 2301 I 1 BGB). Ein Schenkungsversprechen ist nur wirksam, wenn es in der Form eines Erbvertrags (§ 2276 BGB) oder eines Testaments (str.) abgegeben wurde. Ist die Form nicht eingehalten, ist das Versprechen unwirksam, ist die Form eingehalten, so ist die Zuwendung als Vermächtnis anzusehen (str.).

 

Anhang:

Für das Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gilt das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur nach Maßgabe des Art. 235 EGBGB (Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrages Kapitel III B Abschnitt erbrechtliche Verhältnisse [Maßgeblichkeit des bisherigen Erbrechts bei Erbfall vor dem 3. 10. 1990]).