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Gerhard Köbler

Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte


 


Gerhard Köbler

Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte

von den Anfängen bis zur Gegenwart

Verlag C. H. Beck München


Mit 144 Abbildungen

CIP-Titelaufnahme der Deutschen Bibliothek

Köbler, Gerhard:

Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte : von den Anfängen bis zur Gegenwart / Gerhard Köbler. - München : Beck, 1988

ISBN 3 406328806

ISBN 3406328806

© C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung (Oscar Beck), München 1988

Satz: C.H. Beck'sche Buchdruckerei, Nördlingen

Druck und Bindcarbeitcn: May & Co., Darmstadt

Printed in Germany


Inhalt

Vorwort Seite 9

Einführung Seite ii

Die alten Völker Seite if


Die Idee der Indogermanen 15 Der Geist der Griechen 17 Die Kultur der Kelten 20


Die ersten Römer 22

Die Römer als Herren einer Weh 26

Das Erbe der Römer 30


Die Germanen Seite 3 j


Der Zug nach Süden 3 5 Groß und blond 39 Die Rätsel der Runen 43 Die Leichen im Moor 45


Die Versammlung des Volkes 47 Haus und Familie 49 Hof und Feld 51 Handel und Wandel 53


Das Morgenrot des Mittelalters Seite 56


Das Reich der Franken 56 Grundherrschaft und Adel 60 Die Rettung des Wissens 6x Das gute alte Recht Gj Der König und sein Reich 71 Das Ding auf dem Malberg 76 Das Urteil Gottes 79


Fehde und Buße 83 Der Herr im Haus 86 Mann und Frau 89 Erbe und Freiteil 92 Seelenheil und Gewere 94 Das Volk der Verkäufer 97


Blüte und Krise Seite 101


Kaiser und Papst 101 Burg und Stadt 105 Ritter, Bürger und Bauer 109 Schilde und Wappen 112 Brief und Siegel 114 Marktkreuz und Roland 117


Die Eroberung des Geldes 119 Schule und Studium 120 Irnerius und Gratian 122 Eike von Repgow und der Sachsen­spiegel 125 Recht und Gesetz 129


Inhalt


Privileg und Satzung 132 Weistum und Gewohnheit 135 Iustitia und Gerechtigkeit 138 König und Reichsstände 140 Landesherr und Landstände 144 Rat und Bürgermeister 146 Bauermeister und Hintersassen 150 Der Ort des Gerichts 151 Richter und Urteiler 156 Der Stab des Richters 160 Die bürgerlichen Sachen 162 Die peinlichen Sachen 165 Kirche und Inquisition 169 Geständnis und Folter 170 Voruntersuchung und endlicher Rechtstag 174


Feme und Femegericht 175

Die Gerichte über die Ungerichte 177

Absicht und Zufall 180

Die peinlichen Strafen 181

Galgen und Rad, Schwert und

Scheiterhaufen 183 Henker und Scharfrichter 185 Pranger und Halseisen 187 Steinkreuz und Kreuzstein 191 Einzelner und Verband 192 Die Ehe in der Kirche 196 Erbenlaub und Testament 200 Die Entfaltung der Sachenrechte 206 Kauf und Miete, Dienst und Werk 211 Das Ende des Wergeides 216 Mensch und Tier 217


Erneuerung und Neuerung Seite 220


Neues Weltbild und altes Reich 220

Frühkapitalismus und Merkanti­lismus 228

Der Aufbruch zur bürgerlichen Gesellschaft 231

Rationalität und Aufklärung 232

Die Aufnahme des römischen Rechts 235

Reformationen des Rechts 239

Ordnung und Gebot 242

Die Kodifikation des Rechts 245

Die Gesetze des Reiches 247

Die Literatur der Juristen 249

Fakultäten und Studium 252

Reichstag und Reich 2$$

Die Kleinodien des Reichs 260

Der Absolutismus und die Landes­herren 263


Die Verwaltung des Reiches 265 Die gute Polizei der Länder 266 Reichskammergericht und

gelehrter Prozeß 268 Vom Schöffen zum Gerichts­juristen 273 Die Peinliche Gerichtsordnung

Karls V. 277

Die Hexen und ihre Prozesse 280 Gefängnis und Zuchthaus 283 Das geometrische Recht 288 Leibeigenschaft und Freiheit 289 Die aufgeklärte Ehe 290 Erbe und Pflichtteil 294 Eigentum und Enteignung 296 Obligation und Vertrag 297 Risiko und Sicherung 300


Der Umbruch zur

Gegenwart

Seite 302


Frankreich und Rheinbund 302 Der Bund der Deutschen 303 Vom Reich zur Republik 307


Der Reichtum der Völker 311 Soziale Frage und sozialistische Partei 312


Inhalt


Säkularisierung und Positivismus 313 Der Streit um die Kodifikation 315 Rechtserneuerung durch Gesetz 316 Die Einheit des Rechts 318 Historische Rechtsschule und

Pandektistik 320

Öffentliches und privates Recht 322 Die fundamentalen Rechte 323 Volkssouveränität und Parlament 325 Verfassung und Konstitution 326 Die Verwaltung des Landes 327 Straßen und Wege 328 Baufreiheit und Bauplanung 330 Schulpflicht und Bildung 331


Steuern und Staatshaushalt 332 Die Sicherung der Schwachen 333 Die dritte Gewalt 335 Mündlichkeit und Anwaltszwang 337 Staatsanwalt und Schwurgericht 338 Straf zweck und Strafart 340 Rechtssubjekt und Person 342 Ehe und Familie 343 Erbrecht und Finanzamt 345 Die Mobilität der Immobilien 346 Die Freiheit des Vertrages 348 Arbeit und Miete 349 Wirtschaft und Wettbewerb 352 Das geistige Eigentum 353


Recht und Form in der

Gegenwart

Seite j)6

Bildquellenverzeichnis Seite 373

Register Seite 375


 


Vorwort

Ubi societas, ibi ius lautet eine bekannte lateinische Rechtsregel. Wo Menschen zu­sammenleben, gibt es danach Recht. Dies gilt für die Gegenwart wie die Vergangen­heit.

Was ist dieses Recht? Wie sieht es aus? Woher kommt es?

Das alles sind Fragen, welche sich jedem stellen, der irgendwann einmal mit Recht zu tun hat. Und wer hat dies nicht? Insbesondere in einer komplexen urbanisierten Industriegesellschaft wie der, in welcher wir in der Gegenwart leben.

Vom älteren Recht wird vielfach angenommen, daß es noch anschaulich und von einem äußeren Formalismus von Solennitäten und Symbolen beherrscht gewesen sei. So sei beispielsweise der Erwerber eines Grundstückes bei dem Erwerb in das Grund­stück hineingeführt worden und der Veräußerer habe es zum Zeichen seiner Aufgabe durch einen Sprung über den Zaun verlassen. Vor Gericht sei in Paarformeln und Stabreimen gesprochen worden und schon ein falsches Wort habe vielfach zum Ver­lust des Rechts geführt. Auch die Wahrheit sei nur formal erforscht worden, da sich jeder Angeschuldigte durch einen Reinigungseid von einem Vorwurf habe befreien können.

Die Form oder Erkennbarkeit des Rechts ist aber nicht auf die Vergangenheit beschränkt. In der Gegenwart ist das Recht vielleicht sogar noch deutlicher sichtbar als je zuvor. Freilich sind die Formen andere geworden.

Die Entwicklung unseres Rechts bis zur Gegenwart zu zeigen, ist das Ziel dieses Buches. Es will erstmals das Recht so gut wie möglich sichtbar machen. Deswegen verbindet es Wort und Bild. Das Bild soll das Wort veranschaulichen und das Wort soll die Bilder zu einer systematisch-historischen Einheit verknüpfen.

Dabei soll das Recht selbst zu Wort kommen. Deswegen sprechen die Quellen an vielen Stellen unmittelbar. Sie künden von alten Zeiten wie von jungen Tagen.

Die Schilderung dieses Rechts soll möglichst verständlich sein. Darum treten die Einzelheiten, so wichtig sie als solche auch sind, gegenüber den Grundzügen zurück. Wer mehr wissen möchte, sei auf die weiterführenden Literaturhinweise verwiesen.

Für Erfahrungen, auf welche sich dieser Versuch gründet, das Recht in seiner kon­kreten geschichtlichen Entfaltung anschaulich zu zeigen, bin ich vielen anderen For­schern sehr verpflichtet, allen voran Karl Kroeschell in Freiburg. Zu danken habe ich vielen Mitarbeitern und Helfern, welche mich bei der Arbeit in vielfältiger Weise unterstützt haben. Sehr verbunden bin ich schließlich Ernst-Peter Wieckenberg, Peter Schünemann und Ulrich Schmidt vom Verlag C. H. Beck, der das Projekt verlegerisch betreut.

Gießen, den 14. 11. 1987                                                                                  Gerhard Köbler


 


Einführung

Als der Mensch denken lernte, begann er zu sprechen. Von diesen ersten Gedanken und Wörtern wissen wir nichts. Deswegen sind auch die ältesten rechtlichen Vorstel­lungen unbekannt.

Die ersten Zeugnisse über den Menschen sind ohnehin ziemlich bescheiden. Einzel­ne Knochenfunde lassen auf frühe Formen seiner Existenz schließen. Überreste von Lagerplätzen und jüngere Spuren von Geräten und Werkzeugen lassen Vermutungen über die allmähliche Höherentwicklung zu.

Gegen Ende der Altsteinzeit begann dann dieses neue Wesen, seine natürliche Um­welt und sich selbst in Höhlen zu malen und auf Felsen zu ritzen. Diese Bilder wurden langsam häufiger und geschickter. Einzelne von ihnen wurden dann erst Wonzeichen, danach Silbenzeichen und schließlich Buchstaben.

Damit war die Schrift erfunden, in welche der Mensch von nun an seine Gedanken fassen konnte. Damit konnte er sie dauerhaft machen und anderen Menschen unab­hängig von Wort und Gedächtnis überliefern. Aufgrund dieser Erfindung erfahren und wissen wir mehr über ihn und mittelbar auch über uns selbst.

Schon unter den ältesten Schriftzeugnissen nimmt das Recht einen hervorragenden Platz ein. Beispielhaft hierfür stehen die biblischen Zehn Gebote oder die 1902 in Susa entdeckte, auf einem Dioritblock eingemeißelte Gesetzessammlung (Codex) des Kö­nigs Hammurapi von Babylonien (1728-1686 v. Chr.). Nichts anderes aber gilt etwa für Römer oder Germanen.

Die schriftlichen Quellen vermehren durch ihre chronologisch zunehmende Dichte unser Wissen über unsere Vergangenheit immer mehr. Dies gilt auch für das Recht. Spärlichen frühen Zeugnissen steht, vor allem seit der Erfindung des Buchdruckes, eine unübersehbar gewordene Informationsflut in der Gegenwart gegenüber.

Allerdings ist die Schrift nur eine Abstraktion der Wirklichkeit. Deswegen fehlt ihr deren Bildhaftigkeit. Darum fällt die anschauliche Vorstellung all dessen schwer, was wir nicht selbst gesehen haben, sondern nur durch die Schrift erfahren.

Diesen Mangel hat der Mensch schon früh erkannt. Deshalb hat er auch nach der Erfindung der Schrift das Bild fortgeführt. Vielfach hat er sogar Handschriften mit Bildern ausgestattet und dadurch zu besonderen Bilderhandschriften gemacht.

Zusätzlich hat die neuzeitliche Wissenschaft die anschaulichen Seiten des menschli­chen Lebens als Gegenstand entdeckt. Bezüglich des Rechts sind dies vor allem die Gebrauchsgegenstände, deren man sich im Rechtsleben bediente, sowie die vom Recht geordneten Gebrauchshandlungen der Rechtsgegenstände und Formalhandlungen des Rechtslebens. Erste Bemühungen um sie reichen bereits in das 17. Jahrhundert zu­rück.

Seit der Erfindung der Fotografie erlebte diese Forschungsrichtung, welche die traditionelle Rechtsgeschichte vorteilhaft ergänzt, einen neuen Aufschwung. 1923 ver­öffentlichte Hans Fehr das Werk: Das Recht im Bild, nachdem schon 1900 Franz Heinemanns Arbeit über den Richter und die Rechtsgelehrten erschienen war. 1943 gab Claudius Freiherr von Schwerin eine erste Einführung in die gesamte Rechtsar-


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Einführung


 



 


Einführung                                                              13

chäologie. Etwa zur gleichen Zeit begründeten Karl Frölich und Karl Siegfried Bader eigene Schriftenreihen zur rechtlichen Volkskunde und zu den Rechtswahrzeichen.

Danach stellte und löste Hermann Baltl die Aufgabe, die in der Steiermark noch vorhandenen Realien des älteren Rechtslebens zu erfassen, in beispielhafter Weise. Mit der Strafjustiz in alter Zeit befaßte sich ein vom Mittelalterlichen Kriminalmuseum in Rothenburg ob der Tauber verlegter, in Zusammenarbeit mit Friedrich Merzbacher und Wolfgang Schild entstandener, bebilderter Band. Wolfgang Schild erweiterte sei­nen Beitrag unter Verwertung der Fehrschen Bildersammlung später auf die Alte Gerichtsbarkeit überhaupt (1980, 2. A. 1987). Das Kriminalmuseum faßte einen Teil seiner Stücke in einem Heft Bilder aus dem Kriminalmuseum (1984) zusammen. Gleichzeitig widmete sich Richard van Dülmen dem <Theater des Schreckens> (1985)-' und Otto Rudolf Kissel der <Justitia> (1984). Louis Carlen gibt seit 1978 ebenfalls reich bebilderte, von vielen Interessierten getragene Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde heraus. Gernot Kocher erstellt überhaupt ein umfassen­des Bildarchiv. Ruth Schmidt-Wiegand belebt die Beschäftigung mit den Bilderhand­schriften neu.

All dies zeigt, daß die Notwendigkeit, den Gegenstand und damit hier das nur beschränkt körperlich faßbare Recht der Vergangenheit und seine menschheitsge­schichtlich möglich gewordene Darstellung in Bild und Schrift so gut wie möglich zu einer Einheit zusammenzuführen, voll anerkannt sind. Die Schrift vermag das Bild zu erläutern, das Bild die Schrift zu veranschaulichen. Beides dient der Erkenntnis des als solchen vielfach überhaupt nicht oder nicht mehr greifbaren geschichtlichen Gegen­standes, auf dem Gegenwart wie Zukunft unentrinnbar gründen.

Literatur: Schwerin, C. Frhr. v., Rechtsarchäologie. Gegenstände, Formen und Symbole germani­schen Rechts. Teil 1: Einführung in die Rechtsarchäologie, 1943; Planitz, H. - Buyken, T., Bibliogra­phie zur deutschen Rechtsgeschichte, 1952; Baltl, H., Rechtsarchäologie des Landes Steiermark, 1957; Bibliographische Einführung in die Rechtsgeschichte und Rechtsethnologie, hg. v. Gilissen, J., D/2 Deutschland, bearb. v. Thieme, H. u.a., 1970; Köbler, G., Bibliographie der deutschen Hochschul­schriften zur Rechtsgeschichte (1945-1964), 2. A. 1972; Köbler, G.-Kumpf, J. H., Bibliographie der deutschen Hochschulschriften zur Rechtsgeschichte (1885-194$), 1976; Maisei, W., Gegenstand und Systematik der Rechtsarchäologie, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volks­kunde, hg. von Carlen, L., Bd. 1 (1978), 1; Kocher, G., Bild und Recht, FS Schmelzeisen, G. K., 1980, 142ff.; Köbler, G., Karl Frölich, in: Gießener Gelehrte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, hg. v. Gundel, H. G.-Moraw, P. -Press, V., 1982, Teil 1 243ff.; Laufs, A., Die Fehrsche rechtsarchäolo­gische Bildersammlung, in: Aus der Arbeit des Archivars. FS Gönner, E., hg. v. Richter, G., 1986, 361; Text-Bild-Interpretation. Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1986; Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987.

2 Gesetzesstele des Königs Hammurabi von Babylon (1728-1686 v. Chr.). Der Gott Schamasch gibt dem stehenden König Ring und Stab


 


Die alten Völker

Die Idee der Indogermanen

Als am 28. 9. 1746 in London der kleine William Jones geboren wurde, konnte nie­mand ahnen, daß er eines Tages den sprachgeschichtswissenschaftlichen Zeithorizont um eine ganze Epoche zurückverlegen würde. Anfangs durchlief auch er einen ganz üblichen Entwicklungsgang, indem er zunächst in England umfangreiche Rechts­kenntnisse erwarb und dann im Dienste seiner Majestät nach Indien ging und 1783 Oberrichter in Kalkutta wurde.

Dann trat allerdings eine entscheidende Veränderung ein. Neben seiner Tagesarbeit beschäftigte er sich nämlich mit der indischen Sprache. Er übersetzte eine Reihe altindischer Sprachdenkmäler ins Englische, gab 1792 den ersten Druck in der von dem vorchristlichen indischen Grammatiker Panini (5. ?, 4. Jh. v. Chr.) festgelegten altindischen Hochsprache Sanskrit (samskrta-, richtig gebildet) heraus und begründe­te zusammen mit Colebroke die indische Altertumsforschung in Europa.

Bei diesen Studien stieß er im Jahre 1786 auf einen merkwürdigen Befund. Das altindische Wort pitär hatte ebenso wie das lateinische pater, das griechische pater und das gotische fadar die Bedeutung Vater. Altindisch ajrah bedeutete Fläche, Flur, Gefil­de, griechisch agros Feld, Land, lateinisch ager Feld und gotisch akrs Feld, Acker. Neben altindisch sat sechs standen griechisch hex sechs, lateinisch sex sechs und gotisch saihs sechs.

Diese und zahlreiche weitere auffällige Übereinstimmungen deutete Jones als Zei­chen einer sprachlichen Verwandtschaft zwischen Indern, Griechen, Römern und Germanen. Wenig später begründeten hierauf Rask (1814), Bopp (1816) und Jakob Grimm (1822) eine neue Wissenschaft. Sie nannten sie nach den Randvölkern dieser Sprachgemeinschaft, den im Osten lebenden Indern und den im Westen wohnenden Germanen, indogermanisch (Julius Klaproth, 1823).

Spätere Forschungen ergaben, daß zu dieser Sprachenfamilie das Altindische, das Iranische, das Armenische, das Tocharische, das Hethitische, das Lykische, das Lydi-sche, das Phrygische, das Thrakische, das Griechische, das Pelasgische, das Albani­sche, das Illyrische, das Italische, das Keltische, das Germanische, das Baltische sowie das Slawische zu zählen sind. Jeweils mehrere dieser Sprachen zeigen in rund 2000 sog. Wurzelwörtern so auffällige Übereinstimmungen, daß an ihrer Verwandtschaft nicht zu zweifeln ist. Dementsprechend muß, da die enge Verwandtschaft im Wurzel­wortschatz auf gemeinsame Abstammung der einzelnen Sprachen von einer älteren gemeinschaftlichen Sprache deutet, vor den seit dem zweiten vorchristlichen Jahrhun­dert sichtbar werdenden Einzelsprachen (Altindisch, Hethitisch, Griechisch) ein ge­meinsames Indogermanisch bestanden haben. Dieses setzt als Träger wiederum ein gemeinsames Volk voraus, welches diese Sprache trotz gewisser dialektischer Ver­schiedenheiten einheitlich verwendete.

Die auf diese Weise erschlossenen Indogermanen, die sich damit als älteste greifbare geistesgeschichtliche Vorfahren der Deutschen erweisen,  sind sonst geschichtlich


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Die alten Völker


nicht bezeugt. Deshalb sind Aussagen über sie auch nur sehr schwer zu treffen und sichere Bilder von ihnen nicht zu geben. Ziemlich wahrscheinlich ist nur der zeitliche Ansatz vor den Einzelvölkern, der in das ausgehende dritte vorchristliche Jahrtausend führt.

Dagegen ist schon der Lebensraum dieses Volkes ganz umstritten. Sah man ihn zunächst im Gebiet zwischen Aralsee und Hindukusch, so verlegten ihn spätere For­scher nach Nord- und Mitteleuropa. Die Gegenwart neigt demgegenüber wieder stärker zu einer Urheimat in Asien.

Zeitlich gehören die Indogermanen, zu denen von den europäischen Kulturkreisen die Schnurkeramikkultur gerechnet wird, in die ausgehende Jungsteinzeit. Sie kannten wohl Erz, Gold und Silber. Sie trieben Viehzucht (Rind, Schaf, Schwein, Pferd) und Ackerbau (Pflug, Säen, Gerste, Mahlen). Der Handel war anscheinend wenig entwik-kelt. Möglicherweise gab es bereits eine erste gesellschaftliche Gliederung. Bekannt waren Götter (Himmel, Feuer, Sonne).

Das Recht der Indogermanen kann nur mit großer Vorsicht aus den Wörtern der Einzelsprachen erschlossen werden. Diesen fehlt allerdings ein gemeinschaftlicher Ausdruck für das abstrakte Recht. Möglicherweise bezeichnete *ious einen Zustand der rituellen Reinheit und *demi eine festgesetzte Regel.



j Götterstein von Anderlingen bei Bremervörde (i8oo-ij}o v. Chr.) aus einem bronzezeitlichen Steinkistengrab


Der Geist der Griechen                                                   17

Das Volk heißt *teuta und ist vielleicht ein Siedlungsverband. An seiner Spitze steht der *teutano. Untergliederungen des Volkes könnten ":genti- Familie oder *dem-Haus sein.

Im Haus steht der Familienvater an der Spitze (*dems-poti, Herr). Kind, Braut und Gast (lat. hostis, Feind) bedürfen einer besonderen Aufnahme in das Haus. Die Ver­wandtschaftsnamen lassen eine besondere Bedeutung des Mannes für den Sitz und die Zuordnung der Familie erschließen. Der Familienvater gibt die Tochter dem Mann, der sie in sein Haus führt, aber zu ihren Eltern in keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen tritt. Stirbt der Familienvater, so stehen seine Söhne ohne weiteres an seiner Stelle. Fehlen sie, so entsteht Erbe (::'orbho, Verwaistes), das an die Brüder fällt. Wieweit dabei Grund und Boden schon erfaßt sind, ist unklar.

Vielleicht ist ein schädlicher Erfolg bereits durch eine Naturalleistung (Tiere) aus­gleichbar. Möglicherweise können Gelöbnisse gemacht und durch einen Trank oder ein Trankopfer bekräftigt werden. Ob dann Streitigkeiten bereits verfahrensmäßig besonders behandelt werden, ist ganz ungewiß. Immerhin könnte das gotische Wort weitwoths, das die Bedeutung Zeuge hat und sich erklärt als einer der gesehen hat, darauf hindeuten, daß es bei Streitigkeiten schon auf das Sehen und Wissen Beteiligter angekommen sein könnte.

Literatur: Hin, HL, Indogermanische Grammatik, Bd. iff. 1921fr.; Schrader, O. - Krähe, H., Die Indogermanen, 1935; Wähle, E., Deutsche Vorzeit, 2. A. 1952; Nehring, A., Die Problematik der Indogermanenforschung, 1954; Dumezil, G., L'ideologie tripartie des Indo-Europeens, Paris 1958; Pokorny, J., Indogermanisches etymologisches Wörterbuch, Bern 1959ff.; Krähe, H., Indogermani­sche Sprachwissenschaft, 5. A. 1966fr.; Schlerath, B., Die Indogermanen, Innsbruck 1972; Szemere-nyi, O., Einführung in die vergleichende Sprachwissenschaft, 2. A. i98o;Köbler, G., Indogermanisch­neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-indogermanisches Wörterbuch, 2. A. 1982; Bird, N., The Distribution of Indo-european Root Morphemes, 1982.

Der Geist der Griechen

Alle Menschen sind sterblich. Sokrates ist ein Mensch. Folglich ist Sokrates sterb­lich. So lautet eine der bekanntesten Gedankenfolgen, welche in dieser Art aus der Antike stammt, aber in abgeänderter Art und Weise das gesamte wissenschaftliche Denken beherrscht. Sie ist vielleicht das wichtigste Gut überhaupt, das die Griechen erarbeitet und ihrer gesamten Nachwelt (und damit auch den Deutschen) überliefert haben.

Wer waren diese Griechen?

Um die Wende vom 3. zum 2. vorchristlichen Jahrtausend drangen von Norden her Indogermanen in den östlichen Mittelmeerraum ein, welche sich nachweislich seit dem 8. vorchristlichen Jahrhundert als Hellenen bezeichneten, später aber von ihren römischen Nachbarn Graeci, Griechen, genannt wurden. Der Zusammenbruch des Reiches der Hethiter um 1200 v. Chr. ermöglichte ihnen die Besiedlung der vorgela­gerten Inseln und der Westküste Kleinasiens. Später gewann der zunächst im Nor­den verbliebene Stamm der Dorer die Herrschaft, unter welcher nach 800 v. Chr. eine weitere Ausbreitung nach Unteritalien, Sizilien und an das Schwarze Meer er­folgte.


18                                                           Die alten Völker

Etwa zu dieser Zeit traten in Griechenland selbst Sparta und Athen besonders hervor. Davon unterstand das ursprünglich aus vier bzw. fünf Dörfern bestehende, dorisch gewordene Sparta zwei gemeinschaftlich regierenden Königen, neben denen fünf Ephoren und 28 Geronten standen. Sie richteten allmählich den sprichwörtlich gewordenen spartanischen Militärstaat ein.

In Athen standen seit der Mitte des 7. vorchristlichen Jahrhunderts neun Archonten an der Spitze. Im Jahre 507 v. Chr. ging Athen zur Volksherrschaft (Demokratie) über, wobei zunächst die wesentliche Macht an den Areopag fiel, den nach seinem Sitzungsort (Areshügel) benannten Rat Athens, der im 5. Jahrhundert allmählich auf die Blutsgerichtsbarkeit beschränkt wurde. 431 bis 404 v. Chr. kam es zum Zusam­menstoß Athens mit Sparta, in welchem Athen 404 v. Chr. erobert und vernichtet wurde. Wenig später verfiel allmählich auch die Macht Spartas, das 146 v. Chr. schließlich unter die Herrschaft der Römer geriet, welche 197 v. Chr. schon die seit Philipp von Makedonien und Alexander dem Großen an Makedonien gelangten Ge­biete gewonnen hatten. Von dieser Zeit an war die politische Bedeutung gering, doch wurde die sog. Koine (koine dialektos, allgemeine Umgangssprache) zur wichtigsten Verkehrssprache des östlichen Mittelmeerraumes, in der vor allem auch die Bibel verbreitet wurde. Seit der Teilung des römischen Weltreiches im Jahre 39 5 gehörte Griechenland zur oströmischen, von Byzanz aus regierten Reichshälfte, bis es 1458 unter die Herrschaft der Türken geriet.

Vermutlich um die Wende zum letzten vorchristlichen Jahrtausend hatten die Grie­chen bereits von den Phönikern ein Alphabet mit 22 Buchstaben übernommen, das sie verschiedentlich erweiterten und veränderten. Im 8. Jahrhundert erreichte die griechi­sche Kultur ihre ersten Höhepunkte. Etwa in dieser Zeit entstanden die beiden Epen Ilias und Odyssee.

Von gleichem Rang wie die Literatur war auch die griechische Philosophie. Ihre Anfänge liegen ebenfalls in sagenhafter Zeit, in welcher weise Männer praktische Lebensklugheit verbreiteten. Von etwa 600 v. Chr. bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts entstand dann in den griechischen Kolonien die Naturphilosophie der Vorsokratiker (Thaies, Heraklit, Pythagoras, Empedokles, Anaxagoras). Danach kam die Philo­sophie nach Athen und richtete sich zudem vor allem auf den Menschen (Sokrates, Plato [427-437], Aristoteles). Später unterlag die griechische Philosophie freilich weit­gehend dem sich rasch ausbreitenden Christentum.

Im Gegensatz zu den weltgeschichtlich bedeutsamen Leistungen der Griechen in Dichtung, Philosophie, Wissenschaft und Kunst, denen vielleicht von ihrer weltwei­ten Wirkung her noch die Idee der olympischen Wettkämpfe zur Seite gestellt zu werden verdient, tritt das griechische Recht deutlich zurück. Sicher hatten alle griechi­schen Gemeinwesen, allen voran Sparta und Athen, eine ganz ausgeprägte eigene Verfassung. Darüber hinaus kennen wir hervorragende rechtliche Leistungen aber nur vereinzelt (Lykurg, Drakon [621 v. Chr.], Solon).

In der Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts soll nach der römischen Überliefe­rung eine Kommission zur Vorbereitung römischer Gesetzgebungstätigkeit nach Griechenland gefahren sein. Außerdem soll ein Grieche namens Hermodor den Rö­mern bei der Übersetzung Hilfe geleistet haben. Ein wesentlicher Einfluß des griechi­schen Rechtes auf das römische Recht läßt sich aber, abgesehen von der Verwendung des aus dem Griechischen stammenden latinisierten Wortes poena (Buße), nicht fest­stellen.


Der Geist der Griechen


4 Papyrus Giss. 140 enthaltend die Constitutio Antoniana des Jahres 212 n. Chr.

Als letztes wichtiges Zeugnis griechischen Wirkens im Bereich des Rechts sind schließlich die Papyri zu nennen. Bei ihnen handelt es sich um beschriftete Papyrus­blätter, wie sie als solche seit dem 4. vorchristlichen Jahrtausend nachweisbar sind. Sie haben sich unter den besonderen klimatischen Bedingungen Ägyptens vielfach erhal­ten. Am weitaus bedeutsamsten und zahlreicher als alle anderen Papyrusgruppen sind dabei die griechischen Papyri, welche seit der Zeit Alexanders des Großen verschiede­ne Rechtstexte überliefern. Diese betreffen hauptsächlich die Rechtsverhältnisse der griechisch sprechenden Provinzen des römischen Reiches (Volksrecht), sind aber in Einzelfällen auch für die Überlieferung des römischen Rechts (Reichsrechts) bedeut­sam.

Literatur: Hofmann, J., Studien zur drakonischen Verfassung, i899;Natorp, P., Piatons Ideenlehre, 2. A. 1921; Schubarc, W., Griechische Papyri, Urkunden und Briefe vom 4. Jahrhundert v. Chr. bis ins 8. Jahrhundert n. Chr., 1927; Schefold, K., Die Bildnisse der antiken Dichter, Redner und Denker, 1943; Berve, H., Griechische Geschichte, Bd. 1,2 2. A. 1951 f.; Wieacker, F., Textstufen klassischer Juristen, i960; Mühl, M., Untersuchungen zur altorientalischen und althellenischen Gesetzgebung, 1963; Rupprecht, H.A., Untersuchungen zum Darlehen im Recht der graeco-ägyptischen Papyri, 196 J; Schneider, C., Kulturgeschichte des Hellenismus, Bd. 1 f. 1967 ff.; Wolff, H. J., Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens in der Zeit der Ptolemäer und des Prinzipats, Bd. 2 1978; Nörr, D., Zum Mordtatbestand bei Drakon, FS Biscardi, A., 4, Mailand 1983, 631; Kreissig, H., Geschichte des Hellenismus, 1984; Rupprecht, H. A., Eine Marburger Spezialität: Juristische Papyrologie, JuS 1987, 923.


20                                                           Die altert Völker

Die Kultur der Kelten

Wären nicht wachsame Gänse in Rom auf dem Kapitol gewesen, die mit ihrem aufge­regten Geschnatter die ermatteten Krieger weckten, so wäre Rom vielleicht im Jahre 387 v. Chr. von den Kelten nach siebenmonatiger Belagerung zur Gänze erobert worden und es wäre dann statt des römischen Weltreiches ein keltisches Weltreich errichtet worden. Ansätze hierzu waren an sich genügend vorhanden.

Die Kelten sind ein indogermanisches Einzelvolk, das bei seinem im 6. vorchrist­lichen Jahrhundert sichtbar werdenden Eintritt in die Geschichte zwischen Alpen und Mittelgebirgen (dem heutigen Süddeutschland) lebte und wohl Main, Rhein und Donau ihre Namen gegeben hat. Bald wurden sie von den Germanen allmäh­lich aus dieser Landschaft verdrängt. Sie zogen deshalb nach Südwesten und unter­warfen die Bewohner des späteren Gallien. Um 5 50 v. Chr. drangen sie über die Pyrenäen und um 400 v. Chr. über die Alpen (Mailand, Bologna) vor. Wenig später konnten sie in Rom nur mit größter Mühe zurückgeschlagen werden. Dabei muß­ten die in das Kapitol geflüchteten Römer angeblich den 30000 blonden Riesen für die Freigabe des Restes ihrer geplünderten Stadt 1000 Pfund in Gold zahlen und sich beim Wiegen nicht nur die Verwendung der keltischen Gewichte, sondern auch die unter den Worten vae victis (wehe den Besiegten) erfolgte Dreingabe des Schwertes des Keltenfürsten Brennus als Zusatzgewicht gefallen lassen. Im 3. vor­christlichen Jahrhundert zog ihr von den Griechen so genannter Stamm der Galater über den Balkan nach Kleinasien. Andere Kelten eroberten in drei Zügen die briti­schen Inseln.

Im Jahre 154 v. Chr. drangen dann die Römer nach der Eroberung Oberitaliens (Gallia cisalpina) erstmals in das spätere Gallien vor und gründeten nach kriegerischen Erfolgen bald die Provinz Gallia Narbonensis. Das nördlich hiervon gelegene, in drei Teile gegliederte Gebiet konnte dann erst von Caesar in den Jahren j8 bis 51 v. Chr. hinzugewonnen werden, wie jedem Lateiner aus den klassischen Kriegsberichten Cae­sars bekannt ist. In der Folge wurden die Gallier weitgehend romanisiert, später erneut von den Germanen bedrängt und in Gallien der Herrschaft der Franken, in Spanien der Herrschaft der Westgoten und in Britannien überwiegend der Herrschaft der Angelsachsen unterworfen.

Die Kultur der Kelten (La-Tene-Zeit) war hochstehend. Neben Viehzucht kannten sie Ackerbau. Sie hatten große, durch Mauern bewehrte Siedlungen (sog. oppida) wie beispielsweise an der Stelle des späteren Manching, wo schätzungsweise 3000 Men­schen wohnten. Töpferei, Tuchherstellung und Schmiedehandwerk standen in hoher Blüte. Große Bedeutung hatten die Verwandtschaftsverbände, stark war der Einfluß der Druiden (Eichenkundigen), ihrer sagenumwobenen Priester.

Als deren Ursprungsland galt Britannien. In Gallien bildeten sie zur Zeit Caesars einen geschlossenen Stand mit einem obersten Druiden an der Spitze. Sie wahrten religiöse Geheimnisse, übten die Kunst der Weissagung aus und waren zugleich Rich­ter, Heilkundige und Sternkundige. Sie lehnen ein neues Leben nach dem Tode und eine Wanderung der Seele. Zusammen mit dem Adel hatten sie die Herrschaft inne. Nach der Aufhebung des druidischen, mit Menschenopfern verbundenen Gottesdien­stes durch den römischen Kaiser Claudius verschwanden die Druiden, zu deren bis zu 20 Jahren währendem mündlichen Unterricht die Söhne der Adeligen zuvor in Scha­ren geströmt waren.


Die Kultur der Kelten


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 Grabhügel Klein-Aspergle bei Ludwigsburg (j. 16. Jh.), weitgehend ausgeraubt

Vielleicht von keltischen Fürsten stammen viele reich ausgestattete Gräber. So wurden etwa in dem einzigen bisher gefundenen, nicht bereits in älterer Zeit ausge­raubten Grab bei Hochdorf, das um 500 v. Chr. geschaffen worden sein dürfte, un­schätzbarer Goldschmuck, ein einzigartiger drei Meter langer Bronzesarg, ein riesi­ger Bronzekessel und ein mit Eisen beschlagener vierrädriger Wagen entdeckt. Der wie ein Nachen geformte und vollständig verzierte Bronzesarg wird von acht massiv in Bronze gegossenen, etwa 30 Zentimeter hohen menschlichen Figuren gehalten. Der im Grab gefundene Mann trägt einen Goldhalsreif, einen goldenen Gürtel, einen Dolch in einer goldenen Scheide und lederne, mit Goldblech verzierte Schnabelschu­he. An seinem Haupt befand sich ein goldverziertes Eisenhorn. In der fünf mal fünf Meter großen, mit Stoff ausgeschlagenen hölzernen und von einem dicken Steinman­tel umgebenen Grabkammer, welche ursprünglich von einem acht Meter hohen und im Durchschnitt 60 Meter messenden Grabhügel bedeckt war, fanden sich ferner sechs Bronzeschalen und eine Trinkschale aus der natürlichen Gold-Silber-Legierung Elektron.

Ganz im Gegensatz zu diesem Reichtum steht die Tatsache, daß die Kelten so gut wie nichts Schriftliches hinterlassen haben. Deswegen läßt sich auch über ihre Rechts­vorstellungen kaum etwas sagen. Eine gewisse Bedeutung kommt lediglich der Tatsa­che zu, daß einzelne germanische Wörter wie *ambahtaz Diener, *aithaz Eid oder "reikja Reich aus dem Keltischen entlehnt zu sein scheinen, woraus auf eine gewichti­ge Beeinflussung des gesamten germanischen Rechts durch die jahrhundenelang auf später deutschem Boden siedelnden Kelten geschlossen werden muß.


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Literatur: Kendrick, T. D., The Druids, London 1927; Vries, J. de, Kelten und Germanen, i960; Eydoux, H. P., Hommes et dieux de la Gaule, i96i;Moreau,J., Die Welt der Kelten, 3. A. i96i;Hatt, J. J., Kelten und Galloromanen, Genf 1970; Jacobi, G., Werkzeug und Gerät aus dem Oppidum von Manching, 1974; Kruta, V. - Szabö, M., Die Kelten, 1979; Die Kelten in Mitteleuropa. Kultur. Kunst. Wirtschaft. Salzburger Landesausstellung 1980. 3. A. Salzburg 1980; Spindler, K., Die frühen Kelten, 1983; Lorenz, H., Rundgang durch eine keltische Stadt, 1986.

Die ersten Römer

Nach römischer Sage werden aus der Verbindung des Kriegsgottes Mars und der Priesterin Ilia die Zwillinge Remus (Romus) und Romulus geboren. Zur Strafe wird Ilia in den Fluß gestürzt. Die Kinder werden ausgesetzt. Eine Wölfin rettet sie. Er­wachsen geworden töten sie den König von Alba Longa, der ihren in älteren Fassun­gen Aeneas genannten Großvater vertrieben und ihre Mutter zur Vestalin gemacht hatte. Danach gründen sie gemeinsam eine neue Siedlung, für welche ihnen 12 Geier als günstiges Vorzeichen erschienen waren. Da Remus die zur Abgrenzung gezogene Furche verächtlich überspringt, wird er von Romulus oder anderen im Kampf getötet. Romulus baut die dann Rom genannte Siedlung auf, verschwindet aber nach dem Raub der Sabinerinnen, der Begründung zahlreicher Kulte und der Einrichtung von Senat, drei Tribus und 30 Curiae bei einem Unwetter, nach dem Zeugnis Julius Proculus' durch Himmelfahrt.

Die damit begründete, in ihrem Namen bislang etymologisch unbefriedigend ge­deutete Stadt Rom, welche die gesamte abendländische Rechtsgeschichte entscheidend prägte, lag am Tiber, eine Tagesreise von dessen Mündung ins Meer entfernt. Sie umfaßte später sieben, bis zur Höhe von 82 Metern aufsteigende Hügel (Palatin, Kapitol, Quirinal, Viminal, Esquilin, Caelius, Aventin). Als Gründungsjahr wird von der römischen Geschichtsschreibung das Jahr 753 v. Chr. angenommen. Damit stim­men archäologische Untersuchungen verhältnismäßig gut überein, welche in Rom neben bronzezeitlichen Scherben des 14. vorchristlichen Jahrhunderts Hüttenreste des 8. oder 7. Jahrhunderts ans Licht brachten.

An der Spitze des Gemeinwesens steht ursprünglich ein König (rex), der vermutlich zugleich Heerführer, Oberpriester und Gerichtsherr war. Allerdings vertrieben die Römer im Jahr 509 v. Chr., vielleicht auch erst im frühen 5. Jahrhundert, ihren König, den Etrusker Tarquinius Superbus, wegen seiner Hochmütigkeit. An seine Stelle trat zunächst ein Prätor, dann folgten zwei jeweils für ein Jahr auf Grund eines Vorschla­ges ihrer Vorgänger gewählte Konsuln. Den König bzw. die Konsuln berät der Senat, der aus den Führern der patrizischen Geschlechterverbände besteht. Über wichtige Fragen entscheidet die Volksversammlung, die zunächst in drei Tribus mit je zehn Kurien, dann in 21 Tribus mit 193 Zenturien eingeteilt ist, so daß bei den Abstimmun­gen über Krieg und Frieden, Besetzung der Magistrate, Gesetzgebung und Strafurteil­provokation die Grundherren die Mehrheit haben.

Rechtsquellen aus dieser frühen Zeit sind unmittelbar nicht erhalten. Unser Wissen stammt aus der mittelbaren Überlieferung der Schriftsteller der Jahrhunderte vor und nach der Zeitenwende. Sie weisen außer auf ältere, im einzelnen nicht unzweifelhafte Königsgesetze vor allem auf das berühmte Zwölftafelgesetz der Jahre 451/450 v. Chr. hin.


Die ersten Römer



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6 Die Wölfin vom Capitolals Wahrzeichen Roms (f.Jh. v. Chr.) © Editions Gaüimard

Im Jahre 451 v. Chr. setzte der Senat zehn Männer ein, denen er den Auftrag erteilte, die Gesetze aufzuschreiben. Vermutlich kam der Anstoß hierzu aus der Un­zufriedenheit der Plebejer mit der Herrschaft der Patrizier. Die zehn Männer erhielten für ihre Aufgabe die höchste magistratische Gewalt. Vielleicht fuhren sie sogar nach Griechenland. Jedenfalls legten sie noch im gleichen Jahr den Inhalt von zehn Gesetz­tafeln fest. Im folgenden Jahr fügte eine neue Zehnmännerkommission zwei weitere Tafeln hinzu. Alle zwölf Tafeln wurden in Rom öffentlich aufgestellt. Jeder Römer kannte ihren wesentlichen Inhalt. Sie wurden niemals aufgehoben, doch war bis zur Zeitenwende ihr Wortlaut schon nicht mehr ganz sicher bekannt. Deswegen muß er heute aus einzelnen Überlieferungsbruchstücken rekonstruiert werden.

Vermutlich begann das Zwölftafelgesetz mit dem Satz: Si in ius vocat, ito. Wenn er ins Gericht ruft, soll er gehen. Demnach kann einer vor Gericht rufen. Dann muß der Gerufene kommen. Wenn er nicht kommt, soll der Rufende Zeugen dafür zusammen­holen. Dann soll er ihn greifen und wohl mit Gewalt vor Gericht bringen. Wenn der andere sich sträubt oder fliehen will, soll er Hand an ihn legen. Wenn ihn Krankheit oder Alter hindern, soll er ihm ein Zugtier zur Beförderung geben. Wenn er nicht will, braucht er ihm einen bedeckten Wagen dabei nicht zur Verfügung zu stellen.

Hat der Verfolger den Gegner in das Gericht, das sich im Nordosten auf dem Markt (forum) befindet, gebracht, so trägt er seine Angelegenheit in einer besonderen Ver­fahrensform (legisactio) vor. Danach entscheidet der Gerichtsmagistrat, als welcher



Die alten Völker


7 Reste des Saturntempels auf dem Forum Romanum (42 v. Cbr.-j20 n. Chr.)

367 v. Chr. ein besonderer Prätor bestimmt wird, darüber, ob die Rechtsordnung (ius) für das Begehren einen Schutz (actio, Klaganspruch) enthält. Bejaht er dies und ist der Gegner zur Verhandlung freiwillig oder nach Zwangsmaßnahmen bereit, so ermittelt der Magistrat zumindest in späterer Zeit, als die Zahl der Streitigkeiten so angestiegen war, daß sie von ihm nicht mehr bewältigt werden konnte, unter Auswahl oder Auslosung der Parteien den Richter (iudex), meist einen senatorischen Geschworenen.


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Dann stellt er das Verfahrensprogramm fest. Danach setzt er den Streit unter Zeugen­anrufung ein. Vor dem Richter (iudex) versucht jede Partei ihre Behauptung zu bewei­sen. Der Richter würdigt die vorgebrachten Beweismittel und trifft dann nach dem Verfahrensprogramm eine endgültige Entscheidung.

Ihre Verwirklichung ist dem Sieger des Rechtsstreits selbst überlassen. Bei einer Geldschuld hat der Gegner 30 Tage Zeit zur Erfüllung. Leistet er nicht, soll er Hand an ihn legen und ihn ins Gericht bringen. Wenn er dann dem Urteil nicht nachkommt oder nicht irgendjemand für ihn vor Gericht die Bürgschaft übernimmt, darf er ihn mit zu sich nehmen. Er kann ihn mit einem Strick oder mit Fußfesseln von 15 Pfund fesseln, nicht mit schwereren, wohl aber mit leichteren. Der Schuldner darf sich selbst verpflegen. Unterläßt er dies, muß der Gläubiger ihm ein Pfund Mehlbrei am Tag geben, wenn er will, auch mehr.

Bei einigen wenigen Unrechtstaten wie Landesverrat oder Angriff auf Magistrate und plebejischen Volkstribun gibt es seit alters eine Verfolgung durch die Allgemein­heit. Nach einer Untersuchung entscheiden einzelne Magistrate über die Tat. Ihr Spruch kann nur auf Tod oder Freiheit lauten. Später kann jeder männliche freie Bürger hiergegen die Volksversammlung mit aufschiebender Wirkung anrufen. Au­ßerdem kann er sich der Vollstreckung der Todesstrafe durch Gang ins Ausland entziehen.

Bei allen anderen Unrechtstaten, selbst bei Tötung, bleibt die Verfolgung dem Verletzten oder seiner Familie vorbehalten. Dieser durfte sich allerdings nicht ohne weiteres rächen. Er mußte erst eine Verhandlung vor dem Gerichtsmagistrat anstre­ben, in der eine gütliche Einigung erzielt werden sollte. Scheiterte sie, so war der Weg zur Rache frei. Allerdings bestimmte das Zwölftafelgesetz in manchen Fällen deren Maß, in anderen Fällen die Höhe einer Geldleistung, durch welche die Rache abge­wendet werden konnte. In wieder anderen Fällen konnte ein Familienvater durch Preisgabe des zur Familie gehörigen Täters die Rache wenigstens von der sonstigen Familie fernhalten.

Im einzelnen war der Mörder (parricida) friedlos und durfte von jedermann, wenn vielleicht auch nur in bestimmten Formen, getötet werden. Wenn die Waffe allerdings mehr von der Hand geflohen war als geworfen wurde, war statt des Menschen ein Bock das Opfer. Wenn jemand einem anderen ein Glied bricht, soll ihm, falls er sich nicht mit dem Verletzten einigt, dasselbe geschehen. Wenn jemand mit der Hand oder dem Stock einen Knochen bricht, soll er bei einem Freien 300 As, bei einem Sklaven 150 As leisten. Wenn er ein einfaches Unrecht begeht, sollen 25 As die Buße sein. Wenn jemand nachts stiehlt und auf frischer Tat betroffen wird, darf er rechtmäßig getötet werden. Wenn jemand am Tag stiehlt und sich mit der Waffe verteidigt, darf er mit Hilfe von Zeugen festgenommen und vielleicht als Sklave behandelt werden. Wird der Dieb nicht auf frischer Tat ertappt, muß er den doppelten Schaden ersetzen.

In der Familie selbst hat der Familienvater die Herrschaftsgewalt über Frau, Kinder, Sklaven und alle Sachen. Die Gewalt wird sinnbildlich von der Hand dargestellt und deswegen als manus (Hand) bezeichnet. Für den Übergang einer Person oder Sache von der Gewalt des einen in die Gewalt des anderen, gibt es das besondere Geschäft der Handergreifung (mancipatio). Vor fünf erwachsenen römischen Bürgern als Zeu­gen wird dem Veräußerer mit Hilfe einer Waage, welche ein sechster römischer Bür­ger hält, ungeprägtes Metall im Werte des betroffenen Gegenstandes zugewogen, wobei der Erwerber als siebte aktiv beteiligte Person erklän, daß der Gegenstand ihm


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gehöre, während der Veräußerer untätig bleibt. Als später das ungeprägte Metall durch Münzen ersetzt wird, erfolgt das Zuwägen durch das bloße Anschlagen mit einer Münze an die Waagschale. Verwendet wird diese mancipatio sowohl für die Eheschließung, die Emanzipation und die Adoption als auch zur Übertragung von Hauskindern, Sklaven, italischen Grundstücken und denjenigen vierfüßigen Tieren, welche an Hals oder Rücken gezähmt werden (sog. res mancipi, handgreifbare Sa­chen).

Literatur: Voigt, M., Die Zwölftafeln, Bd. if. 1883f.; Käser, M., Eigentum und Besitz im älteren römischen Recht, i. A. 1956; Wolf, J. G., Die litis contestatio im römischen Zivilprozeß, 1968; Heuß, A., Römische Geschichte, 3. A. 1974; Behrends, O., Der Zwölftafelprozeß, 1974; Vogt, J., Die römi­sche Republik, 6. A. 1973; Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 3. A. 1985.

Die Römer als Herren einer Welt

In kurzer Zeit wandelt sich Rom von einer bäuerlich geprägten Marktsiedlung zu einer großen Stadt. Zu Beginn des 3. vorchristlichen Jahrhunderts zählen die Römer angeblich bereits 300000 waffenfähige Männer. Mit deren Hilfe erobern sie Mittel-und Unteritalien (272 v. Chr.), wenig später Makedonien, Griechenland, Syrien und Ägypten. Besonders hart ist die Auseinandersetzung mit dem phönizischen Karthago in Nordafrika. Dessen berühmter Feldherr Hannibal überschreitet bekanntlich in diesem Krieg sogar mit Elefanten die Alpen. Schließlich aber erfüllt sich im Jahre 146 v. Chr. die unbarmherzige Forderung des Römers Cato, daß Karthago im Interesse Roms zu zerstören sei. Bald darauf kommen neue Gebiete im Osten wie im Westen (Gallien, Britannien) hinzu. Damit ist Rom eine Weltmacht. Deren Herrschaftsgebiet erreicht nach der Eroberung Armeniens, Assyriens, Mesopotamiens und Südarabiens unter Kaiser Trajan (98-117 n. Chr.) seine größte Ausdehnung.

Die Entwicklung Roms zur Hauptstadt eines Weltreiches bleibt auch für die Römer nicht ohne Folgen. Aus Kleinbauern werden Großgrundbesitzer, welche ihre Planta­gen mit Hilfe von Sklaven bewirtschaften. Handel und Gewerbe führen zu großem Reichtum auf der einen und Armut und Elend auf der anderen Seite, so daß nach dem weitgehenden Ausgleich des Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern neue Spannungen zwischen einem Amts- und Geldadel und den besitzlosen Proletariern, die vom Land in die Stadt ziehen, entstehen. Ihnen Brot und Spiele zu besorgen wird die wichtigste Aufgabe der um die Herrschaft streitenden Führer, zwischen denen es bald zu Bürgerkriegen kommt. Als sich hier der erfolgreiche Feldherr Gajus Julius Caesar durchsetzt und zur Alleinherrschaft greift, wird er im Jahre 44 v. Chr. an den Iden des März ermordet.

Zu erneuern vermögen die Anhänger der Republik diese freilich nicht. Vielmehr tritt wenige Jahre später Caesars Großneffe und Adoptivsohn Gajus Octavianus die Herrschaft an. Im Jahre 27 v. Chr. nimmt er den Ehrennamen Augustus an, unter welchem er in die Geschichte einging. In äußerlicher Bescheidenheit ließ er sich lediglich den Titel princeps (Erster) beilegen. Der Sache nach verwandelte der damit geschaffene Prinzipat die äußerlich noch fortbestehende Republik in eine Monarchie, an deren Beginn Rom infolge der Förderung von Kunst und Wissenschaft eine kultu­relle Blüte erfuhr, deren bekannteste Vertreter die Dichter Vergil, Horaz und Ovid


Die Römer ah Herren einer Welt


8 Senat und Volk von Rom im Festzug (80-90 n. Chr.). Rom, Cancellaria-Fries

sind. Im übrigen erleben die Römer im Prinzipat zwei Jahrhunderte des Friedens, wenn auch so großen Persönlichkeiten wie Hadrian (117-138) und Mark Aurel (161-180) einerseits auf der anderen Seite despotische Figuren wie Caligula oder Nero gegenüberstehen.

In all diesen Jahrhunderten gilt das Zwölftafelgesetz von 450/1 v. Chr. fort. Gele­gentlich werden ihm Volksgesetze, Plebiszite oder Senatskonsuite zur Seite gesetzt. Von diesen sind aber nur wenige wirklich bedeutsam. So etwa das aquilische Gesetz über den Schaden aus dem Jahr 286 v. Chr. Es bestimmt, daß bei Tötung eines frem­den Sklaven oder Tieres dem Herrn so viel Geld zu geben ist, wie Sklave oder Tier im letzten Jahr wert waren. Bei Beschädigung anderer Sachen durch Brennen, Brechen oder Reißen ist der Wert der letzten dreißig Tage entscheidend.

Augustus selbst beschäftigt sich vor allem mit eherechtlichen Fragen. Seine Ehege­setze stellen aus moralischen Gründen besondere Verbote für Ehen mit anrüchigen Frauen auf. Auf der anderen Seite setzen sie aus bevölkerungspolitischen Überlegun­gen Ehegebote für Männer über 25 und Frauen über 20 Jahren. Vielleicht stammt von ihm auch das Verbot der Schenkung von Gütern unter Ehegatten und ihren Familien, das wohl lediglich emotional begründete, unökonomische Vermögensverschiebungen verhindern will. Ein anderes seiner Gesetze verbietet die Veräußerung eines einer Frau als Mitgift mitgegebenen Grundstückes ohne deren Mitwirkung.


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Sehr viel bedeutsamer freilich als die Gesetzgebung ist die wissenschaftliche Be­schäftigung mit dem Recht. Sie nimmt ihren Ausgang von der Veröffentlichung der zunächst nur den Priestern bekannten Rechtsformeln durch Gnaeus Flavius im Jahre 304 v. Chr. Der erste Oberpriester, der von den Plebejern gestellt wird, geht im Jahre 254 v. Chr. noch einen Schritt weiter und erteilt öffentlich weltliche Rechtsunterwei­sungen. Wenig später betreiben zahlreiche Angehörige der Oberschicht verschiedene Formen rechtlicher Beratung. Dann beginnt bereits allmählich die Reihe namentlich bekannter einzelner Juristen. Von ihnen schreibt etwa Sextus Aelius Paetus Catus 198 v. Chr. einen dreiteiligen Kommentar zum Zwölftafelgesetz. Quintus Mucius Scaevo-la (gest. 82 v.Chr.) verfaßt die erste systematische Darstellung des für die Römer geltenden Rechts. Er führt zudem die später sogar nach ihm benannte Vermutung in das Recht ein, daß bis zum Beweis des Gegenteils alles Vermögen der Ehefrau als von ihrem Mann herrührend gilt. Von Gajus Aquilius Gallus (66 v. Chr.) stammt ein Klaganspruch bei arglistiger Schädigung (actio de dolo).

Erst in augusteischer Zeit beginnt dann die klassische römische Jurisprudenz. Sie wird dadurch begründet, daß Augustus und seine Nachfolger einzelnen Juristen das Recht verleihen, auf eine Anfrage hin im Namen des Prinzeps eine gutachterliche Antwort zu erteilen (responsum). Dieser Antwort hat dann der Richter im Prozeß zu folgen. Inhaltlich betrifft sie vor allem verallgemeinerte Einzelfälle, für die sie die vorgegebenen Rechtssätze aus praktischer Erfahrung heraus meist ohne feste Regeln und Begründungen auslegt.

Von dem der Juristenschule der Prokulianer angehörigen Juristen Publius Juventius Celsus filius (129 n.Chr.) stammt dabei die bekannte Beschreibung des Rechts als Kunst des Guten und Gerechten. Weiter hat schon er den wichtigen Satz aufgestellt, daß die Gesetze zu kennen nicht heißt, ihre Worte zu halten, sondern ihren Sinn und Zweck. Der im übrigen nicht näher bekannte Jurist Gajus verfaßt im Jahre 161 n. Chr. ein von ihm selbst commentarii, von seiner Nachwelt aber allgemein Institutionen betiteltes Einführungswerk in vier Büchern, welches das Recht grundlegend systema­tisch in das Recht von Personen, Sachen und Klagansprüchen gliedert. Es scheint zwar zunächst kaum gewürdigt worden zu sein, bildete aber später die beste Quelle für das Zivilverfahren der Römer.

Ihren Höhepunkt erreicht die das europäische Mittelalter und die gesamte Neuzeit grundlegend beeinflussende römische Jurisprudenz in der Spätklassik der Wende des 2. zum 3. nachchristlichen Jahrhundert. Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin sind ihre wichtigsten Vertreter. Von diesen erwarb sich Ulpian dadurch bleibenden Ruhm, daß er erfolgreich die Gerechtigkeit zu bestimmen versuchte. Nach ihm ist sie der ständige und andauernde Wille, jedem sein Recht zu gewähren. Um dies zu erreichen, schreibt das Recht vor, ehrbar zu leben, den anderen nicht zu verletzen und jedem das Seine zu geben.

In der Zeit der Juristen ändert sich vor allem das Verfahrensrecht. An die Stelle des älteren Legisaktionenverfahrens tritt das vielleicht anfangs nur den Fremden vor dem besonderen, 242 v. Chr. eingerichteten Fremdenprätor (praetor peregrinus) zugängli­che Formularverfahren. Es ist durch die Klageformel gekennzeichnet. Sie hat im Fall der Herausgabe einer bestimmten Summe etwa folgende Gestalt: Die Sache geht um die Herausgabe von 1000 Sesterzen. Lucius Titius soll Richter sein. Wenn sich ergibt, daß N. N. dem A. A. 1000 Sesterzen geben muß, worum gestritten wird, soll der Richter N. N. zu 1000 Sesterzen an A. A. verurteilen, wenn es sich nicht ergibt,


Die Römer als Herren einer Welt                                          29

freisprechen. Allerdings wird bereits seit Augustus aus wohlfahrtsstaatlichen Erwä­gungen dieses zweigeteilte Verfahren durch die grundsätzlich einheitliche Untersu­chung und Entscheidung eines öffentlichen Amtsträgers ersetzt, die sich von ersten Einzelfällen aus auf das gesamte Verfahrensrecht ausdehnt. In Parallele hierzu erfaßt auch die öffentliche Verfolgung von Unrecht immer mehr Fälle. Zusätzlich sehen Einzelgesetze öffentliche Strafen für verschiedene Handlungen vor. Sie betreffen jetzt neben dem Landesverrat etwa die Provinzausbeutung oder die Wahlbestechung, au­ßerdem aber auch die Tötung, den Menschenraub, die Brandstiftung, Münzfälschung, Vergewaltigung oder seit Augustus den Ehebruch.

Die Juristen selbst befassen sich vor allem mit dem Teil des Rechts, den Ulpian als ius privatum vom ius publicum abgrenzt, nämlich dem Privatrecht. Hier wiederum ist es neben dem Erbrecht und dem Sachenrecht vor allem das Schuldrecht, in dem sie ihre wertvollsten Leistungen erbringen. Obwohl sie kaum systematisch, sondern stark kasuistisch vorgehen, teilt doch Gajus schon die Obligationen in Obligationen aus Kontrakt und Obligationen aus Delikt ein. Bei den Kontrakten gibt es die Realkon­trakte wie Darlehen, Leihe, Verwahrung oder Pfand, bei den Verbalkontrakten vor allem das mündliche, formgebundene, einseitig verpflichtende Versprechen der Stipu-



9 Augustus, Princeps in Rom, als Pontifex (Anfang des i.Jhs. n. Chr.)


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lation, das auf jeden möglichen Leistungsinhalt gerichtet sein kann, bei den Konsensu-alkonktrakten den Kauf, die Miete, den Dienstvertrag, den Werkvertrag, die Gesell­schaft oder den Auftrag. Bei all diesen Geschäften behandeln die Juristen eine Unzahl konkreter Einzelfragen. Nicht immer sind sie derselben Ansicht. Ebensowenig kann ihr Ergebnis in jedem Fall überzeugen. Insgesamt durchdringen sie aber doch die wichtigsten Ereignisse einer großstädtischen Geschäftswelt mit ihren Überlegungen und bieten für die dort auftretenden Einzelfragen Lösungsvorschläge. Und gerade darauf beruht ihre spätere unübersehbare Bedeutung.

Literatur: Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, 3. A. 1887, Neudruck 1963; Berve, H., Kaiser Augustus, 1934; Geizer, M., Caesar, 6. A. i960; Schulz, F., Geschichte der römischen Rechtswissen­schaft, 1961; Käser, M., Das römische Zivilprozeßrecht, 1966; Kunkel, W., Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 2. A. 1967; Horak, F., Rationes decidendi — Entscheidungsbegrün­dungen bei den älteren römischen Juristen bis Labeo, 1969; Christ, K., Krise und Untergang der römischen Republik, 1979; Bleicken, J., Verfassungs- und Sozialgeschichte des römischen Kaiser­reichs, 2. A. 1981; Liebs, D., Römisches Recht, 2. A. 1982; Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 3. A. 1985.

Das Erbe der Römer

Ein Kampf um Rom, so betitelte Felix Dahn (1834-1912) das vielleicht literarisch erfolgreichste Werk eines deutschen Rechtshistorikers, in dem der Sohn künstlerisch bestimmter Eltern in vier Bänden halb historisch, halb in freier Erfindung das Ringen um das Erbe der Römer am Ausgang der Spätantike schilderte, das mit dem Unter­gang der germanischen Ostgoten in Italien ein erstes Ende fand. Sein Beginn war bereits im 3. nachchristlichen Jahrhundert eingeleitet worden, als zwischen 235 und 284 n. Chf. mehr als 30 Kaiser in Rom an die Macht kamen, weil die zur Abwehr der Germanen, Perser und Mauren an den Grenzen des römischen Weltreiches stehenden Heere beim Tode eines Kaisers ihre Anführer ebenso rasch zum Herrscher ausriefen wie bei Bedarf hinmeuchelten. Hinzu kam, daß zugleich die geistige Bewegung des Christentums an den Grundlagen der weltlichen Gewalt entschieden rüttelte und von ihren Anhängern verlangte, dem christlichen Gott mehr zu gehorchen als dem römi­schen Kaiser.

Einen ersten Versuch, den drohenden Zerfall aufzuhalten, unternahm am Ende des 3. Jahrhunderts der Dalmatiner Diokletian, welcher sich vom einfachen Soldaten zum Befehlshaber der kaiserlichen Leibgarde emporgedient hatte. Zur Sicherung des Rei­ches ordnete er zahlreiche Zwangsmaßnahmen an, die von scharfer Besteuerung und Höchstpreisen über die Erblichkeit öffentlicher Lasten bis zur gnadenlosen Verfol­gung aller Christen reichten. Das Streben nach strenger Disziplin führte zugleich zu einem festen Hofzeremoniell, welches das römische Kaisertum offen in eine Mon­archie absolutistischer Prägung (Dominat) überführte, nachdem bereits einer seiner Vorgänger sich auf Münzen als Gott und Herr (deus et dominus) feiern hatte lassen.

Schon sein Nachfolger Konstantin der Große begünstigte aber, nachdem er an der Milvischen Brücke einen gefährlichen Gegner niedergezwungen hatte, das Christen­tum durch das Toleranzedikt von Mailand (313), durch das den Christenverfolgungen der Boden entzogen wurde. Vor seinem Tode trat er selbst durch die Taufe noch zur


Das Erbe der Römer                                                     31

neuen Religion über. Im Jahre 324 verlegte er zudem den Sitz seiner Herrschaft von Rom in die alte griechische Handelsstadt Byzanz am Ausgang des Schwarzen Meeres in das Mittelmeer, die er in Konstantinopel umbenannte.

In der von Athanasius vertretenen Form wurde dann das Christentum 391 n. Chr. zur römischen Staatsreligion erhoben. Kurz danach wird die von Diokletian bereits eingeleitete Teilung des Reiches endgültig. Zu Rom werden die Gebiete im Westen (vor allem Italien, Spanien, Gallien, Britannien), zu Konstantinopel die Gebiete im Osten geschlagen. Insbesondere im Westen verfällt die Macht des Kaisers zugunsten der dem alten Amts- und Geldadel entstammenden Großgrundbesitzer, die zusam­men mit den öffentlichen Amtsträgern, Soldaten und Geistlichen der großen Masse der in eine immer starrer werdende Zwangsordnung eingebundenen Bürger als neue Oberschicht gegenübertreten. Die Eigenschaft römischer Bürger (civis Romanus) zu sein, auf welche sich noch der Apostel Paulus erfolgreich hatte berufen können, hatte demgegenüber schon seit ihrer wohl aus steuerlichen Gründen erfolgenden Erstrek-kung auf nahezu alle freien Reichsangehörigen im Jahre 212 n. Chr. (sog. constitutio Antoniniana) keinerlei praktische Bedeutung mehr.

Daß in dieser von Zwang bestimmten Lage die Wissenschaft nicht zu gedeihen vermochte, kann nicht eigentlich verwundern. Gleichwohl überrascht es, wie schlag­artig die klassische römische Jurisprudenz mit den Soldatenkaisern abbricht. Da we­nig später überlieferungstechnisch die Papyrusrolle zugunsten der aus Pergament her­gestellten Kodexbände aufgegeben wird, kommt eine zusätzliche Gefährdung des vorhandenen Schriftgutes hinzu.

In auffälligem Gegensatz zu diesem plötzlichen Versiegen der Rechtswissenschaft eröffnet die ganz unübersichtlich sprudelnde Rechtssetzung der Herrscher eine mäch­tige Quelle neuen Rechts. Statt strenger Begrifflichkeit hat sie eine von den neuen führenden Schichten ausgehende vulgäre Haltung zum Kennzeichen. Sie zeigt sich in einfachem unverhülltem Zweckstreben, in bildhafter Anschaulichkeit und in gefühls­betonter rhetorisierender Moralität. Sachlich werden von den neuen Konstitutionen des Kaisers dabei fast alle Rechtsbereiche erfaßt. Im Vordergrund steht davon fast naturgemäß die öffentliche Verwaltung.

Die überwiegend durch tagespolitische Notwendigkeit geprägte Überfülle ver­schlungener Einzelbestimmungen erweckt dann anscheinend rasch ein durch den Ausfall der Rechtswissenschaft wohl noch verstärktes Bedürfnis nach Übersicht über das geltende Recht. Dem versuchen zunächst private Sammlungen durch Amtsträger abzuhelfen. Als solche werden gegen 294 n. Chr. der Codex Gregorianus, welcher Konstitutionen von Hadrian bis Diokletian vereinigt, und der Codex Hermogenianus, welcher diese Sammlung vor allem um Konstitutionen Diokletians ergänzt, verfaßt. Beide sind nur fragmentarisch überliefert.

Wenig später greifen die Kaiser selbst ein, indem etwa Konstantin 321 durch sein sog. Kassiergesetz bestimmte Schriften verbietet und gleichzeitig andere Schriften für maßgeblich erklärt. Die Kaiser Theodosius II. und Valentinian III. erlassen 426 ein sog. Zitiergesetz, in welchem sie nur noch die Schriften des Papinian, Paulus, Ulpian, Modestin und Gajus anerkennen. Gehen die Meinungen dieser Juristen in einer Frage auseinander, so kommt es auf die zahlenmäßige Mehrheit der Stimmen für eine Lö­sung an. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist die Stimme Papinians entscheidend. Äußert sich dieser zur betreffenden Frage nicht, so ist der Richter frei, welcher von beiden, von gleich vielen Autoritäten vertretenen Ansichten er folgen will.


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Theodosius II. plant darüber hinaus auch ein völlig neues Gesetzbuch. Es soll aus den Konstitutionen des Codex Gregorianus, des Codex Hermogenianus und den seitdem neu geschaffenen Konstitutionen sowie den noch verwertbaren Juristen­schriften bestehen. Davon ist aber nur die Sammlung weiterer Konstitutionen ge­glückt. Sie wird mit über 3000 in 16 Büchern chronologisch geordneten Konstitutio­nen 438 im Ostreich verkündet, von Valentinian III. für den Westen übernommen und für beide Reichsteile zum 1. 1. 439 in Kraft gesetzt. Sie ist bis auf kleinere Lücken fast vollständig überliefert.

Bedeutsamer als sie ist dann allerdings die Sammlung des gesamten brauchbaren Rechtsgutes durch den oströmischen Kaiser Justinian (527—65), einen illyrischen Bau­ernsohn, dessen Feldherren Belisar und Narses den Ostgoten im Kampf um Rom die entscheidenden Niederlagen beigebracht hatten. Zuvor war allerdings bereits Rom an die Germanen gefallen, als der skirische Heerführer Odoakar am 23. August 476 von germanischen Söldnern Roms in Italien zum König ausgerufen und der letzte weströ­mische Kaiser Romulus Augustulus abgesetzt worden war. Odoakar selbst wurde dann jedoch wenig später von dem in Konstantinopel erzogenen, vom oströmischen Kaiser Zeno mit dem Kampf gegen Odoakar betrauten Ostgoten Theoderich dem Großen eigenhändig ermordet, womit der Weg zur Herrschaft der Ostgoten über Italien frei war.

Justinian hatte kaum seine Herrschaft in Konstantinopel begonnen, als er seine Aufmerksamkeit auch schon dem Recht zuwandte. Als erstes ließ er in den Jahren 528/9 die als noch brauchbar angesehenen Konstitutionen unter Tilgung von Wider­sprüchen in einem ersten Codex Justianus zusammenstellen, der allerdings nicht er­halten ist. Dann ließ er in den Jahren 530 bis 533 das noch verwertbar erscheinende Recht der durchweg mehr als 300 Jahre alten Juristenschriften unter vereinheitlichen­der Reinigung in einer lateinisch Digesta (Geordnetes) bzw. griechisch Pandectae (Allesenthaltendes) genannten Sammlung vereinen. Zugute kam ihm dabei, daß in Beryt (Beirut) und Konstantinopel Rechtsschulen bestanden, welche das klassische Schrifttum zu bewahren und zu verstehen suchten, und daß es ihm gelang, eine Kommission einzusetzen, welche unter dem Vorsitz des Justizministers Tribonian in wenigen Jahren aus 2000 Schriften eine Auswahl von etwa 200 Schriften traf, denen sie 9142 Auszüge von vermutlich 39 Juristen überwiegend der klassischen Zeit entnahm. Sie gliederte ihr Gesamtwerk in 50 Bücher, deren Kommentierung verboten wurde.

Noch vor Beendigung dieser Arbeiten ließ Justinian 533 ein auf Gajus gegründetes amtliches Einführungslehrbuch (Institutionen) in das Recht herstellen. Dann wurden die Digesten veröffentlicht. 534 erschien die überarbeitete Fassung der Konstitutio­nensammlung (Codex repetitae praelectionis) mit 4600 Konstitutionen, welche über­wiegend von Diokletian stammen. Der Ergänzung dieser umfassenden Rechtssamm­lung dienten dann noch einzelne spätere Gesetze Justinians, welche in drei privaten Sammlungen als Novellen zusammengefaßt wurden. Gleichzeitig mit diesen römi­schen Rechtssammlungen wird dann im übrigen auch das Recht der Kirche und das von den Germanen für Römer oder ihre eigenen Völker anerkannte Recht schriftlich zusammengestellt (z.B. Codex Euricianus, Breviarium des Westgotenkönigs Alarich II. von etwa 506 n. Chr., Lex Burgundionum, Lex Romana Burgundionum, Edictum Theoderici).

Inhaltlich ist dieses spätantike römische Recht durch zwei entgegengesetzte Ten­denzen gekennzeichnet. Im Westen überwiegt die vulgäre Haltung und es gehen alle


Das Erbe der Römer


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io Kaiser Justinian (f2j-f6^), Bewahrer des römischen Rechts. Ravenna, San Vitale, Chor, Nordwand, fj2—47

Errungenschaften der römischen Jurisprudenz weitgehend verloren. Im Osten steht neben der ungehinderten Entscheidung konkreter Tagesfragen die vereinfachende Re­stauration der klassischen Jurisprudenz. Allerdings wird etwa das Formularverfahren gänzlich durch das mehr und mehr schriftlich durchgeführte Erkenntnisverfahren des Amtsträgers ersetzt (342 n. Chr.), sind die Unrechtstaten umfassend in den Schrek-kensbüchern (libri terribiles) 47 und 48 der Digesten geregelt und vereinfacht und verändert Justinian unter christlichem Einfluß auch manchen Satz des im übrigen sorgfältig wiederhergestellten hochdifferenzierten Privatrechts (z.B. Beseitigung der


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Unterschiede zwischen römischem Zivilrecht und römischem Amtsrecht, Aufgabe der mancipatio, Verschuldensprinzip). Damit schafft er wertvolles Gut, das auch nach dem Ende Roms in der Welt weiterwirken kann.

Literatur: Corpus iuris civilis, hg. v. Krüger, P.-Mommsen, T., Bd. i 22. A. 1973, Bd. 2 15. A. 1970, Bd. 3 10. A. 1972; Peters, E., Die oströmischen Digestenkommentare und die Entstehung der Dige-sten, 1913; Stade, K., Der Politiker Diokletian und die letzte große Christenverfolgung, 1926; Levy, E., West Roman Vulgär Law. The Law of Property, 1951; Levy, E., Weströmisches Vulgarrecht. Das Obligationenrecht, 1956; Wieacker, F., Recht und Gesellschaft in der Spätantike, i9Ö4;Kaser, M., Das römische Privatrecht, 2. Abschnitt, 2. A. 1975; Bleicken, J., Prinzipat und Dominat, 1978; Käser, M., Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, 1979; Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsge­schichte, 3. A. 1985.


Die Germanen

Der Zug nach Süden

Germanien in seiner Gesamtheit wird, so schreibt der Römer Publius Cornelius Taci-tus um 98 n. Chr., von den Galliern, Rhätern und Pannoniern durch die Flüsse Rhein und Donau, sowie von den Sarmaten und Dakern durch gegenseitige Furcht und durch Gebirge geschieden. Das übrige umgibt das Weltmeer. Die Germanen selbst möchte ich für Urbewohner halten, nur ganz wenig durch Handelsverkehr und Gast­freundschaft mit anderen Völkern vermischt.

Tacitus, der Verfasser dieser ersten abgrenzenden Zeilen, wurde um 55 n.Chr. vielleicht in Terni in Umbrien geboren. Im Jahre 78 wandte er sich der öffentlichen Ämterlaufbahn zu, im Jahre 88 war er Prätor, im Jahre 97 zusammen mit Kaiser Nerva Konsul, später Statthalter der Provinz Asien. Demnach gehörte er zur führen­den Schicht der Amtsträger Roms. Sein Hauptverdienst besteht allerdings in seinen schriftstellerischen Arbeiten, durch welche er der Nachwelt in Erinnerung geblieben ist. Von ihnen ist insbesondere die Schrift Germania bzw. De origine et situ Germa-norum (über die Entstehung und Lage der Germanen) berühmt geworden, weil sie die einzige in der römischen Literatur bekannte länderkundliche Einzeldarstellung ist und zugleich das wichtigste Zeugnis der Germanenkunde darstellt. Daneben verdient auch die Lebensbeschreibung seines Schwiegervaters Julius Agricola Beachtung, weil Agri-

// Germanenschlacht beiAquae Sextiae (102 v. Chr.). Nach einer Reliefdarstellung auf einem römischen Sarkophag


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Oberitalien von dem römischen Feldherrn Marius geschlagen und vernichtet, so daß dieser erste Ansturm im Ergebnis erfolglos blieb.

Gleichwohl begann damit bereits die Verdrängung der Kelten, in deren Siedlungsge­biete vor allem die nach Angaben der antiken Autoren zunächst an der Elbe sitzenden Sweben einrückten. Um 71 v. Chr. überschritt dann der Swebenführer Ariovist den Rhein, mußte sich aber von Caesar aus Gallien wieder zurückdrängen lassen. In den Jahren 12 bis 9 v.Chr. fielen die Römer unter Drusus, dem jüngeren Bruder des Kaisers Tiberius, in Germanien ein und drangen bis zur Weser und bis zur Elbe vor, wo Drusus durch die Erscheinung einer Frauengestalt vor weiterem Vordringen ge­warnt worden sein soll. Im Jahre 9 n. Chr. kam es dann zur Schlacht im Teutoburger Wald, in welcher Hermann der Cherusker (Arminius) den römischen Statthalter Varus besiegte und damit zugleich der Ausdehnung der Römer nach Germanien Einhalt gebot.

Die Grenze zwischen Römern und Germanen bildeten fortan Rhein und Donau sowie auf einer Länge von 548 Kilometern der von den Römern in einigem Abstand hiervon etwa zwischen Hienheim (Kelheim) und Rheinbrohl (Koblenz) gezogene Limes (limes = Grenze). Begonnen hatte diesen im Jahre 84 n. Chr. Kaiser Domitian, doch erweiterten ihn noch Trajan und Hadrian. Er bestand aus Wall und Graben sowie einem Palisadenzaun bzw. im Süden einer Steinmauer. Mehr als tausend Türme und über hundert etwas weiter hinten liegende Kastelle, von denen etwa die Saalburg im Taunus oder Biricianae bei Weißenburg besonders bekannt sind, sicherten ihn, ohne ihn völlig undurchlässig zu machen. Seit dem Ende des dritten Jahrhunderts geriet er allerdings, nachdem er mehrfach durchbrochen worden war, in Verfall, über­dauerte aber als erkennbarer Überrest an vielen Stellen bis zu seiner wissenschaftli­chen Erfassung im 19. Jahrhundert.

Im 4. Jahrhundert werden dann nach Vorstößen der Markomannen, der Chatten, der Alemannen, der Goten und der Franken germanische Völkerschaften als besoldete Verbündete (foederati) in die römischen Grenzgebiete aufgenommen. Hierzu gehör­ten vor allem die Goten, Gepiden und Heruler, welche an der unteren Donau ins Reich der Römer eindrangen. Seit dem Jahre 375 n. Chr. gerieten sie zunehmend unter den Druck der von Osten einbrechenden Hunnen, deren Ansturm die sog. Völker­wanderung auslöste. In der Folge zogen die Westgoten über Italien nach Gallien und später nach Spanien, die Ostgoten nach Italien, die Wandalen über Spanien nach Nordafrika, die Burgunder und Alemannen an den oberen Rhein, die Franken vom Niederrhein nach Gallien, in das die Hunnen nur vorübergehend hatten eindringen können, die Angeln, Juten und Sachsen nach Britannien sowie schließlich die Lango­barden von der Elbe in das nach dem Untergang der Ostgoten im Kampf um Rom frei gewordene Italien.

Danach war nach knapp zweihundert Jahren kriegerischer Unruhe ein gewisser Abschluß erreicht. Die westliche Hälfte des römischen Reiches war im wesentlichen von germanischen Eroberern besetzt, welche sich einige Zeit noch als Statthalter der Römer verstanden, danach aber selbständig handelten. Sie bildeten eigene Reiche von unterschiedlicher Dauer, welche in etwa dem zahlenmäßigen Verhältnis zur Vorbe­völkerung entsprach. Rasch gingen die Vandalen unter in Nordafrika, langsamer wur­den Ostgoten und Langobarden in Italien, Westgoten und Sweben in Spanien, Fran­ken und Burgunder in Gallien aufgesogen. Sie alle aber waren schon keine Germanen mehr, sondern gehörten eigenen, spätestens etwa mit dem Untergang Roms verselb­ständigten Einzelvölkern an.


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 Das rekonstruierte römische Limeskastell Saalburg im Taunus

Literatur: Bieder, T., Geschichte der Germanenforschung, Bd. i ff. 1921 ff.; Reallexikon der germani­schen Altertumskunde, hg. v. Hoops, J., Bd. 1 ff. 1911 ff., 2. A. Bd. iff. 1973 ff.; Kossinna, G., Die deutsche Vorgeschichte, 7. A. 1936; Haller, J. — Dannenbauer, H., Der Eintritt der Germanen in die Geschichte, 3. A. 1957; Wenskus, R., Stammesbildung und Verfassung, 1961; Nack, R., Germanen. Land und Volk der Germanen, 1965; Kellermann, V., Germanische Altertumskunde, 1966; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W. 1967; Die Germanen, hg. v. Krüger, B., Berlin 1976; Mildenberger, G., Sozial- und Kulturgeschichte der Germanen, 2. A. 1977; Köbler, G., Rechtsgeschichte, 3.A. 1982; Germanenprobleme aus heutiger Sicht, hg. v. Beck, H., 1986; Kroeschell, K., Germanisches Recht als Forschungsproblem, FS Thieme, H., hg. v. Kroeschell, K., 1986, 3 ff.

Groß und blond

Daher trete ich der Ansicht derjenigen bei, schreibt Tacitus, dessen Germania allein durch eine Hersfelder, vielleicht zwischen 830 und 850 entstandene und 1455 nach Italien gebrachte und seitdem stückweise verschollene Handschrift überliefert ist, die Germaniens durch keinerlei Blutmischung mit Fremden entstellte Bevölkerung für einen eigenartigen, reinen und nur sich selbst gleichen Menschenschlag halten. Daher ist auch die Leibesbeschaffenheit, trotz der großen Volksmenge, bei allen dieselbe: Trutzi­ge blaue Augen, gelbliche Haare, mächtige, doch nur zum Ansturm tüchtige Leiber. Für mühsame Arbeit fehlt ihnen die Ausdauer. Am wenigsten ertragen sie Durst und Hitze. Gegen Kälte und Hunger sind sie durch Himmel und Boden abgehärtet.


Die Germanen



 


14 Kopf des germanischen Mannes von Tollund/Jütland


Diese Aussagen sind vielfach unterschiedlich aufgefaßt worden. Zum einen hat man Anstoß daran genommen, daß die Germanen nur sich selbst gleich gewesen seien, und hat die Farbe ihrer Haut, Augen und Haare sowie die Form ihres Schädels und Gesichtes für allgemein indogermanisch erklärt. Zum anderen hat man nicht zuletzt aus der Beschreibung des Tacitus ein besonderes, rassistisches Menschenbild nordi­scher Herrenmenschen gewonnen.

Überprüft man diese Vorstellungen an Hand bildlicher Darstellungen und archäolo­gischer Funde, so ergibt sich, daß die Germanendarstellungen der antiken Kunst keinen anthropologisch einheitlichen Typ abbilden. Bei den überlieferten Skeletten bzw. Skelettstücken zeigt sich für die Steinzeit eine große Variationsbreite der Schädel und Gesichtsformen, die von auffallender Langschädeligkeit bis zu gänzlicher Rund-schädeligkeit reicht. Die durchschnittliche Größe steigt von der mittleren Steinzeit bis zur jüngeren Steinzeit bei Männern von 165 cm auf 175 cm, bei Frauen von 151 cm auf fast 160 cm. Aus der Bronzezeit liegen nur wenige Skelette vor, weil seit der jüngeren Bronzezeit die Brandbestattung üblich wurde. Die Größe der Männer schwankt dabei zwischen 166 und 175 cm, das einzige Frauenskelett deutet auf eine Größe von 15 j cm hin. Die wenigen auswertbaren Männerschädel sind kurzschädelig, der einzige Frauenschädel ist langschädelig.


Groß und blond                                                         41

Seit der Zeitenwende werden die Toten dann wieder überwiegend unverbrannt bestattet, so daß sich sicherere Aussagen treffen lassen. Die Skelette ergeben eine Durchschnittsgröße der Männer von 172,3 cm und der Frauen von 159,7 cm, was nach Einschätzung der Archäologen als verhältnismäßig großwüchsig anzusehen ist, ob­gleich die Maße der jüngeren Steinzeit nicht ganz erreicht werden. Bei vier Fünfteln der meßbaren Schädel liegt Langschädeligkeit vor. Hieraus wird insgesamt die Folge­rung gezogen, daß die germanischen Bewohner Mittel- und Nordeuropas im Hinblick auf Körpergröße und Kopfform einen verhältnismäßig einheitlichen großwüchsigen und langschädeligen Eindruck erweckt haben müssen.

Wenn auch das Land nicht durchweg den gleichen Anblick bietet, so fährt Tacitus fort, ist es doch im allgemeinen entweder vor Wäldern starrend oder durch Sümpfe entstellt. Es ist feuchter gegen Gallien hin, windiger gegen Norikum und Pannonien (Donaugebiet). Es ist fruchtbar, doch ohne Obstbäume, reich an Vieh, das aber meist von kleiner Art. An den Rindern vermißt man die mächtigen Hörner. Sie freuen sich der Zahl. Die Herden bilden den einzigen und begehrtesten Schmuck.

Hieraus wurde früher geschlossen, daß Germanien keine Waldwildnis gewesen sei. Die Wälder seien nur, abgesehen von ihrem Urwaldcharakter, ausgedehnter gewesen als heute. Dem scheint es jedoch zu widersprechen, daß die von der Archäologie gesicherten, siedlungsanzeigenden Fundorte fundfreie und fundarme Zonen erkennen lassen. Dementsprechend müßten, wie Tacitus dies an anderer Stelle auch durchaus andeutet, geschlossene Siedlungszonen durch Ödlandgebiete getrennt gewesen sein. Die Siedlungsgebiete könnten lichter Wald mit eingestreuten waldfreien Siedlungen oder parkartige Landschaften gewesen sein.

Die Fruchtbarkeit des Bodens wird durch archäologische Funde bestätigt. Sie zeigen als Getreidearten Gerste, Weizen und Hirse, welche schon in der Steinzeit bekannt waren, sowie Hafer und Roggen. Dazu kommen Erbsen, Linsen, Bohnen, Mohn, Möhren, Rüben, Flachs, Hanf und Waid. Entgegen den Angaben des Tacitus könnte es Apfel, Birne, Pflaume und Kirsche bereits gegeben haben, wenn auch Obstreste in den germanischen Siedlungen weitgehend zu fehlen scheinen.

Die Angaben zur Tierhaltung lassen sich durch Funde gut bestätigen. Nach diesen gehören etwa die Rinder der Siedlung Tofting zu einer kleinwüchsigen Rasse. Sie tragen ziemlich kurze Hörner. Vielleicht geht beides auf zunehmende Domestikation zurück. Die Zahl der Rinder dürfte recht unterschiedlich gewesen sein. Zum einen sind nämlich Stallanlagen ergraben worden, welche die Möglichkeit der Unterbringung von bis zu fünfzig Rindern erkennen lassen. Daneben scheint es aber auch Höfe mit recht kleinen Stallanlagen oder anscheinend überhaupt ohne Ställe gegeben zu haben.

Daß die germanischen Völker, erklärt Tacitus weiter, keine Städte bewohnen, ist allbekannt. Nicht einmal zusammenhängende Wohnungen dulden sie, sondern siedeln einzeln und abgesondert, wo einem gerade eine Quelle, ein Hain oder eine Wiese gefällt. Ihre Dörfer bestehen nicht aus verbundenen und zusammenstoßenden Gebäu­den, vielmehr umgibt jeder sein Haus mit einem Hof, sei es wegen der Feuergefahr, sei es aus mangelhafter Bautechnik. Steine und Ziegel verwenden sie nicht. Ihr einziger Baustoff ist Holz, roh und unbehauen, ohne Rücksicht auf Gestalt oder Schönheit. Nur einzelne Stellen bestreichen sie mit reiner und leuchtender Erde, daß es den Eindruck von Malerei und farbigem Zierwerk macht. Sie graben auch unterirdische Höhlen und bedecken sie mit einer dichten Lage von Dung, als Zufluchtsort für den Winter und als Vorratsraum.


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Die Germanen


 



 


1      u  |>(th)  a     r      k       g       w

r

p\   k   1^  K    s   \V    K   i;a Bügelfibel von Beuchte/Niedersachsen (f}o-6oo)
I I   r            l\   ^   /\                       mit dem Anfang des Runenalphabets

h      n     i        j    T        p

t     b        m    1    >j(ng)   d       o    /j b Runenalphabet (nach Krause-Jankuhn)

Hilf, Ingubora, meine liebe Schwester, mir dem Wag gegenüber. Bei den sog. Weser­runen des 4. bis 6. Jahrhunderts konnten sogar erst in jüngster Gegenwart mit Hilfe modernster Forschungsmethoden der Lichtschnittmikroskopie Fälschung und echte Überlieferung geschieden werden.

Inhaltlich erbringen die meist ganz kurzen und selbst im umfangreichsten Fund nur 192 Zeichen umfassenden Inschriften vor allem Namen, sei es des Ritzers, sei es des Trägers, sei es eines Bedachten, sei es eines der verschiedenen, in der hochmittelalterli­chen Überlieferung recht menschlich wirkenden Götter. Sachlich bedeutsame Auf­schlüsse lassen sich ihnen nur selten entnehmen.

Diese Lage ändert sich erst, als die Germanen mit der Übernahme des seit dem 2. Jahrhundert zunehmend verbreiteten Christentums (177 Gemeinde in Lyon, um 2jo Bischöfe in Arles, Narbonne, Toulouse, Clermont, Limoges, Tours und Paris, wenig später in Reims und Trier) erneut mit der antiken Schriftlichkeit in Berührung kamen. Dies war am frühesten vielleicht bei den vielfach mit der Insel Gotland in Verbindung gebrachten Goten der Fall, welche über die Weichsel allmählich zum Schwarzen Meer gezogen waren und bei denen die neue Lehre vielleicht zuerst von kappadokischen Kriegsgefangenen verbreitet wurde, welche 264 n. Chr. in die Hände der Goten fielen. Von ihnen stammte mütterlicherseits der Gote Wulfila (Ulfilas) ab, der um 341 von Bischof Eusebius von Nikomedien zum Missionsbischof der Westgo­ten geweiht wurde. Er übersetzte fast die gesamte Bibel aus dem Griechischen ins Gotische. Von dieser Übersetzung sind sieben Handschriften des frühen 5. bis 7. Jahr-


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hunderts erhalten, welche vor allem neutestamentliche Teile überliefern. Die vielleicht bei dieser Gelegenheit von Wulfila selbst erfundene Schrift geht bei den meisten Buchstaben auf die Form der entsprechenden griechischen Buchstaben, in einzelnen Fällen (h, r, s) aber auf die Formen lateinischer Buchstaben oder die Formen von Runen (th, j, u, f, o) zurück.

Naturgemäß führte die Übertragung des vielleicht wirkungsgeschichtlich bedeut­samsten antiken Textes überhaupt in das Gotische zu einer Beeinflussung dieser Spra­che. Sie zeigt sich in vielen gotischen Lehnwörtern (z. B. aggilus Engel), aber auch in zahlreichen Lehnbildungen und Lehnbedeutungen, wie sie etwa die christliche Reli­gion mit ihrem einzigen allmächtigen Gott im Verhältnis zu den zahlreichen, recht menschlich wirkenden germanischen Göttern für den Inhalt des Wortes guth Gott nahezu notwendigerweise mit sich brachte.

Immerhin ermöglicht es diese erste umfangreichere Überlieferung einer germani­schen Einzelsprache im Verein mit in der antiken Literatur belegten Namen sowie den anderen, etwa auch durch mittelalterliche Texte bezeugten Einzelsprachen, wissen­schaftlich eine gemeingermanische Sprache zu rekonstruieren. Sie unterscheidet sich von der indogermanischen Ausgangssprache insbesondere durch die Veränderung der Verschlußlaute (idg. p = f, t = th, k = h, bh = b, dh = d, gh = g, b = p, d = t, g = k). Darüber hinaus tritt eine gewisse Vereinfachung der Formen ein (Zahl der Fälle, Endsilbenschwund). Andererseits bilden sich auch neue Besonderheiten aus (schwa­che Deklination).

Literatur: Streitberg, W., Die gotische Bibel, 1908, 6. A. 1971; Schönfeld, W., Wörterbuch der altgermanischen Personen- und Völkernamen, 1911, 2. A. 196$; Rasch, G., Die bei den antiken Autoren überlieferten geographischen Namen, Diss. phil. Heidelberg 1950; Krause, W., Die Runenin­schriften im älteren Futhark, 1966; Krause, W., Handbuch des Gotischen, 3. A. 1968; Krause, W., Die Sprache der urnordischen Runeninschriften, 1971; Page, R. L, An Introduction to English Runes, London 1973; Köbler, G., Germanisch-neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-germanisches Wör­terbuch, 1980; Opitz, S., Südgermanische Runeninschriften im älteren Futhark aus der Merowinger-zeit, 2. A. 1980; Köbler, G., Germanisches Wörterbuch, 2. A. 1982; Düwel, K., Runenkunde, 2. A. 1983; Germanenprobleme aus heutiger Sicht, hg.v. Beck,H., 1986.

Die Leichen im Moor

Am 19. Mai 1952 wurde am Rande des Domlandmoores von Windeby bei Eckernför­de in einer Grube von etwa 1,50m Tiefe die Leiche eines i}-i4Jährigen Kindes mit hellblondem, leicht gekräuseltem, linksseitig geschorenem Haar aus der Zeit um Chri­sti Geburt gefunden (Mädchen [?] von Windeby). Um das Gesicht lag locker ein Haarband. Der Körper war auf Heidekraut gebettet und mit Schilftorf bedeckt. Von der Kleidung war ein Schulterkragen aus Rinderfell erhalten. Der Leiche beigegeben waren vier Tongefäße.

Einige Meter entfernt hiervon befand sich die Leiche eines älteren Mannes mit dunklem graumeliertem Haar, bedeckt mit Grassoden und armdicken Holzstangen. Der Tote lag auf dem Rücken und hatte die Hände auf der Brust verschränkt. Um seinen Hals war eine Schlinge aus Haselruten befestigt, mit der er getötet worden sein könnte. Neben seinem Kopf fanden sich Reste eines Tongefäßes.



Die Germanen


 


16 Weibliche jugendliche Moorleiche mit abgeschnittenem Kopfhaar und in Flechttechnik hergestellter, ursprünglich farbiger Binde, sowie Resten des Fellumhanges und Scherben von vier beigestellten, stark aufgelösten Tongefäßen aus Windeby/Krs. Eckernförde (um Christi Geburt)

Nachrichten von solchen Funden sind schon in älterer Zeit vereinzelt belegt. Seit der Verstärkung der Moorkultur im 18. Jahrhundert häufen sich die Angaben. Seit einem Aufsatz Johanna Mestorfs von 1871 bezeichnet man menschliche Leichen, die in bestimmten Gebieten Nordeuropas in mittleren und tieferen Schichten des Torf­moors mumienartig konserviert gefunden werden, als Moorleichen. Verschiedentlich spricht man statt dessen auch von Hominidenmoorfunden und sondert innerhalb dieser eine engere Gruppe Moorleichen aus.

Bis 1907 wurden 54, bis 1965 mehr als 700 solcher Moorleichen bekannt. Der Schwerpunkt der Funde hegt örtlich im nördlichen Mitteleuropa und zeitlich in der mit dem 5. vorchristlichen Jahrhundert beginnenden älteren und mittleren Eisenzeit. Unter den 700 Funden überwiegen die Männer, doch finden sich mehr als 100 Frauen und etwa 25 Kinder unter fünf Jahren und ebensoviele Jugendliche. Mehr als die Hälfte der Fälle betrifft die Gruppe der 2 5 -60jährigen. Meist waren die Moorleichen in Gruppen niedergelegt. Häufig lagen dünne Äste oder Steine über der Leiche oder sie war von angespitzten, teilweise schräg über ihnen zusammenlaufenden Pfählen umgeben, nie jedoch von Pfählen durchbohrt (gepfählt). Vielfach ist nachweisbar, daß die betreffenden Menschen tot im Moor niedergelegt und folglich nicht im Moor ertränkt wurden, so daß diese Niederlegungen am ehesten als Bestattungen angesehen werden müssen. Erhängen ist in 6, Erstechen in 5, Erschlagen in 5, Köpfen in 4, Erdrosseln in 2, Durchschneiden der Kehle in 1 und gewaltsame Tötung ohne nähere Angaben in 9 Fällen bezeugt.

Die Toten waren teils bekleidet, teils unbekleidet, wobei manchmal die Kleidungs­stücke zusammengepackt daneben lagen. Bisweilen befand sich unter oder über den Leichen ein decken- bzw. mantelartiges Kleidungsstück. Mehrfach waren die Toten gefesselt, skalpien, kastrien oder sonst verstümmelt. Verschiedentlich wurden Körper


Die Versammlung des Volkes                                            47

ohne Kopf, Hand oder Fuß sowie einzelne Körperteile (Kopf, Arm, Fuß) gefunden. Wiederholt lag über den Leichen ein daumendicker oder etwas stärkerer, an beiden Enden beschnittener langer Stab aus Holz.

Die Deutung der Moorleichen ist schwierig. Besondere Beachtung verdient, daß schon Tacitus in Kapitel 12 der Germania berichtet, daß es bei den Germanen möglich war, in der Volksversammlung anzuklagen und die Todesstrafe anzustreben. Je nach Art der Handlung habe es dann eine Unterscheidung in der Strafe gegeben: Verräter und Überläufer habe man an Bäumen aufgehängt, Feiglinge und Unzüchtige im Schmutz und Sumpf versenkt und Reisig darüber gedeckt. In Übereinstimmung mit einzelnen späteren Nachrichten, welche vom Versenken im Moor bei Ehebruch und Kindestötung durch Frauen und bei Feigheit und Fahnenflucht von Männern berich­ten, darf man deswegen davon ausgehen, daß das Versenken im Moor mindestens in manchen Fällen eine Strafe für bestimmte Verbrechen ist.

In anderen Fällen kommt auch eine Bestattung in Frage, bei der allerdings die Beisetzung im Moor, im nackten Zustand, unter Verstümmelung und mit Sicherung durch Strauchwerk und Pfähle ungewöhnlich ist. Weiter ist es nicht auszuschließen, daß einzelne Moorleichen Opfer eines Unglücks oder eines Verbrechens sind. Schließ­lich deuten die Gesamtumstände einzelner Funde auch auf die Möglichkeit von Menschenopfern hin, wobei hier Frauen- und Kinderskelette stark überwiegen.

Literatur: Mestorf, J., Über die in Holstein und anderwärts gefundenen Moorleichen, Globus 20 (1871), lyyft.; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922; Rehfeldt, B., Todesstrafen und Bekehrungsgeschichte, 1942; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Dieck, A., Die europäischen Moorleichenfunde, 1965; Jahnkuhn, H., Moorleichen, HRG 3 (1980), «55«.

Die Versammlung des Volkes

Die Könige wählen sie auf Grund des Adels, die Heerführer auf Grund der Tüchtig­keit. Die königliche Gewalt bedeutet aber nicht unbeschränkte Willkür und auch die Anführer wirken mehr durch ihr Vorbild als durch Befehle. Im übrigen dürfen sie auch weder mit dem Tod bestrafen noch fesseln noch schlagen.

Über kleinere Angelegenheiten beraten die Fürsten (principes), über größere alle, aber so, daß auch solche, deren Entscheidung beim Volk liegt, von den Fürsten (principes) behandelt werden. Sie kommen, wenn nicht ein unerwartetes oder plötzli­ches Ereignis eintritt, an bestimmten Tagen, bei Neumond oder Vollmond, zusam­men, weil diese Zeiten am günstigsten zu sein scheinen. Eine Kehrseite ihrer Freiheits­liebe ist es, daß diese Versammlungen nicht zu einer genau bestimmten Zeit beginnen, sondern daß oft zwei oder drei Tage mit Warten verlorengehen. Wo es jedem beliebt, läßt er sich voll bewaffnet nieder. Der Priester, der auch hier eine Zuchtgewalt hat, gebietet Schweigen. Dann ergreift der König oder ein Fürst oder wer sich durch Alter, Adel, Ruhm oder Beredsamkeit dazu berufen fühlt, das Wort, um mehr durch sein Ansehen zu überreden als mit Gewalt zu gebieten. Stößt eine Ansicht auf Wider­spruch, wird sie durch Murren abgelehnt, findet sie Beifall, durch Waffenklang be­grüßt.


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In dieser Volksversammlung (concilium) kann man auch anschuldigen und die To­desstrafe anstreben. Die Art der Tat bestimmt dann die Folge, wobei Verbrechen Öffentlichkeit verdienen, Schandtaten Verborgenheit. Auch bei leichteren Taten wird je nach den Verhältnissen gebüßt: die Überführten müssen eine Anzahl von Rindern oder Pferden leisten. Sie sind zum Teil an den König oder an die Gemeinschaft zu entrichten, zum Teil an den Geschädigten oder an seine Verwandten. Es werden in diesen Versammlungen auch die Fürsten gewählt, welche das Recht in den Gauen und Dörfern schaffen. Je hundert Männer aus dem Volk stehen dem einzelnen dann als Begleiter und Beistand zur Seite.

In der allgemeinen Versammlung schmückt einer der Fürsten oder der Vater oder ein Verwandter auch den herangewachsenen jungen Mann mit Schild und Speer. Das ist bei ihnen die (römische) Toga. Das ist der Jugend erste Ehre.

All dies bedeutet, daß die wichtigsten Angelegenheiten eines Volkes in allgemeinen Versammlungen behandelt werden. Wie groß dabei das einzelne Volk angesetzt wer­den darf, ist fraglich. Geht man von den bei Tacitus im Rahmen seiner Behandlung der einzelnen Völker genannten Einheiten aus, so sind es jedenfalls mehr als 25, ergänzt man dies durch weitere Quellen, so sind es jedenfalls mehr als 50 Völker, wobei die Abgrenzung sowohl nach außen wie auch nach innen in zahlreichen Fällen unklar und zweifelhaft bleibt. Immerhin ist anzunehmen, daß ein größerer Stamm einige Zehn­tausend Angehörige hatte.

Könige sind nicht bei allen Germanen bekannt. Tacitus nennt es sogar eine Eigen­heit der östlichen Völker, daß sie außer runden Schilden und kurzen Schwertern das Königtum haben. Da die Archäologie aber weder die runden Schilde noch die kurzen Schwerter als typisch für die östlichen Germanen anerkennen kann, ist auch hinsicht­lich des Königtums Vorsicht geboten. Vielleicht erlangte mancher Heerführer auf Grund seiner kriegerischen Erfolge die Stellung als König, wobei die Heerführer vermutlich den hervorgehobenen Familien entnommen wurden.

Die neben den Königen genannten principes dürften die Führer der bedeutenderen Familienverbände sein, die stärker sozial und weniger rechtlich abgehoben waren. Ob sie aber mit den archäologisch gesicherten sog. Fürstengräbern in Verbindung ge­bracht werden können, ist fraglich. Zum einen erscheinen nämlich nach verhältnismä­ßig einheitlich ausgestatteten Gräberfeldern der älteren und mittleren römischen Ei­senzeit erst im letzten vorchristlichen Jahrhundert einzelne nur etwas besser ausge­stattete Gräber, deren Zahl zu groß ist, als daß es sich bei den dadurch gekennzeichne­ten Toten um Fürsten gehandelt haben könnte. Die Zahl der etwa seit der Zeitenwen­de erkennbaren auffallend besser ausgestatteten Gräber ist dagegen so gering, daß nicht alle principes von ihr erfaßt werden können, und zudem auf die östlichen Germanen beschränkt, obgleich Tacitus principes für alle Germanen bezeugt.

Zu den wichtigsten Angelegenheiten der Volksversammlung, welche aus den wehr­fähigen freien Männern gebildet ist, gehört anscheinend die Streitbeilegung. Dabei dürfte es sich jedoch um eine spätere Entwicklungsstufe handeln, welcher eine Zeit der Selbsthilfe vorangegangen ist, in der auf die Tötung eines Menschen die Blutrache durch seine Verwandten folgte. In taciteischer Zeit ist der Totschlag durch eine be­stimmte Anzahl von Tieren aber bereits ablösbar. Das ganze Haus nimmt dann diese Leistung an. Das ist, wie Tacitus selbst ausführt, für alle sehr vorteilhaft, weil Feind­schaften beim Fehlen einer straffen Ordnung, welche den Übergriffen einzelner Ein­halt gebieten kann, gefährlich sind.


Haus und Familie                                                       49

Ob eine Unrechtstat allerdings in jedem Falle in dieser Weise behandelt wurde, ist völlig offen. Es läßt sich nämlich weder feststellen, daß die Familie des Getöteten sich auf eine Ablösung der Rache einlassen mußte, noch daß der Täter zu einer Ablösung gezwungen werden konnte. Allerdings bot die Versammlung aller eine gute Möglich­keit, zu einem für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu kommen. Deshalb dürfte hier zu Recht der Anfang des geregelten Verfahrens zu erblicken sein.

Literatur: Waitz, G., Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1 ff., versch. A., Neudruck 1953 ff.; Wilda, W. E., Das Strafrecht der Germanen, 1841, Neudruck i960; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928, Neudruck 1958/61; Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1962; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Köhler, G., Rechtsgeschichte, 3.A. 1982.

Haus und Familie

Trotz der freizügigen Bekleidung, so hält der sittenstrenge Tacitus seinen zügellosen römischen Mitbürgern vor, halten sie strenge Ehezucht und keinen anderen Teil ihrer Sitten kann man mehr loben. Denn fast allein unter allen Barbaren begnügen sie sich mit einer einzigen Ehefrau, mit seltenen Ausnahmen, in welchen aber nicht Begierden, sondern Standespflichten mehrere Ehen wünschenswert machen.

Eine Mitgift bringt nicht die Frau dem Mann, sondern der Mann der Frau. Dabei sind die Eltern und Verwandten und billigen die Gaben, welche nicht weiblichen Wünschen entsprechen, sondern Rinder, ein aufgeschirrtes Roß oder ein starker Speer mit Schwert und Schild sind. Gegen solche Gaben wird die Frau entgegengenommen und sie selbst bringt auch dem Mann einige Waffen mit. Dies halten sie für das festeste Band, das heiligste Geheimnis und darüber walten die Götter des häuslichen Herdes. Daß auch die Frau teilnehmen soll an heldenhafter Gesinnung und an den Wechselfäl­len des Krieges, daran wird sie hierdurch gemahnt. Die Hausfrau kommt als Genossin der Mühen und Gefahren, die im Frieden wie im Kriege dasselbe dulden und wagen soll. Das kommt durch das gezäumte Roß, durch das Joch der Ochsen zum Ausdruck. So soll sie leben, so sterben. Was sie empfangen hat, muß sie unentweiht und in Ehren ihren Söhnen hinterlassen, die es wieder auf die Schwiegertochter und durch sie auf die Enkel übertragen.

Darum beachten sie streng die Schranken keuscher Sitte, durch keinerlei Schaustel­lungen verlockt, durch keine Gastmähler gereizt und verführt. Geheimer Briefwechsel ist beiden Geschlechtern unbekannt. Äußerst selten ist in einem so großen Volk der Ehebruch. Ihm folgt die dem Mann überlassene Strafe sofort: mit abgeschnittenen Haaren, nackt jagt der beleidigte Mann sie in Gegenwart der Verwandten aus dem Haus und treibt sie mit Schlägen durch das ganze Dorf. Preisgegebene Scham findet kein Erbarmen; nicht Schönheit, nicht Jugend, nicht Reichtum verschafft der Gefalle-- nen einen neuen Ehemann. Denn niemand lacht dort über das Laster und nicht heißt verderben und verderben lassen der Wahlspruch. Achtung vor solchen Völkern, wo nur Jungfrauen heiraten und wo es mit der Hoffnung und dem Gelübde der Ehefrau ein für allemal abgetan ist. So erhalten sie den Gatten, gleichsam wie ein Leib und Leben und weiter gibt es keinen Gedanken, keine Gelüste, da sie in Wahrheit die Ehe, nicht den Mann lieben.


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Die Zahl der Kinder zu beschränken oder eines der nachgeborenen Kinder zu töten, ist eine Schandtat. Und mehr vermögen dort gute Sitten als anderswo Gesetze.

Nackt und schmutzig wachsen sie in jedem Hause zu den Gliedern, den Leibern heran, welche wir so sehr bewundern. Jedes nährt die Mutter mit der eigenen Brust, keines wird Mägden oder Ammen überlassen. Herren und Knechte unterscheiden sich in der Erziehung nicht. Unter denselben Tieren auf der gleichen Erde tummeln sie sich, bis das Alter die Freien absondert, Tugend sie auszeichnet.

Spät erst lernen die Jungen die Liebe kennen, daher ihre unerschöpfliche Mannes­kraft. Auch die Mädchen eilen sich nicht; gleich ist ihre blühende Jugend, ähnlich der Wuchs. Gleich und gesund verbinden sie sich und die Kraft der Eltern lebt in den Kindern fort.

Den Söhnen der Schwestern kommt beim Onkel die gleiche Ehre zu wie beim Vater. Manche betrachten sogar dieses Band des Blutes als das heiligere und engere und richten sich bei der Forderung von Geiseln hiernach, als ob dadurch der Sinn fester, das Haus enger verbunden würde. Erben und Nachfolger sind aber jedem nur die eigenen Kinder und ein Testament gibt es nicht. Sind keine Kinder vorhanden, so treten als nächster Verwandtschaftsgrad die Brüder, die Vatersbrüder und die Mutter­brüder ein. Je mehr Verwandte, desto größer ist die Verwandtschaft und desto freund­licher das Alter. Kinderlosigkeit findet keinen Lohn.

Geselligkeit und Gastfreundschaft pflegt kein anderes Volk ausgiebiger. Es gilt als Unrecht, irgendeinen Menschen von der Schwelle zu weisen. Nach seinem Vermögen tischt jeder das Beste auf. Sind die Vorräte erschöpft, wird der Gastgeber zum Führer und Begleiter. Ohne Einladung suchen sie das nächste Haus und werden überall gleich freundlich aufgenommen; bekannt und unbekannt unterscheidet bei der Gastfreund­schaft nicht. Dem Scheidenden einen Wunsch zu erfüllen, ist Brauch und umgekehrt zu fordern eine Leichtigkeit. Sie erfreuen sich an Geschenken, berechnen aber das Gegebene nicht und fühlen sich durch Annahmen nicht verpflichtet. Zwischen Gast­freunden herrscht Gemeinschaft.

Gleich nach dem Erwachen vom Schlaf, der oft bis weit in den Tag reicht, baden sie, meist warm, wie bei dem langen Winter verständlich. Dem Bad folgt das Essen. Jeder hat seinen besonderen Sitz und Tisch. Danach geht es zu den Geschäften, nicht selten Gelagen, immer in Waffen.

Als Getränk dient ein Gebräu aus Gerste oder Weizen, einem verdorbenen Wein ähnlich. Am Rhein erhandeln sie auch Wein selbst. Die Speisen sind einfach, Feld­früchte, frisches Wild, geronnene Milch: ohne Aufwand, ohne Reizmittel stillen sie den Hunger. Dem Durst gegenüber bewahren sie nicht das gleiche Maß. Wer diese Schwäche nützt und ihnen zu trinken verschafft, soviel sie begehren, wird sie leichter durch dieses Laster als durch die Waffen überwinden.

Nach all dem steht an der Spitze des einzelnen Hauses der germanische Freie. Frau, Kinder und alle weiteren Hausangehörigen sind seiner Hausgewalt unterworfen. Ger­manisch hieß sie wohl "'mundo, *munduz, das sprachlich mit lateinisch manus, Hand zusammenhängen könnte und noch in der heutigen Vormundschaft aufscheint.

In diese munt fällt die Frau mit der Eheschließung. Zur Entstehung gelangt die munt mit der Heimführung der Frau auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Vater. Wie weit daneben die etwa für Arminius und Thusnelda bezeugte Entführungsehe, die Raubehe oder auch Kebsverhältnisse vorgekommen sind, lassen die Quellen nicht erkennen.


Hof und Feld                                                             ji

Die Kinder fallen mit der Geburt in die munt. Diese endet mit der Verselbständi­gung. Stirbt der Vater vor dieser, so tritt an seine Stelle der Vormund. Dies ist der nächste männliche Verwandte.

Das Gut des Vaters geht bei seinem Tod auf seine Kinder über. Nur wenn sie fehlen, entsteht die Frage nach einer besonderen rechtlichen Zuordnung. Hier treten dann die Brüder des Vaters, ersatzweise die weiteren Verwandten ein.

Nicht von der Erbfolge erfaßt werden offensichtlich die Grabbeigaben. Sie umfas­sen bei Männern vielfach Pferde und Waffen sowie Speisen. Frauen erhalten häufig Schmuck mit ins Grab.

Literatur: Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. i 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928, Neudruck 1958/61; Schwerin, C. Frhr. v., Zum Problem der germanischen Ehe, Z. d. Ak. f. dt. Recht 5(1938), 529; Köstler, R., Raub-, Kauf- und Friedelehe bei den Germanen, ZRG GA 63 (1943), 92; Krocschell, K., Die Sippe im germanischen Recht, ZRG GA 77 (i960), 1; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Wiebrock, I., Die Sippe bei den Germanen der Frühzeit, Diss. jur. Marburg 1979; Köbler, G., Rechtsgeschichte, 3. A. 1982; Hellmuth, L., Gastfreundschaft und Gast­recht bei den Germanen, 1984.

Hof und Feld

Äcker werden entsprechend der Zahl der Bebauer von allen gemeinsam in Besitz genommen, unter denen sie dann nach ihrem Rang aufgeteilt werden, was bei der Weite des Landes keine Schwierigkeiten bereitet. Jedes Jahr wechseln sie die Flur und immer noch bleibt Land übrig. Die Fruchtbarkeit des Bodens suchen sie nicht durch Baumpflanzungen, Wiesenanlagen und Gemüsegärten künstlich zu steigern, nur die Saaten werden dem Feld anvertraut. Daher haben sie auch nicht so viele Jahreszeiten. Nur Winter, Frühling und Sommer unterscheiden und bezeichnen sie. Der Herbst ist samt seinen Gaben unbekannt.

Dieser Bericht des Tacitus über die Agrarverfassung der Germanen ist die am mei­sten umstrittene Stelle seiner Germania. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß sie bereits aus sich heraus Deutungsschwierigkeiten bereitet. Dazu kommt, daß sie mit den älteren Nachrichten Caesars in Übereinstimmung gebracht werden muß.

Caesar berichtet an zwei Stellen von der Feldwirtschaft der Germanen. Von den Sweben gibt er an, daß eigene und gesonderte Äcker bei ihnen nicht vorhanden sind und es nicht erlaubt ist, länger als ein Jahr an einem Platz zum Bauen zu bleiben. Über die Germanen im allgemeinen führt er aus, daß keiner ein bestimmtes Maß Acker oder eigene Grenzen hat, sondern die Amtsträger und Fürsten das Land nach Lage und Umfang den Betreffenden zuweisen und im folgenden Jahr zum Wechsel zwingen.

Hieraus wurde gefolgert, daß es bei den Germanen kein privates Grundeigentum gegeben habe, Grund und Boden vielmehr Volkseigentum gewesen seien, das von einzelnen Sippen bei jährlichem Wechsel bebaut worden sei. Dabei sei das ganze aufzuteilende Land in Verlosungsbezirke aufgeteilt worden und diese seien je nach der Zahl der Berechtigten in Teilstücke zerlegt worden. Dann habe eine Verlosung in der Weise stattgefunden, daß jeder Berechtigte in jedem Verlosungsbezirk seinen Anteil erhalten habe, wobei diese Anteile sich mit den Anteilen der Nachbarn in Gemengela­ge befunden hätten, was zu Flurzwang und Markgenossenschaft sowie zum Aus­schluß von Grundstücksübertragungen geführt habe.


52                                                            Die Germanen

Betrachtet man indes Caesars Mitteilung über die Sweben näher, so zeigt sich, daß es Caesar vor allem darum zu tun war, die kriegerische Gefährlichkeit des naturnahen, durch die Lebensbedingungen abgehärteten Volkes aufzuzeigen. Jeder der ioo Gaue der Sweben stellt jährlich 1000 Bewaffnete, welche von den Daheimbleibenden mit­versorgt werden. Um dies zu ermöglichen, sollen sie keine eigenen und gesonderten Äcker haben und nicht länger als ein Jahr an einem Ort zur Feldbestellung bleiben.

An der zweiten Stelle zielt die Beschreibung der Verhaltensweisen der Germanen darauf ab, Caesars Handlungsweise verständlich zu machen, der, als er durch Kund­schafter erfahren hatte, daß die Sweben sich in ihre Wälder zurückgezogen hätten, aus Furcht vor Getreidemangel den Vorstoß abbrach. Als Ursache des befürchteten Ge­treidemangels wird dann die eigentümliche Agrarverfassung genannt.

Möglicherweise lassen sich beide Stellen Caesars durch die Annahme erklären, daß er als Germanen schlechthin die Sweben beschreibt. Der Aufgabenwechsel zwischen Bauer und Krieger, die Mitversorgung der Ausziehenden und die Neuverteilung durch die Führer könnten Annahmen Caesars sein, welche er aus seiner konkreten Beobachtung der swebischen Ausdehnung gewann. Das Fehlen von eigenen Äckern und der Wechsel des Platzes ist vielleicht eine verallgemeinerte Einzelbeobachtung.

Tacitus seinerseits schließt seine Ausführungen an die Feststellung an, daß Darlehen und Zinsen unbekannt sind. Dies könnte darauf hindeuten, daß er zum Ausdruck bringen will, daß auch Grund und Boden nicht Quellen oder Gegenstand von Berei­cherung sind, sondern in einer sinnvollen, natürlichen Art gebraucht werden. Damit würde er auch hier nur seine sonstige Grundhaltung zum Vorschein kommen lassen.

Was die gemeinsame Inbesitznahme des Landes bei Tacitus betrifft, so sind neben dem aus allgemeinen Erwägungen als unwahrscheinlich anzusehenden Agrarkommu-nismus doch mehrere Möglichkeiten denkbar. Gemeint sein könnte zum einen die jährliche Bestellung des Bodens. Zum anderen könnte auch der Fall der ersten oder vielleicht auch einer späteren Landnahme angesprochen sein.

Der jährliche Wechsel der Flur bezeichnet dann den bloßen Felderwechsel. Gemeint ist wohl die wilde Feldgraswirtschaft. Hier vollzieht jeder Berechtigte den Wechsel vom Grasland zum Feld und umgekehrt für sich. Daneben bleibt Land übrig, das auch beim jährlichen Felderwechsel nicht gebraucht wird.

Betrachtet man daraufhin die Acker- und Flurformen der Eisenzeit in den Nordsee­gebieten, so zeigen sich Landeinteilungen in Form von Erd- und Steinwällen, Terras­senkanten sowie Gräbchen. Sie sind in später nur schwach genutzten landwirtschaftli­chen Gebieten teilweise noch erhalten. In anderen Fällen sind sie noch auf Luftbildern wahrzunehmen, welche bei besonderem Lichteinfall Verfärbungen im Boden oder der Bodenvegetation erkennen lassen, weil praktisch jede durch Menschen herbeigeführte Veränderung des Bodens (z.B. durch Mauern, Gräben, Pfosten usw.) so gut wie unzerstörbar ist und unter günstigen Bedingungen wieder ausfindig gemacht werden kann.

Das auf verschiedene Art und Weise unterteilte Land wurde als Ackerland genutzt. Dies wird dadurch erwiesen, daß in den eingegrenzten Flächen sich kreuzende Pflug­spuren gefunden wurden. Sie scheinen von einem einfachen, symmetrisch gebauten Pflug herzurühren.

Es ist wahrscheinlich, daß die Umwallungen rechtlich bedeutsame Grenzen darstel­len, da an verschiedenen Stellen Teilungen sichtbar werden. Sie sind beispielsweise im Verhältnis eins zu eins oder eins zu zwei erfolgt. Zeitlich wurden sie anscheinend erst


Handel und Wandel                                                          53

nach einer bestimmten Zeit der Nutzung innerhalb von umgrenzten Flächen vorge­nommen.

Dies spricht dafür, die einzelnen Felder individuell zuzuordnen, auch wenn sie dem Wechsel von Grasland und Ackerland unterworfen waren. Eine weitere Frage ist es demgegenüber, ob über diese Güter verfügt werden konnte. Dies wird verschiedent­lich mit dem Hinweis darauf verneint, daß spätere Rechtsquellen Verfügungsverbote enthalten, die erst allmählich gelockert worden sind. Dem entspricht es an sich, daß die Bindung des Gutes an die Familie von Tacitus selbst besonders hervorgehoben wird. Auf der anderen Seite darf aber nicht übersehen werden, daß der Verlust allen Gutes durchaus möglich ist. Kann der Germane, wenn alles andere verspielt ist, beim letzten Wurf des Würfelspiels sogar sich selbst und die Freiheit einsetzen, so kann er ja wohl auch sein Gut verwürfein. Kann er es aber verspielen, so ist nicht recht einzuse­hen, warum er es nicht auch übertragen können soll.

Hinzu kommt, daß Tacitus in seinen Annalen von tatsächlich erfolgten Übertragun­gen bearbeitungsfähigen Landes berichtet. Auch die gotische Bibelübersetzung Wulfi-las läßt die biblischen Grundstücksgeschäfte nicht als neuartiges Geschäft erscheinen. Zusätzlich macht eine Mitteilung aus dem 5. Jahrhundert wahrscheinlich, daß abge­wanderte Teile eines Stammes ihr Land ohne weiteres an die zurückgebliebenen Teile übertragen konnten. Von daher wird man annehmen können, daß schon der Germane Hof und Flur weitergeben konnte. Häufig wird dies freilich, da Haus und Hof die Lebensgrundlage waren und Mangel an freiem Land zunächst nicht bestand, nicht gewesen sein.

Literatur: Dopsch, A., Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung, 2.A. Wien 1923; C. Julii Caesaris commentarii rerum gestarum, Bd. 1 hg. v. Seel, O., 1961; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Hattenhauer, H., Die Entdek-kung der Verfügungsmacht, 1969; Das Dorf der Eisenzeit und des frühen Mittelalters, hg. v. Jankuhn, H. u. a., 1977; Deuel, L., Flug ins gestern, 2. A. 1977; Untersuchungen zur eisenzeitlichen und früh­mittelalterlichen Flur in Mitteleuropa, hg. v. Beck, H. u.a., 1979^; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984.

Handel und Wandel

Ob Silber und Gold ihnen der Götter Huld oder Zorn versagt hat, weiß ich nicht, räumt Tacitus ein, doch möchte ich nicht behaupten, daß Germanien gar keine Ader dieser kostbaren Stoffe enthalte; wer hat je danach gesucht? Aus deren Besitz und Gebrauch machen sie sich jedenfalls nicht viel. Man kann bei ihnen silberne, den Gesandten und Fürsten als Gaben überreichte Gefäße sehen, welche genauso benützt werden wie die aus Lehm gefertigten. Gleichwohl wissen die uns nahen Germanen wegen des Handelsverkehrs Gold und Silber zu schätzen, wobei sie gewisse Arten unseres Geldes anerkennen und auswählen. Die im Innern wohnenden Völker verfah­ren noch einfach und herkömmlich im Tauschhandel. Von unseren Münzen lieben sie die älteren langbekannten, nämlich die Silbermünzen mit gezacktem Rand oder mit einem Zweigespann. Silber nehmen sie lieber als Gold, aber nicht etwa aus besonderer Wertschätzung, sondern einfach weil die größere Zahl der Silbermünzen beim Handel angenehmer zu gebrauchen ist.


54                                                            Die Germanen

Überprüft man diese Angaben an Hand der archäologischen Funde, so erweisen sie sich nur teilweise als zutreffend. Schon in der Bronzezeit spielte Gold bei den Germa­nen eine bedeutsame Rolle. Besonders in Jütland ist es reich in Funden vertreten. Silber tritt in der Latenezeit auf und wird bereits durch Caesar bezeugt. In der älteren römischen Kaiserzeit sind die Grabfunde dürftig, doch fehlen weder Gold noch Sil­ber. Sowohl einzelne Fibeln sind aus Silber und Gold als auch Schmucknadeln, An­hänger, Haken und Ringe.

Silbergefäße römischer Herkunft finden sich verhältnismäßig häufig. Ihre Einfuhr beginnt bereits in der vorrömischen Eisenzeit, wie ein vermutlich von Kelten gefertig­ter, bei Gundestrup in Jütland gefundener Silberkessel zeigt. In der älteren römischen Kaiserzeit treten römische Silberbecher in reich ausgestatteten Gräbern (sog. Fürsten­gräbern) auf, wo auch germanische Nachbildungen römischer Vorlagen angetroffen wurden, welche auf die besondere Wertschätzung dieser Güter zu deuten scheinen.

Auffälligerweise enthalten manche Gräber auch paarweises kostbares Trinkgeschirr. Dies ist deswegen besonders bemerkenswert, weil auch in Italien kostbares Geschirr paarweise zu Trinkservicen zusammengestellt und bei Gelagen benutzt wurde. Mögli­cherweise ist hier mit der Sache selbst auch deren fremdländische Gebrauchsweise nach Germanien eingedrungen.

Daneben sind andere Erzeugnisse keltischer und römischer Werkstätten des letzten vorchristlichen und des ersten nachchristlichen Jahrhunderts bis weit nach Nordeuro­pa hinaufgewandert. Wenn man bei diesen Funden auch im Einzelfall damit rechnen muß, daß sie als Beute zu den Germanen gelangten, wird man doch davon ausgehen dürfen, daß dies nicht für alle Stücke gilt. Vielmehr dürfte die Masse der römischen Güter auf friedlichem Weg nach Germanien gekommen sein. In manchen Fällen wird dies, wie das Grab von Hoby an Hand zweier Silberbecher mit dem Namen des Statthalters von Obergermanien Silius vermuten läßt, eine Gabe gewesen sein, in den meisten Fällen dagegen ein Austausch.

Bereits Caesar aber berichtet auch davon, daß fremde Kaufleute zu den Sweben und den Ubiern gefahren seien. Nach ihm gibt es sogar schon Einfuhrverbote der Germa­nen für römische Waren wie beispielsweise den Wein, denen umgekehrt auch in römischen Quellen Ausfuhrverbote für Waffen gegenüberstehen. Nach Tacitus ka­men auch die den Römern in Treue ergebenen Hermunduren aus Gründen des Han­dels weit über die Grenze in römisches Gebiet hinein und sind umgekehrt im Haupt­ort des Maroboduus römische Händler sogar angesiedelt.

Ursprünglich war der gesamte Handel Tauschhandel. Dementsprechend fehlen Münzfunde. Wenn Tacitus dann für seine Zeit Geldverkehr für die germanischen Grenzvölker annimmt, so müßten bei ihnen entsprechende Münzen vorzufinden sein. Dies ist in der Tat der Fall.

Eine kartographische Darstellung der römischen Münzfunde in Germanien aus dem i. nachchristlichen Jahrhundert zeigt nämlich, wenn man von einigen wenigen Einzel­funden im Norden und Osten absieht, Funde römischer Münzen nur in einem breiten Streifen entlang des Rheines und der Donau und damit insgesamt des Limes. Erst die Münzen des 2. Jahrhunderts sind dann auch im Inneren Germaniens bezeugt und reichen bis über die Ostsee hinauf. Dies schließt nicht aus, daß römische Münzen bereits vorher den Norden erreichten. Dort sind sie dann aber vermutlich nicht als Geld behandelt worden, sondern nur als Grundstoff für die Herstellung von Schmuck.

Auch die taciteischen Angaben über die verschiedenen Münzsorten scheinen zutref-


Handel und Wandel                                                5 5

fend zu sein. Seit der Münzreform Kaiser Neros im Jahre 67 n. Chr. bestand bei den römischen Münzen ein Unterschied im Wert der Silberprägungen. Die vorneroni-schen schweren Denare wurden aber erst durch Kaiser Trajan um 107 n.Chr. eingezo­gen und verschwinden erst um diese Zeit im römischen Reich. In Germanien werden sie seit der Zeit Hadrians von den nachneronischen Prägungen verdrängt und verlieren sich erst in der Zeit Kaiser Mark Aureis ganz in den Schätzen. Dementsprechend enthält der Münzschatz von Ginderup in Jütland, dessen jüngste Münze im Jahre 74 n. Chr. geprägt wurde, unter seinen 2 j Münzen 16 Münzen aus der Zeit der römischen Republik.

Hinsichtlich des Währungsmetalls zeigt sich bei den Münzfunden des 1. nachchrist­lichen Jahrhunderts ein deutliches Überwiegen des Silbers. Je ein Fünftel der Münzen besteht aus Kupfer und aus Gold. Zu berücksichtigen ist dabei, daß Silber damals im Verhältnis zum Gold einen bedeutend höheren Wert hatte als in der Gegenwart.

Gegenstand der germanischen Ausfuhr war zunächst der Bernstein. Über die Menge des aus Samland kommenden Bernsteins gibt ein Bericht des Plinius einen Hinweis. Ihm zufolge bereiste unter der Regierung Neros ein Römer von Carnuntum aus nordwärts die Ostseeküste und brachte eine gewaltige Menge von Bernstein nach Rom. Die Reise war so erfolgreich, daß die ganze Arena mit Bernstein ausgeschmückt werden konnte.

Bedeutsam war auch der Handel mit Sklaven, wobei die meisten Sklaven der Krieg lieferte. Aus Germanien kamen viele Sklaven vermutlich über Gallien nach Rom. Dort waren sie vor allem als Gladiatoren begehrt.

Wenig ist über den Handel mit Pelzen und Fellen bekannt. Erst in der späteren Kaiserzeit kam in Rom die Pelztracht auf. Immerhin berichtet am Ende der Antike Jordanes von Pelzeinfuhren aus Schweden. Weitere Handelsgegenstände aus Germa­nien waren wohl Perlen und blonde Haare.

Die Römer ihrerseits führten schon vor der Zeitenwende vor allem Wein aus. Dem­entsprechend fanden sich verschiedentlich Reste römischer Weinamphoren bei Trois-dorf, Recklinghausen, Jemgum und Bruggeburen, also recht beschränkt auf einen Streifen vor der römischen Grenze. Da Reste anderer römischer Tongefäße für ein verhältnismäßig großes Gebiet in Nord- und Mitteleuropa nachgewiesen sind, wird man annehmen müssen, daß die Weinausfuhr auf dieses Grenzland beschränkt war.

Neben Tongefäßen lieferten die Römer Metallgefäße, Fibeln, Nadeln, Glassachen und Schmuck. Hinzu kamen vielleicht noch Gewürze. Überwiegend ging es dement­sprechend um seltenere Gegenstände als um alltäglichen Bedarf. Die für diesen erfor­derlichen Dinge stellte man selbst her.

Die ersten Geschäfte dürften dabei unmittelbar an der Grenze getätigt worden sein. Hierauf deutet das allmählich üblich gewordene Wort für diese Vorgänge hin. Kauf, kaufen und Käufer leiten sich nämlich als Lehnwörter ab von dem lateinischen Wort caupo. Dieses bezeichnet den Schankwirt. Mit ihm schließen die Germanen ihre ersten Kaufgeschäfte ab.

Literatur: Bolin, S., Fynden av romerska mynt: det fria Germanien, 1926; Andree, K., Der Bernstein, 1951; Eggers, H. J., Der römische Import im freien Germanien, 1951; Lüders, A., Eine kartographi­sche Darstellung der römischen Münzschätze im freien Germanien, Archaeol.Geogr. 2 (1952/5), 85; Die Germanen, hg. v. Krüger, B., 1976.


Das Morgenrot des Mittelalters

Das Reich der Franken

Wer aber von den Frankenkönigen der erste gewesen ist, schreibt der gallorömische, in Averna aus senatorischer Familie geborene Bischof Gregor von Tours (528/9-594/5) am Ende des 6. nachchristlichen Jahrhunderts in seinen berühmten zehn Büchern Geschichten, ist vielen unbekannt. Denn obwohl das (verlorene) Geschichtsbuch des Sulpicius Alexander vieles von den Franken berichtet, nennt es doch den ersten König derselben nicht, sondern spricht nur von Herzögen. Von diesen brachen um 388 Genobaud, Marcomer und Sunno in die (römische) Provinz Germania ein, über­stürmten den Grenzwall, töteten viele Menschen, verheerten die fruchtbarsten Land­striche und verbreiteten auch in Köln Furcht und Schrecken. Als die Römer ihnen nach dem Rückzug über den Rhein folgten, wurden sie in einem Hinterhalt niederge­hauen. Solche und andere Nachrichten haben uns die Geschichtsschreiber von den Franken hinterlassen. Viele erzählen, die Franken seien aus Pannonien gekommen und über den Rhein nach Thoringien gezogen, wo sie gelockte Könige aus ihrem ersten und sozusagen adeligsten Geschlecht über sich gesetzt hätten. Nach den Konsullisten soll der Frankenkönig Theudomer, der Sohn Richimers, mit dem Schwerte getötet worden sein. Damals soll Chlogio König der Franken gewesen sein, der in Dispargum im Gebiet der Thoringer lebte. Er überwand die Römer in Cambrai und eroberte dann das Land bis zur Somme. Aus seinem Stamm soll der König Merowech entsprossen sein, dessen Sohn Childerich war. Ihn vertrieben die Franken, ersetzten ihn durch Aegidius, nahmen ihn später aber wieder auf. Sein Sohn war Chlodovech. Der war gewaltig und ein ausgezeichneter Kämpfer.

Dieser Chlodwig besiegte im fünften Jahr seiner Herrschaft (486/7) Syagrius, den König der Römer. Seine heidnischen Franken plünderten viele christliche Kirchen. Bei der Teilung der Beute geriet er in Streit mit einem Franken, der ihm von den Beute­stücken nur das zugestehen wollte, was ihm nach dem Recht das Los zuteilen würde. Als Chlodwig im nächsten Jahr auf dem Märzfeld die Waffen musterte, sprach er zu diesem Krieger: Keiner trägt die Waffen so ungepflegt wie du, denn dein Speer, dein Schwert und deine Streitaxt sind nichts nütze. Dabei nahm er dessen Axt und warf sie auf die Erde. Jener neigte sich darauf ein wenig herab, um sie aufzuheben. Da holte der König aus und hieb ihm mit der Axt in den Kopf. Durch diese Tat jagte er allen gewaltige Furcht ein. Danach führte er viele Kriege und erfocht viele Siege.

Seitdem gilt Chlodwig, dessen Name neuhochdeutsch als Ludwig erhalten geblie­ben ist, als Gründer des Reiches der Franken. Diese kamen allerdings nicht von Pannonien, sondern vom Gebiet zwischen Weser und Mittelrhein/Niederrhein, wo sie aus einem Zusammenschluß mehrerer verwandter Einzelstämme (u. a. Chauken) bereits zu einer Einheit zusammengewachsen waren. Ihr frei, tapfer, mutig bedeuten­der Name wird um 258 n. Chr. bei Köln erstmals genannt. Seit 276 n. Chr. kamen sie zunächst als Kriegsgefangene, dann als Verbündete und schließlich als Eroberer in das römische Gallien, das sie unter der Führung der ursprünglich südlich der Ijssel ansäs-


Das Reich der Franken                                                         57

sigen Salier an sich rissen. Am Anfang des 4. Jahrhunderts wurde das Rheindelta, 357 Toxandrien (Nordbrabant), 406 der Kohlenwald zwischen Lüttich und Tournai sowie um 459 das Gebiet von Köln und danach die Moselgegend erreicht. 486 beseitigte Chlodwig die Reste der Römerherrschaft in Gallien sowie seine fränkischen Mitköni­ge. Vielleicht im Jahre 498 trat er, im Unterschied zu den übrigen, arianisch geworde­nen Germanen, zum katholischen (athanasianischen) Glauben über. Nach dem ver­geblichen Versuch, die Burgunder zu bezwingen, gelang 502 die Eroberung von Ge­bieten der Alemannen und 507 der gallischen Gebiete der Westgoten. Das damit geschaffene Reich erhielt seinen Mittelpunkt in Paris.

Bei Chlodwigs Tod im Jahre 511 wurde das Reich unter seine vier Söhne in vier Gebiete um Paris, Soissons, Orleans und Metz geteilt. Im Jahre 531 wurde das Reich der Thüringer, 532 bis 534 das Reich der Burgunder erobert. Wahrscheinlich zu dieser Zeit schlössen sich auch die Hessen an Rhein und Main den Franken an. Alemannen und Bayern gerieten in verstärkte fränkische Abhängigkeit.

Seit der Mitte des 7. Jahrhunderts verfiel allerdings die Macht der nach ihrem Stammvater Merowech (Meroveus) benannten merowingischen Könige der Franken, deren Reich infolge der ungleichmäßigen fränkischen Durchdringung Galliens von Anfang an zweisprachig war, zugunsten der sog. Hausmeier (lat. maior domus), wel­che zunächst Vorsteher der königlichen Hofhaltung und dann auch Führer des Heeres waren. Von ihnen errang 687 Pippin II. (der Minlere, gest. 714) die Gewalt in allen Teilen des fränkischen Reiches und erreichte die Erblichkeit des Amtes für sein nach dem Stammvater Bischof Arnulf von Metz (um 580 - um 650) als Arnulfinger benann­tes Geschlecht. Sein Friedelsohn Karl Martell besetzte den Königsthron nach seinen Vorstellungen und teilte bei seinem Tod das Reich unter seine beiden Söhne auf. 730 besiegte er die Alemannen, 732 schlug er mit Hilfe der Langobarden die von Spanien gekommenen Araber bei Poitiers und verdrängte sie in der Folge aus Gallien. 733/4 unterwarf er einen Teil der Friesen. Um 740 hob er im Elsaß das Herzogtum der Etichonen auf. Der Kirche entzog er reiche Güter, welche er für seine kriegerischen Unternehmungen verwendete.

Sein Sohn Pippin III. (der Kurze, 714-768) beherrschte nach dem Verzicht seines älteren Bruders erneut das gesamte fränkische Reich. Aufstände der Aquitanier, Ale­mannen und Bayern warf er gewaltsam nieder. Mit Zustimmung des Papstes setzte er den merowingischen Nominalkönig Childerich III. ab und ließ sich Ende 751 selbst zum König erheben. 754 krönte und salbte ihn Papst Stephan II., der sich seit 753 am fränkischen Hof aufhielt. Er erhielt dafür am 4. 4. 754 in einer nur teilweise überliefer­ten Urkunde für die Römer die Übergabe ehemals byzantinischer, teilweise von den Langobarden eroberter Gebiete in Italien (Korsika, Tuszien, Ravenna, Venetien, Ismen, Benevent, Spoleto). Im Gegenzug für diese von Karl dem Großen 774 aner­kannte, aber nicht erfüllte sog. Pippinische Schenkung verlieh der Papst Pippin und seinen Söhnen den Titel patricius Romanorum.

Seinen Höhepunkt erreichte das fränkische Reich dann allerdings erst mit Karl dem Großen (742-814), der nach dem frühen Tod seines jüngeren Bruders bald allein bestimmen konnte. Auf einen Hilferuf des Papstes zog er gegen seinen langobardi-schen Schwiegervater Desiderius zu Felde und gliederte 774 das langobardische Reich seiner Herrschaft ein, konnte das Herzogtum Benevent aber nicht auf Dauer halten. Im Südwesten erweiterte er das fränkische Reich bis an den Ebro, im Norden unter­warf er die Sachsen und Friesen, im Osten Slawen und Awaren. In Bayern setzte er


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Grundherrschaft eingebundenen Leute. Lateinisch werden sie zusammenfassend als die familia des Grundherrn bezeichnet. Zu ihr können freie Männer wie unfreie Männer gehören, doch führt die Verpflichtung zu Abgaben und Diensten vielfach zu einer Abhängigkeit auch ursprünglich freier Menschen, ohne daß dieser Vorgang im einzelnen aus den Quellen erwiesen werden kann. Immerhin läßt sich vereinzelt zei­gen, daß die Aufnahme in die geistliche Grundherrschaft gesucht wurde.

Die gesellschaftliche Differenzierung wird im übrigen in den Quellen deutlich zum Ausdruck gebracht. Vielfach stellen sie Adelige (lat. nobilis), Freie (lat. über, inge-nuus), Freigelassene (lat. libertus, litus) und Unfreie (lat. servus) gegenüber. Auffällig ist dabei aber, daß in der älteren fränkischen Zeit die Adeligen nicht durch besondere Rechte ausgezeichnet zu sein scheinen. Vielmehr werden diese erst in karolingischer Zeit sichtbar. Von daher ist es zweifelhaft, ob schon in den Tagen Chlodwigs ein Adel als rechtlich ausgesonderter Stand vorhanden war.

Ins Gerede sind darüber hinaus auch die Freien gekommen. Glaubte das 19. Jahr­hundert noch ganz selbstverständlich an den einfachen Freien als die Durchschnittsfi­gur der fränkischen Gesellschaft, an welchen sich die rechtlichen Anweisungen im Regelfall richteten, so weckte die Lehre von den Königsfreien hieran gewisse Zweifel, weil sie zeigen konnte, daß im Einzelfall Freie übertragen werden konnten. Gestützt auf das philologische Argument, daß das Wort frei mit Wörtern für Liebe und Schutz in Zusammenhang stehe, gewann sie die Überzeugung, daß zur Freiheit der Schutz eines Herrn gehöre und damit der Freie eigentlich jemand sei, der unter dem Schutz eines Herrn stehe. Da Schutz aber immer auch Abhängigkeit bedeute, seien die Freien abhängig. Obwohl die Quellen von Freien vielfach sprechen, waren sie damit als solche beseitigt.

Hiergegen hat sich dann doch einiger Widerspruch erhoben. An Hand von Quellen des alemannischen Klosters Sankt Gallen etwa ließ sich zeigen, daß Adelige, Freie und Zinsleute in den Versammlungen rechtlich gleichgestellt waren. Die Betrachtung der Kapitularien zeigte, daß der Ausdruck liberi eine Sammelbezeichnung für sozial recht unterschiedliche Gruppen gewesen ist, ohne diese alle dem Königsdienst im allgemei­nen und der Militärkolonisation, welche mit den Königsfreien in Verbindung gebracht wird, im besonderen zuzuweisen. Auch die Untersuchung der entsprechenden Stellen des bayerischen wie des alemannischen Rechts hat zu keinen anderen Ergebnissen geführt. Dementsprechend ist an der grundsätzlichen Freiheit der Freien festzuhalten.

Literatur: Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928; Mayer, T., Königtum und Gemeinfreiheit im frühen Mittelalter, DA 6 (1943), 239; Metz, W., Das karolingische Reichsgut, i960; Hunke, H., Germanische Freiheit im Verständnis der deutschen Rechts- und Verfas­sungsgeschichtsschreibung, Diss. jur. Göttingen 1972; Köbler, G., Die Freien im alemannischen Recht, In: Beiträge zum frühalemannischen Recht 1978, 38; Kroeschell, K., Deutsche Rechtsgeschich­te, Bd. 1 1972, 7. unv. A. 1985; Köbler, G., Rechtsgeschichte, 3. A. 1982.

Die Rettung des Wissens

Die Taufe des fränkischen Königs Chlodwig war schon gut 200 Jahre her, als im Jahre 723 der Angelsachse Winfrid, der zunächst Leiter der Klosterschule in Nursling gewe­sen war und Schulbücher zur Grammatik und Metrik verfaßt hatte, dann aber auf


Die Rettung des Wissens                                                 63

seinen Wunsch 719 vom Papst unter dem Namen Bonifatius den Auftrag zur Mission sowie 722 die Weihe zum Bischof erhalten hatte, ins Innere des fränkischen Reiches jenseits des alten Limes zog, wohin das Christentum nicht schon unter den Römern gelangt war. Ausgerüstet war er mit einem Schutzbrief des Hausmeiers Karl Martell. Erfahrung hatte er bereits seit mehreren Jahren bei den Friesen und Thüringern gesammelt. In Hessen war ihm schon die Gründung einer Kirche in Amöneburg gelungen.

Die Hessen insgesamt aber zweifelten noch an der fremden Lehre. Sie hatten ihre alten germanischen Götter wie den wütenden Wotan oder den donnernden Donar, welche sie in Wäldern und Hainen verehrten. Dem Donar war eine riesige Eiche geweiht. Sie nun wählte Bonifatius aus, um die Stärke seines christlichen Gottes und die Machtlosigkeit des gefürchteten Donnergottes zu erweisen. Vor aller Augen machte er sich ans Werk und hieb den gewaltigen Riesen um. Er fiel, ohne daß Blitz und Donner den fällenden Bischof gestraft hätten. Ihn konnte nur die Macht seines Gottes geschützt haben, der demnach stärker als der alte Donnergott war.

Diesem neuen Gott strömten die Hessen nunmehr zu. In rascher Folge gelang Bonifatius die Gründung vieler Klöster. Zu Amöneburg kamen Ohrdruf, Fritzlar, Tauberbischofsheim, Kitzingen, Ochsenfurt und Hersfeld (736) hinzu. Auf seiner dritten Reise nach Rom gewann er die Würde eines päpstlichen Legaten, die es ihm ermöglichte, in Bayern Bischöfe in