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Gerhard Köbler
Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte
Gerhard Köbler
Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte
von den Anfängen bis zur Gegenwart
Verlag C. H. Beck München
Mit 144 Abbildungen
CIP-Titelaufnahme der
Deutschen Bibliothek
Köbler, Gerhard:
Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte : von den Anfängen bis zur Gegenwart / Gerhard Köbler. - München : Beck, 1988
ISBN 3 406328806
ISBN 3406328806
© C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung (Oscar Beck), München 1988
Satz: C.H. Beck'sche Buchdruckerei, Nördlingen
Druck und Bindcarbeitcn: May & Co., Darmstadt
Printed in Germany
Inhalt
Vorwort Seite 9
Einführung Seite ii
Die alten Völker Seite if
Die Idee der Indogermanen 15 Der Geist der Griechen 17 Die Kultur der Kelten 20
Die ersten Römer 22
Die Römer als Herren einer Weh 26
Das Erbe der Römer 30
Die Germanen Seite 3 j
Der Zug nach Süden 3 5 Groß und blond 39 Die Rätsel der Runen 43 Die Leichen im Moor 45
Die Versammlung des Volkes 47 Haus und Familie 49 Hof und Feld 51 Handel und Wandel 53
Das Morgenrot des Mittelalters Seite 56
Das Reich der Franken 56 Grundherrschaft und Adel 60 Die Rettung des Wissens 6x Das gute alte Recht Gj Der König und sein Reich 71 Das Ding auf dem Malberg 76 Das Urteil Gottes 79
Fehde und Buße 83 Der Herr im Haus 86 Mann und Frau 89 Erbe und Freiteil 92 Seelenheil und Gewere 94 Das Volk der Verkäufer 97
Blüte und Krise Seite 101
Kaiser und Papst 101 Burg und Stadt 105 Ritter, Bürger und Bauer 109 Schilde und Wappen 112 Brief und Siegel 114 Marktkreuz und Roland 117
Die Eroberung des Geldes 119 Schule und Studium 120 Irnerius und Gratian 122 Eike von Repgow und der Sachsenspiegel 125 Recht und Gesetz 129
Inhalt
Privileg und Satzung 132 Weistum und Gewohnheit 135 Iustitia und Gerechtigkeit 138 König und Reichsstände 140 Landesherr und Landstände 144 Rat und Bürgermeister 146 Bauermeister und Hintersassen 150 Der Ort des Gerichts 151 Richter und Urteiler 156 Der Stab des Richters 160 Die bürgerlichen Sachen 162 Die peinlichen Sachen 165 Kirche und Inquisition 169 Geständnis und Folter 170 Voruntersuchung und endlicher Rechtstag 174
Feme und Femegericht 175
Die Gerichte über die Ungerichte 177
Absicht und Zufall 180
Die peinlichen Strafen 181
Galgen und Rad, Schwert und
Scheiterhaufen 183 Henker und Scharfrichter 185 Pranger und Halseisen 187 Steinkreuz und Kreuzstein 191 Einzelner und Verband 192 Die Ehe in der Kirche 196 Erbenlaub und Testament 200 Die Entfaltung der Sachenrechte 206 Kauf und Miete, Dienst und Werk 211 Das Ende des Wergeides 216 Mensch und Tier 217
Erneuerung und Neuerung Seite 220
Neues Weltbild und altes Reich 220
Frühkapitalismus und Merkantilismus 228
Der Aufbruch zur bürgerlichen Gesellschaft 231
Rationalität und Aufklärung 232
Die Aufnahme des römischen Rechts 235
Reformationen des Rechts 239
Ordnung und Gebot 242
Die Kodifikation des Rechts 245
Die Gesetze des Reiches 247
Die Literatur der Juristen 249
Fakultäten und Studium 252
Reichstag und Reich 2$$
Die Kleinodien des Reichs 260
Der Absolutismus und die Landesherren 263
Die Verwaltung des Reiches 265 Die gute Polizei der Länder 266 Reichskammergericht und
gelehrter Prozeß 268 Vom Schöffen zum Gerichtsjuristen 273 Die Peinliche Gerichtsordnung
Karls V. 277
Die Hexen und ihre Prozesse 280 Gefängnis und Zuchthaus 283 Das geometrische Recht 288 Leibeigenschaft und Freiheit 289 Die aufgeklärte Ehe 290 Erbe und Pflichtteil 294 Eigentum und Enteignung 296 Obligation und Vertrag 297 Risiko und Sicherung 300
Der Umbruch zur
Gegenwart
Seite 302
Frankreich und Rheinbund 302 Der Bund der Deutschen 303 Vom Reich zur Republik 307
Der Reichtum der Völker 311 Soziale Frage und sozialistische Partei 312
Inhalt
Säkularisierung und Positivismus 313 Der Streit um die Kodifikation 315 Rechtserneuerung durch Gesetz 316 Die Einheit des Rechts 318 Historische Rechtsschule und
Pandektistik 320
Öffentliches und privates Recht 322 Die fundamentalen Rechte 323 Volkssouveränität und Parlament 325 Verfassung und Konstitution 326 Die Verwaltung des Landes 327 Straßen und Wege 328 Baufreiheit und Bauplanung 330 Schulpflicht und Bildung 331
Steuern und Staatshaushalt 332 Die Sicherung der Schwachen 333 Die dritte Gewalt 335 Mündlichkeit und Anwaltszwang 337 Staatsanwalt und Schwurgericht 338 Straf zweck und Strafart 340 Rechtssubjekt und Person 342 Ehe und Familie 343 Erbrecht und Finanzamt 345 Die Mobilität der Immobilien 346 Die Freiheit des Vertrages 348 Arbeit und Miete 349 Wirtschaft und Wettbewerb 352 Das geistige Eigentum 353
Recht und Form in der
Gegenwart
Seite j)6
Bildquellenverzeichnis Seite 373
Register Seite 375
Vorwort
Ubi societas, ibi ius lautet eine bekannte lateinische Rechtsregel. Wo Menschen zusammenleben, gibt es danach Recht. Dies gilt für die Gegenwart wie die Vergangenheit.
Was ist dieses Recht? Wie sieht es aus? Woher kommt es?
Das alles sind Fragen, welche sich jedem stellen, der irgendwann einmal mit Recht zu tun hat. Und wer hat dies nicht? Insbesondere in einer komplexen urbanisierten Industriegesellschaft wie der, in welcher wir in der Gegenwart leben.
Vom älteren Recht wird vielfach angenommen, daß es noch anschaulich und von einem äußeren Formalismus von Solennitäten und Symbolen beherrscht gewesen sei. So sei beispielsweise der Erwerber eines Grundstückes bei dem Erwerb in das Grundstück hineingeführt worden und der Veräußerer habe es zum Zeichen seiner Aufgabe durch einen Sprung über den Zaun verlassen. Vor Gericht sei in Paarformeln und Stabreimen gesprochen worden und schon ein falsches Wort habe vielfach zum Verlust des Rechts geführt. Auch die Wahrheit sei nur formal erforscht worden, da sich jeder Angeschuldigte durch einen Reinigungseid von einem Vorwurf habe befreien können.
Die Form oder Erkennbarkeit des Rechts ist aber nicht auf die Vergangenheit beschränkt. In der Gegenwart ist das Recht vielleicht sogar noch deutlicher sichtbar als je zuvor. Freilich sind die Formen andere geworden.
Die Entwicklung unseres Rechts bis zur Gegenwart zu zeigen, ist das Ziel dieses Buches. Es will erstmals das Recht so gut wie möglich sichtbar machen. Deswegen verbindet es Wort und Bild. Das Bild soll das Wort veranschaulichen und das Wort soll die Bilder zu einer systematisch-historischen Einheit verknüpfen.
Dabei soll das Recht selbst zu Wort kommen. Deswegen sprechen die Quellen an vielen Stellen unmittelbar. Sie künden von alten Zeiten wie von jungen Tagen.
Die Schilderung dieses Rechts soll möglichst verständlich sein. Darum treten die Einzelheiten, so wichtig sie als solche auch sind, gegenüber den Grundzügen zurück. Wer mehr wissen möchte, sei auf die weiterführenden Literaturhinweise verwiesen.
Für Erfahrungen, auf welche sich dieser Versuch gründet, das Recht in seiner konkreten geschichtlichen Entfaltung anschaulich zu zeigen, bin ich vielen anderen Forschern sehr verpflichtet, allen voran Karl Kroeschell in Freiburg. Zu danken habe ich vielen Mitarbeitern und Helfern, welche mich bei der Arbeit in vielfältiger Weise unterstützt haben. Sehr verbunden bin ich schließlich Ernst-Peter Wieckenberg, Peter Schünemann und Ulrich Schmidt vom Verlag C. H. Beck, der das Projekt verlegerisch betreut.
Gießen, den 14. 11. 1987 Gerhard Köbler
Einführung
Als der Mensch denken lernte, begann er zu sprechen. Von diesen ersten Gedanken und Wörtern wissen wir nichts. Deswegen sind auch die ältesten rechtlichen Vorstellungen unbekannt.
Die ersten Zeugnisse über den Menschen sind ohnehin ziemlich bescheiden. Einzelne Knochenfunde lassen auf frühe Formen seiner Existenz schließen. Überreste von Lagerplätzen und jüngere Spuren von Geräten und Werkzeugen lassen Vermutungen über die allmähliche Höherentwicklung zu.
Gegen Ende der Altsteinzeit begann dann dieses neue Wesen, seine natürliche Umwelt und sich selbst in Höhlen zu malen und auf Felsen zu ritzen. Diese Bilder wurden langsam häufiger und geschickter. Einzelne von ihnen wurden dann erst Wonzeichen, danach Silbenzeichen und schließlich Buchstaben.
Damit war die Schrift erfunden, in welche der Mensch von nun an seine Gedanken fassen konnte. Damit konnte er sie dauerhaft machen und anderen Menschen unabhängig von Wort und Gedächtnis überliefern. Aufgrund dieser Erfindung erfahren und wissen wir mehr über ihn und mittelbar auch über uns selbst.
Schon unter den ältesten Schriftzeugnissen nimmt das Recht einen hervorragenden Platz ein. Beispielhaft hierfür stehen die biblischen Zehn Gebote oder die 1902 in Susa entdeckte, auf einem Dioritblock eingemeißelte Gesetzessammlung (Codex) des Königs Hammurapi von Babylonien (1728-1686 v. Chr.). Nichts anderes aber gilt etwa für Römer oder Germanen.
Die schriftlichen Quellen vermehren durch ihre chronologisch zunehmende Dichte unser Wissen über unsere Vergangenheit immer mehr. Dies gilt auch für das Recht. Spärlichen frühen Zeugnissen steht, vor allem seit der Erfindung des Buchdruckes, eine unübersehbar gewordene Informationsflut in der Gegenwart gegenüber.
Allerdings ist die Schrift nur eine Abstraktion der Wirklichkeit. Deswegen fehlt ihr deren Bildhaftigkeit. Darum fällt die anschauliche Vorstellung all dessen schwer, was wir nicht selbst gesehen haben, sondern nur durch die Schrift erfahren.
Diesen Mangel hat der Mensch schon früh erkannt. Deshalb hat er auch nach der Erfindung der Schrift das Bild fortgeführt. Vielfach hat er sogar Handschriften mit Bildern ausgestattet und dadurch zu besonderen Bilderhandschriften gemacht.
Zusätzlich hat die neuzeitliche Wissenschaft die anschaulichen Seiten des menschlichen Lebens als Gegenstand entdeckt. Bezüglich des Rechts sind dies vor allem die Gebrauchsgegenstände, deren man sich im Rechtsleben bediente, sowie die vom Recht geordneten Gebrauchshandlungen der Rechtsgegenstände und Formalhandlungen des Rechtslebens. Erste Bemühungen um sie reichen bereits in das 17. Jahrhundert zurück.
Seit der Erfindung der Fotografie erlebte diese Forschungsrichtung, welche die traditionelle Rechtsgeschichte vorteilhaft ergänzt, einen neuen Aufschwung. 1923 veröffentlichte Hans Fehr das Werk: Das Recht im Bild, nachdem schon 1900 Franz Heinemanns Arbeit über den Richter und die Rechtsgelehrten erschienen war. 1943 gab Claudius Freiherr von Schwerin eine erste Einführung in die gesamte Rechtsar-
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Einführung
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Einführung 13
chäologie. Etwa zur gleichen Zeit begründeten Karl Frölich und Karl Siegfried Bader eigene Schriftenreihen zur rechtlichen Volkskunde und zu den Rechtswahrzeichen.
Danach stellte und löste Hermann Baltl die Aufgabe, die in der Steiermark noch vorhandenen Realien des älteren Rechtslebens zu erfassen, in beispielhafter Weise. Mit der Strafjustiz in alter Zeit befaßte sich ein vom Mittelalterlichen Kriminalmuseum in Rothenburg ob der Tauber verlegter, in Zusammenarbeit mit Friedrich Merzbacher und Wolfgang Schild entstandener, bebilderter Band. Wolfgang Schild erweiterte seinen Beitrag unter Verwertung der Fehrschen Bildersammlung später auf die Alte Gerichtsbarkeit überhaupt (1980, 2. A. 1987). Das Kriminalmuseum faßte einen Teil seiner Stücke in einem Heft Bilder aus dem Kriminalmuseum (1984) zusammen. Gleichzeitig widmete sich Richard van Dülmen dem <Theater des Schreckens> (1985)-' und Otto Rudolf Kissel der <Justitia> (1984). Louis Carlen gibt seit 1978 ebenfalls reich bebilderte, von vielen Interessierten getragene Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde heraus. Gernot Kocher erstellt überhaupt ein umfassendes Bildarchiv. Ruth Schmidt-Wiegand belebt die Beschäftigung mit den Bilderhandschriften neu.
All dies zeigt, daß die Notwendigkeit, den Gegenstand und damit hier das nur beschränkt körperlich faßbare Recht der Vergangenheit und seine menschheitsgeschichtlich möglich gewordene Darstellung in Bild und Schrift so gut wie möglich zu einer Einheit zusammenzuführen, voll anerkannt sind. Die Schrift vermag das Bild zu erläutern, das Bild die Schrift zu veranschaulichen. Beides dient der Erkenntnis des als solchen vielfach überhaupt nicht oder nicht mehr greifbaren geschichtlichen Gegenstandes, auf dem Gegenwart wie Zukunft unentrinnbar gründen.
Literatur: Schwerin, C. Frhr. v., Rechtsarchäologie. Gegenstände, Formen und Symbole germanischen Rechts. Teil 1: Einführung in die Rechtsarchäologie, 1943; Planitz, H. - Buyken, T., Bibliographie zur deutschen Rechtsgeschichte, 1952; Baltl, H., Rechtsarchäologie des Landes Steiermark, 1957; Bibliographische Einführung in die Rechtsgeschichte und Rechtsethnologie, hg. v. Gilissen, J., D/2 Deutschland, bearb. v. Thieme, H. u.a., 1970; Köbler, G., Bibliographie der deutschen Hochschulschriften zur Rechtsgeschichte (1945-1964), 2. A. 1972; Köbler, G.-Kumpf, J. H., Bibliographie der deutschen Hochschulschriften zur Rechtsgeschichte (1885-194$), 1976; Maisei, W., Gegenstand und Systematik der Rechtsarchäologie, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde, hg. von Carlen, L., Bd. 1 (1978), 1; Kocher, G., Bild und Recht, FS Schmelzeisen, G. K., 1980, 142ff.; Köbler, G., Karl Frölich, in: Gießener Gelehrte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, hg. v. Gundel, H. G.-Moraw, P. -Press, V., 1982, Teil 1 243ff.; Laufs, A., Die Fehrsche rechtsarchäologische Bildersammlung, in: Aus der Arbeit des Archivars. FS Gönner, E., hg. v. Richter, G., 1986, 361; Text-Bild-Interpretation. Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1986; Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987.
2 Gesetzesstele des Königs Hammurabi von Babylon (1728-1686 v. Chr.). Der Gott Schamasch gibt dem stehenden König Ring und Stab
Die alten Völker
Die Idee der Indogermanen
Als am 28. 9. 1746 in London der kleine William Jones geboren wurde, konnte niemand ahnen, daß er eines Tages den sprachgeschichtswissenschaftlichen Zeithorizont um eine ganze Epoche zurückverlegen würde. Anfangs durchlief auch er einen ganz üblichen Entwicklungsgang, indem er zunächst in England umfangreiche Rechtskenntnisse erwarb und dann im Dienste seiner Majestät nach Indien ging und 1783 Oberrichter in Kalkutta wurde.
Dann trat allerdings eine entscheidende Veränderung ein. Neben seiner Tagesarbeit beschäftigte er sich nämlich mit der indischen Sprache. Er übersetzte eine Reihe altindischer Sprachdenkmäler ins Englische, gab 1792 den ersten Druck in der von dem vorchristlichen indischen Grammatiker Panini (5. ?, 4. Jh. v. Chr.) festgelegten altindischen Hochsprache Sanskrit (samskrta-, richtig gebildet) heraus und begründete zusammen mit Colebroke die indische Altertumsforschung in Europa.
Bei diesen Studien stieß er im Jahre 1786 auf einen merkwürdigen Befund. Das altindische Wort pitär hatte ebenso wie das lateinische pater, das griechische pater und das gotische fadar die Bedeutung Vater. Altindisch ajrah bedeutete Fläche, Flur, Gefilde, griechisch agros Feld, Land, lateinisch ager Feld und gotisch akrs Feld, Acker. Neben altindisch sat sechs standen griechisch hex sechs, lateinisch sex sechs und gotisch saihs sechs.
Diese und zahlreiche weitere auffällige Übereinstimmungen deutete Jones als Zeichen einer sprachlichen Verwandtschaft zwischen Indern, Griechen, Römern und Germanen. Wenig später begründeten hierauf Rask (1814), Bopp (1816) und Jakob Grimm (1822) eine neue Wissenschaft. Sie nannten sie nach den Randvölkern dieser Sprachgemeinschaft, den im Osten lebenden Indern und den im Westen wohnenden Germanen, indogermanisch (Julius Klaproth, 1823).
Spätere Forschungen ergaben, daß zu dieser Sprachenfamilie das Altindische, das Iranische, das Armenische, das Tocharische, das Hethitische, das Lykische, das Lydi-sche, das Phrygische, das Thrakische, das Griechische, das Pelasgische, das Albanische, das Illyrische, das Italische, das Keltische, das Germanische, das Baltische sowie das Slawische zu zählen sind. Jeweils mehrere dieser Sprachen zeigen in rund 2000 sog. Wurzelwörtern so auffällige Übereinstimmungen, daß an ihrer Verwandtschaft nicht zu zweifeln ist. Dementsprechend muß, da die enge Verwandtschaft im Wurzelwortschatz auf gemeinsame Abstammung der einzelnen Sprachen von einer älteren gemeinschaftlichen Sprache deutet, vor den seit dem zweiten vorchristlichen Jahrhundert sichtbar werdenden Einzelsprachen (Altindisch, Hethitisch, Griechisch) ein gemeinsames Indogermanisch bestanden haben. Dieses setzt als Träger wiederum ein gemeinsames Volk voraus, welches diese Sprache trotz gewisser dialektischer Verschiedenheiten einheitlich verwendete.
Die auf diese Weise erschlossenen Indogermanen, die sich damit als älteste greifbare geistesgeschichtliche Vorfahren der Deutschen erweisen, sind sonst geschichtlich
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Die alten Völker
nicht bezeugt. Deshalb sind Aussagen über sie auch nur sehr schwer zu treffen und sichere Bilder von ihnen nicht zu geben. Ziemlich wahrscheinlich ist nur der zeitliche Ansatz vor den Einzelvölkern, der in das ausgehende dritte vorchristliche Jahrtausend führt.
Dagegen ist schon der Lebensraum dieses Volkes ganz umstritten. Sah man ihn zunächst im Gebiet zwischen Aralsee und Hindukusch, so verlegten ihn spätere Forscher nach Nord- und Mitteleuropa. Die Gegenwart neigt demgegenüber wieder stärker zu einer Urheimat in Asien.
Zeitlich gehören die Indogermanen, zu denen von den europäischen Kulturkreisen die Schnurkeramikkultur gerechnet wird, in die ausgehende Jungsteinzeit. Sie kannten wohl Erz, Gold und Silber. Sie trieben Viehzucht (Rind, Schaf, Schwein, Pferd) und Ackerbau (Pflug, Säen, Gerste, Mahlen). Der Handel war anscheinend wenig entwik-kelt. Möglicherweise gab es bereits eine erste gesellschaftliche Gliederung. Bekannt waren Götter (Himmel, Feuer, Sonne).
Das Recht der Indogermanen kann nur mit großer Vorsicht aus den Wörtern der Einzelsprachen erschlossen werden. Diesen fehlt allerdings ein gemeinschaftlicher Ausdruck für das abstrakte Recht. Möglicherweise bezeichnete *ious einen Zustand der rituellen Reinheit und *demi eine festgesetzte Regel.
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j Götterstein von Anderlingen bei Bremervörde (i8oo-ij}o v. Chr.) aus einem bronzezeitlichen Steinkistengrab
Der Geist der Griechen 17
Das Volk heißt *teuta und ist vielleicht ein Siedlungsverband. An seiner Spitze steht der *teutano. Untergliederungen des Volkes könnten ":genti- Familie oder *dem-Haus sein.
Im Haus steht der Familienvater an der Spitze (*dems-poti, Herr). Kind, Braut und Gast (lat. hostis, Feind) bedürfen einer besonderen Aufnahme in das Haus. Die Verwandtschaftsnamen lassen eine besondere Bedeutung des Mannes für den Sitz und die Zuordnung der Familie erschließen. Der Familienvater gibt die Tochter dem Mann, der sie in sein Haus führt, aber zu ihren Eltern in keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen tritt. Stirbt der Familienvater, so stehen seine Söhne ohne weiteres an seiner Stelle. Fehlen sie, so entsteht Erbe (::'orbho, Verwaistes), das an die Brüder fällt. Wieweit dabei Grund und Boden schon erfaßt sind, ist unklar.
Vielleicht ist ein schädlicher Erfolg bereits durch eine Naturalleistung (Tiere) ausgleichbar. Möglicherweise können Gelöbnisse gemacht und durch einen Trank oder ein Trankopfer bekräftigt werden. Ob dann Streitigkeiten bereits verfahrensmäßig besonders behandelt werden, ist ganz ungewiß. Immerhin könnte das gotische Wort weitwoths, das die Bedeutung Zeuge hat und sich erklärt als einer der gesehen hat, darauf hindeuten, daß es bei Streitigkeiten schon auf das Sehen und Wissen Beteiligter angekommen sein könnte.
Literatur: Hin, HL, Indogermanische Grammatik, Bd. iff. 1921fr.; Schrader, O. - Krähe, H., Die Indogermanen, 1935; Wähle, E., Deutsche Vorzeit, 2. A. 1952; Nehring, A., Die Problematik der Indogermanenforschung, 1954; Dumezil, G., L'ideologie tripartie des Indo-Europeens, Paris 1958; Pokorny, J., Indogermanisches etymologisches Wörterbuch, Bern 1959ff.; Krähe, H., Indogermanische Sprachwissenschaft, 5. A. 1966fr.; Schlerath, B., Die Indogermanen, Innsbruck 1972; Szemere-nyi, O., Einführung in die vergleichende Sprachwissenschaft, 2. A. i98o;Köbler, G., Indogermanischneuhochdeutsches und neuhochdeutsch-indogermanisches Wörterbuch, 2. A. 1982; Bird, N., The Distribution of Indo-european Root Morphemes, 1982.
Der Geist der Griechen
Alle Menschen sind sterblich. Sokrates ist ein Mensch. Folglich ist Sokrates sterblich. So lautet eine der bekanntesten Gedankenfolgen, welche in dieser Art aus der Antike stammt, aber in abgeänderter Art und Weise das gesamte wissenschaftliche Denken beherrscht. Sie ist vielleicht das wichtigste Gut überhaupt, das die Griechen erarbeitet und ihrer gesamten Nachwelt (und damit auch den Deutschen) überliefert haben.
Wer waren diese Griechen?
Um die Wende vom 3. zum 2. vorchristlichen Jahrtausend drangen von Norden her Indogermanen in den östlichen Mittelmeerraum ein, welche sich nachweislich seit dem 8. vorchristlichen Jahrhundert als Hellenen bezeichneten, später aber von ihren römischen Nachbarn Graeci, Griechen, genannt wurden. Der Zusammenbruch des Reiches der Hethiter um 1200 v. Chr. ermöglichte ihnen die Besiedlung der vorgelagerten Inseln und der Westküste Kleinasiens. Später gewann der zunächst im Norden verbliebene Stamm der Dorer die Herrschaft, unter welcher nach 800 v. Chr. eine weitere Ausbreitung nach Unteritalien, Sizilien und an das Schwarze Meer erfolgte.
18 Die alten Völker
Etwa zu dieser Zeit traten in Griechenland selbst Sparta und Athen besonders hervor. Davon unterstand das ursprünglich aus vier bzw. fünf Dörfern bestehende, dorisch gewordene Sparta zwei gemeinschaftlich regierenden Königen, neben denen fünf Ephoren und 28 Geronten standen. Sie richteten allmählich den sprichwörtlich gewordenen spartanischen Militärstaat ein.
In Athen standen seit der Mitte des 7. vorchristlichen Jahrhunderts neun Archonten an der Spitze. Im Jahre 507 v. Chr. ging Athen zur Volksherrschaft (Demokratie) über, wobei zunächst die wesentliche Macht an den Areopag fiel, den nach seinem Sitzungsort (Areshügel) benannten Rat Athens, der im 5. Jahrhundert allmählich auf die Blutsgerichtsbarkeit beschränkt wurde. 431 bis 404 v. Chr. kam es zum Zusammenstoß Athens mit Sparta, in welchem Athen 404 v. Chr. erobert und vernichtet wurde. Wenig später verfiel allmählich auch die Macht Spartas, das 146 v. Chr. schließlich unter die Herrschaft der Römer geriet, welche 197 v. Chr. schon die seit Philipp von Makedonien und Alexander dem Großen an Makedonien gelangten Gebiete gewonnen hatten. Von dieser Zeit an war die politische Bedeutung gering, doch wurde die sog. Koine (koine dialektos, allgemeine Umgangssprache) zur wichtigsten Verkehrssprache des östlichen Mittelmeerraumes, in der vor allem auch die Bibel verbreitet wurde. Seit der Teilung des römischen Weltreiches im Jahre 39 5 gehörte Griechenland zur oströmischen, von Byzanz aus regierten Reichshälfte, bis es 1458 unter die Herrschaft der Türken geriet.
Vermutlich um die Wende zum letzten vorchristlichen Jahrtausend hatten die Griechen bereits von den Phönikern ein Alphabet mit 22 Buchstaben übernommen, das sie verschiedentlich erweiterten und veränderten. Im 8. Jahrhundert erreichte die griechische Kultur ihre ersten Höhepunkte. Etwa in dieser Zeit entstanden die beiden Epen Ilias und Odyssee.
Von gleichem Rang wie die Literatur war auch die griechische Philosophie. Ihre Anfänge liegen ebenfalls in sagenhafter Zeit, in welcher weise Männer praktische Lebensklugheit verbreiteten. Von etwa 600 v. Chr. bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts entstand dann in den griechischen Kolonien die Naturphilosophie der Vorsokratiker (Thaies, Heraklit, Pythagoras, Empedokles, Anaxagoras). Danach kam die Philosophie nach Athen und richtete sich zudem vor allem auf den Menschen (Sokrates, Plato [427-437], Aristoteles). Später unterlag die griechische Philosophie freilich weitgehend dem sich rasch ausbreitenden Christentum.
Im Gegensatz zu den weltgeschichtlich bedeutsamen Leistungen der Griechen in Dichtung, Philosophie, Wissenschaft und Kunst, denen vielleicht von ihrer weltweiten Wirkung her noch die Idee der olympischen Wettkämpfe zur Seite gestellt zu werden verdient, tritt das griechische Recht deutlich zurück. Sicher hatten alle griechischen Gemeinwesen, allen voran Sparta und Athen, eine ganz ausgeprägte eigene Verfassung. Darüber hinaus kennen wir hervorragende rechtliche Leistungen aber nur vereinzelt (Lykurg, Drakon [621 v. Chr.], Solon).
In der Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts soll nach der römischen Überlieferung eine Kommission zur Vorbereitung römischer Gesetzgebungstätigkeit nach Griechenland gefahren sein. Außerdem soll ein Grieche namens Hermodor den Römern bei der Übersetzung Hilfe geleistet haben. Ein wesentlicher Einfluß des griechischen Rechtes auf das römische Recht läßt sich aber, abgesehen von der Verwendung des aus dem Griechischen stammenden latinisierten Wortes poena (Buße), nicht feststellen.
Der Geist der Griechen |
4 Papyrus Giss. 140 enthaltend die Constitutio Antoniana des Jahres 212 n. Chr.
Als letztes wichtiges Zeugnis griechischen Wirkens im Bereich des Rechts sind schließlich die Papyri zu nennen. Bei ihnen handelt es sich um beschriftete Papyrusblätter, wie sie als solche seit dem 4. vorchristlichen Jahrtausend nachweisbar sind. Sie haben sich unter den besonderen klimatischen Bedingungen Ägyptens vielfach erhalten. Am weitaus bedeutsamsten und zahlreicher als alle anderen Papyrusgruppen sind dabei die griechischen Papyri, welche seit der Zeit Alexanders des Großen verschiedene Rechtstexte überliefern. Diese betreffen hauptsächlich die Rechtsverhältnisse der griechisch sprechenden Provinzen des römischen Reiches (Volksrecht), sind aber in Einzelfällen auch für die Überlieferung des römischen Rechts (Reichsrechts) bedeutsam.
Literatur: Hofmann, J., Studien zur drakonischen Verfassung, i899;Natorp, P., Piatons Ideenlehre, 2. A. 1921; Schubarc, W., Griechische Papyri, Urkunden und Briefe vom 4. Jahrhundert v. Chr. bis ins 8. Jahrhundert n. Chr., 1927; Schefold, K., Die Bildnisse der antiken Dichter, Redner und Denker, 1943; Berve, H., Griechische Geschichte, Bd. 1,2 2. A. 1951 f.; Wieacker, F., Textstufen klassischer Juristen, i960; Mühl, M., Untersuchungen zur altorientalischen und althellenischen Gesetzgebung, 1963; Rupprecht, H.A., Untersuchungen zum Darlehen im Recht der graeco-ägyptischen Papyri, 196 J; Schneider, C., Kulturgeschichte des Hellenismus, Bd. 1 f. 1967 ff.; Wolff, H. J., Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens in der Zeit der Ptolemäer und des Prinzipats, Bd. 2 1978; Nörr, D., Zum Mordtatbestand bei Drakon, FS Biscardi, A., 4, Mailand 1983, 631; Kreissig, H., Geschichte des Hellenismus, 1984; Rupprecht, H. A., Eine Marburger Spezialität: Juristische Papyrologie, JuS 1987, 923.
20 Die altert Völker
Die Kultur der Kelten
Wären nicht wachsame Gänse in Rom auf dem Kapitol gewesen, die mit ihrem aufgeregten Geschnatter die ermatteten Krieger weckten, so wäre Rom vielleicht im Jahre 387 v. Chr. von den Kelten nach siebenmonatiger Belagerung zur Gänze erobert worden und es wäre dann statt des römischen Weltreiches ein keltisches Weltreich errichtet worden. Ansätze hierzu waren an sich genügend vorhanden.
Die Kelten sind ein indogermanisches Einzelvolk, das bei seinem im 6. vorchristlichen Jahrhundert sichtbar werdenden Eintritt in die Geschichte zwischen Alpen und Mittelgebirgen (dem heutigen Süddeutschland) lebte und wohl Main, Rhein und Donau ihre Namen gegeben hat. Bald wurden sie von den Germanen allmählich aus dieser Landschaft verdrängt. Sie zogen deshalb nach Südwesten und unterwarfen die Bewohner des späteren Gallien. Um 5 50 v. Chr. drangen sie über die Pyrenäen und um 400 v. Chr. über die Alpen (Mailand, Bologna) vor. Wenig später konnten sie in Rom nur mit größter Mühe zurückgeschlagen werden. Dabei mußten die in das Kapitol geflüchteten Römer angeblich den 30000 blonden Riesen für die Freigabe des Restes ihrer geplünderten Stadt 1000 Pfund in Gold zahlen und sich beim Wiegen nicht nur die Verwendung der keltischen Gewichte, sondern auch die unter den Worten vae victis (wehe den Besiegten) erfolgte Dreingabe des Schwertes des Keltenfürsten Brennus als Zusatzgewicht gefallen lassen. Im 3. vorchristlichen Jahrhundert zog ihr von den Griechen so genannter Stamm der Galater über den Balkan nach Kleinasien. Andere Kelten eroberten in drei Zügen die britischen Inseln.
Im Jahre 154 v. Chr. drangen dann die Römer nach der Eroberung Oberitaliens (Gallia cisalpina) erstmals in das spätere Gallien vor und gründeten nach kriegerischen Erfolgen bald die Provinz Gallia Narbonensis. Das nördlich hiervon gelegene, in drei Teile gegliederte Gebiet konnte dann erst von Caesar in den Jahren j8 bis 51 v. Chr. hinzugewonnen werden, wie jedem Lateiner aus den klassischen Kriegsberichten Caesars bekannt ist. In der Folge wurden die Gallier weitgehend romanisiert, später erneut von den Germanen bedrängt und in Gallien der Herrschaft der Franken, in Spanien der Herrschaft der Westgoten und in Britannien überwiegend der Herrschaft der Angelsachsen unterworfen.
Die Kultur der Kelten (La-Tene-Zeit) war hochstehend. Neben Viehzucht kannten sie Ackerbau. Sie hatten große, durch Mauern bewehrte Siedlungen (sog. oppida) wie beispielsweise an der Stelle des späteren Manching, wo schätzungsweise 3000 Menschen wohnten. Töpferei, Tuchherstellung und Schmiedehandwerk standen in hoher Blüte. Große Bedeutung hatten die Verwandtschaftsverbände, stark war der Einfluß der Druiden (Eichenkundigen), ihrer sagenumwobenen Priester.
Als deren Ursprungsland galt Britannien. In Gallien bildeten sie zur Zeit Caesars einen geschlossenen Stand mit einem obersten Druiden an der Spitze. Sie wahrten religiöse Geheimnisse, übten die Kunst der Weissagung aus und waren zugleich Richter, Heilkundige und Sternkundige. Sie lehnen ein neues Leben nach dem Tode und eine Wanderung der Seele. Zusammen mit dem Adel hatten sie die Herrschaft inne. Nach der Aufhebung des druidischen, mit Menschenopfern verbundenen Gottesdienstes durch den römischen Kaiser Claudius verschwanden die Druiden, zu deren bis zu 20 Jahren währendem mündlichen Unterricht die Söhne der Adeligen zuvor in Scharen geströmt waren.
Die Kultur der Kelten
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Grabhügel Klein-Aspergle bei Ludwigsburg (j. 16. Jh.), weitgehend ausgeraubt
Vielleicht von keltischen Fürsten stammen viele reich ausgestattete Gräber. So wurden etwa in dem einzigen bisher gefundenen, nicht bereits in älterer Zeit ausgeraubten Grab bei Hochdorf, das um 500 v. Chr. geschaffen worden sein dürfte, unschätzbarer Goldschmuck, ein einzigartiger drei Meter langer Bronzesarg, ein riesiger Bronzekessel und ein mit Eisen beschlagener vierrädriger Wagen entdeckt. Der wie ein Nachen geformte und vollständig verzierte Bronzesarg wird von acht massiv in Bronze gegossenen, etwa 30 Zentimeter hohen menschlichen Figuren gehalten. Der im Grab gefundene Mann trägt einen Goldhalsreif, einen goldenen Gürtel, einen Dolch in einer goldenen Scheide und lederne, mit Goldblech verzierte Schnabelschuhe. An seinem Haupt befand sich ein goldverziertes Eisenhorn. In der fünf mal fünf Meter großen, mit Stoff ausgeschlagenen hölzernen und von einem dicken Steinmantel umgebenen Grabkammer, welche ursprünglich von einem acht Meter hohen und im Durchschnitt 60 Meter messenden Grabhügel bedeckt war, fanden sich ferner sechs Bronzeschalen und eine Trinkschale aus der natürlichen Gold-Silber-Legierung Elektron.
Ganz im Gegensatz zu diesem Reichtum steht die Tatsache, daß die Kelten so gut wie nichts Schriftliches hinterlassen haben. Deswegen läßt sich auch über ihre Rechtsvorstellungen kaum etwas sagen. Eine gewisse Bedeutung kommt lediglich der Tatsache zu, daß einzelne germanische Wörter wie *ambahtaz Diener, *aithaz Eid oder "reikja Reich aus dem Keltischen entlehnt zu sein scheinen, woraus auf eine gewichtige Beeinflussung des gesamten germanischen Rechts durch die jahrhundenelang auf später deutschem Boden siedelnden Kelten geschlossen werden muß.
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Literatur: Kendrick, T. D., The Druids, London 1927; Vries, J. de, Kelten und Germanen, i960; Eydoux, H. P., Hommes et dieux de la Gaule, i96i;Moreau,J., Die Welt der Kelten, 3. A. i96i;Hatt, J. J., Kelten und Galloromanen, Genf 1970; Jacobi, G., Werkzeug und Gerät aus dem Oppidum von Manching, 1974; Kruta, V. - Szabö, M., Die Kelten, 1979; Die Kelten in Mitteleuropa. Kultur. Kunst. Wirtschaft. Salzburger Landesausstellung 1980. 3. A. Salzburg 1980; Spindler, K., Die frühen Kelten, 1983; Lorenz, H., Rundgang durch eine keltische Stadt, 1986.
Die ersten Römer
Nach römischer Sage werden aus der Verbindung des Kriegsgottes Mars und der Priesterin Ilia die Zwillinge Remus (Romus) und Romulus geboren. Zur Strafe wird Ilia in den Fluß gestürzt. Die Kinder werden ausgesetzt. Eine Wölfin rettet sie. Erwachsen geworden töten sie den König von Alba Longa, der ihren in älteren Fassungen Aeneas genannten Großvater vertrieben und ihre Mutter zur Vestalin gemacht hatte. Danach gründen sie gemeinsam eine neue Siedlung, für welche ihnen 12 Geier als günstiges Vorzeichen erschienen waren. Da Remus die zur Abgrenzung gezogene Furche verächtlich überspringt, wird er von Romulus oder anderen im Kampf getötet. Romulus baut die dann Rom genannte Siedlung auf, verschwindet aber nach dem Raub der Sabinerinnen, der Begründung zahlreicher Kulte und der Einrichtung von Senat, drei Tribus und 30 Curiae bei einem Unwetter, nach dem Zeugnis Julius Proculus' durch Himmelfahrt.
Die damit begründete, in ihrem Namen bislang etymologisch unbefriedigend gedeutete Stadt Rom, welche die gesamte abendländische Rechtsgeschichte entscheidend prägte, lag am Tiber, eine Tagesreise von dessen Mündung ins Meer entfernt. Sie umfaßte später sieben, bis zur Höhe von 82 Metern aufsteigende Hügel (Palatin, Kapitol, Quirinal, Viminal, Esquilin, Caelius, Aventin). Als Gründungsjahr wird von der römischen Geschichtsschreibung das Jahr 753 v. Chr. angenommen. Damit stimmen archäologische Untersuchungen verhältnismäßig gut überein, welche in Rom neben bronzezeitlichen Scherben des 14. vorchristlichen Jahrhunderts Hüttenreste des 8. oder 7. Jahrhunderts ans Licht brachten.
An der Spitze des Gemeinwesens steht ursprünglich ein König (rex), der vermutlich zugleich Heerführer, Oberpriester und Gerichtsherr war. Allerdings vertrieben die Römer im Jahr 509 v. Chr., vielleicht auch erst im frühen 5. Jahrhundert, ihren König, den Etrusker Tarquinius Superbus, wegen seiner Hochmütigkeit. An seine Stelle trat zunächst ein Prätor, dann folgten zwei jeweils für ein Jahr auf Grund eines Vorschlages ihrer Vorgänger gewählte Konsuln. Den König bzw. die Konsuln berät der Senat, der aus den Führern der patrizischen Geschlechterverbände besteht. Über wichtige Fragen entscheidet die Volksversammlung, die zunächst in drei Tribus mit je zehn Kurien, dann in 21 Tribus mit 193 Zenturien eingeteilt ist, so daß bei den Abstimmungen über Krieg und Frieden, Besetzung der Magistrate, Gesetzgebung und Strafurteilprovokation die Grundherren die Mehrheit haben.
Rechtsquellen aus dieser frühen Zeit sind unmittelbar nicht erhalten. Unser Wissen stammt aus der mittelbaren Überlieferung der Schriftsteller der Jahrhunderte vor und nach der Zeitenwende. Sie weisen außer auf ältere, im einzelnen nicht unzweifelhafte Königsgesetze vor allem auf das berühmte Zwölftafelgesetz der Jahre 451/450 v. Chr. hin.
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6 Die Wölfin vom Capitolals Wahrzeichen Roms (f.Jh. v. Chr.) © Editions Gaüimard
Im Jahre 451 v. Chr. setzte der Senat zehn Männer ein, denen er den Auftrag erteilte, die Gesetze aufzuschreiben. Vermutlich kam der Anstoß hierzu aus der Unzufriedenheit der Plebejer mit der Herrschaft der Patrizier. Die zehn Männer erhielten für ihre Aufgabe die höchste magistratische Gewalt. Vielleicht fuhren sie sogar nach Griechenland. Jedenfalls legten sie noch im gleichen Jahr den Inhalt von zehn Gesetztafeln fest. Im folgenden Jahr fügte eine neue Zehnmännerkommission zwei weitere Tafeln hinzu. Alle zwölf Tafeln wurden in Rom öffentlich aufgestellt. Jeder Römer kannte ihren wesentlichen Inhalt. Sie wurden niemals aufgehoben, doch war bis zur Zeitenwende ihr Wortlaut schon nicht mehr ganz sicher bekannt. Deswegen muß er heute aus einzelnen Überlieferungsbruchstücken rekonstruiert werden.
Vermutlich begann das Zwölftafelgesetz mit dem Satz: Si in ius vocat, ito. Wenn er ins Gericht ruft, soll er gehen. Demnach kann einer vor Gericht rufen. Dann muß der Gerufene kommen. Wenn er nicht kommt, soll der Rufende Zeugen dafür zusammenholen. Dann soll er ihn greifen und wohl mit Gewalt vor Gericht bringen. Wenn der andere sich sträubt oder fliehen will, soll er Hand an ihn legen. Wenn ihn Krankheit oder Alter hindern, soll er ihm ein Zugtier zur Beförderung geben. Wenn er nicht will, braucht er ihm einen bedeckten Wagen dabei nicht zur Verfügung zu stellen.
Hat der Verfolger den Gegner in das Gericht, das sich im Nordosten auf dem Markt (forum) befindet, gebracht, so trägt er seine Angelegenheit in einer besonderen Verfahrensform (legisactio) vor. Danach entscheidet der Gerichtsmagistrat, als welcher
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7 Reste des Saturntempels auf dem Forum Romanum (42 v. Cbr.-j20 n. Chr.)
367 v. Chr. ein besonderer Prätor bestimmt wird, darüber, ob die Rechtsordnung (ius) für das Begehren einen Schutz (actio, Klaganspruch) enthält. Bejaht er dies und ist der Gegner zur Verhandlung freiwillig oder nach Zwangsmaßnahmen bereit, so ermittelt der Magistrat zumindest in späterer Zeit, als die Zahl der Streitigkeiten so angestiegen war, daß sie von ihm nicht mehr bewältigt werden konnte, unter Auswahl oder Auslosung der Parteien den Richter (iudex), meist einen senatorischen Geschworenen.
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Dann stellt er das Verfahrensprogramm fest. Danach setzt er den Streit unter Zeugenanrufung ein. Vor dem Richter (iudex) versucht jede Partei ihre Behauptung zu beweisen. Der Richter würdigt die vorgebrachten Beweismittel und trifft dann nach dem Verfahrensprogramm eine endgültige Entscheidung.
Ihre Verwirklichung ist dem Sieger des Rechtsstreits selbst überlassen. Bei einer Geldschuld hat der Gegner 30 Tage Zeit zur Erfüllung. Leistet er nicht, soll er Hand an ihn legen und ihn ins Gericht bringen. Wenn er dann dem Urteil nicht nachkommt oder nicht irgendjemand für ihn vor Gericht die Bürgschaft übernimmt, darf er ihn mit zu sich nehmen. Er kann ihn mit einem Strick oder mit Fußfesseln von 15 Pfund fesseln, nicht mit schwereren, wohl aber mit leichteren. Der Schuldner darf sich selbst verpflegen. Unterläßt er dies, muß der Gläubiger ihm ein Pfund Mehlbrei am Tag geben, wenn er will, auch mehr.
Bei einigen wenigen Unrechtstaten wie Landesverrat oder Angriff auf Magistrate und plebejischen Volkstribun gibt es seit alters eine Verfolgung durch die Allgemeinheit. Nach einer Untersuchung entscheiden einzelne Magistrate über die Tat. Ihr Spruch kann nur auf Tod oder Freiheit lauten. Später kann jeder männliche freie Bürger hiergegen die Volksversammlung mit aufschiebender Wirkung anrufen. Außerdem kann er sich der Vollstreckung der Todesstrafe durch Gang ins Ausland entziehen.
Bei allen anderen Unrechtstaten, selbst bei Tötung, bleibt die Verfolgung dem Verletzten oder seiner Familie vorbehalten. Dieser durfte sich allerdings nicht ohne weiteres rächen. Er mußte erst eine Verhandlung vor dem Gerichtsmagistrat anstreben, in der eine gütliche Einigung erzielt werden sollte. Scheiterte sie, so war der Weg zur Rache frei. Allerdings bestimmte das Zwölftafelgesetz in manchen Fällen deren Maß, in anderen Fällen die Höhe einer Geldleistung, durch welche die Rache abgewendet werden konnte. In wieder anderen Fällen konnte ein Familienvater durch Preisgabe des zur Familie gehörigen Täters die Rache wenigstens von der sonstigen Familie fernhalten.
Im einzelnen war der Mörder (parricida) friedlos und durfte von jedermann, wenn vielleicht auch nur in bestimmten Formen, getötet werden. Wenn die Waffe allerdings mehr von der Hand geflohen war als geworfen wurde, war statt des Menschen ein Bock das Opfer. Wenn jemand einem anderen ein Glied bricht, soll ihm, falls er sich nicht mit dem Verletzten einigt, dasselbe geschehen. Wenn jemand mit der Hand oder dem Stock einen Knochen bricht, soll er bei einem Freien 300 As, bei einem Sklaven 150 As leisten. Wenn er ein einfaches Unrecht begeht, sollen 25 As die Buße sein. Wenn jemand nachts stiehlt und auf frischer Tat betroffen wird, darf er rechtmäßig getötet werden. Wenn jemand am Tag stiehlt und sich mit der Waffe verteidigt, darf er mit Hilfe von Zeugen festgenommen und vielleicht als Sklave behandelt werden. Wird der Dieb nicht auf frischer Tat ertappt, muß er den doppelten Schaden ersetzen.
In der Familie selbst hat der Familienvater die Herrschaftsgewalt über Frau, Kinder, Sklaven und alle Sachen. Die Gewalt wird sinnbildlich von der Hand dargestellt und deswegen als manus (Hand) bezeichnet. Für den Übergang einer Person oder Sache von der Gewalt des einen in die Gewalt des anderen, gibt es das besondere Geschäft der Handergreifung (mancipatio). Vor fünf erwachsenen römischen Bürgern als Zeugen wird dem Veräußerer mit Hilfe einer Waage, welche ein sechster römischer Bürger hält, ungeprägtes Metall im Werte des betroffenen Gegenstandes zugewogen, wobei der Erwerber als siebte aktiv beteiligte Person erklän, daß der Gegenstand ihm
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gehöre, während der Veräußerer untätig bleibt. Als später das ungeprägte Metall durch Münzen ersetzt wird, erfolgt das Zuwägen durch das bloße Anschlagen mit einer Münze an die Waagschale. Verwendet wird diese mancipatio sowohl für die Eheschließung, die Emanzipation und die Adoption als auch zur Übertragung von Hauskindern, Sklaven, italischen Grundstücken und denjenigen vierfüßigen Tieren, welche an Hals oder Rücken gezähmt werden (sog. res mancipi, handgreifbare Sachen).
Literatur: Voigt, M., Die Zwölftafeln, Bd. if. 1883f.; Käser, M., Eigentum und Besitz im älteren römischen Recht, i. A. 1956; Wolf, J. G., Die litis contestatio im römischen Zivilprozeß, 1968; Heuß, A., Römische Geschichte, 3. A. 1974; Behrends, O., Der Zwölftafelprozeß, 1974; Vogt, J., Die römische Republik, 6. A. 1973; Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 3. A. 1985.
Die Römer als Herren einer Welt
In kurzer Zeit wandelt sich Rom von einer bäuerlich geprägten Marktsiedlung zu einer großen Stadt. Zu Beginn des 3. vorchristlichen Jahrhunderts zählen die Römer angeblich bereits 300000 waffenfähige Männer. Mit deren Hilfe erobern sie Mittel-und Unteritalien (272 v. Chr.), wenig später Makedonien, Griechenland, Syrien und Ägypten. Besonders hart ist die Auseinandersetzung mit dem phönizischen Karthago in Nordafrika. Dessen berühmter Feldherr Hannibal überschreitet bekanntlich in diesem Krieg sogar mit Elefanten die Alpen. Schließlich aber erfüllt sich im Jahre 146 v. Chr. die unbarmherzige Forderung des Römers Cato, daß Karthago im Interesse Roms zu zerstören sei. Bald darauf kommen neue Gebiete im Osten wie im Westen (Gallien, Britannien) hinzu. Damit ist Rom eine Weltmacht. Deren Herrschaftsgebiet erreicht nach der Eroberung Armeniens, Assyriens, Mesopotamiens und Südarabiens unter Kaiser Trajan (98-117 n. Chr.) seine größte Ausdehnung.
Die Entwicklung Roms zur Hauptstadt eines Weltreiches bleibt auch für die Römer nicht ohne Folgen. Aus Kleinbauern werden Großgrundbesitzer, welche ihre Plantagen mit Hilfe von Sklaven bewirtschaften. Handel und Gewerbe führen zu großem Reichtum auf der einen und Armut und Elend auf der anderen Seite, so daß nach dem weitgehenden Ausgleich des Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern neue Spannungen zwischen einem Amts- und Geldadel und den besitzlosen Proletariern, die vom Land in die Stadt ziehen, entstehen. Ihnen Brot und Spiele zu besorgen wird die wichtigste Aufgabe der um die Herrschaft streitenden Führer, zwischen denen es bald zu Bürgerkriegen kommt. Als sich hier der erfolgreiche Feldherr Gajus Julius Caesar durchsetzt und zur Alleinherrschaft greift, wird er im Jahre 44 v. Chr. an den Iden des März ermordet.
Zu erneuern vermögen die Anhänger der Republik diese freilich nicht. Vielmehr tritt wenige Jahre später Caesars Großneffe und Adoptivsohn Gajus Octavianus die Herrschaft an. Im Jahre 27 v. Chr. nimmt er den Ehrennamen Augustus an, unter welchem er in die Geschichte einging. In äußerlicher Bescheidenheit ließ er sich lediglich den Titel princeps (Erster) beilegen. Der Sache nach verwandelte der damit geschaffene Prinzipat die äußerlich noch fortbestehende Republik in eine Monarchie, an deren Beginn Rom infolge der Förderung von Kunst und Wissenschaft eine kulturelle Blüte erfuhr, deren bekannteste Vertreter die Dichter Vergil, Horaz und Ovid
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8 Senat und Volk von Rom im Festzug (80-90 n. Chr.). Rom, Cancellaria-Fries
sind. Im übrigen erleben die Römer im Prinzipat zwei Jahrhunderte des Friedens, wenn auch so großen Persönlichkeiten wie Hadrian (117-138) und Mark Aurel (161-180) einerseits auf der anderen Seite despotische Figuren wie Caligula oder Nero gegenüberstehen.
In all diesen Jahrhunderten gilt das Zwölftafelgesetz von 450/1 v. Chr. fort. Gelegentlich werden ihm Volksgesetze, Plebiszite oder Senatskonsuite zur Seite gesetzt. Von diesen sind aber nur wenige wirklich bedeutsam. So etwa das aquilische Gesetz über den Schaden aus dem Jahr 286 v. Chr. Es bestimmt, daß bei Tötung eines fremden Sklaven oder Tieres dem Herrn so viel Geld zu geben ist, wie Sklave oder Tier im letzten Jahr wert waren. Bei Beschädigung anderer Sachen durch Brennen, Brechen oder Reißen ist der Wert der letzten dreißig Tage entscheidend.
Augustus selbst beschäftigt sich vor allem mit eherechtlichen Fragen. Seine Ehegesetze stellen aus moralischen Gründen besondere Verbote für Ehen mit anrüchigen Frauen auf. Auf der anderen Seite setzen sie aus bevölkerungspolitischen Überlegungen Ehegebote für Männer über 25 und Frauen über 20 Jahren. Vielleicht stammt von ihm auch das Verbot der Schenkung von Gütern unter Ehegatten und ihren Familien, das wohl lediglich emotional begründete, unökonomische Vermögensverschiebungen verhindern will. Ein anderes seiner Gesetze verbietet die Veräußerung eines einer Frau als Mitgift mitgegebenen Grundstückes ohne deren Mitwirkung.
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Sehr viel bedeutsamer freilich als die Gesetzgebung ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Recht. Sie nimmt ihren Ausgang von der Veröffentlichung der zunächst nur den Priestern bekannten Rechtsformeln durch Gnaeus Flavius im Jahre 304 v. Chr. Der erste Oberpriester, der von den Plebejern gestellt wird, geht im Jahre 254 v. Chr. noch einen Schritt weiter und erteilt öffentlich weltliche Rechtsunterweisungen. Wenig später betreiben zahlreiche Angehörige der Oberschicht verschiedene Formen rechtlicher Beratung. Dann beginnt bereits allmählich die Reihe namentlich bekannter einzelner Juristen. Von ihnen schreibt etwa Sextus Aelius Paetus Catus 198 v. Chr. einen dreiteiligen Kommentar zum Zwölftafelgesetz. Quintus Mucius Scaevo-la (gest. 82 v.Chr.) verfaßt die erste systematische Darstellung des für die Römer geltenden Rechts. Er führt zudem die später sogar nach ihm benannte Vermutung in das Recht ein, daß bis zum Beweis des Gegenteils alles Vermögen der Ehefrau als von ihrem Mann herrührend gilt. Von Gajus Aquilius Gallus (66 v. Chr.) stammt ein Klaganspruch bei arglistiger Schädigung (actio de dolo).
Erst in augusteischer Zeit beginnt dann die klassische römische Jurisprudenz. Sie wird dadurch begründet, daß Augustus und seine Nachfolger einzelnen Juristen das Recht verleihen, auf eine Anfrage hin im Namen des Prinzeps eine gutachterliche Antwort zu erteilen (responsum). Dieser Antwort hat dann der Richter im Prozeß zu folgen. Inhaltlich betrifft sie vor allem verallgemeinerte Einzelfälle, für die sie die vorgegebenen Rechtssätze aus praktischer Erfahrung heraus meist ohne feste Regeln und Begründungen auslegt.
Von dem der Juristenschule der Prokulianer angehörigen Juristen Publius Juventius Celsus filius (129 n.Chr.) stammt dabei die bekannte Beschreibung des Rechts als Kunst des Guten und Gerechten. Weiter hat schon er den wichtigen Satz aufgestellt, daß die Gesetze zu kennen nicht heißt, ihre Worte zu halten, sondern ihren Sinn und Zweck. Der im übrigen nicht näher bekannte Jurist Gajus verfaßt im Jahre 161 n. Chr. ein von ihm selbst commentarii, von seiner Nachwelt aber allgemein Institutionen betiteltes Einführungswerk in vier Büchern, welches das Recht grundlegend systematisch in das Recht von Personen, Sachen und Klagansprüchen gliedert. Es scheint zwar zunächst kaum gewürdigt worden zu sein, bildete aber später die beste Quelle für das Zivilverfahren der Römer.
Ihren Höhepunkt erreicht die das europäische Mittelalter und die gesamte Neuzeit grundlegend beeinflussende römische Jurisprudenz in der Spätklassik der Wende des 2. zum 3. nachchristlichen Jahrhundert. Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin sind ihre wichtigsten Vertreter. Von diesen erwarb sich Ulpian dadurch bleibenden Ruhm, daß er erfolgreich die Gerechtigkeit zu bestimmen versuchte. Nach ihm ist sie der ständige und andauernde Wille, jedem sein Recht zu gewähren. Um dies zu erreichen, schreibt das Recht vor, ehrbar zu leben, den anderen nicht zu verletzen und jedem das Seine zu geben.
In der Zeit der Juristen ändert sich vor allem das Verfahrensrecht. An die Stelle des älteren Legisaktionenverfahrens tritt das vielleicht anfangs nur den Fremden vor dem besonderen, 242 v. Chr. eingerichteten Fremdenprätor (praetor peregrinus) zugängliche Formularverfahren. Es ist durch die Klageformel gekennzeichnet. Sie hat im Fall der Herausgabe einer bestimmten Summe etwa folgende Gestalt: Die Sache geht um die Herausgabe von 1000 Sesterzen. Lucius Titius soll Richter sein. Wenn sich ergibt, daß N. N. dem A. A. 1000 Sesterzen geben muß, worum gestritten wird, soll der Richter N. N. zu 1000 Sesterzen an A. A. verurteilen, wenn es sich nicht ergibt,
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freisprechen. Allerdings wird bereits seit Augustus aus wohlfahrtsstaatlichen Erwägungen dieses zweigeteilte Verfahren durch die grundsätzlich einheitliche Untersuchung und Entscheidung eines öffentlichen Amtsträgers ersetzt, die sich von ersten Einzelfällen aus auf das gesamte Verfahrensrecht ausdehnt. In Parallele hierzu erfaßt auch die öffentliche Verfolgung von Unrecht immer mehr Fälle. Zusätzlich sehen Einzelgesetze öffentliche Strafen für verschiedene Handlungen vor. Sie betreffen jetzt neben dem Landesverrat etwa die Provinzausbeutung oder die Wahlbestechung, außerdem aber auch die Tötung, den Menschenraub, die Brandstiftung, Münzfälschung, Vergewaltigung oder seit Augustus den Ehebruch.
Die Juristen selbst befassen sich vor allem mit dem Teil des Rechts, den Ulpian als ius privatum vom ius publicum abgrenzt, nämlich dem Privatrecht. Hier wiederum ist es neben dem Erbrecht und dem Sachenrecht vor allem das Schuldrecht, in dem sie ihre wertvollsten Leistungen erbringen. Obwohl sie kaum systematisch, sondern stark kasuistisch vorgehen, teilt doch Gajus schon die Obligationen in Obligationen aus Kontrakt und Obligationen aus Delikt ein. Bei den Kontrakten gibt es die Realkontrakte wie Darlehen, Leihe, Verwahrung oder Pfand, bei den Verbalkontrakten vor allem das mündliche, formgebundene, einseitig verpflichtende Versprechen der Stipu-
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9 Augustus, Princeps in Rom, als Pontifex (Anfang des i.Jhs. n. Chr.)
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lation, das auf jeden möglichen Leistungsinhalt gerichtet sein kann, bei den Konsensu-alkonktrakten den Kauf, die Miete, den Dienstvertrag, den Werkvertrag, die Gesellschaft oder den Auftrag. Bei all diesen Geschäften behandeln die Juristen eine Unzahl konkreter Einzelfragen. Nicht immer sind sie derselben Ansicht. Ebensowenig kann ihr Ergebnis in jedem Fall überzeugen. Insgesamt durchdringen sie aber doch die wichtigsten Ereignisse einer großstädtischen Geschäftswelt mit ihren Überlegungen und bieten für die dort auftretenden Einzelfragen Lösungsvorschläge. Und gerade darauf beruht ihre spätere unübersehbare Bedeutung.
Literatur: Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, 3. A. 1887, Neudruck 1963; Berve, H., Kaiser Augustus, 1934; Geizer, M., Caesar, 6. A. i960; Schulz, F., Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, 1961; Käser, M., Das römische Zivilprozeßrecht, 1966; Kunkel, W., Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 2. A. 1967; Horak, F., Rationes decidendi — Entscheidungsbegründungen bei den älteren römischen Juristen bis Labeo, 1969; Christ, K., Krise und Untergang der römischen Republik, 1979; Bleicken, J., Verfassungs- und Sozialgeschichte des römischen Kaiserreichs, 2. A. 1981; Liebs, D., Römisches Recht, 2. A. 1982; Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 3. A. 1985.
Das Erbe der Römer
Ein Kampf um Rom, so betitelte Felix Dahn (1834-1912) das vielleicht literarisch erfolgreichste Werk eines deutschen Rechtshistorikers, in dem der Sohn künstlerisch bestimmter Eltern in vier Bänden halb historisch, halb in freier Erfindung das Ringen um das Erbe der Römer am Ausgang der Spätantike schilderte, das mit dem Untergang der germanischen Ostgoten in Italien ein erstes Ende fand. Sein Beginn war bereits im 3. nachchristlichen Jahrhundert eingeleitet worden, als zwischen 235 und 284 n. Chf. mehr als 30 Kaiser in Rom an die Macht kamen, weil die zur Abwehr der Germanen, Perser und Mauren an den Grenzen des römischen Weltreiches stehenden Heere beim Tode eines Kaisers ihre Anführer ebenso rasch zum Herrscher ausriefen wie bei Bedarf hinmeuchelten. Hinzu kam, daß zugleich die geistige Bewegung des Christentums an den Grundlagen der weltlichen Gewalt entschieden rüttelte und von ihren Anhängern verlangte, dem christlichen Gott mehr zu gehorchen als dem römischen Kaiser.
Einen ersten Versuch, den drohenden Zerfall aufzuhalten, unternahm am Ende des 3. Jahrhunderts der Dalmatiner Diokletian, welcher sich vom einfachen Soldaten zum Befehlshaber der kaiserlichen Leibgarde emporgedient hatte. Zur Sicherung des Reiches ordnete er zahlreiche Zwangsmaßnahmen an, die von scharfer Besteuerung und Höchstpreisen über die Erblichkeit öffentlicher Lasten bis zur gnadenlosen Verfolgung aller Christen reichten. Das Streben nach strenger Disziplin führte zugleich zu einem festen Hofzeremoniell, welches das römische Kaisertum offen in eine Monarchie absolutistischer Prägung (Dominat) überführte, nachdem bereits einer seiner Vorgänger sich auf Münzen als Gott und Herr (deus et dominus) feiern hatte lassen.
Schon sein Nachfolger Konstantin der Große begünstigte aber, nachdem er an der Milvischen Brücke einen gefährlichen Gegner niedergezwungen hatte, das Christentum durch das Toleranzedikt von Mailand (313), durch das den Christenverfolgungen der Boden entzogen wurde. Vor seinem Tode trat er selbst durch die Taufe noch zur
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neuen Religion über. Im Jahre 324 verlegte er zudem den Sitz seiner Herrschaft von Rom in die alte griechische Handelsstadt Byzanz am Ausgang des Schwarzen Meeres in das Mittelmeer, die er in Konstantinopel umbenannte.
In der von Athanasius vertretenen Form wurde dann das Christentum 391 n. Chr. zur römischen Staatsreligion erhoben. Kurz danach wird die von Diokletian bereits eingeleitete Teilung des Reiches endgültig. Zu Rom werden die Gebiete im Westen (vor allem Italien, Spanien, Gallien, Britannien), zu Konstantinopel die Gebiete im Osten geschlagen. Insbesondere im Westen verfällt die Macht des Kaisers zugunsten der dem alten Amts- und Geldadel entstammenden Großgrundbesitzer, die zusammen mit den öffentlichen Amtsträgern, Soldaten und Geistlichen der großen Masse der in eine immer starrer werdende Zwangsordnung eingebundenen Bürger als neue Oberschicht gegenübertreten. Die Eigenschaft römischer Bürger (civis Romanus) zu sein, auf welche sich noch der Apostel Paulus erfolgreich hatte berufen können, hatte demgegenüber schon seit ihrer wohl aus steuerlichen Gründen erfolgenden Erstrek-kung auf nahezu alle freien Reichsangehörigen im Jahre 212 n. Chr. (sog. constitutio Antoniniana) keinerlei praktische Bedeutung mehr.
Daß in dieser von Zwang bestimmten Lage die Wissenschaft nicht zu gedeihen vermochte, kann nicht eigentlich verwundern. Gleichwohl überrascht es, wie schlagartig die klassische römische Jurisprudenz mit den Soldatenkaisern abbricht. Da wenig später überlieferungstechnisch die Papyrusrolle zugunsten der aus Pergament hergestellten Kodexbände aufgegeben wird, kommt eine zusätzliche Gefährdung des vorhandenen Schriftgutes hinzu.
In auffälligem Gegensatz zu diesem plötzlichen Versiegen der Rechtswissenschaft eröffnet die ganz unübersichtlich sprudelnde Rechtssetzung der Herrscher eine mächtige Quelle neuen Rechts. Statt strenger Begrifflichkeit hat sie eine von den neuen führenden Schichten ausgehende vulgäre Haltung zum Kennzeichen. Sie zeigt sich in einfachem unverhülltem Zweckstreben, in bildhafter Anschaulichkeit und in gefühlsbetonter rhetorisierender Moralität. Sachlich werden von den neuen Konstitutionen des Kaisers dabei fast alle Rechtsbereiche erfaßt. Im Vordergrund steht davon fast naturgemäß die öffentliche Verwaltung.
Die überwiegend durch tagespolitische Notwendigkeit geprägte Überfülle verschlungener Einzelbestimmungen erweckt dann anscheinend rasch ein durch den Ausfall der Rechtswissenschaft wohl noch verstärktes Bedürfnis nach Übersicht über das geltende Recht. Dem versuchen zunächst private Sammlungen durch Amtsträger abzuhelfen. Als solche werden gegen 294 n. Chr. der Codex Gregorianus, welcher Konstitutionen von Hadrian bis Diokletian vereinigt, und der Codex Hermogenianus, welcher diese Sammlung vor allem um Konstitutionen Diokletians ergänzt, verfaßt. Beide sind nur fragmentarisch überliefert.
Wenig später greifen die Kaiser selbst ein, indem etwa Konstantin 321 durch sein sog. Kassiergesetz bestimmte Schriften verbietet und gleichzeitig andere Schriften für maßgeblich erklärt. Die Kaiser Theodosius II. und Valentinian III. erlassen 426 ein sog. Zitiergesetz, in welchem sie nur noch die Schriften des Papinian, Paulus, Ulpian, Modestin und Gajus anerkennen. Gehen die Meinungen dieser Juristen in einer Frage auseinander, so kommt es auf die zahlenmäßige Mehrheit der Stimmen für eine Lösung an. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist die Stimme Papinians entscheidend. Äußert sich dieser zur betreffenden Frage nicht, so ist der Richter frei, welcher von beiden, von gleich vielen Autoritäten vertretenen Ansichten er folgen will.
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Theodosius II. plant darüber hinaus auch ein völlig neues Gesetzbuch. Es soll aus den Konstitutionen des Codex Gregorianus, des Codex Hermogenianus und den seitdem neu geschaffenen Konstitutionen sowie den noch verwertbaren Juristenschriften bestehen. Davon ist aber nur die Sammlung weiterer Konstitutionen geglückt. Sie wird mit über 3000 in 16 Büchern chronologisch geordneten Konstitutionen 438 im Ostreich verkündet, von Valentinian III. für den Westen übernommen und für beide Reichsteile zum 1. 1. 439 in Kraft gesetzt. Sie ist bis auf kleinere Lücken fast vollständig überliefert.
Bedeutsamer als sie ist dann allerdings die Sammlung des gesamten brauchbaren Rechtsgutes durch den oströmischen Kaiser Justinian (527—65), einen illyrischen Bauernsohn, dessen Feldherren Belisar und Narses den Ostgoten im Kampf um Rom die entscheidenden Niederlagen beigebracht hatten. Zuvor war allerdings bereits Rom an die Germanen gefallen, als der skirische Heerführer Odoakar am 23. August 476 von germanischen Söldnern Roms in Italien zum König ausgerufen und der letzte weströmische Kaiser Romulus Augustulus abgesetzt worden war. Odoakar selbst wurde dann jedoch wenig später von dem in Konstantinopel erzogenen, vom oströmischen Kaiser Zeno mit dem Kampf gegen Odoakar betrauten Ostgoten Theoderich dem Großen eigenhändig ermordet, womit der Weg zur Herrschaft der Ostgoten über Italien frei war.
Justinian hatte kaum seine Herrschaft in Konstantinopel begonnen, als er seine Aufmerksamkeit auch schon dem Recht zuwandte. Als erstes ließ er in den Jahren 528/9 die als noch brauchbar angesehenen Konstitutionen unter Tilgung von Widersprüchen in einem ersten Codex Justianus zusammenstellen, der allerdings nicht erhalten ist. Dann ließ er in den Jahren 530 bis 533 das noch verwertbar erscheinende Recht der durchweg mehr als 300 Jahre alten Juristenschriften unter vereinheitlichender Reinigung in einer lateinisch Digesta (Geordnetes) bzw. griechisch Pandectae (Allesenthaltendes) genannten Sammlung vereinen. Zugute kam ihm dabei, daß in Beryt (Beirut) und Konstantinopel Rechtsschulen bestanden, welche das klassische Schrifttum zu bewahren und zu verstehen suchten, und daß es ihm gelang, eine Kommission einzusetzen, welche unter dem Vorsitz des Justizministers Tribonian in wenigen Jahren aus 2000 Schriften eine Auswahl von etwa 200 Schriften traf, denen sie 9142 Auszüge von vermutlich 39 Juristen überwiegend der klassischen Zeit entnahm. Sie gliederte ihr Gesamtwerk in 50 Bücher, deren Kommentierung verboten wurde.
Noch vor Beendigung dieser Arbeiten ließ Justinian 533 ein auf Gajus gegründetes amtliches Einführungslehrbuch (Institutionen) in das Recht herstellen. Dann wurden die Digesten veröffentlicht. 534 erschien die überarbeitete Fassung der Konstitutionensammlung (Codex repetitae praelectionis) mit 4600 Konstitutionen, welche überwiegend von Diokletian stammen. Der Ergänzung dieser umfassenden Rechtssammlung dienten dann noch einzelne spätere Gesetze Justinians, welche in drei privaten Sammlungen als Novellen zusammengefaßt wurden. Gleichzeitig mit diesen römischen Rechtssammlungen wird dann im übrigen auch das Recht der Kirche und das von den Germanen für Römer oder ihre eigenen Völker anerkannte Recht schriftlich zusammengestellt (z.B. Codex Euricianus, Breviarium des Westgotenkönigs Alarich II. von etwa 506 n. Chr., Lex Burgundionum, Lex Romana Burgundionum, Edictum Theoderici).
Inhaltlich ist dieses spätantike römische Recht durch zwei entgegengesetzte Tendenzen gekennzeichnet. Im Westen überwiegt die vulgäre Haltung und es gehen alle
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io Kaiser Justinian (f2j-f6^), Bewahrer des römischen Rechts. Ravenna, San Vitale, Chor, Nordwand, fj2—47
Errungenschaften der römischen Jurisprudenz weitgehend verloren. Im Osten steht neben der ungehinderten Entscheidung konkreter Tagesfragen die vereinfachende Restauration der klassischen Jurisprudenz. Allerdings wird etwa das Formularverfahren gänzlich durch das mehr und mehr schriftlich durchgeführte Erkenntnisverfahren des Amtsträgers ersetzt (342 n. Chr.), sind die Unrechtstaten umfassend in den Schrek-kensbüchern (libri terribiles) 47 und 48 der Digesten geregelt und vereinfacht und verändert Justinian unter christlichem Einfluß auch manchen Satz des im übrigen sorgfältig wiederhergestellten hochdifferenzierten Privatrechts (z.B. Beseitigung der
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Unterschiede zwischen römischem Zivilrecht und römischem Amtsrecht, Aufgabe der mancipatio, Verschuldensprinzip). Damit schafft er wertvolles Gut, das auch nach dem Ende Roms in der Welt weiterwirken kann.
Literatur: Corpus iuris civilis, hg. v. Krüger, P.-Mommsen, T., Bd. i 22. A. 1973, Bd. 2 15. A. 1970, Bd. 3 10. A. 1972; Peters, E., Die oströmischen Digestenkommentare und die Entstehung der Dige-sten, 1913; Stade, K., Der Politiker Diokletian und die letzte große Christenverfolgung, 1926; Levy, E., West Roman Vulgär Law. The Law of Property, 1951; Levy, E., Weströmisches Vulgarrecht. Das Obligationenrecht, 1956; Wieacker, F., Recht und Gesellschaft in der Spätantike, i9Ö4;Kaser, M., Das römische Privatrecht, 2. Abschnitt, 2. A. 1975; Bleicken, J., Prinzipat und Dominat, 1978; Käser, M., Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, 1979; Söllner, A., Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 3. A. 1985.
Die Germanen
Der Zug nach Süden
Germanien in seiner Gesamtheit wird, so schreibt der Römer Publius Cornelius Taci-tus um 98 n. Chr., von den Galliern, Rhätern und Pannoniern durch die Flüsse Rhein und Donau, sowie von den Sarmaten und Dakern durch gegenseitige Furcht und durch Gebirge geschieden. Das übrige umgibt das Weltmeer. Die Germanen selbst möchte ich für Urbewohner halten, nur ganz wenig durch Handelsverkehr und Gastfreundschaft mit anderen Völkern vermischt.
Tacitus, der Verfasser dieser ersten abgrenzenden Zeilen, wurde um 55 n.Chr. vielleicht in Terni in Umbrien geboren. Im Jahre 78 wandte er sich der öffentlichen Ämterlaufbahn zu, im Jahre 88 war er Prätor, im Jahre 97 zusammen mit Kaiser Nerva Konsul, später Statthalter der Provinz Asien. Demnach gehörte er zur führenden Schicht der Amtsträger Roms. Sein Hauptverdienst besteht allerdings in seinen schriftstellerischen Arbeiten, durch welche er der Nachwelt in Erinnerung geblieben ist. Von ihnen ist insbesondere die Schrift Germania bzw. De origine et situ Germa-norum (über die Entstehung und Lage der Germanen) berühmt geworden, weil sie die einzige in der römischen Literatur bekannte länderkundliche Einzeldarstellung ist und zugleich das wichtigste Zeugnis der Germanenkunde darstellt. Daneben verdient auch die Lebensbeschreibung seines Schwiegervaters Julius Agricola Beachtung, weil Agri-
// Germanenschlacht beiAquae Sextiae (102 v. Chr.). Nach einer Reliefdarstellung auf einem römischen Sarkophag
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Oberitalien von dem römischen Feldherrn Marius geschlagen und vernichtet, so daß dieser erste Ansturm im Ergebnis erfolglos blieb.
Gleichwohl begann damit bereits die Verdrängung der Kelten, in deren Siedlungsgebiete vor allem die nach Angaben der antiken Autoren zunächst an der Elbe sitzenden Sweben einrückten. Um 71 v. Chr. überschritt dann der Swebenführer Ariovist den Rhein, mußte sich aber von Caesar aus Gallien wieder zurückdrängen lassen. In den Jahren 12 bis 9 v.Chr. fielen die Römer unter Drusus, dem jüngeren Bruder des Kaisers Tiberius, in Germanien ein und drangen bis zur Weser und bis zur Elbe vor, wo Drusus durch die Erscheinung einer Frauengestalt vor weiterem Vordringen gewarnt worden sein soll. Im Jahre 9 n. Chr. kam es dann zur Schlacht im Teutoburger Wald, in welcher Hermann der Cherusker (Arminius) den römischen Statthalter Varus besiegte und damit zugleich der Ausdehnung der Römer nach Germanien Einhalt gebot.
Die Grenze zwischen Römern und Germanen bildeten fortan Rhein und Donau sowie auf einer Länge von 548 Kilometern der von den Römern in einigem Abstand hiervon etwa zwischen Hienheim (Kelheim) und Rheinbrohl (Koblenz) gezogene Limes (limes = Grenze). Begonnen hatte diesen im Jahre 84 n. Chr. Kaiser Domitian, doch erweiterten ihn noch Trajan und Hadrian. Er bestand aus Wall und Graben sowie einem Palisadenzaun bzw. im Süden einer Steinmauer. Mehr als tausend Türme und über hundert etwas weiter hinten liegende Kastelle, von denen etwa die Saalburg im Taunus oder Biricianae bei Weißenburg besonders bekannt sind, sicherten ihn, ohne ihn völlig undurchlässig zu machen. Seit dem Ende des dritten Jahrhunderts geriet er allerdings, nachdem er mehrfach durchbrochen worden war, in Verfall, überdauerte aber als erkennbarer Überrest an vielen Stellen bis zu seiner wissenschaftlichen Erfassung im 19. Jahrhundert.
Im 4. Jahrhundert werden dann nach Vorstößen der Markomannen, der Chatten, der Alemannen, der Goten und der Franken germanische Völkerschaften als besoldete Verbündete (foederati) in die römischen Grenzgebiete aufgenommen. Hierzu gehörten vor allem die Goten, Gepiden und Heruler, welche an der unteren Donau ins Reich der Römer eindrangen. Seit dem Jahre 375 n. Chr. gerieten sie zunehmend unter den Druck der von Osten einbrechenden Hunnen, deren Ansturm die sog. Völkerwanderung auslöste. In der Folge zogen die Westgoten über Italien nach Gallien und später nach Spanien, die Ostgoten nach Italien, die Wandalen über Spanien nach Nordafrika, die Burgunder und Alemannen an den oberen Rhein, die Franken vom Niederrhein nach Gallien, in das die Hunnen nur vorübergehend hatten eindringen können, die Angeln, Juten und Sachsen nach Britannien sowie schließlich die Langobarden von der Elbe in das nach dem Untergang der Ostgoten im Kampf um Rom frei gewordene Italien.
Danach war nach knapp zweihundert Jahren kriegerischer Unruhe ein gewisser Abschluß erreicht. Die westliche Hälfte des römischen Reiches war im wesentlichen von germanischen Eroberern besetzt, welche sich einige Zeit noch als Statthalter der Römer verstanden, danach aber selbständig handelten. Sie bildeten eigene Reiche von unterschiedlicher Dauer, welche in etwa dem zahlenmäßigen Verhältnis zur Vorbevölkerung entsprach. Rasch gingen die Vandalen unter in Nordafrika, langsamer wurden Ostgoten und Langobarden in Italien, Westgoten und Sweben in Spanien, Franken und Burgunder in Gallien aufgesogen. Sie alle aber waren schon keine Germanen mehr, sondern gehörten eigenen, spätestens etwa mit dem Untergang Roms verselbständigten Einzelvölkern an.
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Das rekonstruierte römische Limeskastell Saalburg im Taunus
Literatur: Bieder, T., Geschichte der Germanenforschung, Bd. i ff. 1921 ff.; Reallexikon der germanischen Altertumskunde, hg. v. Hoops, J., Bd. 1 ff. 1911 ff., 2. A. Bd. iff. 1973 ff.; Kossinna, G., Die deutsche Vorgeschichte, 7. A. 1936; Haller, J. — Dannenbauer, H., Der Eintritt der Germanen in die Geschichte, 3. A. 1957; Wenskus, R., Stammesbildung und Verfassung, 1961; Nack, R., Germanen. Land und Volk der Germanen, 1965; Kellermann, V., Germanische Altertumskunde, 1966; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W. 1967; Die Germanen, hg. v. Krüger, B., Berlin 1976; Mildenberger, G., Sozial- und Kulturgeschichte der Germanen, 2. A. 1977; Köbler, G., Rechtsgeschichte, 3.A. 1982; Germanenprobleme aus heutiger Sicht, hg. v. Beck, H., 1986; Kroeschell, K., Germanisches Recht als Forschungsproblem, FS Thieme, H., hg. v. Kroeschell, K., 1986, 3 ff.
Groß und blond
Daher trete ich der Ansicht derjenigen bei, schreibt Tacitus, dessen Germania allein durch eine Hersfelder, vielleicht zwischen 830 und 850 entstandene und 1455 nach Italien gebrachte und seitdem stückweise verschollene Handschrift überliefert ist, die Germaniens durch keinerlei Blutmischung mit Fremden entstellte Bevölkerung für einen eigenartigen, reinen und nur sich selbst gleichen Menschenschlag halten. Daher ist auch die Leibesbeschaffenheit, trotz der großen Volksmenge, bei allen dieselbe: Trutzige blaue Augen, gelbliche Haare, mächtige, doch nur zum Ansturm tüchtige Leiber. Für mühsame Arbeit fehlt ihnen die Ausdauer. Am wenigsten ertragen sie Durst und Hitze. Gegen Kälte und Hunger sind sie durch Himmel und Boden abgehärtet.
Die Germanen
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14 Kopf des germanischen Mannes von Tollund/Jütland
Diese Aussagen sind vielfach unterschiedlich aufgefaßt worden. Zum einen hat man Anstoß daran genommen, daß die Germanen nur sich selbst gleich gewesen seien, und hat die Farbe ihrer Haut, Augen und Haare sowie die Form ihres Schädels und Gesichtes für allgemein indogermanisch erklärt. Zum anderen hat man nicht zuletzt aus der Beschreibung des Tacitus ein besonderes, rassistisches Menschenbild nordischer Herrenmenschen gewonnen.
Überprüft man diese Vorstellungen an Hand bildlicher Darstellungen und archäologischer Funde, so ergibt sich, daß die Germanendarstellungen der antiken Kunst keinen anthropologisch einheitlichen Typ abbilden. Bei den überlieferten Skeletten bzw. Skelettstücken zeigt sich für die Steinzeit eine große Variationsbreite der Schädel und Gesichtsformen, die von auffallender Langschädeligkeit bis zu gänzlicher Rund-schädeligkeit reicht. Die durchschnittliche Größe steigt von der mittleren Steinzeit bis zur jüngeren Steinzeit bei Männern von 165 cm auf 175 cm, bei Frauen von 151 cm auf fast 160 cm. Aus der Bronzezeit liegen nur wenige Skelette vor, weil seit der jüngeren Bronzezeit die Brandbestattung üblich wurde. Die Größe der Männer schwankt dabei zwischen 166 und 175 cm, das einzige Frauenskelett deutet auf eine Größe von 15 j cm hin. Die wenigen auswertbaren Männerschädel sind kurzschädelig, der einzige Frauenschädel ist langschädelig.
Groß und blond 41
Seit der Zeitenwende werden die Toten dann wieder überwiegend unverbrannt bestattet, so daß sich sicherere Aussagen treffen lassen. Die Skelette ergeben eine Durchschnittsgröße der Männer von 172,3 cm und der Frauen von 159,7 cm, was nach Einschätzung der Archäologen als verhältnismäßig großwüchsig anzusehen ist, obgleich die Maße der jüngeren Steinzeit nicht ganz erreicht werden. Bei vier Fünfteln der meßbaren Schädel liegt Langschädeligkeit vor. Hieraus wird insgesamt die Folgerung gezogen, daß die germanischen Bewohner Mittel- und Nordeuropas im Hinblick auf Körpergröße und Kopfform einen verhältnismäßig einheitlichen großwüchsigen und langschädeligen Eindruck erweckt haben müssen.
Wenn auch das Land nicht durchweg den gleichen Anblick bietet, so fährt Tacitus fort, ist es doch im allgemeinen entweder vor Wäldern starrend oder durch Sümpfe entstellt. Es ist feuchter gegen Gallien hin, windiger gegen Norikum und Pannonien (Donaugebiet). Es ist fruchtbar, doch ohne Obstbäume, reich an Vieh, das aber meist von kleiner Art. An den Rindern vermißt man die mächtigen Hörner. Sie freuen sich der Zahl. Die Herden bilden den einzigen und begehrtesten Schmuck.
Hieraus wurde früher geschlossen, daß Germanien keine Waldwildnis gewesen sei. Die Wälder seien nur, abgesehen von ihrem Urwaldcharakter, ausgedehnter gewesen als heute. Dem scheint es jedoch zu widersprechen, daß die von der Archäologie gesicherten, siedlungsanzeigenden Fundorte fundfreie und fundarme Zonen erkennen lassen. Dementsprechend müßten, wie Tacitus dies an anderer Stelle auch durchaus andeutet, geschlossene Siedlungszonen durch Ödlandgebiete getrennt gewesen sein. Die Siedlungsgebiete könnten lichter Wald mit eingestreuten waldfreien Siedlungen oder parkartige Landschaften gewesen sein.
Die Fruchtbarkeit des Bodens wird durch archäologische Funde bestätigt. Sie zeigen als Getreidearten Gerste, Weizen und Hirse, welche schon in der Steinzeit bekannt waren, sowie Hafer und Roggen. Dazu kommen Erbsen, Linsen, Bohnen, Mohn, Möhren, Rüben, Flachs, Hanf und Waid. Entgegen den Angaben des Tacitus könnte es Apfel, Birne, Pflaume und Kirsche bereits gegeben haben, wenn auch Obstreste in den germanischen Siedlungen weitgehend zu fehlen scheinen.
Die Angaben zur Tierhaltung lassen sich durch Funde gut bestätigen. Nach diesen gehören etwa die Rinder der Siedlung Tofting zu einer kleinwüchsigen Rasse. Sie tragen ziemlich kurze Hörner. Vielleicht geht beides auf zunehmende Domestikation zurück. Die Zahl der Rinder dürfte recht unterschiedlich gewesen sein. Zum einen sind nämlich Stallanlagen ergraben worden, welche die Möglichkeit der Unterbringung von bis zu fünfzig Rindern erkennen lassen. Daneben scheint es aber auch Höfe mit recht kleinen Stallanlagen oder anscheinend überhaupt ohne Ställe gegeben zu haben.
Daß die germanischen Völker, erklärt Tacitus weiter, keine Städte bewohnen, ist allbekannt. Nicht einmal zusammenhängende Wohnungen dulden sie, sondern siedeln einzeln und abgesondert, wo einem gerade eine Quelle, ein Hain oder eine Wiese gefällt. Ihre Dörfer bestehen nicht aus verbundenen und zusammenstoßenden Gebäuden, vielmehr umgibt jeder sein Haus mit einem Hof, sei es wegen der Feuergefahr, sei es aus mangelhafter Bautechnik. Steine und Ziegel verwenden sie nicht. Ihr einziger Baustoff ist Holz, roh und unbehauen, ohne Rücksicht auf Gestalt oder Schönheit. Nur einzelne Stellen bestreichen sie mit reiner und leuchtender Erde, daß es den Eindruck von Malerei und farbigem Zierwerk macht. Sie graben auch unterirdische Höhlen und bedecken sie mit einer dichten Lage von Dung, als Zufluchtsort für den Winter und als Vorratsraum.
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Die Germanen
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t b • m 1 >j(ng) d o /j b Runenalphabet (nach Krause-Jankuhn)
Hilf, Ingubora, meine liebe Schwester, mir dem Wag gegenüber. Bei den sog. Weserrunen des 4. bis 6. Jahrhunderts konnten sogar erst in jüngster Gegenwart mit Hilfe modernster Forschungsmethoden der Lichtschnittmikroskopie Fälschung und echte Überlieferung geschieden werden.
Inhaltlich erbringen die meist ganz kurzen und selbst im umfangreichsten Fund nur 192 Zeichen umfassenden Inschriften vor allem Namen, sei es des Ritzers, sei es des Trägers, sei es eines Bedachten, sei es eines der verschiedenen, in der hochmittelalterlichen Überlieferung recht menschlich wirkenden Götter. Sachlich bedeutsame Aufschlüsse lassen sich ihnen nur selten entnehmen.
Diese Lage ändert sich erst, als die Germanen mit der Übernahme des seit dem 2. Jahrhundert zunehmend verbreiteten Christentums (177 Gemeinde in Lyon, um 2jo Bischöfe in Arles, Narbonne, Toulouse, Clermont, Limoges, Tours und Paris, wenig später in Reims und Trier) erneut mit der antiken Schriftlichkeit in Berührung kamen. Dies war am frühesten vielleicht bei den vielfach mit der Insel Gotland in Verbindung gebrachten Goten der Fall, welche über die Weichsel allmählich zum Schwarzen Meer gezogen waren und bei denen die neue Lehre vielleicht zuerst von kappadokischen Kriegsgefangenen verbreitet wurde, welche 264 n. Chr. in die Hände der Goten fielen. Von ihnen stammte mütterlicherseits der Gote Wulfila (Ulfilas) ab, der um 341 von Bischof Eusebius von Nikomedien zum Missionsbischof der Westgoten geweiht wurde. Er übersetzte fast die gesamte Bibel aus dem Griechischen ins Gotische. Von dieser Übersetzung sind sieben Handschriften des frühen 5. bis 7. Jahr-
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hunderts erhalten, welche vor allem neutestamentliche Teile überliefern. Die vielleicht bei dieser Gelegenheit von Wulfila selbst erfundene Schrift geht bei den meisten Buchstaben auf die Form der entsprechenden griechischen Buchstaben, in einzelnen Fällen (h, r, s) aber auf die Formen lateinischer Buchstaben oder die Formen von Runen (th, j, u, f, o) zurück.
Naturgemäß führte die Übertragung des vielleicht wirkungsgeschichtlich bedeutsamsten antiken Textes überhaupt in das Gotische zu einer Beeinflussung dieser Sprache. Sie zeigt sich in vielen gotischen Lehnwörtern (z. B. aggilus Engel), aber auch in zahlreichen Lehnbildungen und Lehnbedeutungen, wie sie etwa die christliche Religion mit ihrem einzigen allmächtigen Gott im Verhältnis zu den zahlreichen, recht menschlich wirkenden germanischen Göttern für den Inhalt des Wortes guth Gott nahezu notwendigerweise mit sich brachte.
Immerhin ermöglicht es diese erste umfangreichere Überlieferung einer germanischen Einzelsprache im Verein mit in der antiken Literatur belegten Namen sowie den anderen, etwa auch durch mittelalterliche Texte bezeugten Einzelsprachen, wissenschaftlich eine gemeingermanische Sprache zu rekonstruieren. Sie unterscheidet sich von der indogermanischen Ausgangssprache insbesondere durch die Veränderung der Verschlußlaute (idg. p = f, t = th, k = h, bh = b, dh = d, gh = g, b = p, d = t, g = k). Darüber hinaus tritt eine gewisse Vereinfachung der Formen ein (Zahl der Fälle, Endsilbenschwund). Andererseits bilden sich auch neue Besonderheiten aus (schwache Deklination).
Literatur: Streitberg, W., Die gotische Bibel, 1908, 6. A. 1971; Schönfeld, W., Wörterbuch der altgermanischen Personen- und Völkernamen, 1911, 2. A. 196$; Rasch, G., Die bei den antiken Autoren überlieferten geographischen Namen, Diss. phil. Heidelberg 1950; Krause, W., Die Runeninschriften im älteren Futhark, 1966; Krause, W., Handbuch des Gotischen, 3. A. 1968; Krause, W., Die Sprache der urnordischen Runeninschriften, 1971; Page, R. L, An Introduction to English Runes, London 1973; Köbler, G., Germanisch-neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-germanisches Wörterbuch, 1980; Opitz, S., Südgermanische Runeninschriften im älteren Futhark aus der Merowinger-zeit, 2. A. 1980; Köbler, G., Germanisches Wörterbuch, 2. A. 1982; Düwel, K., Runenkunde, 2. A. 1983; Germanenprobleme aus heutiger Sicht, hg.v. Beck,H., 1986.
Die Leichen im Moor
Am 19. Mai 1952 wurde am Rande des Domlandmoores von Windeby bei Eckernförde in einer Grube von etwa 1,50m Tiefe die Leiche eines i}-i4Jährigen Kindes mit hellblondem, leicht gekräuseltem, linksseitig geschorenem Haar aus der Zeit um Christi Geburt gefunden (Mädchen [?] von Windeby). Um das Gesicht lag locker ein Haarband. Der Körper war auf Heidekraut gebettet und mit Schilftorf bedeckt. Von der Kleidung war ein Schulterkragen aus Rinderfell erhalten. Der Leiche beigegeben waren vier Tongefäße.
Einige Meter entfernt hiervon befand sich die Leiche eines älteren Mannes mit dunklem graumeliertem Haar, bedeckt mit Grassoden und armdicken Holzstangen. Der Tote lag auf dem Rücken und hatte die Hände auf der Brust verschränkt. Um seinen Hals war eine Schlinge aus Haselruten befestigt, mit der er getötet worden sein könnte. Neben seinem Kopf fanden sich Reste eines Tongefäßes.
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Die Germanen |
16 Weibliche jugendliche Moorleiche mit abgeschnittenem Kopfhaar und in Flechttechnik hergestellter, ursprünglich farbiger Binde, sowie Resten des Fellumhanges und Scherben von vier beigestellten, stark aufgelösten Tongefäßen aus Windeby/Krs. Eckernförde (um Christi Geburt)
Nachrichten von solchen Funden sind schon in älterer Zeit vereinzelt belegt. Seit der Verstärkung der Moorkultur im 18. Jahrhundert häufen sich die Angaben. Seit einem Aufsatz Johanna Mestorfs von 1871 bezeichnet man menschliche Leichen, die in bestimmten Gebieten Nordeuropas in mittleren und tieferen Schichten des Torfmoors mumienartig konserviert gefunden werden, als Moorleichen. Verschiedentlich spricht man statt dessen auch von Hominidenmoorfunden und sondert innerhalb dieser eine engere Gruppe Moorleichen aus.
Bis 1907 wurden 54, bis 1965 mehr als 700 solcher Moorleichen bekannt. Der Schwerpunkt der Funde hegt örtlich im nördlichen Mitteleuropa und zeitlich in der mit dem 5. vorchristlichen Jahrhundert beginnenden älteren und mittleren Eisenzeit. Unter den 700 Funden überwiegen die Männer, doch finden sich mehr als 100 Frauen und etwa 25 Kinder unter fünf Jahren und ebensoviele Jugendliche. Mehr als die Hälfte der Fälle betrifft die Gruppe der 2 5 -60jährigen. Meist waren die Moorleichen in Gruppen niedergelegt. Häufig lagen dünne Äste oder Steine über der Leiche oder sie war von angespitzten, teilweise schräg über ihnen zusammenlaufenden Pfählen umgeben, nie jedoch von Pfählen durchbohrt (gepfählt). Vielfach ist nachweisbar, daß die betreffenden Menschen tot im Moor niedergelegt und folglich nicht im Moor ertränkt wurden, so daß diese Niederlegungen am ehesten als Bestattungen angesehen werden müssen. Erhängen ist in 6, Erstechen in 5, Erschlagen in 5, Köpfen in 4, Erdrosseln in 2, Durchschneiden der Kehle in 1 und gewaltsame Tötung ohne nähere Angaben in 9 Fällen bezeugt.
Die Toten waren teils bekleidet, teils unbekleidet, wobei manchmal die Kleidungsstücke zusammengepackt daneben lagen. Bisweilen befand sich unter oder über den Leichen ein decken- bzw. mantelartiges Kleidungsstück. Mehrfach waren die Toten gefesselt, skalpien, kastrien oder sonst verstümmelt. Verschiedentlich wurden Körper
Die Versammlung des Volkes 47
ohne Kopf, Hand oder Fuß sowie einzelne Körperteile (Kopf, Arm, Fuß) gefunden. Wiederholt lag über den Leichen ein daumendicker oder etwas stärkerer, an beiden Enden beschnittener langer Stab aus Holz.
Die Deutung der Moorleichen ist schwierig. Besondere Beachtung verdient, daß schon Tacitus in Kapitel 12 der Germania berichtet, daß es bei den Germanen möglich war, in der Volksversammlung anzuklagen und die Todesstrafe anzustreben. Je nach Art der Handlung habe es dann eine Unterscheidung in der Strafe gegeben: Verräter und Überläufer habe man an Bäumen aufgehängt, Feiglinge und Unzüchtige im Schmutz und Sumpf versenkt und Reisig darüber gedeckt. In Übereinstimmung mit einzelnen späteren Nachrichten, welche vom Versenken im Moor bei Ehebruch und Kindestötung durch Frauen und bei Feigheit und Fahnenflucht von Männern berichten, darf man deswegen davon ausgehen, daß das Versenken im Moor mindestens in manchen Fällen eine Strafe für bestimmte Verbrechen ist.
In anderen Fällen kommt auch eine Bestattung in Frage, bei der allerdings die Beisetzung im Moor, im nackten Zustand, unter Verstümmelung und mit Sicherung durch Strauchwerk und Pfähle ungewöhnlich ist. Weiter ist es nicht auszuschließen, daß einzelne Moorleichen Opfer eines Unglücks oder eines Verbrechens sind. Schließlich deuten die Gesamtumstände einzelner Funde auch auf die Möglichkeit von Menschenopfern hin, wobei hier Frauen- und Kinderskelette stark überwiegen.
Literatur: Mestorf, J., Über die in Holstein und anderwärts gefundenen Moorleichen, Globus 20 (1871), lyyft.; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922; Rehfeldt, B., Todesstrafen und Bekehrungsgeschichte, 1942; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Dieck, A., Die europäischen Moorleichenfunde, 1965; Jahnkuhn, H., Moorleichen, HRG 3 (1980), «55«.
Die Versammlung des Volkes
Die Könige wählen sie auf Grund des Adels, die Heerführer auf Grund der Tüchtigkeit. Die königliche Gewalt bedeutet aber nicht unbeschränkte Willkür und auch die Anführer wirken mehr durch ihr Vorbild als durch Befehle. Im übrigen dürfen sie auch weder mit dem Tod bestrafen noch fesseln noch schlagen.
Über kleinere Angelegenheiten beraten die Fürsten (principes), über größere alle, aber so, daß auch solche, deren Entscheidung beim Volk liegt, von den Fürsten (principes) behandelt werden. Sie kommen, wenn nicht ein unerwartetes oder plötzliches Ereignis eintritt, an bestimmten Tagen, bei Neumond oder Vollmond, zusammen, weil diese Zeiten am günstigsten zu sein scheinen. Eine Kehrseite ihrer Freiheitsliebe ist es, daß diese Versammlungen nicht zu einer genau bestimmten Zeit beginnen, sondern daß oft zwei oder drei Tage mit Warten verlorengehen. Wo es jedem beliebt, läßt er sich voll bewaffnet nieder. Der Priester, der auch hier eine Zuchtgewalt hat, gebietet Schweigen. Dann ergreift der König oder ein Fürst oder wer sich durch Alter, Adel, Ruhm oder Beredsamkeit dazu berufen fühlt, das Wort, um mehr durch sein Ansehen zu überreden als mit Gewalt zu gebieten. Stößt eine Ansicht auf Widerspruch, wird sie durch Murren abgelehnt, findet sie Beifall, durch Waffenklang begrüßt.
48 Die Germanen
In dieser Volksversammlung (concilium) kann man auch anschuldigen und die Todesstrafe anstreben. Die Art der Tat bestimmt dann die Folge, wobei Verbrechen Öffentlichkeit verdienen, Schandtaten Verborgenheit. Auch bei leichteren Taten wird je nach den Verhältnissen gebüßt: die Überführten müssen eine Anzahl von Rindern oder Pferden leisten. Sie sind zum Teil an den König oder an die Gemeinschaft zu entrichten, zum Teil an den Geschädigten oder an seine Verwandten. Es werden in diesen Versammlungen auch die Fürsten gewählt, welche das Recht in den Gauen und Dörfern schaffen. Je hundert Männer aus dem Volk stehen dem einzelnen dann als Begleiter und Beistand zur Seite.
In der allgemeinen Versammlung schmückt einer der Fürsten oder der Vater oder ein Verwandter auch den herangewachsenen jungen Mann mit Schild und Speer. Das ist bei ihnen die (römische) Toga. Das ist der Jugend erste Ehre.
All dies bedeutet, daß die wichtigsten Angelegenheiten eines Volkes in allgemeinen Versammlungen behandelt werden. Wie groß dabei das einzelne Volk angesetzt werden darf, ist fraglich. Geht man von den bei Tacitus im Rahmen seiner Behandlung der einzelnen Völker genannten Einheiten aus, so sind es jedenfalls mehr als 25, ergänzt man dies durch weitere Quellen, so sind es jedenfalls mehr als 50 Völker, wobei die Abgrenzung sowohl nach außen wie auch nach innen in zahlreichen Fällen unklar und zweifelhaft bleibt. Immerhin ist anzunehmen, daß ein größerer Stamm einige Zehntausend Angehörige hatte.
Könige sind nicht bei allen Germanen bekannt. Tacitus nennt es sogar eine Eigenheit der östlichen Völker, daß sie außer runden Schilden und kurzen Schwertern das Königtum haben. Da die Archäologie aber weder die runden Schilde noch die kurzen Schwerter als typisch für die östlichen Germanen anerkennen kann, ist auch hinsichtlich des Königtums Vorsicht geboten. Vielleicht erlangte mancher Heerführer auf Grund seiner kriegerischen Erfolge die Stellung als König, wobei die Heerführer vermutlich den hervorgehobenen Familien entnommen wurden.
Die neben den Königen genannten principes dürften die Führer der bedeutenderen Familienverbände sein, die stärker sozial und weniger rechtlich abgehoben waren. Ob sie aber mit den archäologisch gesicherten sog. Fürstengräbern in Verbindung gebracht werden können, ist fraglich. Zum einen erscheinen nämlich nach verhältnismäßig einheitlich ausgestatteten Gräberfeldern der älteren und mittleren römischen Eisenzeit erst im letzten vorchristlichen Jahrhundert einzelne nur etwas besser ausgestattete Gräber, deren Zahl zu groß ist, als daß es sich bei den dadurch gekennzeichneten Toten um Fürsten gehandelt haben könnte. Die Zahl der etwa seit der Zeitenwende erkennbaren auffallend besser ausgestatteten Gräber ist dagegen so gering, daß nicht alle principes von ihr erfaßt werden können, und zudem auf die östlichen Germanen beschränkt, obgleich Tacitus principes für alle Germanen bezeugt.
Zu den wichtigsten Angelegenheiten der Volksversammlung, welche aus den wehrfähigen freien Männern gebildet ist, gehört anscheinend die Streitbeilegung. Dabei dürfte es sich jedoch um eine spätere Entwicklungsstufe handeln, welcher eine Zeit der Selbsthilfe vorangegangen ist, in der auf die Tötung eines Menschen die Blutrache durch seine Verwandten folgte. In taciteischer Zeit ist der Totschlag durch eine bestimmte Anzahl von Tieren aber bereits ablösbar. Das ganze Haus nimmt dann diese Leistung an. Das ist, wie Tacitus selbst ausführt, für alle sehr vorteilhaft, weil Feindschaften beim Fehlen einer straffen Ordnung, welche den Übergriffen einzelner Einhalt gebieten kann, gefährlich sind.
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Ob eine Unrechtstat allerdings in jedem Falle in dieser Weise behandelt wurde, ist völlig offen. Es läßt sich nämlich weder feststellen, daß die Familie des Getöteten sich auf eine Ablösung der Rache einlassen mußte, noch daß der Täter zu einer Ablösung gezwungen werden konnte. Allerdings bot die Versammlung aller eine gute Möglichkeit, zu einem für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu kommen. Deshalb dürfte hier zu Recht der Anfang des geregelten Verfahrens zu erblicken sein.
Literatur: Waitz, G., Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1 ff., versch. A., Neudruck 1953 ff.; Wilda, W. E., Das Strafrecht der Germanen, 1841, Neudruck i960; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928, Neudruck 1958/61; Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1962; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Köhler, G., Rechtsgeschichte, 3.A. 1982.
Haus und Familie
Trotz der freizügigen Bekleidung, so hält der sittenstrenge Tacitus seinen zügellosen römischen Mitbürgern vor, halten sie strenge Ehezucht und keinen anderen Teil ihrer Sitten kann man mehr loben. Denn fast allein unter allen Barbaren begnügen sie sich mit einer einzigen Ehefrau, mit seltenen Ausnahmen, in welchen aber nicht Begierden, sondern Standespflichten mehrere Ehen wünschenswert machen.
Eine Mitgift bringt nicht die Frau dem Mann, sondern der Mann der Frau. Dabei sind die Eltern und Verwandten und billigen die Gaben, welche nicht weiblichen Wünschen entsprechen, sondern Rinder, ein aufgeschirrtes Roß oder ein starker Speer mit Schwert und Schild sind. Gegen solche Gaben wird die Frau entgegengenommen und sie selbst bringt auch dem Mann einige Waffen mit. Dies halten sie für das festeste Band, das heiligste Geheimnis und darüber walten die Götter des häuslichen Herdes. Daß auch die Frau teilnehmen soll an heldenhafter Gesinnung und an den Wechselfällen des Krieges, daran wird sie hierdurch gemahnt. Die Hausfrau kommt als Genossin der Mühen und Gefahren, die im Frieden wie im Kriege dasselbe dulden und wagen soll. Das kommt durch das gezäumte Roß, durch das Joch der Ochsen zum Ausdruck. So soll sie leben, so sterben. Was sie empfangen hat, muß sie unentweiht und in Ehren ihren Söhnen hinterlassen, die es wieder auf die Schwiegertochter und durch sie auf die Enkel übertragen.
Darum beachten sie streng die Schranken keuscher Sitte, durch keinerlei Schaustellungen verlockt, durch keine Gastmähler gereizt und verführt. Geheimer Briefwechsel ist beiden Geschlechtern unbekannt. Äußerst selten ist in einem so großen Volk der Ehebruch. Ihm folgt die dem Mann überlassene Strafe sofort: mit abgeschnittenen Haaren, nackt jagt der beleidigte Mann sie in Gegenwart der Verwandten aus dem Haus und treibt sie mit Schlägen durch das ganze Dorf. Preisgegebene Scham findet kein Erbarmen; nicht Schönheit, nicht Jugend, nicht Reichtum verschafft der Gefalle-- nen einen neuen Ehemann. Denn niemand lacht dort über das Laster und nicht heißt verderben und verderben lassen der Wahlspruch. Achtung vor solchen Völkern, wo nur Jungfrauen heiraten und wo es mit der Hoffnung und dem Gelübde der Ehefrau ein für allemal abgetan ist. So erhalten sie den Gatten, gleichsam wie ein Leib und Leben und weiter gibt es keinen Gedanken, keine Gelüste, da sie in Wahrheit die Ehe, nicht den Mann lieben.
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Die Zahl der Kinder zu beschränken oder eines der nachgeborenen Kinder zu töten, ist eine Schandtat. Und mehr vermögen dort gute Sitten als anderswo Gesetze.
Nackt und schmutzig wachsen sie in jedem Hause zu den Gliedern, den Leibern heran, welche wir so sehr bewundern. Jedes nährt die Mutter mit der eigenen Brust, keines wird Mägden oder Ammen überlassen. Herren und Knechte unterscheiden sich in der Erziehung nicht. Unter denselben Tieren auf der gleichen Erde tummeln sie sich, bis das Alter die Freien absondert, Tugend sie auszeichnet.
Spät erst lernen die Jungen die Liebe kennen, daher ihre unerschöpfliche Manneskraft. Auch die Mädchen eilen sich nicht; gleich ist ihre blühende Jugend, ähnlich der Wuchs. Gleich und gesund verbinden sie sich und die Kraft der Eltern lebt in den Kindern fort.
Den Söhnen der Schwestern kommt beim Onkel die gleiche Ehre zu wie beim Vater. Manche betrachten sogar dieses Band des Blutes als das heiligere und engere und richten sich bei der Forderung von Geiseln hiernach, als ob dadurch der Sinn fester, das Haus enger verbunden würde. Erben und Nachfolger sind aber jedem nur die eigenen Kinder und ein Testament gibt es nicht. Sind keine Kinder vorhanden, so treten als nächster Verwandtschaftsgrad die Brüder, die Vatersbrüder und die Mutterbrüder ein. Je mehr Verwandte, desto größer ist die Verwandtschaft und desto freundlicher das Alter. Kinderlosigkeit findet keinen Lohn.
Geselligkeit und Gastfreundschaft pflegt kein anderes Volk ausgiebiger. Es gilt als Unrecht, irgendeinen Menschen von der Schwelle zu weisen. Nach seinem Vermögen tischt jeder das Beste auf. Sind die Vorräte erschöpft, wird der Gastgeber zum Führer und Begleiter. Ohne Einladung suchen sie das nächste Haus und werden überall gleich freundlich aufgenommen; bekannt und unbekannt unterscheidet bei der Gastfreundschaft nicht. Dem Scheidenden einen Wunsch zu erfüllen, ist Brauch und umgekehrt zu fordern eine Leichtigkeit. Sie erfreuen sich an Geschenken, berechnen aber das Gegebene nicht und fühlen sich durch Annahmen nicht verpflichtet. Zwischen Gastfreunden herrscht Gemeinschaft.
Gleich nach dem Erwachen vom Schlaf, der oft bis weit in den Tag reicht, baden sie, meist warm, wie bei dem langen Winter verständlich. Dem Bad folgt das Essen. Jeder hat seinen besonderen Sitz und Tisch. Danach geht es zu den Geschäften, nicht selten Gelagen, immer in Waffen.
Als Getränk dient ein Gebräu aus Gerste oder Weizen, einem verdorbenen Wein ähnlich. Am Rhein erhandeln sie auch Wein selbst. Die Speisen sind einfach, Feldfrüchte, frisches Wild, geronnene Milch: ohne Aufwand, ohne Reizmittel stillen sie den Hunger. Dem Durst gegenüber bewahren sie nicht das gleiche Maß. Wer diese Schwäche nützt und ihnen zu trinken verschafft, soviel sie begehren, wird sie leichter durch dieses Laster als durch die Waffen überwinden.
Nach all dem steht an der Spitze des einzelnen Hauses der germanische Freie. Frau, Kinder und alle weiteren Hausangehörigen sind seiner Hausgewalt unterworfen. Germanisch hieß sie wohl "'mundo, *munduz, das sprachlich mit lateinisch manus, Hand zusammenhängen könnte und noch in der heutigen Vormundschaft aufscheint.
In diese munt fällt die Frau mit der Eheschließung. Zur Entstehung gelangt die munt mit der Heimführung der Frau auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Vater. Wie weit daneben die etwa für Arminius und Thusnelda bezeugte Entführungsehe, die Raubehe oder auch Kebsverhältnisse vorgekommen sind, lassen die Quellen nicht erkennen.
Hof und Feld ji
Die Kinder fallen mit der Geburt in die munt. Diese endet mit der Verselbständigung. Stirbt der Vater vor dieser, so tritt an seine Stelle der Vormund. Dies ist der nächste männliche Verwandte.
Das Gut des Vaters geht bei seinem Tod auf seine Kinder über. Nur wenn sie fehlen, entsteht die Frage nach einer besonderen rechtlichen Zuordnung. Hier treten dann die Brüder des Vaters, ersatzweise die weiteren Verwandten ein.
Nicht von der Erbfolge erfaßt werden offensichtlich die Grabbeigaben. Sie umfassen bei Männern vielfach Pferde und Waffen sowie Speisen. Frauen erhalten häufig Schmuck mit ins Grab.
Literatur: Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. i 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928, Neudruck 1958/61; Schwerin, C. Frhr. v., Zum Problem der germanischen Ehe, Z. d. Ak. f. dt. Recht 5(1938), 529; Köstler, R., Raub-, Kauf- und Friedelehe bei den Germanen, ZRG GA 63 (1943), 92; Krocschell, K., Die Sippe im germanischen Recht, ZRG GA 77 (i960), 1; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Wiebrock, I., Die Sippe bei den Germanen der Frühzeit, Diss. jur. Marburg 1979; Köbler, G., Rechtsgeschichte, 3. A. 1982; Hellmuth, L., Gastfreundschaft und Gastrecht bei den Germanen, 1984.
Hof und Feld
Äcker werden entsprechend der Zahl der Bebauer von allen gemeinsam in Besitz genommen, unter denen sie dann nach ihrem Rang aufgeteilt werden, was bei der Weite des Landes keine Schwierigkeiten bereitet. Jedes Jahr wechseln sie die Flur und immer noch bleibt Land übrig. Die Fruchtbarkeit des Bodens suchen sie nicht durch Baumpflanzungen, Wiesenanlagen und Gemüsegärten künstlich zu steigern, nur die Saaten werden dem Feld anvertraut. Daher haben sie auch nicht so viele Jahreszeiten. Nur Winter, Frühling und Sommer unterscheiden und bezeichnen sie. Der Herbst ist samt seinen Gaben unbekannt.
Dieser Bericht des Tacitus über die Agrarverfassung der Germanen ist die am meisten umstrittene Stelle seiner Germania. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß sie bereits aus sich heraus Deutungsschwierigkeiten bereitet. Dazu kommt, daß sie mit den älteren Nachrichten Caesars in Übereinstimmung gebracht werden muß.
Caesar berichtet an zwei Stellen von der Feldwirtschaft der Germanen. Von den Sweben gibt er an, daß eigene und gesonderte Äcker bei ihnen nicht vorhanden sind und es nicht erlaubt ist, länger als ein Jahr an einem Platz zum Bauen zu bleiben. Über die Germanen im allgemeinen führt er aus, daß keiner ein bestimmtes Maß Acker oder eigene Grenzen hat, sondern die Amtsträger und Fürsten das Land nach Lage und Umfang den Betreffenden zuweisen und im folgenden Jahr zum Wechsel zwingen.
Hieraus wurde gefolgert, daß es bei den Germanen kein privates Grundeigentum gegeben habe, Grund und Boden vielmehr Volkseigentum gewesen seien, das von einzelnen Sippen bei jährlichem Wechsel bebaut worden sei. Dabei sei das ganze aufzuteilende Land in Verlosungsbezirke aufgeteilt worden und diese seien je nach der Zahl der Berechtigten in Teilstücke zerlegt worden. Dann habe eine Verlosung in der Weise stattgefunden, daß jeder Berechtigte in jedem Verlosungsbezirk seinen Anteil erhalten habe, wobei diese Anteile sich mit den Anteilen der Nachbarn in Gemengelage befunden hätten, was zu Flurzwang und Markgenossenschaft sowie zum Ausschluß von Grundstücksübertragungen geführt habe.
52 Die Germanen
Betrachtet man indes Caesars Mitteilung über die Sweben näher, so zeigt sich, daß es Caesar vor allem darum zu tun war, die kriegerische Gefährlichkeit des naturnahen, durch die Lebensbedingungen abgehärteten Volkes aufzuzeigen. Jeder der ioo Gaue der Sweben stellt jährlich 1000 Bewaffnete, welche von den Daheimbleibenden mitversorgt werden. Um dies zu ermöglichen, sollen sie keine eigenen und gesonderten Äcker haben und nicht länger als ein Jahr an einem Ort zur Feldbestellung bleiben.
An der zweiten Stelle zielt die Beschreibung der Verhaltensweisen der Germanen darauf ab, Caesars Handlungsweise verständlich zu machen, der, als er durch Kundschafter erfahren hatte, daß die Sweben sich in ihre Wälder zurückgezogen hätten, aus Furcht vor Getreidemangel den Vorstoß abbrach. Als Ursache des befürchteten Getreidemangels wird dann die eigentümliche Agrarverfassung genannt.
Möglicherweise lassen sich beide Stellen Caesars durch die Annahme erklären, daß er als Germanen schlechthin die Sweben beschreibt. Der Aufgabenwechsel zwischen Bauer und Krieger, die Mitversorgung der Ausziehenden und die Neuverteilung durch die Führer könnten Annahmen Caesars sein, welche er aus seiner konkreten Beobachtung der swebischen Ausdehnung gewann. Das Fehlen von eigenen Äckern und der Wechsel des Platzes ist vielleicht eine verallgemeinerte Einzelbeobachtung.
Tacitus seinerseits schließt seine Ausführungen an die Feststellung an, daß Darlehen und Zinsen unbekannt sind. Dies könnte darauf hindeuten, daß er zum Ausdruck bringen will, daß auch Grund und Boden nicht Quellen oder Gegenstand von Bereicherung sind, sondern in einer sinnvollen, natürlichen Art gebraucht werden. Damit würde er auch hier nur seine sonstige Grundhaltung zum Vorschein kommen lassen.
Was die gemeinsame Inbesitznahme des Landes bei Tacitus betrifft, so sind neben dem aus allgemeinen Erwägungen als unwahrscheinlich anzusehenden Agrarkommu-nismus doch mehrere Möglichkeiten denkbar. Gemeint sein könnte zum einen die jährliche Bestellung des Bodens. Zum anderen könnte auch der Fall der ersten oder vielleicht auch einer späteren Landnahme angesprochen sein.
Der jährliche Wechsel der Flur bezeichnet dann den bloßen Felderwechsel. Gemeint ist wohl die wilde Feldgraswirtschaft. Hier vollzieht jeder Berechtigte den Wechsel vom Grasland zum Feld und umgekehrt für sich. Daneben bleibt Land übrig, das auch beim jährlichen Felderwechsel nicht gebraucht wird.
Betrachtet man daraufhin die Acker- und Flurformen der Eisenzeit in den Nordseegebieten, so zeigen sich Landeinteilungen in Form von Erd- und Steinwällen, Terrassenkanten sowie Gräbchen. Sie sind in später nur schwach genutzten landwirtschaftlichen Gebieten teilweise noch erhalten. In anderen Fällen sind sie noch auf Luftbildern wahrzunehmen, welche bei besonderem Lichteinfall Verfärbungen im Boden oder der Bodenvegetation erkennen lassen, weil praktisch jede durch Menschen herbeigeführte Veränderung des Bodens (z.B. durch Mauern, Gräben, Pfosten usw.) so gut wie unzerstörbar ist und unter günstigen Bedingungen wieder ausfindig gemacht werden kann.
Das auf verschiedene Art und Weise unterteilte Land wurde als Ackerland genutzt. Dies wird dadurch erwiesen, daß in den eingegrenzten Flächen sich kreuzende Pflugspuren gefunden wurden. Sie scheinen von einem einfachen, symmetrisch gebauten Pflug herzurühren.
Es ist wahrscheinlich, daß die Umwallungen rechtlich bedeutsame Grenzen darstellen, da an verschiedenen Stellen Teilungen sichtbar werden. Sie sind beispielsweise im Verhältnis eins zu eins oder eins zu zwei erfolgt. Zeitlich wurden sie anscheinend erst
Handel und Wandel 53
nach einer bestimmten Zeit der Nutzung innerhalb von umgrenzten Flächen vorgenommen.
Dies spricht dafür, die einzelnen Felder individuell zuzuordnen, auch wenn sie dem Wechsel von Grasland und Ackerland unterworfen waren. Eine weitere Frage ist es demgegenüber, ob über diese Güter verfügt werden konnte. Dies wird verschiedentlich mit dem Hinweis darauf verneint, daß spätere Rechtsquellen Verfügungsverbote enthalten, die erst allmählich gelockert worden sind. Dem entspricht es an sich, daß die Bindung des Gutes an die Familie von Tacitus selbst besonders hervorgehoben wird. Auf der anderen Seite darf aber nicht übersehen werden, daß der Verlust allen Gutes durchaus möglich ist. Kann der Germane, wenn alles andere verspielt ist, beim letzten Wurf des Würfelspiels sogar sich selbst und die Freiheit einsetzen, so kann er ja wohl auch sein Gut verwürfein. Kann er es aber verspielen, so ist nicht recht einzusehen, warum er es nicht auch übertragen können soll.
Hinzu kommt, daß Tacitus in seinen Annalen von tatsächlich erfolgten Übertragungen bearbeitungsfähigen Landes berichtet. Auch die gotische Bibelübersetzung Wulfi-las läßt die biblischen Grundstücksgeschäfte nicht als neuartiges Geschäft erscheinen. Zusätzlich macht eine Mitteilung aus dem 5. Jahrhundert wahrscheinlich, daß abgewanderte Teile eines Stammes ihr Land ohne weiteres an die zurückgebliebenen Teile übertragen konnten. Von daher wird man annehmen können, daß schon der Germane Hof und Flur weitergeben konnte. Häufig wird dies freilich, da Haus und Hof die Lebensgrundlage waren und Mangel an freiem Land zunächst nicht bestand, nicht gewesen sein.
Literatur: Dopsch, A., Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung, 2.A. Wien 1923; C. Julii Caesaris commentarii rerum gestarum, Bd. 1 hg. v. Seel, O., 1961; Die Germania des Tacitus, erl. v. Much, R., 3. A. hg. v. Lange, W., 1967; Hattenhauer, H., Die Entdek-kung der Verfügungsmacht, 1969; Das Dorf der Eisenzeit und des frühen Mittelalters, hg. v. Jankuhn, H. u. a., 1977; Deuel, L., Flug ins gestern, 2. A. 1977; Untersuchungen zur eisenzeitlichen und frühmittelalterlichen Flur in Mitteleuropa, hg. v. Beck, H. u.a., 1979^; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984.
Handel und Wandel
Ob Silber und Gold ihnen der Götter Huld oder Zorn versagt hat, weiß ich nicht, räumt Tacitus ein, doch möchte ich nicht behaupten, daß Germanien gar keine Ader dieser kostbaren Stoffe enthalte; wer hat je danach gesucht? Aus deren Besitz und Gebrauch machen sie sich jedenfalls nicht viel. Man kann bei ihnen silberne, den Gesandten und Fürsten als Gaben überreichte Gefäße sehen, welche genauso benützt werden wie die aus Lehm gefertigten. Gleichwohl wissen die uns nahen Germanen wegen des Handelsverkehrs Gold und Silber zu schätzen, wobei sie gewisse Arten unseres Geldes anerkennen und auswählen. Die im Innern wohnenden Völker verfahren noch einfach und herkömmlich im Tauschhandel. Von unseren Münzen lieben sie die älteren langbekannten, nämlich die Silbermünzen mit gezacktem Rand oder mit einem Zweigespann. Silber nehmen sie lieber als Gold, aber nicht etwa aus besonderer Wertschätzung, sondern einfach weil die größere Zahl der Silbermünzen beim Handel angenehmer zu gebrauchen ist.
54 Die Germanen
Überprüft man diese Angaben an Hand der archäologischen Funde, so erweisen sie sich nur teilweise als zutreffend. Schon in der Bronzezeit spielte Gold bei den Germanen eine bedeutsame Rolle. Besonders in Jütland ist es reich in Funden vertreten. Silber tritt in der Latenezeit auf und wird bereits durch Caesar bezeugt. In der älteren römischen Kaiserzeit sind die Grabfunde dürftig, doch fehlen weder Gold noch Silber. Sowohl einzelne Fibeln sind aus Silber und Gold als auch Schmucknadeln, Anhänger, Haken und Ringe.
Silbergefäße römischer Herkunft finden sich verhältnismäßig häufig. Ihre Einfuhr beginnt bereits in der vorrömischen Eisenzeit, wie ein vermutlich von Kelten gefertigter, bei Gundestrup in Jütland gefundener Silberkessel zeigt. In der älteren römischen Kaiserzeit treten römische Silberbecher in reich ausgestatteten Gräbern (sog. Fürstengräbern) auf, wo auch germanische Nachbildungen römischer Vorlagen angetroffen wurden, welche auf die besondere Wertschätzung dieser Güter zu deuten scheinen.
Auffälligerweise enthalten manche Gräber auch paarweises kostbares Trinkgeschirr. Dies ist deswegen besonders bemerkenswert, weil auch in Italien kostbares Geschirr paarweise zu Trinkservicen zusammengestellt und bei Gelagen benutzt wurde. Möglicherweise ist hier mit der Sache selbst auch deren fremdländische Gebrauchsweise nach Germanien eingedrungen.
Daneben sind andere Erzeugnisse keltischer und römischer Werkstätten des letzten vorchristlichen und des ersten nachchristlichen Jahrhunderts bis weit nach Nordeuropa hinaufgewandert. Wenn man bei diesen Funden auch im Einzelfall damit rechnen muß, daß sie als Beute zu den Germanen gelangten, wird man doch davon ausgehen dürfen, daß dies nicht für alle Stücke gilt. Vielmehr dürfte die Masse der römischen Güter auf friedlichem Weg nach Germanien gekommen sein. In manchen Fällen wird dies, wie das Grab von Hoby an Hand zweier Silberbecher mit dem Namen des Statthalters von Obergermanien Silius vermuten läßt, eine Gabe gewesen sein, in den meisten Fällen dagegen ein Austausch.
Bereits Caesar aber berichtet auch davon, daß fremde Kaufleute zu den Sweben und den Ubiern gefahren seien. Nach ihm gibt es sogar schon Einfuhrverbote der Germanen für römische Waren wie beispielsweise den Wein, denen umgekehrt auch in römischen Quellen Ausfuhrverbote für Waffen gegenüberstehen. Nach Tacitus kamen auch die den Römern in Treue ergebenen Hermunduren aus Gründen des Handels weit über die Grenze in römisches Gebiet hinein und sind umgekehrt im Hauptort des Maroboduus römische Händler sogar angesiedelt.
Ursprünglich war der gesamte Handel Tauschhandel. Dementsprechend fehlen Münzfunde. Wenn Tacitus dann für seine Zeit Geldverkehr für die germanischen Grenzvölker annimmt, so müßten bei ihnen entsprechende Münzen vorzufinden sein. Dies ist in der Tat der Fall.
Eine kartographische Darstellung der römischen Münzfunde in Germanien aus dem i. nachchristlichen Jahrhundert zeigt nämlich, wenn man von einigen wenigen Einzelfunden im Norden und Osten absieht, Funde römischer Münzen nur in einem breiten Streifen entlang des Rheines und der Donau und damit insgesamt des Limes. Erst die Münzen des 2. Jahrhunderts sind dann auch im Inneren Germaniens bezeugt und reichen bis über die Ostsee hinauf. Dies schließt nicht aus, daß römische Münzen bereits vorher den Norden erreichten. Dort sind sie dann aber vermutlich nicht als Geld behandelt worden, sondern nur als Grundstoff für die Herstellung von Schmuck.
Auch die taciteischen Angaben über die verschiedenen Münzsorten scheinen zutref-
Handel und Wandel 5 5
fend zu sein. Seit der Münzreform Kaiser Neros im Jahre 67 n. Chr. bestand bei den römischen Münzen ein Unterschied im Wert der Silberprägungen. Die vorneroni-schen schweren Denare wurden aber erst durch Kaiser Trajan um 107 n.Chr. eingezogen und verschwinden erst um diese Zeit im römischen Reich. In Germanien werden sie seit der Zeit Hadrians von den nachneronischen Prägungen verdrängt und verlieren sich erst in der Zeit Kaiser Mark Aureis ganz in den Schätzen. Dementsprechend enthält der Münzschatz von Ginderup in Jütland, dessen jüngste Münze im Jahre 74 n. Chr. geprägt wurde, unter seinen 2 j Münzen 16 Münzen aus der Zeit der römischen Republik.
Hinsichtlich des Währungsmetalls zeigt sich bei den Münzfunden des 1. nachchristlichen Jahrhunderts ein deutliches Überwiegen des Silbers. Je ein Fünftel der Münzen besteht aus Kupfer und aus Gold. Zu berücksichtigen ist dabei, daß Silber damals im Verhältnis zum Gold einen bedeutend höheren Wert hatte als in der Gegenwart.
Gegenstand der germanischen Ausfuhr war zunächst der Bernstein. Über die Menge des aus Samland kommenden Bernsteins gibt ein Bericht des Plinius einen Hinweis. Ihm zufolge bereiste unter der Regierung Neros ein Römer von Carnuntum aus nordwärts die Ostseeküste und brachte eine gewaltige Menge von Bernstein nach Rom. Die Reise war so erfolgreich, daß die ganze Arena mit Bernstein ausgeschmückt werden konnte.
Bedeutsam war auch der Handel mit Sklaven, wobei die meisten Sklaven der Krieg lieferte. Aus Germanien kamen viele Sklaven vermutlich über Gallien nach Rom. Dort waren sie vor allem als Gladiatoren begehrt.
Wenig ist über den Handel mit Pelzen und Fellen bekannt. Erst in der späteren Kaiserzeit kam in Rom die Pelztracht auf. Immerhin berichtet am Ende der Antike Jordanes von Pelzeinfuhren aus Schweden. Weitere Handelsgegenstände aus Germanien waren wohl Perlen und blonde Haare.
Die Römer ihrerseits führten schon vor der Zeitenwende vor allem Wein aus. Dementsprechend fanden sich verschiedentlich Reste römischer Weinamphoren bei Trois-dorf, Recklinghausen, Jemgum und Bruggeburen, also recht beschränkt auf einen Streifen vor der römischen Grenze. Da Reste anderer römischer Tongefäße für ein verhältnismäßig großes Gebiet in Nord- und Mitteleuropa nachgewiesen sind, wird man annehmen müssen, daß die Weinausfuhr auf dieses Grenzland beschränkt war.
Neben Tongefäßen lieferten die Römer Metallgefäße, Fibeln, Nadeln, Glassachen und Schmuck. Hinzu kamen vielleicht noch Gewürze. Überwiegend ging es dementsprechend um seltenere Gegenstände als um alltäglichen Bedarf. Die für diesen erforderlichen Dinge stellte man selbst her.
Die ersten Geschäfte dürften dabei unmittelbar an der Grenze getätigt worden sein. Hierauf deutet das allmählich üblich gewordene Wort für diese Vorgänge hin. Kauf, kaufen und Käufer leiten sich nämlich als Lehnwörter ab von dem lateinischen Wort caupo. Dieses bezeichnet den Schankwirt. Mit ihm schließen die Germanen ihre ersten Kaufgeschäfte ab.
Literatur: Bolin, S., Fynden av romerska mynt: det fria Germanien, 1926; Andree, K., Der Bernstein, 1951; Eggers, H. J., Der römische Import im freien Germanien, 1951; Lüders, A., Eine kartographische Darstellung der römischen Münzschätze im freien Germanien, Archaeol.Geogr. 2 (1952/5), 85; Die Germanen, hg. v. Krüger, B., 1976.
Das Morgenrot des Mittelalters
Das Reich der Franken
Wer aber von den Frankenkönigen der erste gewesen ist, schreibt der gallorömische, in Averna aus senatorischer Familie geborene Bischof Gregor von Tours (528/9-594/5) am Ende des 6. nachchristlichen Jahrhunderts in seinen berühmten zehn Büchern Geschichten, ist vielen unbekannt. Denn obwohl das (verlorene) Geschichtsbuch des Sulpicius Alexander vieles von den Franken berichtet, nennt es doch den ersten König derselben nicht, sondern spricht nur von Herzögen. Von diesen brachen um 388 Genobaud, Marcomer und Sunno in die (römische) Provinz Germania ein, überstürmten den Grenzwall, töteten viele Menschen, verheerten die fruchtbarsten Landstriche und verbreiteten auch in Köln Furcht und Schrecken. Als die Römer ihnen nach dem Rückzug über den Rhein folgten, wurden sie in einem Hinterhalt niedergehauen. Solche und andere Nachrichten haben uns die Geschichtsschreiber von den Franken hinterlassen. Viele erzählen, die Franken seien aus Pannonien gekommen und über den Rhein nach Thoringien gezogen, wo sie gelockte Könige aus ihrem ersten und sozusagen adeligsten Geschlecht über sich gesetzt hätten. Nach den Konsullisten soll der Frankenkönig Theudomer, der Sohn Richimers, mit dem Schwerte getötet worden sein. Damals soll Chlogio König der Franken gewesen sein, der in Dispargum im Gebiet der Thoringer lebte. Er überwand die Römer in Cambrai und eroberte dann das Land bis zur Somme. Aus seinem Stamm soll der König Merowech entsprossen sein, dessen Sohn Childerich war. Ihn vertrieben die Franken, ersetzten ihn durch Aegidius, nahmen ihn später aber wieder auf. Sein Sohn war Chlodovech. Der war gewaltig und ein ausgezeichneter Kämpfer.
Dieser Chlodwig besiegte im fünften Jahr seiner Herrschaft (486/7) Syagrius, den König der Römer. Seine heidnischen Franken plünderten viele christliche Kirchen. Bei der Teilung der Beute geriet er in Streit mit einem Franken, der ihm von den Beutestücken nur das zugestehen wollte, was ihm nach dem Recht das Los zuteilen würde. Als Chlodwig im nächsten Jahr auf dem Märzfeld die Waffen musterte, sprach er zu diesem Krieger: Keiner trägt die Waffen so ungepflegt wie du, denn dein Speer, dein Schwert und deine Streitaxt sind nichts nütze. Dabei nahm er dessen Axt und warf sie auf die Erde. Jener neigte sich darauf ein wenig herab, um sie aufzuheben. Da holte der König aus und hieb ihm mit der Axt in den Kopf. Durch diese Tat jagte er allen gewaltige Furcht ein. Danach führte er viele Kriege und erfocht viele Siege.
Seitdem gilt Chlodwig, dessen Name neuhochdeutsch als Ludwig erhalten geblieben ist, als Gründer des Reiches der Franken. Diese kamen allerdings nicht von Pannonien, sondern vom Gebiet zwischen Weser und Mittelrhein/Niederrhein, wo sie aus einem Zusammenschluß mehrerer verwandter Einzelstämme (u. a. Chauken) bereits zu einer Einheit zusammengewachsen waren. Ihr frei, tapfer, mutig bedeutender Name wird um 258 n. Chr. bei Köln erstmals genannt. Seit 276 n. Chr. kamen sie zunächst als Kriegsgefangene, dann als Verbündete und schließlich als Eroberer in das römische Gallien, das sie unter der Führung der ursprünglich südlich der Ijssel ansäs-
Das Reich der Franken 57
sigen Salier an sich rissen. Am Anfang des 4. Jahrhunderts wurde das Rheindelta, 357 Toxandrien (Nordbrabant), 406 der Kohlenwald zwischen Lüttich und Tournai sowie um 459 das Gebiet von Köln und danach die Moselgegend erreicht. 486 beseitigte Chlodwig die Reste der Römerherrschaft in Gallien sowie seine fränkischen Mitkönige. Vielleicht im Jahre 498 trat er, im Unterschied zu den übrigen, arianisch gewordenen Germanen, zum katholischen (athanasianischen) Glauben über. Nach dem vergeblichen Versuch, die Burgunder zu bezwingen, gelang 502 die Eroberung von Gebieten der Alemannen und 507 der gallischen Gebiete der Westgoten. Das damit geschaffene Reich erhielt seinen Mittelpunkt in Paris.
Bei Chlodwigs Tod im Jahre 511 wurde das Reich unter seine vier Söhne in vier Gebiete um Paris, Soissons, Orleans und Metz geteilt. Im Jahre 531 wurde das Reich der Thüringer, 532 bis 534 das Reich der Burgunder erobert. Wahrscheinlich zu dieser Zeit schlössen sich auch die Hessen an Rhein und Main den Franken an. Alemannen und Bayern gerieten in verstärkte fränkische Abhängigkeit.
Seit der Mitte des 7. Jahrhunderts verfiel allerdings die Macht der nach ihrem Stammvater Merowech (Meroveus) benannten merowingischen Könige der Franken, deren Reich infolge der ungleichmäßigen fränkischen Durchdringung Galliens von Anfang an zweisprachig war, zugunsten der sog. Hausmeier (lat. maior domus), welche zunächst Vorsteher der königlichen Hofhaltung und dann auch Führer des Heeres waren. Von ihnen errang 687 Pippin II. (der Minlere, gest. 714) die Gewalt in allen Teilen des fränkischen Reiches und erreichte die Erblichkeit des Amtes für sein nach dem Stammvater Bischof Arnulf von Metz (um 580 - um 650) als Arnulfinger benanntes Geschlecht. Sein Friedelsohn Karl Martell besetzte den Königsthron nach seinen Vorstellungen und teilte bei seinem Tod das Reich unter seine beiden Söhne auf. 730 besiegte er die Alemannen, 732 schlug er mit Hilfe der Langobarden die von Spanien gekommenen Araber bei Poitiers und verdrängte sie in der Folge aus Gallien. 733/4 unterwarf er einen Teil der Friesen. Um 740 hob er im Elsaß das Herzogtum der Etichonen auf. Der Kirche entzog er reiche Güter, welche er für seine kriegerischen Unternehmungen verwendete.
Sein Sohn Pippin III. (der Kurze, 714-768) beherrschte nach dem Verzicht seines älteren Bruders erneut das gesamte fränkische Reich. Aufstände der Aquitanier, Alemannen und Bayern warf er gewaltsam nieder. Mit Zustimmung des Papstes setzte er den merowingischen Nominalkönig Childerich III. ab und ließ sich Ende 751 selbst zum König erheben. 754 krönte und salbte ihn Papst Stephan II., der sich seit 753 am fränkischen Hof aufhielt. Er erhielt dafür am 4. 4. 754 in einer nur teilweise überlieferten Urkunde für die Römer die Übergabe ehemals byzantinischer, teilweise von den Langobarden eroberter Gebiete in Italien (Korsika, Tuszien, Ravenna, Venetien, Ismen, Benevent, Spoleto). Im Gegenzug für diese von Karl dem Großen 774 anerkannte, aber nicht erfüllte sog. Pippinische Schenkung verlieh der Papst Pippin und seinen Söhnen den Titel patricius Romanorum.
Seinen Höhepunkt erreichte das fränkische Reich dann allerdings erst mit Karl dem Großen (742-814), der nach dem frühen Tod seines jüngeren Bruders bald allein bestimmen konnte. Auf einen Hilferuf des Papstes zog er gegen seinen langobardi-schen Schwiegervater Desiderius zu Felde und gliederte 774 das langobardische Reich seiner Herrschaft ein, konnte das Herzogtum Benevent aber nicht auf Dauer halten. Im Südwesten erweiterte er das fränkische Reich bis an den Ebro, im Norden unterwarf er die Sachsen und Friesen, im Osten Slawen und Awaren. In Bayern setzte er
61 Das Morgenrot des Mittelalters
Grundherrschaft eingebundenen Leute. Lateinisch werden sie zusammenfassend als die familia des Grundherrn bezeichnet. Zu ihr können freie Männer wie unfreie Männer gehören, doch führt die Verpflichtung zu Abgaben und Diensten vielfach zu einer Abhängigkeit auch ursprünglich freier Menschen, ohne daß dieser Vorgang im einzelnen aus den Quellen erwiesen werden kann. Immerhin läßt sich vereinzelt zeigen, daß die Aufnahme in die geistliche Grundherrschaft gesucht wurde.
Die gesellschaftliche Differenzierung wird im übrigen in den Quellen deutlich zum Ausdruck gebracht. Vielfach stellen sie Adelige (lat. nobilis), Freie (lat. über, inge-nuus), Freigelassene (lat. libertus, litus) und Unfreie (lat. servus) gegenüber. Auffällig ist dabei aber, daß in der älteren fränkischen Zeit die Adeligen nicht durch besondere Rechte ausgezeichnet zu sein scheinen. Vielmehr werden diese erst in karolingischer Zeit sichtbar. Von daher ist es zweifelhaft, ob schon in den Tagen Chlodwigs ein Adel als rechtlich ausgesonderter Stand vorhanden war.
Ins Gerede sind darüber hinaus auch die Freien gekommen. Glaubte das 19. Jahrhundert noch ganz selbstverständlich an den einfachen Freien als die Durchschnittsfigur der fränkischen Gesellschaft, an welchen sich die rechtlichen Anweisungen im Regelfall richteten, so weckte die Lehre von den Königsfreien hieran gewisse Zweifel, weil sie zeigen konnte, daß im Einzelfall Freie übertragen werden konnten. Gestützt auf das philologische Argument, daß das Wort frei mit Wörtern für Liebe und Schutz in Zusammenhang stehe, gewann sie die Überzeugung, daß zur Freiheit der Schutz eines Herrn gehöre und damit der Freie eigentlich jemand sei, der unter dem Schutz eines Herrn stehe. Da Schutz aber immer auch Abhängigkeit bedeute, seien die Freien abhängig. Obwohl die Quellen von Freien vielfach sprechen, waren sie damit als solche beseitigt.
Hiergegen hat sich dann doch einiger Widerspruch erhoben. An Hand von Quellen des alemannischen Klosters Sankt Gallen etwa ließ sich zeigen, daß Adelige, Freie und Zinsleute in den Versammlungen rechtlich gleichgestellt waren. Die Betrachtung der Kapitularien zeigte, daß der Ausdruck liberi eine Sammelbezeichnung für sozial recht unterschiedliche Gruppen gewesen ist, ohne diese alle dem Königsdienst im allgemeinen und der Militärkolonisation, welche mit den Königsfreien in Verbindung gebracht wird, im besonderen zuzuweisen. Auch die Untersuchung der entsprechenden Stellen des bayerischen wie des alemannischen Rechts hat zu keinen anderen Ergebnissen geführt. Dementsprechend ist an der grundsätzlichen Freiheit der Freien festzuhalten.
Literatur: Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928; Mayer, T., Königtum und Gemeinfreiheit im frühen Mittelalter, DA 6 (1943), 239; Metz, W., Das karolingische Reichsgut, i960; Hunke, H., Germanische Freiheit im Verständnis der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichtsschreibung, Diss. jur. Göttingen 1972; Köbler, G., Die Freien im alemannischen Recht, In: Beiträge zum frühalemannischen Recht 1978, 38; Kroeschell, K., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 1972, 7. unv. A. 1985; Köbler, G., Rechtsgeschichte, 3. A. 1982.
Die Rettung des Wissens
Die Taufe des fränkischen Königs Chlodwig war schon gut 200 Jahre her, als im Jahre 723 der Angelsachse Winfrid, der zunächst Leiter der Klosterschule in Nursling gewesen war und Schulbücher zur Grammatik und Metrik verfaßt hatte, dann aber auf
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seinen Wunsch 719 vom Papst unter dem Namen Bonifatius den Auftrag zur Mission sowie 722 die Weihe zum Bischof erhalten hatte, ins Innere des fränkischen Reiches jenseits des alten Limes zog, wohin das Christentum nicht schon unter den Römern gelangt war. Ausgerüstet war er mit einem Schutzbrief des Hausmeiers Karl Martell. Erfahrung hatte er bereits seit mehreren Jahren bei den Friesen und Thüringern gesammelt. In Hessen war ihm schon die Gründung einer Kirche in Amöneburg gelungen.
Die Hessen insgesamt aber zweifelten noch an der fremden Lehre. Sie hatten ihre alten germanischen Götter wie den wütenden Wotan oder den donnernden Donar, welche sie in Wäldern und Hainen verehrten. Dem Donar war eine riesige Eiche geweiht. Sie nun wählte Bonifatius aus, um die Stärke seines christlichen Gottes und die Machtlosigkeit des gefürchteten Donnergottes zu erweisen. Vor aller Augen machte er sich ans Werk und hieb den gewaltigen Riesen um. Er fiel, ohne daß Blitz und Donner den fällenden Bischof gestraft hätten. Ihn konnte nur die Macht seines Gottes geschützt haben, der demnach stärker als der alte Donnergott war.
Diesem neuen Gott strömten die Hessen nunmehr zu. In rascher Folge gelang Bonifatius die Gründung vieler Klöster. Zu Amöneburg kamen Ohrdruf, Fritzlar, Tauberbischofsheim, Kitzingen, Ochsenfurt und Hersfeld (736) hinzu. Auf seiner dritten Reise nach Rom gewann er die Würde eines päpstlichen Legaten, die es ihm ermöglichte, in Bayern Bischöfe in Regensburg, Freising und Salzburg einzusetzen. Danach schuf er mit der Unterstützung des Hausmeiers Karlmann die Bistümer Würzburg, Büraburg (bei Fritzlar), Erfurt und Eichstätt. Nach dem Sturz des bisherigen Mainzer Bischofs erhielt er als persönlicher Missionserzbischof das Bistum Mainz. Im Jahre 744 gründete er inmitten der Völker seiner Mission das Kloster Fulda. Wenig später verlor er freilich rasch an Bedeutung, als die merowingischen Hausmeier sich ohne ihn unmittelbar an den Papst wandten und mit dessen Zuspruch sich selbst an die Stelle des bisherigen Königsgeschlechtes setzten. Am 5. Juni 754 wurde er bei den Friesen, als er gerade einigen Neubekehrten die Firmung spenden wollte, von habgierigen Räubern ohne Furcht vor der Strafe des christlichen Gottes erschlagen. Das über den Kopf gehaltene Evangelium vermochte nicht, ihn gegen die blanke Waffe zu schützen.
Als ein Baumeister des christlichen Abendlandes hatte Bonifatius nicht nur in selbstlosem Dienst als Missionar eine Lücke im fränkischen Reich geschlossen, sondern zugleich die fränkischen Kirchen auf Rom und dessen kirchliche Regeln hin ausgerichtet und so auf ihre späteren Aufgaben vorbereitet. Da die christliche Lehre der jüdisch-griechisch-römischen Antike entstammte, bedeutete ihre Übernahme zugleich eine Aufnahme fremden Gedankengutes. Sie vollzog sich nunmehr in einem ständig zunehmenden Strom. Die wichtigsten Pflegestätten waren dabei die vielfach in alten Römerstädten gelegenen Bischofskirchen und die Klöster.
Im Mittelpunkt der christlichen Lehre steht die Heilige Schrift (lat. sacra scriptura), die seit dem 12. Jahrhundert als biblia bezeichnet wird, dessen Zusammenhang mit griechisch biblos, beschriebenes Blatt, Buchrolle, Buch noch ungeklärt ist. Was inhaltlich als zu dieser Heiligen Schrift zugehörig anerkannt werden konnte, war bis zur zweiten Hälfte des 2. nachchristlichen Jahrhunderts abgeklärt, in der auch bereits zwischen Altem Testament und Neuem Testament geschieden wurde. Die biblischen Bücher, von denen sich die alttestamentlichen Schriften nach ihrer Entstehung etwa über ein Jahrtausend verteilen, kamen zuerst in griechischer Sprache, in welche sie
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wohl seit dem 3. vorchristlichen Jahrhundert allmählich übersetzt worden waren, nach dem Westen. Dort sind sie anscheinend zuerst in Gallien und Nordafrika ins Lateinische übertragen worden. Dem folgte eine meist Vetus Latina genannte sprachlich nicht besonders gewandte Übersetzung ins Lateinische, von der sich aber nur umfangreiche Reste erhalten haben. Um die durch die Vielzahl der im Umlauf befindlichen lateinischen Texte entstandenen Unklarheiten zu beseitigen, beauftragte am Ende des 4. nachchristlichen Jahrhunderts der Papst den Kirchenvater Hieronymus mit einer neuen Übersetzung aus dem Griechischen, wobei Hieronymus zunehmend auch auf hebräische Vorlagen zurückgriff. Sein Werk verdrängte bis zum 7. Jahrhundert die Vetus Latina und bildete die Grundlage der sog. Vulgata.
Mit dieser Bibel waren noch in ihrer griechischen Fassung bereits die Goten in Berührung gekommen. Bischof Wulfila hatte sie wohl noch vor der Übersetzung des Hieronymus nach einer im einzelnen unbekannten Vorlage ins Gotische übertragen, wobei auch die Vetus Latina einen gewissen Einfluß ausgeübt hatte. Seine Übersetzung ist durch sieben fragmentarische Handschriften überliefert, welche zeitlich dem frühen j. bis frühen 7. Jahrhundert und örtlich dem ostgotischen Italien wie vielleicht dem Donauraum oder Gallien entstammen.
Daneben war aber vor allem die lateinische Bibel selbst in zahlreichen Exemplaren mit der Mission, wie sie etwa schon Columban bei Bregenz, Gallus bei Sankt Gallen, Pirmin auf der Reichenau, Rupert in Salzburg, Emmeram (gest. um 680) in Regensburg und Kilian in Franken mit zunehmendem Erfolg geführt hatten, in das fränkische Reich gekommen, wobei allerdings Teilbibeln (z.B. neunbändige Bibeln) häufiger waren als Vollbibeln in einem Band, von denen sich aber etwa im 6. Jahrhundert in der berühmten Bibliothek des spätantiken Staatsmannes und Schriftstellers Cassiodor (490-580) in Vivarium in Kalabrien immerhin zwei Stücke befanden.
Der Missionar hatte, wie gerade auch das Beispiel des Bonifatius zeigt, wenigstens die Bibel immer dabei. Sobald er dann einen festen Stützpunkt in der Form eines Kloster gewonnen hatte, ließ er sie und anderes dort so oft zur weiteren Verbreitung abschreiben, daß der eine oder andere Schreiber es nicht zu unterdrücken vermochte, am Rande zu vermerken: Voll Mühe habe ich geschrieben, mit noch mehr Mühe habe ich das Ende herbeigesehnt.
Als solche Schreiborte, in denen als erstes Abschriften der Bibel hergestellt wurden, treten im deutschsprachigen Raum in der karolingischen Zeit etwa zwei Dutzend Orte deutlicher hervor. Dazu gehören im alemannischen Südwesten vor allem Straßburg, Murbach, Reichenau und Sankt Gallen, im bayerischen Südosten Augsburg, Bene-diktbeuren, Tegernsee, Freising, Regensburg, Passau, Salzburg und Mondsee, in der fränkischen Mitte Weißenburg, Lorsch, Mainz, Würzburg, Fulda, Köln, Trier und Echternach sowie im sächsischen Norden Verden und Corvey. Ihre sorgfältige Untersuchung zeigt, daß sämtliche Schreibschulen erst im zweiten Drittel des S.Jahrhunderts festere Formen des Schreibunterrichts, welche sich in der Herstellung von Büchern niederschlugen, angenommen haben. Alle vorkarolingischen Bücher sind demgegenüber von auswärts eingeführt. Dabei stammen etwa die ältesten, bis ins 5. Jahrhundert zurückreichenden Handschriften des Klosters Sankt Gallen, dessen heute noch vorhandene Stiftsbibliothek insgesamt etwa 2100 Handschriften umfaßt, aus Italien und enthalten die 108 vor 800 geschriebenen Sankt Gallener Handschriften einheimische Schriftzüge nur neben rätischen, burgundischen, langobardischen, französischen, angelsächsischen und irischen. Die acht erhaltenen vorkarolingischen
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Die Rettung des Wissens |
18 Kloster Lorsch, karolingische Torhalle (8. Jh.)
Handschriften in Würzburg wurden gleichfalls vorwiegend im 5. bis 7. Jahrhundert in Italien hergestellt und von angelsächsischen Missionaren nach Würzburg gebracht.
Versucht man ein Gesamtbild des frühmittelalterlichen Schrifttums zu erstellen, so ist von einer Zahl von rund 7000 aus dem ausgehenden 8. und dem 9. Jahrhundert ganz oder bruchstückweise erhaltenen Handschriften auszugehen, welche sich in etwa 100 benennbare und weitere nicht lokalisierbare Gruppen einteilen lassen. Im deutschen Sprachraum könnte bei etwa 25 Schreib- und Bibliotheksorten, einem durchschnittlichen Umfang von 40 Handschriften pro Bibliothek und einem Überlieferungsverlust von etwa der Hälfte am Ende des 8. Jahrhunderts insgesamt mit einer Zahl von 2000 Handschriften gerechnet werden. Sie könnte sich bis zum Ende der karolingischen Zeit gut verdoppelt haben.
Betrachtet man rund 1000 Handschriften, welche inhaltlich gut erschlossen sind, daraufhin, was sie enthalten, so zeigt sich ein eigentlich zu erwartendes eindeutiges Übergewicht des kirchlichen Schrifttums über das sonstige Schrifttum. Von jeweils acht Büchern betreffen sieben kirchliche Angelegenheiten und nur eines einen nichtkirchlichen Gegenstand. Etwa jede zehnte Handschrift ist eine Bibelhandschrift, jede
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vierte Handschrift ein Bibelkommentar. Jede dritte Handschrift betrifft christliche Einzelfragen und jede fünfte Handschrift ist ein Homiliar, Lektionar oder Sakramen-tar.
Innerhalb des sonstigen Schrifttums fallen einige Sammelwerke besonders auf. Dazu gehören etwa die Etymologiae sive Origines des spanischen Bischofs Isidor von Sevilla aus den ersten Jahrzehnten des 7. Jahrhunderts, welche in etwa 7000 Begriffen und 200000 Wörtern die gesamte Summe des zu ihrer Zeit vorhandenen Wissens auf der Grundlage des spätantiken Schrifttums darstellen (Grammatik, Rhetorik, Dialektik, Arithmetik, Geometrie, Astronomie, Medizin usw.). Von ihr sind allein bis zum Ende des 9. Jahrhunderts rund 200 Handschriften ganz oder teilweise erhalten, von denen einzelne sich mit Salzburg, Regensburg, Benediktbeuren, Freising, Einsiedeln, Sankt Gallen, Reichenau, Lorsch, Würzburg, Trier und anderen deutschen Schreiborten in Verbindung bringen lassen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß mit Isidors Werk der Kernbestand des antiken Wissensgutes im fränkischen Reich vielerorts greifbar war. Daß man diese Gelegenheit auch tatsächlich ergriff, zeigt etwa die gewaltige Enzyklopädie De natura rerum des Mainzer Erzbischofs Hrabanus Maurus (780-
856).
Daß das Verhältnis der Kirche zu den nichtkirchlichen Schriften nicht negativ sein konnte, zeigte sich bereits daran, daß sie durch die geistlichen Schreiber verbreitet werden durften. Dies beruht darauf, daß die Kirche schon am Ausgang der Spätantike den dienenden Wert der Beschäftigung mit den heidnischen Künsten etwa der Grammatik, Rhetorik oder Dialektik erkannte, mit deren Hilfe auch die Bibel leichter zu verstehen, zu erklären und zu verbreiten war. Deshalb bejahte sie sie zunehmend als Stufen der Wissenschaft (gradus scientiae) unter dem Vorbehalt, daß sie dem Glauben nicht schadeten.
Schreibsprache war grundsätzlich das Lateinische. Für die Bibel und das biblische Schrifttum war dies kein Nachteil, weil sie bereits lateinisch von den Missionaren eingeführt worden war. Wer wie Bonifatius bereits als Kind dem Klosterleben zugeführt wurde, entwickelte sich dort leicht von selbst zum Lateiner. Schwieriger war es dagegen, die lateinische Bibel dem nichtlateinischen Volk nahezubringen, wie dies in ersten zaghaften Übersetzungen in das Althochdeutsche und das Altniederdeutsche seit der karolingischen Zeit versucht wurde. Ebensoviele Schwierigkeiten entstanden aber auch, wenn man die nationalsprachliche Wirklichkeit in lateinischen Worten wiedergeben wollte, wie dies im Gefolge etwa der Geschichtsbücher Gregors von Tours auch in Ostfranken zunehmend versucht wurde.
Literatur: Schieffer, T., Winfrid-Bonifatius und die christliche Grundlegung Europas, 1954; Bischoff, B., Die südostdeutschen Schreibschulen und Bibliotheken in der Karolingerzeit, Teil 1 2. A. i960; Glauche, G., Schullektüre im Mittelalter, 1970; Löwe, E. A., Codices Latini Antiquiores, Bd. iff. 2. A. 1972; Bischoff, B., Paläographie des römischen Altertums und des abendländischen Mittelalters, 1979; Semmler, J., Mönche und Kanoniker im Frankenreiche Pippins III. und Karls des Großen, 1980; Köbler, G., Altniederdeutsch-neuhochdeutsches Wörterbuch, 2. A. 1982; Köbler, G., Vorstufen der Rechtswissenschaft, ZRG 100 (1983), 75; Köbler, G., Sammlung kleinerer althochdeutscher Sprachdenkmäler, 1986; Köbler, G., Sammlung aller altsächsischen Texte, 1987; Köbler, G., Sammlung aller Glossen des Altsächsischen, 1987; Köbler, G., Althochdeutsch-neuhochdeutsches Wörterbuch, 3. A. in Vorb.
Das gute alte Recht 6j
Das gute alte Recht
Über die mittelalterliche Anschauung vom Recht schrieb der am Ende seines Lebens zur katholischen Kirche konvertierte, zur Universalgeschichte tendierende Historiker Fritz Kern (1884-1950) in der Zeit des Ersten Weltkrieges in Kiel und Frankfurt zusammengefaßt etwa folgende, weithin übernommene Sätze: Das germanisch-mittelalterliche Recht ist eine objektive Ordnung, an deren Anfang Gott steht. Diese objektive Ordnung ist ungeschrieben, ungesetzt und unwandelbar. Das Recht ist alt und gut und kann nicht gemacht werden. Es wird gefunden im Gewissen und in alten Überlieferungen. Das alte Recht bricht das jüngere, ja neues Recht ist überhaupt ein Widerspruch in sich. Rechtserneuerung ist nicht möglich. Sie kann höchstens als Wiederherstellung verlorenen und gekränkten Rechts verwirklicht werden. Dafür ist legem emendare (Recht bessern) der allgemeine lateinische Ausdruck. Der Staat kann kein Recht herstellen. Er ist nur Rechtsbewahrstaat.
Betrachtet man die Zeugnisse, mit welchen diese eindrucksvolle Gesamtsicht untermauert wird, näher, so zeigt sich, daß Fritz Kern etwa seine Behauptung, das germanische Gemeinwesen sei seinem Begriff nach Rechts- und Ordnungsstaat, präziser gesagt Rechtsbewahrstaat, auf eine Arenga Friedrichs I. Barbarossa und eine Nachricht Isidors von Sevilla stützt. Hiervon hatte Isidor von Sevilla in seinen Etymologien das gesamte Wissen der Antike zusammengefaßt. Friedrich Barbarossa dagegen herrschte am Ende des 12. Jahrhunderts. Von daher fragt es sich, ob gerade diese beiden die besten Zeugen für ein germanisches Gemeinwesen sein können.
Untersucht man, geleitet von diesen Zweifeln, die Rechtsquellen des frühen Mittelalters, so ergibt sich ein vielfältiger Befund.
Zunächst fallen innerhalb der großen Zahl mittelalterlicher Handschriften fast 300 Zeugnisse auf, welche das Recht einzelner germanistischer Völker überliefern. Etwa ein Drittel hiervon betrifft die Franken, je ein Sechstel die Alemannen und Bayern, ungefähr je ein Zwölftel die Westgoten, Langobarden und Burgunder und einige wenige Texte beziehen sich schließlich auf Sachsen, Thüringer und Friesen. Zeitlich stammen sie vor allem aus dem 9. und 10. Jahrhundert, wenn zu ihnen auch ein Fragment des späteren 6. Jahrhunderts und einige wenige Stücke des 7. und 8. Jahrhunderts gehören. Örtlich lassen sich einzelne dieser Handschriften den Bibliotheken etwa von Sankt Gallen, Konstanz, Reichenau, Weißenburg, Lorsch, Murbach, Augsburg, Freising, Tegernsee, Wessobrunn, Regensburg, Passau, Kremsmünster, Salzburg, Würzburg, Mainz, Fulda, Köln, Echtemach, Trier, Corvey und Paderborn und damit fast allen wichtigen Schreiborten des deutschen Sprachraumes zuordnen.
Entstehungsgeschichtlich werden die von ihnen überlieferten Texte allerdings trotz vieler Unklarheiten und Zweifel im einzelnen insgesamt deutlich früher angesetzt, als die Hauptmasse der erhaltenen Handschriften anzudeuten scheint. Die ältesten von ihnen geraten sogar in unmittelbare zeitliche Nähe zu den römischen Konstitutionensammlungen des Kaisers Theodosius von 438, von denen etwa ein verschollener westgotischer Codex Theoderichs und ein dem westgotischen König Eurich (gest. 484) zugeschriebenes Fragment, das in Wönern wie iubere und praecipere deutlich den anordnenden Charakter seiner Regeln erkennen läßt, angeregt worden sein könnten. Noch an der Wende des 5. zum 6. Jahrhundert jedenfalls entstehen die Sammlungen der Burgunder, von denen die Lex Romana Burgundionum (römisches Recht der Burgunder) einen Auszug aus den römischen Codices Gregorianus, Hermogenianus
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und Theodosianus und einigen kleinen römischen Rechtstexten darstellt und von denen die Lex Burgundionum (Recht der Burgunder) neben Titeln im sog. Weistums-stil zahlreiche Titel enthält, welche unverkennbar Ähnlichkeiten mit Gesetzgebungsakten der spätrömischen Kaiser haben und deshalb wie diese als Konstitutionen angesehen werden müssen, aus denen das burgundische Recht als ein in starker Bewegung befindliches Recht aufscheint. Die Lex Romana Visigothorum (römisches Recht der Westgoten) des Jahres 506 wiederum bietet einen Auszug des römischen Codex Theodosianus (395 von etwa 3400 Konstitutionen), der posttheodosianischen Novellen, des Codex Gregorianus und des Codex Hermogenianus sowie einiger kleinerer römischer Rechtstexte. Hinzu kommt schließlich noch ein weiterer, vielleicht dem Ostgotenkönig Theoderich zuzuschreibender Rechtstext.
Sieht man so, daß die in das weströmische Reich einbrechenden Goten und Burgunder teils das römische Recht unmittelbar fortgeführt haben, teils sich zumindest seiner Techniken, im einzelnen auch seiner Inhalte bedient haben, so verwundert es nicht allzu sehr, daß auch Rechtstexte der Franken in diese frühe Zeit gesetzt werden, auch wenn sie erst aus dem späteren 8. Jahrhundert überliefert sind. Danach soll in den letzten Herrschaftsjahren König Chlodwigs (507-11) das Recht der Franken erstmals aufgezeichnet worden sein, wobei auch hier der Text Weistum und Konstitution nebeneinander erkennen läßt. Nach seinem sagenhaften Prolog wurde dabei zwischen den Franken und ihren Großen vereinbart und beschlossen, daß man, um den Eifer für Frieden untereinander zu bewahren, alle Anlässe für Streitigkeiten beschneiden müsste und daß man die benachbarten Stämme, die man durch die Macht überrage, auch durch Recht und Gesetz (legali auctoritate) übertreffen müsste, damit gemäß der Art der Streitigkeiten die Übeltaten (criminales actiones) ein Ende fänden. Deshalb seien aus ihnen Wisogast, Salegast, Arogast und Widogast aus Bodoheim, Saleheim und Widoheim jenseits des Rheins ausgewählt worden, die in drei Verhandlungen zusammengekommen seien und alle Gründe der Streitigkeiten sorgsam besprochen und über die einzelnen eine Entscheidung getroffen (iudicium decernere) hätten.
Im frühen 7. Jahrhundert folgten dann vielleicht die fränkischen Ribwarier, die Alemannen und Bayern, die Angelsachsen, die ursprünglich arianischen, seit 616 katholisch gewordenen Langobarden und wieder die Westgoten. Von den in den Quellen selbst vorgetragenen Entstehungsberichten ist derjenige des langobardischen Königs Rothari (636-52), der die bis dahin byzantinischen Teile Ostitaliens eroberte, aus dem Jahre 643 am klarsten: Wie sehr wir uns um unserer Untertanen Wohlfahrt kümmerten und kümmern, erhellt aus jeder Seite, die hier folgt. Und nicht zuletzt im Hinblick auf die ständigen Bedrückungen der Armen wie auch ihre ganz überflüssige Beanspruchung geschieht dies, wodurch, wie uns gar wohl bekannt, die Mächtigen sie vergewaltigen. So schien es uns denn geboten, im Vertrauen auf des allmächtigen Gottes Gnade das vorliegende Recht (lex) zu berichtigen (corrigere), das alle früheren erneuert (renovat) und bessert (emendat), Lücken ausfüllt und das, was überflüssig, abstößt. Demnach ist der christliche König eindeutig Besserer des Rechts, der (mit Zustimmung der Heeresversammlung) erläßt, berichtigt oder beseitigt, wie er dies für richtig hält und am Ende sogar ganz entschieden anordnet, daß kein Exemplar seines Textes verwendet werden dürfe, das nicht von der Hand seines Notars Answald geschrieben oder anerkannt ist. Spätere Könige haben dieses Recht durch jahrgangsweise geordnete Satzungen ergänzt und gebessert.
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Unter Karl dem Großen wurden die meisten der Texte dann nochmals überarbeitet. Auf dem Aachener Reichstag von 802 kamen wohl Sachsen, Thüringer, Friesen und fränkische Chamaven noch hinzu. Damit klingt die Welle der noch von der Antike angeregten Niederschriften der Volksrechte aber aus.
Neben diesen umfassenden Texten stehen von Anfang an die als Kapitularien zusammengefaßten Edikte und Konstitutionen, welche noch stärker als die Volksrechte auf die spätrömische Konstitution des Kaisers zurückgehen dürften. Sie setzen im 6. Jahrhundert ein, erreichen unter Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen ihre größte Bedeutung und treten danach wieder deutlich zurück. Sie befassen sich grundsätzlich mit rechtlichen Angelegenheiten jeder Art, mögen auch Regeln über Gerichts-
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20 Frühmittelalterliches Konzil (820-jo), Utrecht
Verfassung, Verfahren, Verwaltung und Strafen vorherrschen. Über weiteste Strecken fehlt jegliche Unterscheidung zwischen weltlichen und kirchlichen Fragen.
Die Kirche selbst faßte im übrigen die in canones formulierten Synodalbeschlüsse schon bald nach dem Konzil von Sardika (343) in Sammlungen zusammen, von denen die älteste wohl in Rom selbst entstand. Sie und eine in der griechisch sprechenden Welt allgemein anerkannte Sammlung gingen in die nach 419 entstandene sog. Freising-Würzburger Sammlung ein, welche wiederum die Vorlage für die später weitverbreitete Sammlung des Dionysius Exiguus (500-45, sog. Dionysiana) bildete. In Afrika und Spanien hatte die Übung, jeweils die canones der vorhergehenden Synoden in der neuen Synode vorlesen und billigen zu lassen, zu Sammlungen geführt, welche in der um 633 verfaßten sog. Hispana endeten. 774 erbat Karl der Große von Papst Hadrian eine Fassung der Dionysiana (Dionysio-Hadriana), welche nach Ausweis ihrer fast 100 bekannten Handschriften rasche Verbreitung wie systematische Bearbeitung fand. Andere der mehr als 40 verschiedenen, zwischen dem Ende des 5. und dem Beginn des 9. Jahrhunderts entstandenen Sammlungen blieben zwar ohne weitere Verbreitung, zeigen aber doch das beachtliche Interesse an der Kenntnis des kirchlichen Rechts.
Neben all diesen allgemeinen Bestimmungen, die etwa durch die Etymologien Isi-dors von Sevilla für das antike Recht noch ergänzt werden, erscheinen dann auch noch konkrete Zeugnisse einzelner praktischer Urkunden, für die sogar zahlreiche Formelsammlungen angelegt wurden. Die Zahl dieser Urkunden beträgt für den deutschsprachigen Raum immerhin fast 15 000, von denen knapp ein Drittel vom König herrührt. Bei den anderen Urkunden, die vor allem aus Lorsch, Freising, Sankt Gallen, Fulda, Regensburg, Corvey, Weißenburg, Passau und Mondsee erhalten geblieben sind, fällt eine große Dichte um die Wende vom 8. zum 9. Jahrhundert auf. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, daß sie sich nur auf verhältnismäßig wenige besondere Gegenstände wie die Grundstücksgeschäfte beziehen.
Nimmt man all dies sowie das fast völlige Fehlen juristischer Literatur im engeren Sinne zusammen, so ergibt sich ein Bild von Recht, in dem Dynamik, wie sowohl die
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Form der vielen Konstitutionen als auch zahlreiche inhaltliche Entwicklungen wie das Vordringen der Urkunde oder die Ausbildung des Lehenswesens zeigen, durchaus ihren Platz hat. Dem entspricht es, daß Belege für die Wendungen gutes altes Recht sich nirgends und für legem emendare nur äußerst selten finden. Einen mythischen Gesetzgeber kennen die nicht von der Kirche beeinflußten ältesten Quellen ebensowenig wie einen germanischen Rechtsgott. Zwar geht entsprechend dem Prioritätsgrundsatz die ältere Urkunde der jüngeren verschiedentlich vor, doch bricht keineswegs das ältere Recht immer das jüngere, vielmehr ändern die Kapitularien bei Bedarf das Volksrecht ohne weiteres ab. Lediglich in der von Fall zu Fall auch durchaus neue Regeln schaffenden Kirche kommt dem Alter und der Güte eines Rechtssatzes eine gewisse Bedeutung bei. Da die Kirche aber auch die mythische Herkunft des Rechts vom christlichen Gott kennt, ist diese Vorstellung hier gut verständlich. Germanisch ist sie jedoch keineswegs. Selbst im späten Mittelalter setzt sie sich gegenüber der von tatsächlichen Notwendigkeiten beherrschten Wirklichkeit auch nur teilweise durch.
Literatur: Kern, F., Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im frühen Mittelalter, 1912; Kern, F., Über die mittelalterliche Anschauung vom Recht, HZ 115 (1916), 496; Kern, F., Recht und Verfassung im Mittelalter, HZ 120 (1919), 1; Ganshof, F. L., Was waren die Kapitularien?, 1961 (aus dem Niederländischen übertragen von W. A. Eckhardt); Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Köbler, G., Vorstufen der Rechtswissenschaft, ZRG 100 (1983), 75.
Der König und sein Reich
In diesem Jahr kam ein Mönch aus Jerusalem und überbrachte dem König vom Patriarchen Segen und Reliquien vom Grabe des Herrn. Hassan, der Befehlshaber von Huesca, übersandte durch seinen Boten die Schlüssel der Stadt mit Geschenken. Weihnachten feierte man in der Pfalz. Danach ließ der König den Jerusalemer Mönch in Begleitung des Priesters Zachanas mit Geschenken heimziehen. Er selbst verließ Mitte März die Pfalz in Aachen, durchzog das Küstengebiet Galliens, ließ auf dem von Seeräubern unsicher gemachten Meer eine Flotte bauen und einen Wachdienst einrichten und feierte Ostern in Saint Riquier. Von hier zog er entlang der Küste nach Rouen, setzte dort über die Seine und gelangte nach Tours, wo seine Gemahlin Luitgard erkrankte und am 4. Juni starb. Von hier zog er über Orleans und Paris nach Aachen. Anfang August kam er nach Mainz und ordnete einen Heereszug nach Italien an. In Ravenna befahl er das Unternehmen gegen Benevent und wandte sich nach Rom. Am 24. November empfing ihn der Papst in Rom. Dann führte der König die Untersuchung über die dem Papst zur Last gelegten Verbrechen. Da niemand die Wahrheit dieser Anschuldigungen beweisen wollte, reinigte der Papst sich unter Anrufung der heiligen Dreieinigkeit durch einen Eid von den ihm zur Last gelegten Verbrechen. Am selben Tag kam Zacharias aus dem Osten nach Rom zurück. Und er feierte Weihnachten in Rom, wo Papst Leo ihm die Kaiserkrone aufs Haupt setzte.
Mit diesen Worten beschreiben die sog. Reichsannalen die wesentliche Tätigkeit des fränkischen Königs Karl des Großen im Jahre 800. Ihre Angaben lassen sich durch zusätzliche Quellen stützen und erweitern. So ist etwa vom 26. März 800 eine Urkunde abschriftlich erhalten, in welcher Karl der Große dem Kloster Saint
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21 Der langobardische König Agilulf (590-61 j) auf seinem Thron (1. Hälfte 7. Jh.). Früheste bekannte Darstellung eines germanischen Königs, Florenz
Bertin das Jagdrecht in dessen eigenen Wäldern verleiht, und vom 2. Juni 800 eine Urkunde für das Kloster Cormery, in welcher er diesem Zollfreiheit für zwei Schiffe gewährt.
Zusammen mit anderen Nachrichten zeigen sie insgesamt, daß der König sein Reich im Umherziehen verwaltet. Grundlage hierfür ist in erster Linie sein eigenes Königsgut, das in seiner Person grundherrschaftlich zusammengefaßt ist. Je nach seinen Bedürfnissen und seinen Möglichkeiten baut er es aus. Besonders bedeutsam sind daher seine palatia (zu lat. Palatium, dem Hügel in Rom, auf welchem die Kaiser residierten), weil sie für längere Aufenthalte eingerichtet werden. Solche Pfalzen waren an sich über weite Gebiete des Reiches verstreut. Dennoch treten zu einzelnen Zeiten einzelne von ihnen als besonders häufiger Aufenthaltsort hervor. Unter den Merowingern sind Paris, Soissons, Orleans, Chalon-sur-Saöne, Reims, Metz, Straßburg, Worms, Trier, Mainz, Köln, Clichy, Quierzy und Compiegne sowie Selz, Marlenheim, Andernach, Koblenz und Zülpich besonders bedeutsam. Unter den Karolingern kommen Herstal, Aachen, Düren, Nimwegen, Diedenhofen, Ingelheim, Sinzig, Frankfurt am Main, Salz, Paderborn sowie in Italien Pavia und in Bayern Regensburg hinzu, wobei vor allem Aachen, Nimwegen und Ingelheim besonders häufig besucht werden.
Diese Pfalzen, die sich sowohl in befestigten Orten (civitates) wie auch auf dem flachen Land finden, waren mehrteilige Gebilde, die aus dem landwirtschaftlichen Hof und zusätzlichen Palastbauten bestanden. Im 9. Jahrhundert treten Befestigungen hinzu. Mancherorts errichten auch einzelne Große eigene Bauten in diesem Bereich.
Versorgt wurde die Pfalz in erster Linie von dem zugehörigen Wirtschaftshof. Hinzu kamen die von ihm abhängigen Nebenhöfe. Bei längerer Anwesenheit des
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Königs dürften aber auch Leistungen über weite Entfernungen herbeigeführt worden sein, wie sich dies bei Reims für Aachen erweisen läßt. Im 9. Jahrhundert konnte dementsprechend auch der Bischof von Toul sich nur mit der Begründung der Gestellung von Bauhandwerkern in Aachen widersetzen, daß er schon in Gondreville Bauarbeiten ausführen müsse.
Im ostfränkischen Reich erscheinen nach 843 Ötting, Ranshofen, Aibling, Forchheim, Trebur, Ulm und Bodman als neue Pfalzen. Unter den Ottonen treten Königs-dahlum, Werla, Quedlinburg, Derenburg, Magdeburg, Dornburg, Merseburg, Mem-leben, Allstedt, Wallhausen, Tilleda, Mühlhausen, Nordhausen, Pölde, Grone sowie Dortmund, Duisburg und Zürich hinzu. Später nahmen vor allem die Salier Aufenthalt hauptsächlich in den Bischofsstädten.
Mit dem König zieht sein Hof, den vermutlich auch spätantike Vorbilder beeinflußt haben. Neben einer unterschiedlichen Zahl von bewaffneten Kriegern und sonstigen Hilfspersonen gehören zu ihm vor allem die Träger der wichtigsten Hofämter. Von diesen ist der Seneschall (Altknecht) oder Truchseß (Leutesetzer) für die Verpflegung verantwortlich, der Marschall (Pferdeknecht) für die Versorgung mit Pferden, der Schenk für die Getränke und der Kämmerer für die Verwaltung der Einkünfte. Die Urkunden werden von dem Kanzler und der von ihm betreuten Kanzlei hergestellt. In ihr wirken nach dem Niedergang des weltlichen Schriftwesens bald nur noch geistliche Schreiber.
Der König nimmt die zur Verwaltung seines Hofes erforderlichen Mittel aus seinen eigenen, ihm bei der Landnahme oder später angefallenen großen Gütern. Hinzu kommen Gaben unterschiedlichster Art sowie Banngelder und Zölle. Außerdem bezieht der König bei Bedarf auch das Kirchengut ein. Das Heer muß sich jeweils selbst versorgen.
Wie die Reichsannalen anschaulich zeigen, kann der König im Laufe eines Jahres nur einen kleinen Teil seines Reiches aufsuchen. Manche Gebiete sieht er während seiner gesamten Herrschaftszeit nur ein einzigesmal oder überhaupt nicht. Deswegen bedarf er zur Verwaltung des Reiches über den Hof hinaus zahlreicher Hilfspersonen.
Als solche sind in merowingischer Zeit comes und grafio vorhanden. Der merowin-gische comes, dessen Beziehung zu den spätantiken comites (Begleitern) der römischen Kaiser nicht völlig klar ist, hat die königliche Aufgabe der Friedenswahrung im örtlichen Bereich durchzuführen. Der merowingische grafio, dessen Name sich vielleicht mit dem gotischen Won gagrefts, Befehl verbinden läßt, soll nach salfränki-schem Recht Urteile mit Gewalt durchsetzen. Vielleicht sind comes und grafio zugleich auch örtliche militärische Befehlshaber. Dies könnte es gut erklären, daß um die Mitte des 8. Jahrhunderts beide Personengruppen verschmelzen und comes und grafio gleichgesetzt werden.
Seit dieser Zeit ist der Graf der Träger der königlichen Gewalt überall dort, wo sich der König nicht selbst aufhält. Er sorgt in einem umgrenzten Gebiet dafür, daß das Gut des Königs erhalten bleibt, erhebt Zölle, führt das Heeresaufgebot durch, zieht abgesprochene Güter ein und wahrt allgemein Frieden und Recht. Alle Streitverfahren um Freiheit und Liegenschaften werden vor ihm durchgeführt. Sobald das Königsgut infolge der ständigen Vergabungen seitens des Königs bis auf geringe Reste schwindet, wird die Verfahrensleitung zur wichtigsten Aufgabe des Grafen. Wie weit dabei ein das gesamte Reichsgebiet bedeckendes Geflecht von Grafschaften lückenlos nebeneinander bestand, ist zunehmend streitig geworden.
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Das Morgenrot des Mittelalters
22 a Modell der karolingischen Königspfalz von Ingelheim am Rhein
22 b Lage der ehemaligen Pfalz im heutigen Ortsbild
Seit dem Ende des 9. Jahrhunderts wird die Tätigkeit als Graf als ein Lehen ausgegeben. Diese Einrichtung leitet sich von dem althochdeutschen Wort lihan, leihen her, das zu einer älteren Wurzel mit der Bedeutung lassen, überlassen gehört. Die Quellen dieses Lehenswesens sind die personenrechtliche Vasallität und das sachenrechtliche Benefizium. Die Vasallität, welche zumindest sprachlich aus dem Keltischen kommt (kelt. gwas, Knecht), ist ein Verhältnis zwischen einem Herrn und einem Vasallen, bei dem der Herr Schutz und Unterhalt, der Vasall Gehorsam und Dienste leistet. Das Benefizium ist demgegenüber ein Verhältnis zwischen zwei Personen, bei dem die eine Land zur Nutzung überläßt und die andere dafür Dienste leistet. Sobald Land an Vasallen gegeben wird und Vasallen Land für Gehorsam und Dienste erhalten, sind Vasallität und Benefizium zum Lehen verschmolzen. Dieses wird lateinisch zunächst als beneficium (Wohltat) bezeichnet, seit dem Ende des 9. Jahrhunderts zunehmend aber als feudum, das sich wohl von fehu, fihu, Vieh herleitet.
Das Lehensverhältnis ist grundsätzlich ein höchstpersönliches Verhältnis zwischen dem Lehensherrn und dem Lehensmann. Es kommt daher mit dem Tode entweder des Lehensmannes oder des Lehensherrn in Wegfall. Ein eventueller Erbe muß es neu begründen. Dies geschieht aus praktischen Gründen aber vielfach tatsächlich. Hieraus entwickelt sich allmählich eine gewisse Tendenz zur Erblichkeit. Diese hat zur Folge, daß der Lehensherr an Rechten hinsichtlich des Lehensgutes verliert und der Lehensmann dementsprechend hinzugewinnt.
Der Lehensmann kann seinerseits das Lehensgut teilweise an eine andere Person weiterverleihen, die dadurch Lehensmann des Lehensmannes (Aftervasall) wird. Hier-
Der König und sein Reich
durch entsteht allmählich vom König abgeleitet eine Kette von lehensrechtlichen Treueverhältnissen. Sie ist pyramidenförmig nach unten erweitert, so daß man von einer Lehenspyramide spricht.
Hinzu kommt, daß als Lehen allmählich nicht mehr lediglich Land vergeben werden kann. Vielmehr wird eine Vielzahl von Rechten ebenfalls Gegenstand von Lehen. Insbesondere gibt der König auch Grafenrechte als Lehen aus. Das hat zur Folge, daß das gesamte Reich in seiner Verwaltung vom Lehensprinzip durchdrungen wird.
Dieser Vereinheitlichung steht allerdings auch wieder eine gewisse Differenzierung gegenüber. Schon seit früher merowingischer Zeit streben nämlich einzelne Große die Befreiung von mittelbarer königlicher Gewalt an. Diese Tendenz geht vermutlich schon auf die Spätantike zurück, in welcher kirchliche und vielleicht auch kaiserliche Güter von den öffentlichen Abgaben und Lasten durch besondere Immunitätsprivilegien befreit wurden. Im 6. und 7. Jahrhundert wird diese Immunität dahin erweitert, daß dem örtlichen Gewalthaber zunächst die Durchführung von Verhören, dann die Einziehung von Abgaben, dann die Wegführung von Geiseln und schließlich der Eintritt als königlicher Amtsträger im Immunitätsgebiet überhaupt verwehrt wird. Die Aufgaben des königlichen Amtsträgers nimmt der Privilegierte in seinem Gebiet dann selbst wahr. Dementsprechend schließen sich Grafschaftsgebiet und Immunitätsgebiet aus. Da in der Folge zahlreiche Bischöfe und Klöster vom König ein Immunitätsprivileg für ihre Grundherrschaft erlangen, werden die Rechte der Grafen deutlich eingeschränkt.
y6 Das Morgenrot des Mittelalters
Der fränkische König selbst sieht sich seit der Stützung durch die christliche Kirche in Anknüpfung an die Lehre des Kirchenvaters Augustin vom Gottesstaat als Träger eines von Gott verliehenen Amtes. Er verliert infolge der riesigen Ausdehnung des Reiches die Verbindung zum einfachen Freien, dem es aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist, an allen allgemeinen Versammlungen des Reiches teilzunehmen. Die Aufgaben der Volksversammlung gehen damit ohne weiteres auf die adeligen Großen des Reiches über. Sie stützen sich sowohl auf ihre reichen eigenen Güter als auch auf die vom König zu Lehen erlangten Güter. Zeitweise verfolgen sie eigenständige Ziele und geraten von daher in Gegensatz zum König, der sie dann nur mit kriegerischen Mitteln zur Unterordnung zwingen kann.
Der König ist ausgezeichnet durch seine Herkunft. Gleichwohl wird beim Tode des Königs sein Nachfolger aus der Königsfamilie vom Volk bzw. von den adeligen Großen gewählt. Ursprünglich auf den Schild, später auf den Thron gehoben, wird er seit 7J1 durch Salbung geweiht und seit dem 9. Jahrhundert feierlich gekrönt. Danach folgt, so gut wie möglich, die Umfahrt im Reich.
Literatur: Stengel, E., Die Immunität in Deutschland bis zum Ende des 11. Jahrhunderts, Teil 1 Innsbruck 1910; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Bd. 2 2. A. 1928; Berges, W., Das Reich ohne Hauptstadt, Jb. f. Gesch. d. dt. Ostens 1 (1952), i;Peyer, H. C, Das Reisekönigtum des Mittelalters, Vjsch.f.Soz.u.Wirtsch.gesch. 51 (1964), 1; Brüht, C, Fodrum, gistum und servi-tium regis, 1968; Die deutschen Königsfalzen hg. v. Max-Planck-Institut f. Geschichte, Bd. 1 1983 ff.; Mineis, H. - Lieberich, H., Deutsche Rechtsgeschichte, 17. A. 198$; Schulze, H. K., Grundprobleme der Grafschaftsverfassung, Zs. f. württemb. Landesgesch. 44 (1985), 265; Schulze, H. K., Grundstruk-turen der Verfassung im Mittelalter, 1985.
Das Ding auf dem Malberg
Wenn jemand gemäß den königlichen Gesetzen zum Malberg geladen wird und nicht kommt, auf dem Malberg reabtena (Säumnis) genannt, werde er, wenn nicht echte Not ihn gehindert hat, zu 600 Pfennigen gleich 15 Schillingen verurteilt. Mit diesen Worten beginnt nach dem einführenden Prolog der Text des Pactus legis Salicae (Einung des salfränkischen Rechts). Er fährt dann fort: Jener aber, der einen anderen lädt und selbst nicht kommt, auf dem Malberg reabtena genannt, werde, wenn nicht echte Not ihn abgehalten hat, zugunsten dessen, den er geladen hat, zu 600 Pfennigen gleich 15 Schillingen verurteilt. Und jener, der einen anderen lädt, soll mit Zeugen zu dessen Haus gehen und, wenn jener nicht anwesend ist, ihn so laden, daß er die Frau oder irgendjemanden von der Familie auffordert, jenem bekannt zu geben, daß er von ihm geladen sei. Ist jener in einem königlichen Auftrag unterwegs, kann er ihn nicht laden. Ist er in eigenen Angelegenheiten innerhalb des Gaues, kann er geladen werden. Diese Sätze sind aus mehreren Gründen von besonderer Bedeutung. Zum ersten schon allein deswegen, weil sie dem Pactus legis Salicae entstammen. Bei ihm handelt es sich um die älteste von insgesamt acht verschiedenen überlieferten Fassungen des salfränkischen Volksrechts, von denen mehr als 80 Handschriften bekannt sind. Die älteste Fassung wird durch vier Handschriften repräsentiert, welche zwischen 751 und 768, um 800 in einem deutschen Skriptorium, zwischen 800 und 814 in der Nähe von Tours und im zweiten Viertel des 9. Jahrhunderts geschrieben wurden und derzeit in
Das Ding auf dem Malberg jj
Paris (Ai, A4), Wolfenbüttel (A2) und München (A3) aufbewahrt werden. Sie wird ungeachtet der späten Überlieferung als noch in der Herrschaftszeit König Chlodwigs ($07/11) entstanden angesehen. Dementsprechend stammen die genannten Sätze aus dem Anfang des 6. Jahrhunderts und zählen zu den ältesten überlieferten Rechtssätzen eines von den Germanen abstammenden Volkes.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen sie auch deswegen, weil sie sich recht auffällig als Sätze des Typs Konstitution (Festsetzung, Gesetz) ausweisen. Hierauf deutet insbesondere die ausdrückliche Erwähnung der leges dominicae (königlichen Gesetze) hin, bei denen der Plural erkennen läßt, daß das lateinische Wort lex hier nicht die Bedeutung Recht, sondern die Bedeutung Gesetz hat. Hinzu kommt die Nennung des königlichen Auftrages. Ziel dieser Konstitution, der vor allem in den Titeln 49, 48, $7 weitere Parallelen zur Seite stehen, könnte es gewesen sein, die vom König für das Verfahren neu geschaffenen Regeln besonders bekannt zu machen. Dementsprechend sind diese Sätze als neue Regelungen anzusehen, welche der Vorstellung, daß das Recht gut und alt sei und nicht geschaffen werden könne, eindeutig widersprechen.
Bedeutsam ist dabei schließlich noch die auffällige Stellung dieser Sätze. Sie bilden den ersten von insgesamt 6$ Titeln und werden etwa dem ganz ausführlich behandelten und damit als außerordentlich wichtig angesehenen Diebstahl von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Hunden, Vögeln und Bienen noch vorangestellt. Diese Stellung kann nur die Bedeutung haben, daß mit ihnen eine Kernfrage des damaligen Rechts gelöst werden sollte. Und diese kann nur gelautet haben: Wie kann ein Verletzter erreichen, daß der Verletzende sich einer Behandlung der Verletzung in der Allgemeinheit stellt?
Die Lösung für diese Frage setzt der König. Er gebietet für den Fall einer Ladung das Erscheinen des Geladenen in der Versammlung. Lateinisch wird diese als mallus bezeichnet. Dieses Wort ist mit gotisch mathl, Versammlung und mathljan, reden zu verbinden, welche die Versammlung als den Ort des Redens kennzeichnen. Dementsprechend geht es bei der neuen Einrichtung des Ladens in die Versammlung darum, daß der Verletzte den Verletzer vor allem zum Reden über die Verletzung bringt. • Die Ladung selbst wird nicht näher geschildert. Vielleicht enthielten einst die angesprochenen königlichen Gesetze Näheres hierzu. Immerhin zeigt die Klärung zweier Sonderfragen doch schon, daß vermutlich eine recht konkrete Einzelregelung bestanden hat. Ist der Betreffende abwesend, so darf die Ladung gegenüber Angehörigen angebracht werden. Im Gegensatz zur einfachen Abwesenheit in eigenen Angelegenheiten befreit die Abwesenheit im Königsdienst ebenso wie die echte Not von den angedrohten Folgen beim Ausbleiben.
Diese Folgen bestehen in der Verurteilung zu 15 Schillingen. Fragt man nach deren Wert, so können die anschließenden Sätze über den Diebstahl helfen. Sie zeigen, daß ebenfalls ij Schillinge zu leisten sind, wenn ein Mastschwein oder ein Rind unter 2 Jahren gestohlen wird. Dementsprechend dürften 1 $ Schillinge bereits einen beträchtlichen Wen darstellen, der allein dafür zu entrichten ist, daß man eine Ladung nicht beachtet.
Die Versammlung (mallus) findet dann anscheinend auf dem Malberg (in mallober-go) statt. Nach Titel 46 § 6 der Lex Salica tagt sie unter dem Vorsitz des Königs oder des sog. thunginus. Dieser thunginus ist seinerseits mit dem althochdeutschen Wort ding zu verbinden, das spätere Quellen zur Erklärung von mallus verwenden. Der thunginus ist damit der Leiter des Dings.
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Spätere Quellen kennen für solche Versammlungen einen ausgesprochenen Formalismus. Danach wird das Ding durch eine Hegung eingeleitet. Zu ihr gehört es nach diesen späteren Quellen, daß der Versammlungsort durch Zweig und Schnur oder durch Pflock und Seil oder später durch festere Begrenzungen räumlich abgesteckt wird. Danach fragt der Leiter, ob es Dingzeit sei und fordert mit den anscheinend aber nur in Friesland häufiger bezeugten Worten: Ich gebiete Lust und verbiete Unlust, allgemein Schweigen bzw. Frieden. Wegen der starken zeitlichen Streuung und der örtlichen Beschränktheit der ältesten, keineswegs eindeutigen Hinweise sind aber erhebliche Zweifel am Alter der Hegung angebracht. Wahrscheinlich ist lediglich, daß der Ort und Zeitpunkt der Versammlung festgelegt waren und daß angesichts der dort zu behandelnden Streitfälle ein erhöhtes Friedensgebot bestanden haben dürfte.
Vermutlich griff in der Versammlung selbst der Ladende den Geladenen mit dem Vorwurf, daß er eine Verletzung begangen habe, an. Er wandte sich also in erster Linie an seinen Gegner, dies aber vor der Allgemeinheit. Daß sein Verhalten als Klage bezeichnet wird, dürfte demgegenüber bereits eine Neuerung sein, welche unter christlichem Einfluß entstanden sein könnte. Klagen bedeutet nämlich ursprünglich weinen oder jammern. Gegenüber dem Gegner hilft weinen oder klagen nicht viel. Nützlich ist dies allerdings gegenüber einem Mächtigen. Zeigt man ihm unter Weinen und Jammern seine Verletzung, so gebraucht er vielleicht seine Macht, um den Verletzer zur Rechenschaft zu ziehen. Besonders wahrscheinlich ist diese Wirkung bei einem mächtigen Christen und damit auch beim christlichen König, weil dieser weiß, daß Gott die Verwirklichung des Rechts und die Beseitigung des Unrechts will.
Dementsprechend wird der bloße Leiter der Versammlung unter antik-christlichem Einfluß zum Richter. Seine Aufgabe besteht im Richten. Richten bedeutet ursprünglich recht machen d. h. gerade machen. Das Unrechte, das nicht dem Recht entspricht, soll wieder, gerade und damit recht gemacht werden. Die dafür erforderliche Handlung heißt althochdeutsch girihtida, ein Wort, welches Glied für Glied, lateinisch correctio entspricht. Von der Handlung des Richtens geht der Name später dann über auf die Versammlung, in welcher sie geschieht. Damit ist das Gericht als die Einrichtung geschaffen, in welcher das Recht verwirklicht wird. Thunginus und mallobergus haben sich damit überlebt.
Auf die Rede des Ladenden hin konnte der Geladene die ihm entgegengehaltene Tat zugestehen oder leugnen. Räumte er sie ein, so hatte er die vom Recht vorgesehene Leistung, wie sie aus zahlreichen Einzelverhandlungen allmählich als üblich erwachsen war, zu erbringen. Leugnete er dagegen, so erging ein Urteil dahingehend, daß er sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Weise von dem Vorwurf entlasten müsse. Beispielsweise sollte nach einem Urteil des 7. Jahrhunderts in Angers der Angegriffene zum Nachweis seiner Freiheit mit 12 anderen nach einer bestimmten Zahl von Tagen in der Kirche schwören, daß weder er noch seine Eltern seit 30 Jahren Dienste geleistet hätten. Oder es erbrachte im Jahre 679 der durch das Urteil Betroffene mit sechs Eidhelfern den Eid, daß er und sein Vater ein streitiges Grundstück 31 Jahre besessen hätten. Damit war dann der Streit entschieden.
Das Urteil, das in diesen Streitfällen erging, fällte nicht der thunginus, Graf oder sonstige Richter. Sie leiteten nur die Verhandlung. Das Urteil kam vielmehr aus der Versammlung, dem sog. Umstand, heraus zustande. Dabei kennt die lex Salica bereits besondere Urteiler. Sie heißen Rachinburgen, was meist als Rechenbürgen oder Rat-
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bürgen erklärt wird. Unter Karl dem Großen werden sie durch die Schöffen ersetzt, deren Name mit den Wörtern schaffen bzw. schöpfen in Verbindung steht. Sie waren vermutlich freie angesehene Leute, welche durch praktische Erfahrung zur Entscheidung von Streitfragen befähigt waren, aber neuere Entwicklungen ohne weiteres aufnahmen.
Dementsprechend verläuft etwa im Jahre 806 in Altötting ein Streit nach einer Freisinger Urkunde folgendermaßen. Engelhard und Hrocholfus gehen gegen den Kleriker Wago vor, weil sie ein Grundstück auf Grund Erbrechts beanspruchen. Wago erbietet sich nun nicht mehr zum Schwur mit einigen Eidhelfern, sondern legt Urkunden vor, daß das Grundstück von seinen Eltern der Kirche von Freising zu Eigen übertragen und von der Kirche ihm zu Lehen verliehen wurde. Danach wird durch Urteil der Anspruch des Engelhard und Hrocholfus verworfen. Sie geloben unter Bürgenstellung die Unterlassung künftiger Störungen.
Eine weitere Prüfung durch ein zweites Gericht gibt es grundsätzlich nicht. Auch die Vollstreckung des Urteils liegt vor allem in den Händen des Siegers selbst. Wer aber erst einmal in die öffentliche Verhandlung gebracht worden war und in ihr eine Niederlage erlitten hatte, konnte einen weiteren Widerstand zumindest nicht mehr als rechtmäßig erscheinen lassen. Insofern war die Aufnahme der Ladung an der Spitze des Pactus legis Salicae ein besonders wichtiger Schritt in der Entwicklung des Verfahrens.
Literatur: Brunner, H., Die Entstehung der Schwurgerichte, 1872; Planck, J. W., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879; Hübner, R., Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit, 1891; Hübner, R., Der Immobiliarprozeß der fränkischen Zeit, 1893; Braun, £., Die Entwicklung der Gerichtsstätten in Deutschland, Diss. jur. Erlangen 1944; Pactus legis Salicae, hg. v. Eckhardt, K. A., 1962 MGH Legum Sectio I, Leges nationum Germanicarum Bd. 4 Teil 1; Schmidt-Wiegand, R., Die malbergischen Glossen als Denkmal des Westfränkischen, RhVjbll 33 (1969), 396; Köbler, G., Richten, Richter, Gericht, ZRG GA 87 (1970), 59; Köbler, G., Hegung, HRG 2 (1978), 35; Weitzel, J., Dinggenossenschaft und Recht, Teilbd. 1 1985.
Das Urteil Gottes
In einem Zusatz zur Lebensbeschreibung des heiligen Heinrich (Kaiser Heinrichs II.) aus dem 12. Jahrhundert findet sich ein Bericht darüber, daß Heinrichs Gemahlin Kunigunde der Untreue beschuldigt worden war. Um sich von dem auf ihr lastenden Verdacht zu befreien, verlangte sie, der Kaiser solle ein Gericht einberufen, das über ihre Schuld oder Nichtschuld entscheiden solle. Der Kaiser willfährt dieser Bitte und beruft die Fürsten des Reiches zum Gericht. Als der Kaiser diese zum Urteil über eine Ehefrau auffordert, die ihren Ehegemahl verachtet und einen anderen ihm vorzieht, weigern sich die Fürsten aus Mitleid mit der edlen Frau, das Urteil zu fällen, und ziehen die Zeit mit Beratungen hin. Da erhebt sich die Kaiserin und erklärt: Weil mir durch die Gnade Gottes und eueren Beschluß unter den Frauen der erste Rang zukommt, ich jedoch jetzt eines so schändlichen Verbrechens angeklagt werde, muß ich mich durch die schwerste Probe der zwölf glühenden Pflugscharen von jenem schmählichen Verdacht in eurer Gegenwart reinigen. In aller Eile werden 12 glühende Pflugscharen in eine Kirche gebracht. Als der Kaiser die funkensprühenden und dampfenden Pflugscharen erblickt, fleht er Kunigunde an, sich diesem Gottesurteil,
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Das Morgenrot des Mittelalters
fcrrt
2} Gottesurteil des glühenden Eisens (12. Jh.). Lambacher Codex
dessen Nennung schon Grauen erwecke, nicht zu unterwerfen, da er glaube, daß sie frei'von jeder Schuld sei. Die Kaiserin erhebt gleichwohl die Augen gen Himmel und spricht: Dich, Herr, dessen Augen alles unverhüllt und offen ist, dich Herr, rufe ich heute zum Zeugen an, daß mich weder dieser Heinrich, der hier gegenwärtig ist, noch irgend ein anderer Mann in liebender Umarmung je umfangen hat. Als Heinrich dies hört, will er, um sein Geheimnis zu verhüllen, den also sprechenden Mund gewaltsam schließen, preßt ihn aber so wild zu, daß ihm ein reichlicher Strom Blutes entfließt. Und während die Anwesenden beim Anblick der glühenden Pflugscharen zittern, schreitet Kunigunde darüber hin, als wäre es eine blühende Wiese. Als sie über elf der Pflugscharen gewandelt ist, steht sie auf der zwölften unverletzt still und preist den himmlischen König, mit dessen Hilfe sie den Satan überwunden hat.
Dies hier sichtbare Gottesurteil bildet schon seit dem 16. Jahrhundert den Gegenstand vereinzelter Forschungen. Sie erfuhren durch Majers Geschichte der Ordalien 1795 einen ersten Abschluß. Nicht vor dieser Zeit ist allerdings die Bezeichnung Gottesurteil überhaupt belegt.
Lateinisch entspricht dabei dem Wort Gottesurteil die genitivische Fügung iudicium dei (Urteil Gottes). Sie findet sich innerhalb von Rechtstexten anscheinend erstmals im Volksrecht der Burgunder (Lex Burgundionum), das vermutlich aus einzelnen
Das Urteil Gottes 81
Gesetzen im letzten Jahrzehnt des 5. nachchristlichen Jahrhunderts zusammengestellt und 517 neu herausgegeben wurde. Hier ordnet der Titel 8,1 an, daß ein Freier sich im Gegensatz zu einem Unfreien durch Eid selbzwölft von einem Verdacht reinigen darf. Will ihm der Gegner die Schwurhand wegziehen, soll man sie beide vor den König weisen, um ein Dei iudicium (Gottesurteil) durchzuführen, womit der Zweikampf gemeint ist.
In dem etwa gleichzeitigen fränkischen Volksrecht (Pactus legis Salicae) wird in Titel 56 bestimmt, daß derjenige, welcher nicht zum Gericht kommt oder ein Urteil nicht erfüllt, vor den König geladen werden soll, wenn er nicht Buße oder ineum zusagt. Dieses ineum erscheint weiter in Titel 53, wonach jemand zum ineum geladen werden kann, seine Hand aber mit drei Schillingen erkaufen darf. Sprachlich läßt sich ineum als aus dem Lateinischen kommendes Wort für Eisengefäß (aeneus = ehern) erklären, weshalb man unter ineum einen Eisenkessel versteht, in welchem sich heißes Wasser befindet, in welches derjenige seine Hand legen soll, der zum ineum geladen wird.
Einen ausführlichen Bericht hierzu liefert dann Bischof Gregor von Tours in seinen nach 57J entstandenen libri miraculorum (Wunderbüchern). Danach stritten einst ein arianischer und ein katholischer Priester über ihren Glauben. Endlich rief der letztere: Was halten wir uns mit langen Reden auf? Die Tatsachen mögen den Beweis der Wahrheit liefern. Es soll unter einem Kessel ein Feuer entfacht und unsere beiden Ringe in das kochende Wasser geworfen werden. Wer den seinen aus dem kochenden Wasser herauszuholen vermag, der soll dadurch den Beweis erbracht haben, daß das Recht auf seiner Seite ist und der andere Teil soll sich zur Anerkennung von dessen Glauben bekehren. Über Nacht fängt dem Katholischen an zu bangen. Am frühen Morgen schon steht er auf, salbt seinen Arm mit Öl und fettet ihn mit Salben ein. Als der Gegner den Arm gesalbt erblickt, schreit er: Du hast Künste gebraucht, deine Probe gilt nichts. Indes kommt von ungefähr ein anderer katholischer Geistlicher hinzu, greift, ohne zu zögern, mit seinem entblößten rechten Arm in den Kessel, findet nach einer Stunde den Ring und spürt keinen Schmerz an seinem Fleische. Als der Ketzer daraufhin kühn ebenfalls seine Hand in den Kessel streckt, frißt ihm das heiße Wasser alles Fleisch vom Knochen und so nimmt der Streit durch diese Art des Gottesurteils sein Ende.
Zeitlich nach dem Zweikampf, der außer bei den Burgundern auch bei den Langobarden, den Alemannen, den Bayern und den Friesen begegnet, und dem Kesselfang, der sich auch bei den ribwarischen Franken, den Langobarden, den Angelsachsen(?), den Sachsen, den Chamaven und den Friesen findet, erscheint in den Volksrechten als weitere Art der Gottesurteile um 800 bei den Thüringern der Gang über 9 erhitzte Pflugscharen und bei den Friesen das Los. Bereits kurz vorher (758/68) ordnet ein fränkisches Provinzialkonzil an, daß eine Frau, die sich beschwert, daß ihr Mann ihr niemals beigewohnt habe, zur Ermittlung der Wahrheit zum Kreuz gehen soll. Dieses dabei angesprochene Verfahren besteht darin, daß sich beide Beteiligte in Kreuzform mit ausgebreiteten Armen aufstellen und derjenige unterliegt, welcher die Arme zuerst sinken läßt. Unter Ludwig dem Frommen wird aber bereits im frühen 9. Jahrhundert diese Kreuzprobe wieder verboten.
Zur gleichen Zeit (829) begegnet dann aber erstmals ausdrücklich die Kaltwasserprobe (iudicium aquae frigidae), bei welcher der Betreffende gebunden in das Wasser geworfen wird, um zu erkunden, ob die reine Flut ihn aufnehme und damit seine
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Unschuld erweise. Wenig später erscheint weiter noch das heiße Eisen (ferrum igni-tum), das zum Zeichen der Unschuld getragen werden muß. Nach Sachsenspiegel Landrecht I 39 hat dann etwa im Hochmittelalter der Räuber und Dieb, der erneut wegen Raubes oder Diebstahls angeschuldigt wird, zum Beweis seiner Unschuld nur die Wahl, das Eisen zu tragen, bis zum Ellenbogen in einen wallenden Kessel zu greifen oder sich gegen einen Kämpfer zu verteidigen. In gleichzeitigen Stadtrechten sind vor allem Zweikampf, Eisenprobe und Wasserprobe bezeugt. Das Nibelungenlied erwähnt schließlich noch die Bahrprobe, bei der Siegfrieds Wunde zu bluten beginnt, als sein Mörder an seine Bahre tritt.
Das damit für das gesamte Mittelalter nachgewiesene, in seiner Herkunft umstrittene und vielleicht durch das in der Rezeption aufgenommene römische Recht verdrängte Gottesurteil ist ein Mittel zur Wahrheitsfindung, bei welchem die Vorstellung zugrunde liegt, daß Gott die Wahrheit kennt und offenbart. Wie die nähere Betrachtung zeigt, wird es aber meist nur dort verwandt, wo andere Mittel der Wahrheitsfindung wie Eid oder Urkunden versagen. Sehr deutlich wird dies schon in dem burgun-dischen Volksrecht, das den Zweikampf deshalb verordnet, weil viele Burgunder keine Bedenken mehr trügen, über unbekannte Dinge Eide anzubieten oder über Wohlbekanntes ohne weiteres falsch zu schwören, und ihn weiter damit rechtfertigt, daß billigerweise jeder, der die Wahrheit eines Falles zu wissen bereit sei und zum Eid sich erbiete, um einen Kampf nicht zagen solle. Zweifel an der Güte dieses Verfahrens werden dabei zwar schon früh sichtbar - so schreibt der langobardische König Liut-prand schon 731: Unsicher sind wir über die Gottesurteile und von vielen haben wir gehört, daß sie durch Kampf zu Unrecht ihre Sache verloren haben -, doch untersucht
Fehde und Buße $3
noch der bayerische Obrist Hans von Spork 1644 in Schwäbisch Hall jede Frau eines ihm unterstellten Soldaten bei Verdacht der Hexerei mit der Wasserprobe im Kocher und läßt sie, falls sie nicht untergeht, foltern und nach erpreßtem Geständnis hinrichten.
Literatur: Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, 261 ff., Bd. 22. A. 1928, j37ff.; Glitsch, H., Gottesurteile, 1912; Nottarp, H., Gottesurteile, 1949; Nottarp, H., Gottesurteilstudien, 1956; Erler, A., Gottesurteil, HRG 1 (1970), 1969.
Fehde und Buße
Für das Schlagen eines Adeligen 30 Schillinge oder, wenn er leugnet, schwöre er selbdritt. Für einen blauen Fleck und eine Schwellung 60 Schillinge oder er schwöre selbsechst. Wenn der Schlag zum Bluten führt, 120 Schillinge oder er schwöre selb-zwölft. Wenn der Knochen hervortritt, 180 Schillinge oder er schwöre selbzwölft. Wenn er den Knochen bricht oder eine Gesichtsentstellung bewirkt, Leib, Hüfte oder Arm durchbohrt, 240 Schillinge oder er schwöre selbzwölft. Wer ein Auge ausschlägt, büße 720 Schillinge. Bei beiden 1440 Schillinge. In gleicher Weise für ein Ohr oder beide, wenn er taub gemacht wird. In gleicher Weise büße er für die Nase, wenn sie abgeschnitten wird, 720 Schillinge. In gleicher Weise für Hände, für Füße, Hoden, wenn eins abgehauen wird, 720 Schillinge, wenn beide, 1440 Schillinge.
Der Daumen ganz abgehauen werde mit 360 Schillingen gebüßt. Wenn halb, werde er mit 180 Schillingen gebüßt. Wenn der kleine Finger ganz, 240 Schillinge. Wenn ein Glied eines Fingers, 80. Wenn zwei Glieder, 160. Wenn der Zeigefinger, 180, der Mittelfinger und Ringfinger, je 120. Die große Zehe werde mit der Hälfte des Daumens gebüßt. Die drei mittleren Zehen sollen mit der Hälfte der Buße von Ringfinger und Mittelfinger gebüßt werden. Die kleine Zehe werde mit der Hälfte einer dieser drei Zehen gebüßt.
Wer einen Adeligen tötet, büße 1440 Schillinge und außerdem 120 Schillinge. Wird eine dieser Taten an einer jungen Frau begangen, wird sie doppelt gebüßt. Die Tötung eines Halbfreien werde mit 120 Schillingen gebüßt, die Verwundungen jeweils entsprechend mit einem Zwölftel der für einen Adeligen genannten Bußen. Die Tötung eines Unfreien werde mit 36 Schillingen gebüßt.
Dieser sorgfältig ausgearbeitete, recht umfangreiche Bußenkatalog stammt aus dem Volksrecht der Sachsen. Dieser nach seiner Waffe, dem Sachs, bezeichnete Stamm war ursprünglich nördlich der Elbe seßhaft. Von dort dehnte er sich mit Ausnahme Frieslands allmählich bis zum Rhein und dem Harz aus, ein Teil der Sachsen eroberte zusammen mit Angeln und Juten sogar das römische Britannien. Karl der Große unterwarf die von Widukind geführten Sachsen seit 772 aber allmählich der Herrschaft der Franken und führte sie zwangsweise dem Christentum zu.
Kaum hatte er sie niedergerungen, verfügte er die Capitulatio de partibus Saxoniae (Kapitular für Sachsen). Zunächst wurde dabei beschlossen, daß die christlichen Kirchen, wie sie in Sachsen errichtet und Gott geweiht wurden, nicht geringere Ehre haben sollen, sondern größere und hervorragendere als die Heiligtümer der bisherigen
Der Herr im Haus 87
der Ausstattung der Toten mit Waffen, Schmuck und anderen Beigaben, die allerdings fast nie eine Beziehung zur landwirtschaftlichen Lebensweise erkennen lassen, deuten zusammengenommen auf ein nicht geringes Maß an vorhandenen Gütern hin.
Dem entsprechen auch die Volksrechte, wobei für Westheim insbesondere das Volksrecht der Alemannen bedeutsam ist, welche aus den swebischen Semnonen an der unteren Elbe entstanden sind, 213 n.Chr. am oberen Main erstmals genannt werden, bis zum 5. Jahrhundert die Alpen erreicht haben und unter Chlodwig nach Süden abgedrängt wurden. Dieses alemannische Volksrecht ist in zwei Texten überliefert. Davon sind der fragmentarisch erhaltene Pactus Alamannorum um 600 und die Lex Alamannorum unter Herzog Lantfrid zu Beginn des 8. Jahrhunderts aufgezeichnet worden. Im Mittelpunkt beider Texte steht der einzelne Freie, dessen Bußen der Pactus Alamannorum ausführlich darlegt, ehe er an einigen wenigen Stellen kurz auf Freigelassene (leti) und Unfreie (servi, ancillae) eingeht.
Wie weit der Unfreie, den die althochdeutschen Texte und Einzelglossen meist als skalk benennen, wie im römischen Recht als Sache behandelt wird, ist fraglich. Immerhin erwähnen manche Volksrechte seine Tötung und Verletzung im unmittelbaren Anschluß an die Tötung oder Verletzung der Freien. Außerdem bekämpft die Kirche, welche an sich nach römischem Recht lebt und allmählich viele Unfreie in ihre Herrschaft einbindet, schon seit dem 6. Jahrhundert das Recht, einen Unfreien zu töten. Im 10. Jahrhundert erkennt sie Ehen unter Unfreien auch ohne weiteres an, wobei die Kinder naturgemäß in die Unfreiheit geboren werden und bei Ehen von Angehörigen verschiedener Stände der sog. ärgeren Hand folgen.
Die Freilassung ist ohne weiteres möglich, erfordert aber eine besondere Handlung. Diese kann dem römischen Recht folgen, wobei der Unfreie noch bis ins 9. Jahrhun-
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Freilassungsurkunde König Ludwigs des Deutschen (23. 7. 868)
88 Das Morgenrot des Mittelalters
den zum römischen Bürger (civis Romanus) erhoben und die Freilassung selbst in der Kirche vollzogen und durch einen Brief bewirkt werden kann. Möglich ist aber auch der einheimische Schatzwurf, bei dem der Herr dem Unfreien einen auf der flachen Hand dargebotenen Pfennig, der für alle Leistungspflichten des Unfreien steht, aus der Hand schlägt. Im Vergleich zur bisherigen Unfreiheit ist der Freigelassene frei, im Vergleich zum Freigelassenen ist er aber nach wie vor nur freigelassener Freier.
Unfreie und Freigelassene oder Halbfreie stehen wie Kinder und Frauen unter einer Herrschaftsgewalt des Hausvaters, welche althochdeutsch als munt bezeichnet wird. Sie ensteht bei Kindern mit der Geburt. Voraussetzung ist allerdings, daß das Kind lebensfähig ist. Sie währt bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Kindes aus der Hausgemeinschaft, welches beim Sohn mit einer Abschichtung, bei der Tochter mit der Verheiratung erfolgt.
Daneben treten in den Rechtsquellen nunmehr aber auch feste Zeitpunkte hervor, zu denen die Kinder mündig werden. Sie knüpfen, wie hilfsweise noch im Hochmittelalter, an das äußere Erscheinungsbild des Heranwachsenden an. Dieses unterscheidet die Wachstumsphase vom Erwachsenen, so daß sich das Ende des körperlichen Wachstums natürlicherweise als Einschnitt anbietet. Dementsprechend werden Kinder meist mit der Geschlechtsreife bzw. mit 12, manchmal mit 10 oder 14 Jahren mündig.
Hinsichtlich der Wirkungen dieser Mündigkeit ist freilich zu unterscheiden. Volle Selbständigkeit brachte die Mündigkeit nur den vaterlosen Söhnen. Für die anderen Söhne blieb die munt des Vaters bis zu dessen Tod bzw. der Abschichtung aus dem väterlichen Haushalt bestehen, so daß die Mündigkeit nicht zur vollständigen Geschäftsfähigkeit des Sohnes führte. Lediglich einige Beschränkungen entfallen und es kann das Kind beispielsweise frühere Geschäfte wirksam widerrufen. Mädchen gehen mit der Eheschließung aus der bisherigen munt in die neue munt des Ehemannes über.
Hinsichtlich der Kinder tritt allerdings eine neue Unterscheidung bedeutsam hervor. Die christliche Kirche vertritt das Dogma der unauflöslichen Einehe. Deswegen bekämpft sie jegliche Verfehlung hiergegen. Dementsprechend wendet sie sich gegen das nicht innerhalb einer Ehe geborene Kind und spricht ihm das Erbrecht gegen seinen Vater ab. Dieses Vorgehen vermag es freilich noch nicht zu verhindern, daß ein außerhalb der Ehe geborenes Kind des Königs zum König gewählt wird, wie dies trotz gewisser Schwierigkeiten bei Arnulf von Kärnten (um 850-99) der Fall war.
Fehlt der Hausvater infolge frühen Todes, so erhalten unmündige Söhne und unverheiratete Töchter bis zur Mündigkeit bzw. Verheiratung einen Vormund. Vormund ist der nächste älteste männliche mündige Verwandte. Er wird als ältester Schwertma-ge bezeichnet. Wie weit daneben die gesamte weitere Verwandtschaft bedeutsam ist, läßt sich nicht sicher erkennen. In karolingischer Zeit greift der König das biblische Gebot, Witwen und Waisen besonders zu schützen, auf und beaufsichtigt Vormundschaften ganz allgemein. Dementsprechend kann er in Einzelfällen hilfesuchend angerufen werden.
Der Vormund hat das unmündige Kind zu versorgen, darf es aber wie ein eigenes Kind zu Leistungen heranziehen und ihm Gebote und Verbote erteilen und diese auch durchsetzen. Daneben hat er das Gut des Mündels zu verwalten. Dementsprechend darf er es nutzen. Am Ende der Vormundschaft muß er es herausgeben. Über bewegliche Sachen darf er verfügen, über Grundstücke dagegen nicht.
Mann und Frau 89
Im Gegensatz zu Kindern, Frauen und Gesinde ist der Fremde grundsätzlich rechtlos. Er kann aber in die Gastfreundschaft eines Gastgebers aufgenommen werden, welcher ihm damit tatsächlichen Schirm gewährt. Den Schutz reisender Kaufleute übernimmt der König.
Literatur: Kraut, W. T., Die Vormundschaft, Bd. 1, 2, 1835ff.; Hübner, R., Grundzüge des deutschen Privatrechts, j. A. 1930; Köbler, G., Civis und ius civile im deutschen Friihmittelalter, 1965; Mitteis, H. - Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981; Steuer, H., Frühgeschichtliche Sozialstrukturen in Mitteleuropa, 1982; Borgolte, M., Geschichte der Grafschaften Alemanniens in fränkischer Zeit, 1984.
Mann und Frau
Und es geschah, so berichtet der Evangelist Matthäus, daß Jesus von Galiläa über den Jordan nach Judäa zog und viele, die er heilte, mit ihm. Da traten die Pharisäer an ihn heran, versuchten ihn und sprachen: Wenn es einem Mann erlaubt ist, seine Frau fortzuschicken, warum ist dies so? Er antwortete ihnen und sagte: Habt ihr nicht gelesen, daß der, der am Anfang den Menschen gemacht hat, auch macht, daß ein Mann und ein Weib sein sollten. Darum wird ein Mensch Vater und Mutter verlassen und an seinem Weibe hangen und es werden die zwei ein Fleisch sein. So sind sie nun nicht zwei, sondern ein Fleisch. Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden. Da sprachen sie: Warum hat denn Moses geboten, einen Scheidebrief zu geben und sich von ihr zu scheiden? Er sprach zu ihnen: Moses hat euch erlaubt euch zu scheiden von euren Weibern wegen eurer Hartherzigkeit. Von Anbeginn aber ist es nicht so gewesen.
Mit der hierauf gegründeten Vorstellung der Ehe als einer unauflöslichen Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer völligen körperlich-geistigen Lebensgemeinschaft, in welcher der Mann, wie Christus das Haupt der Kirche verkörpert, das Haupt der Frau ist, zogen die christlichen Missionare zu den heidnischen Germanenstämmen, bei welchen sie andersartige Vorstellungen vorfanden. In der Regel kam die Ehe durch einen Vertrag zustande. Bei diesem beschränkte sich auf Seiten des Mannes die Mitwirkung seiner Verwandten auf Zustimmung und Unterstützung der Werbung, während er selbst tätig wird. Auf der Seite der Frau wurde der Vertrag von den Verwandten geschlossen, wobei die Frau selbst bloßes Vertragsobjekt war. Selbst wenn tatsächlich auf ihre Wünsche Rücksicht genommen worden sein dürfte, kam es auf ihre Zustimmung rechtlich nicht an. Der Vertrag wurde dementsprechend von ihrem Muntwalt abgeschlossen, wobei weitere Verwandte den Umstand des Geschehens gebildet haben dürften.
Der lateinisch desponsatio genannte Vertrag, für den nach Ausweis der Übersetzungsgleichung desponsare=gimahalen wiederum das gegenseitige Reden besonders bedeutsam war, verpflichtete den Muntwalt, dem Bräutigam die Frau zu übergeben und ihm die Muntgewalt zu verschaffen. Der Bräutigam wurde durch den Vertrag verpflichtet, die Braut heimzuführen und die eheliche Gemeinschaft mit ihr zu begründen.
Bei dem Vertragsschluß hatte der Bräutigam eine Brautgabe oder wenigstens ein Angeld, das bei den Franken einen Schilling und einen Denar betrug, an den Muntwalt
90 Das Morgenrot des Mittelalters
der Braut zu leisten, weshalb die Quellen vielfach vom Kauf der Frau sprechen. Diese Gabe ist wohl als Gegenleistung für den Verlust an Arbeitskraft zu verstehen, welchen die Familie der Braut durch Weggabe des Mädchens erleidet. Vielleicht war sie ur-spünglich eine werbende Freundschaftsgabe. In fränkischer Zeit gelangte sie über den Muntwalt oder unmittelbar an die Braut, welcher sie zunehmend als Witwenversorgung diente.
Durch den Vertragsschluß erlangte der Bräutigam eine Art Anwartschaft auf die junge Frau. Die Weigerung des Bräutigams, die Ehe mit der Braut zu begründen, führte zu einer Bußleistungspflicht. Bei den Alemannen mußte er, wenn er die ihm vermählte Tochter eines anderen verließ und eine andere heimführte, mit 40 Schillingen büßen. Außerdem mußte er mit 12 Eidgenossen schwören, daß er sie um keines Fehlers willen verschmäht habe noch einen Fehler an ihr gefunden habe, sondern daß Liebe zur anderen ihn verleitet habe, so daß er jene verließ und eine andere zur Frau nahm. Heiratete die Braut einen anderen, so wurde dieser dem Muntwalt und dem früheren Bräutigam zur Buße verpflichtet. Bei den Bayern ist in der Mitte des 8. Jahrhunderts außerdem die Frau noch zurückzugeben.
Die tatsächliche Gewalt über die Braut erhielt der Bräutigam dann durch die Übergabe, welche ursprünglich wohl mit dem Vertragsschluß zusammengefallen war. Bei dieser Übergabe durch den Muntwalt im Kreise der Verwandten sind vermutlich im einzelnen unterschiedliche Gewohnheiten beachtet worden. An sie schloß sich die Heimführung der Braut in das Haus des Mannes an, von welcher die gesamte Eheschließung den häufig verwandten Namen Brautlauf bekam. Anscheinend war damit vielfach eine öffentliche Beschreitung des Ehebettes verbunden.
Am Morgen nach der Brautnacht übergab der Mann der Frau zu ihrer Anerkennung eine Morgengabe. Sie diente ebenfalls der Witwenversorgung. Vielfach verschmolz sie mit der Brautgabe.
Verbrachte der Mann das Mädchen gegen den Willen des Muntwaltes aus dessen Herrschaftsgewalt, so war die Verwandtschaft des Mädchens zur Fehde berechtigt. Nach den Volksrechten hatte der Mann eine Buße zu leisten. War die Fehde erfolglos, so hatte die eheliche Gemeinschaft trotz der Verletzung der Herrschaftsgewalt des Muntwaltes Bestand. Allerdings drohte fränkisches Kapitularienrecht die Tötung an. Der Mann erhielt aber die Muntgewalt erst, wenn er sie vom bisherigen Gewalthaber erwarb.
Solche muntfreien Ehen wurden dann auch durch Willensübereinkunft von Mann und Frau geschlossen. Dabei erhielt die Frau aber keine Brautgabe, sondern nur eine Morgengabe. Es fand auch keine Übergabe der Frau statt, wohl wahrscheinlich aber ein Brautlauf und eine Bettbeschreitung. Solche Friedelehen (an. fridla, Geliebte, Freundin) waren insbesondere in adeligen Familien verhältnismäßig häufig. Dabei standen an der Seite einer Muntehe oft mehrere Friedelehen.
Von der Friedelehe zu trennen ist das Kebsverhältnis, bei dem der freie Mann sich eine unfreie Magd zugesellte. Allerdings sind in der äußeren Stellung die Kebsen von den Friedein kaum zu unterscheiden. Die lateinischen Quellen der merowingischen Zeit bezeichnen die königlichen Kebsen vielfach ohne Zögern als uxor (Ehefrau) oder auch regina (Königin). Daneben konnte der Hausherr auch die Verbindung einer seiner Mägde mit einem seiner Knechte anordnen.
Eine Auflösung der Ehe konnte außer durch den Tod eines Ehegatten auch durch Aufhebung der Gemeinschaft erfolgen. Die Friedelehe konnte von beiden Seiten ge-
Mann und Frau 91
löst werden, die Muntehe dagegen nur durch Übereinkunft oder durch einseitige Verstoßung seitens des Mannes. Hatte diese aber keinen wichtigen Grund, so folgte aus ihr die Fehde. Als wichtigen Grund nennen dabei die Volksrechte Ehebruch, Hexerei, Grabschändung oder Unfruchtbarkeit. Nur bei einzelnen Stämmen durfte auch die unter der munt stehende Ehefrau den Mann in besonderen Fällen verlassen.
Die christliche Kirche drang demgegenüber schon früh auf eine Beteiligung an der Eheschließung, machte die von ihr geforderte kirchliche Ehebenediktion aber nicht zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der Ehe. Außerdem legte sie den Kirchgang in Zusammenhang mit der Eheschließung nahe. Daneben führte sie den Konsensgedanken in die Muntehe ein, wobei als erstes ein Verbot herbeigeführt wurde, eine Frau gegen ihren Willen zu verheiraten. Der Friedelehe, welche den Konsens von Mann und Frau bereits kannte, stand sie allerdings aus mehreren Gründen ablehnend gegenüber. In ihr waren Mann und Frau zu sehr gleichgestellt. Außerdem konnte sie leicht aufgelöst werden. Schließlich bestand die Friedelehe oft nur als weitere Ehe neben einer Muntehe. All dies widersprach der kirchlichen Ehevorstellung so sehr, daß die Kirche bald die Friedelehe als Unzucht abwertete.
Nach alttestamentarischem Vorbild erweiterte die Kirche daneben bereits im 6. Jahrhundert das Eheverbot unter nahen Verwandten über das Verbot der Ehe unter Geschwistern und Aszendenten und Deszendenten hinaus und führte das Ehehindernis der Schwägerschaft ein. Hinzu kamen bald die Ehehindernisse der geistlichen Verwandtschaft, des Keuschheitsgelübdes und die Schaffung besonderer Gründe der Eheunfähigkeit.
Seit dem 8. Jahrhundert wurde auch das kirchliche Unauflöslichkeitsprinzip der Ehe wirksam, nachdem zeitweilig Konzilien sogar die echte Ehescheidung bei Ehebruch, Lebensnachstellung oder Eintritt der Frau ins Kloster zugelassen hatten. Im 9. Jahrhundert wurde der Ausschluß der Ehescheidung und des Rechts der Wiederverheiratung bereits mit großem Nachdruck vertreten. Tatsächlich ergaben sich aber vielfach für den Adel nach wie vor faktische Scheidungsmöglichkeiten auf dem Wege der rückwirkenden Auflösung der Ehe infolge eines kirchlichen Ehehindernisses.
Das von der Frau eingebrachte oder ihr sonst zustehende Gut wird vom Mann verwaltet. Hierzu gehören vor allem die Aussteuer, aber auch die Brautgabe und die Morgengabe. Diese Güter sind aber nach wie vor Güter der Frau. Neben dieser bloßen Verwaltungseinheit gibt es aber auch eine Gemeinschaft an dem in der Ehe errungenen Gut. Sie läßt sich jedoch nur bei den Franken und den sächsischen Westfalen nachweisen, während sie den anderen Stämmen unbekannt ist.
Literatur: Koehne, K., Die Geschlechtsverbindungen der Unfreien im fränkischen Recht, 1888; Heilmann, S., Die Heiraten der Karolinger, FG Hagel, T., 1903, 1 ff.; Frölich, K., Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Hess. Bll. f. Volkskunde (1928), 144; Ritzer, K., Formen, Riten und religiöses Brauchtum der Eheschließung in den christlichen Kirchen des ersten Jahrtausends, 1961; Mitteis, H. - Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981.
92 Das Morgenrot des Mittelalters
Erbe und Freiteil
Auch über die Verschiedenheit der Gesetze entstand ein Streit, berichtet der Corveyer Mönch Widukind in seiner um 967 verfaßten Sachsengeschichte. Einige behaupteten, daß die Söhne der Söhne mit unter die Söhne gerechnet werden und das Erbe rechtlicherweise mit den Söhnen teilen dürften, wenn zufällig ihre Väter schon bei Lebzeiten des Großvaters mit Tod abgegangen wären. Deswegen ging ein Gebot vom König Otto aus, daß eine allgemeine Versammlung des Volkes im Mai des Jahres 938 in der Pfalz Steele (bei Essen an der Ruhr) stattfinden sollte, und es wurde zunächst entschieden, daß die Sache durch Schiedsrichter geprüft werden solle. Dann aber folgte der König einem besseren Rat und wollte nicht, daß edle Männer und die Ältesten des Volkes unehrenhaft behandelt würden. Deshalb befahl er, daß die Sache durch Kämpfer zu entscheiden sei. Dabei siegte nun die Partei, welche die Söhne der Söhne unter die Söhne rechnete, und es wurde festgesetzt, daß sie auf Dauer gleich mit den Söhnen die Erbschaft teilen sollten. Dann wurden auch die als Friedensstörer überführt, die bisher behaupteten, nichts gegen die königliche Gewalt getan, sondern bloß das Unrecht an ihren Genossen gerächt zu haben, doch verzieh ihnen der König, was viele nur zu noch größerem Unrecht verführte. Außerdem wurden viele Freveltaten begangen von aufrührerischen Menschen, Mord, Meineid, Verheerungen, Brandstiftungen. Und zwischen Recht und Unrecht, Redlichkeit und Meineid machte man in jenen Tagen überhaupt wenig Unterschied.
Die von Widukind von Corvey dargestellte Streitfrage, ob männliche Enkel beim Versterben ihrer Väter vor dem Tod des großväterlichen Erblassers neben den überlebenden Söhnen ein Erbteil haben, ob ihnen also ein Eintrittsrecht in die Rechtsstellung ihrer Väter zusteht, hatte bereits der fränkische König Childebert II. im Jahre 596 in einem Kapitular behandelt. Auch hier wurde das Eintrittsrecht bejaht. Gleichwohl ist es streitig, ob von Anfang an mehr als ein bloßes Sohneserbrecht bestand.
Einen Hinweis für die Lösung dieser Streitfrage gibt eine berühmte Stelle der fränkischen Lex Salica, welche unter der Überschrift: Vom Allod ausführt: Vom Land aber fällt kein Erbe an eine Frau, sondern das ganze Land fällt an das männliche Geschlecht. Freilich wird diese Lösung nicht von allen Volksrechten in gleicher Weise geboten, vielmehr lassen sich deren Regeln bezüglich dieser Frage in vier Gruppen gliedern. Besonders häufig ist ein Vorrang der Söhne vor den Töchtern, welche ihrerseits den weiteren Erben vorgehen, wie dies etwa bei Burgundern, Alemannen, Bayern und Sachsen der Fall ist. Die fränkischen Salier, Ribwarier und Chamaven sowie die Thüringer schließen Frauen vom Erbrecht an Grundstücken gänzlich aus. Nach langobardischem Recht haben Töchter neben Söhnen überhaupt kein Erbrecht, sondern erhalten nur eine Aussteuer. Umgekehrt stellen die Westgoten nach dem Ausweis einer sog. Antiquastelle König Leovigilds (568—86) Söhne und Töchter ausdrücklich gleich.
Dementsprechend folgen aber im frühmittelalterlichen Recht überall beim Tod eines Menschen seine Kinder in die Güter nach. Es gibt also Verwandtenerbrecht, wie dies das allerdings erst sehr viel später bezeugte Rechtssprichwort: Das Gut rinnt wie das Blut, knapp und klar zum Ausdruck bringt. Vermutlich galt dabei ein Vorrang der Söhne vor den Töchtern, doch sind wohl viele Güter tatsächlich über Töchter vererbt worden. Wahrscheinlich traten auch die Enkel ursprünglich hinter den Söhnen zurück.
Erbe und Freiteil 93
In den meisten Fällen fiel das Erbe mehreren Erben gemeinschaftlich an. Ihnen gehörte der Nachlaß dann auch gemeinschaftlich. Starb einer von ihnen, so stand das Ganze den Verbleibenden zu, so daß es schließlich zu einer Vereinigung in einer Hand kommen konnte.
Allerdings waren wohl, wie man auch am Beispiel des fränkischen Reiches sehen kann, schon früh auch Teilungen üblich. Dabei konnte die Teilung sowohl nach der Substanz als auch nach der bloßen Nutzung erfolgen. Bei der Teilung nach der Nutzung blieb das Erbe als solches Gesamtgut, so daß eine spätere Wiedervereinigung ohne weiteres möglich war.
Uneheliche Kinder zählten zunächst zu den Kindern. Unter dem Einfluß der Kirche verschlechterte sich dann allerdings ihre Stellung. Das Erbrecht nach ihrem Vater wurde ihnen allmählich aberkannt.
Die Frau erhielt beim Tode des Mannes keinen Anteil an dessen Gut. Sie blieb darin aber zusammen mit den Kindern sitzen. Dementsprechend kam es ihr tatsächlich zugute. Ihre eigenen Güter fielen in der Ehe, aus welcher Kinder hervorgegangen waren, an die Kinder, wurden aber entsprechend bis zum Tode des überlebenden Mannes von diesem genutzt. Bei kinderloser Ehe fielen sie an ihre Familie zurück.
Abweichend von dem hauptsächlichen Gut werden, wie das Volksrecht der Thüringer erkennen läßt, einzelne besondere Gegenstände behandelt. Die Heeresausrüstung des Mannes (Heergewäte) fällt als einzigem Erben dem nächsten männlichen Verwandten d.h. dem ältesten Sohn an. Die Haushaltsgrundausstattung (Gerade) der Frau wird an ihre nächste weibliche Verwandte vererbt.
Vermutlich in der Ostkirche entstand eine von diesem Verwandtenerbrecht ziemlich abweichende Vorstellung. Sie bestand in der Hingabe des gesamten Vermögens, hilfsweise wenigstens eines bestimmten Bruchteils des Vermögens, an die Kirche. Der bekannte Kirchenvater Augustinus (3 $4-430), welcher zunächst Rhetoriklehrer war, ehe er im Jahre 387 zum Christentum bekehrt wurde, und von dem auch die weise, als solche aber schon ältere Regel überliefert ist, daß bei der Teilung eines Erbes der ältere Sohn teilen und der jüngere Sohn dann unter diesen Teilen wählen soll, wandelte diese Vorstellung dahingehend ab, daß Christus in den Kreis der Söhne einbezogen und der Kirche deshalb ein Sohneskopfteil gegeben werden solle.
Dieser Vorstellung haben der christliche Wunsch, einen Teil des Vermögens zum Heil der Seele der Kirche zuzuwenden, und der sanfte Druck der Kirche, welche bei einer Weigerung Sündenvergebung und christliches Begräbnis für gefährdet hielt, schon in fränkischer Zeit weitgehend zum Durchbruch verholfen. Dementsprechend verfügten zahlreiche Gläubige zugunsten der Kirche. Bei den Bayern war freilich ein solches Geschäft erst nach der Abschichrung der Söhne möglich.
Literatur: Heusler, A., Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. 1 ff. 1885 f.; Schultze, A., Augustin und der Seelteil des germanischen Rechts, i928;Bruck, E. F., Kirchenväter und soziales Erbrecht, 1956; Hübner, R., Grundzüge des deutschen Privatrechts, 1908, 5. A. 1930, Neudruck 1969; Quellen zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit, neubearb. v. Bauer, A. - Rau, R., 1971, 95;Kroeschell, K., Söhne und Töchter im germanischen Erbrecht, Gedächtnisschrift Ebel, W., 1982, 87.
94 Das Morgenrot des Mittelalters
Seelenheil und Gewere
Chlodwig, König der Franken, vir illuster (berühmter Mann), so beginnt die älteste der etwa hundert in ihrer Echtheit einigermaßen gesicherten, wegen zahlreicher Fälschungen aber vielfach angezweifelten und noch immer einer kritischen wissenschaftlichen Neuausgabe harrenden Urkunden der merowingischen Könige. Dir, ehrwürdiger Greis Euspicius und deinem Maximinus, geben wir, damit ihr und diejenigen, welche euch in euerem heiligen Vorhaben nachfolgen, für unsere, unserer lieben Gemahlin und unserer Kinder Heil die göttliche Gnade durch Gebete zu erbitten, dies tun können, Miciacum (Micy, Saint Mesmin bei Orleans) und alles, was uns dort gehört. Wir geben es ausnahmslos (per sanctam confarreationem et anulum) und gewähren es zum tatsächlichen Innehaben, ohne Abgaben, sei es innerhalb, sei es außerhalb von Loire und Loiret, mit allen Eichen, Weiden und Mühlen. Du aber, Bischof Eusebius, sei Euspicius und Maximinus gewogen und halte sie und ihre Güter innerhalb deiner Diözese frei von allem Schaden und allem Unrecht. Denn es ist denen nicht zu schaden, welche in königlicher Gunst stehen. Deshalb handelt, ihr Bischöfe der heiligen katholischen Religion. Ihr aber, Euspicius und Maximinus laßt ab, unter den Franken Fremde zu sein. Mögen die Güter an Stelle eurer Heimat auf Dauer sein, welche wir euch im Namen der heiligen, unteilbaren Dreieinigkeit geben. Es geschehe, wie ich Chlodwig gewollt habe. Ich Eusebius, Bischof, habe es bestätigt.
Diese von zahlreichen Herausgebern als echt angesehene Urkunde gilt zwar der neuesten Forschung als unecht. Ihr folgen aber wenig später mehrere weitere Stücke und im Jahre 625 bereits das älteste im Original überlieferte Diplom. In diesem bestätigt König Chlotar II. dem Kloster Saint Denis und seinem Abt Dodo nach Überprüfung einer vorgelegten Urkunde die Gabe einer Hofstätte eines Mannes aus dem Erbe seines Vaters an das Kloster.
Wichtige Beweggründe des hier aufscheinenden königlichen Handelns schildert anschaulich ein Diplom Childeberts II. vom Januar 528 für den Pariser Bischof, das zwar nicht im Original, aber immerhin in einer Abschrift des 9. Jahrhunderts erhalten ist. Sie beginnt nach der Nennung des Königs mit der Arenga: Wir glauben, daß wir uns größtmöglichen Lohn für die Seligkeit ewiger Wiederbelohnung verschaffen, wenn wir den Stätten der Heiligen geeignete Wohltaten erweisen. Deshalb hat uns unser Bischof in seiner Predigt auch kund getan, daß wir, während wir noch in dieser Welt leben, immer an die Zukunft denken müssen. Er hat uns darüber hinaus daran erinnert, daß wir die heiligen Kirchen in Bedacht haben sollen und immer ihren Gütern noch weitere hinzufügen sollen, damit deren Vermehrung auch uns wieder zugute komme. Dazu sei, wie die Urkunde fortfährt, weiter gekommen, daß der Bischof den König von schwerer Krankheit erfaßt angetroffen habe. Trotz vieler Ärzte sei keinerlei Besserung aufgetreten. Da habe endlich der Bischof die ganze Nacht hindurch betend gewacht und ihm am Morgen die Hände aufgelegt und er habe die Gesundheit wiedererlangt, welche ihm kein Arzt habe verschaffen können. Darum habe er ihm den Ort La Celle, wo dies geschehen sei, mit allem Zubehör sowie weitere Güter gegeben. Und damit diese Gabe besser beachtet und durch die Zeiten bewahrt werde, habe er die Urkunde mit eigener Hand bekräftigt.
All dies zusammen beweist zunächst, daß schon in fränkischer Zeit die Könige die antike Urkundenschriftlichkeit übernahmen. Betrachtet man diesbezüglich die Schriftstücke genauer, so zeigt sich, daß das frühmittelalterliche Urkundenwesen aus
Seelenheil und Gewere 95
dem spätrömischen Urkundenwesen hervorgegangen ist, wobei vermutlich die Germanen sich zunächst einfach römischer Urkundenschreiber bedienten, bis es auch die ersten germanischen Schreiber gab, welche bei jenen in die Schule gegangen waren. Dementsprechend ist die älteste germanistische Urkunde, welche von Odoakar im Jahre 489 in Italien gegeben wurde, noch ganz in den römisch-italischen Formen abgefaßt. Auch die fränkischen Urkunden zeigen trotz verschiedener selbständiger Entwicklungen deutlich spätrömisches Gepräge.
In Rom selbst war für den Grundstückskauf zu dem obligatorischen Kaufvertrag (emptio) und der dinglichen Übergabe (traditio) durch das Kaufgesetz Kaiser Konstantins von 313, das die Übernahme der Steuerpflicht bezüglich der Kaufsache durch den Käufer sichern wollte, die Beurkundung in der Weise hinzugekommen, daß eine Vertragsurkunde aufgenommen wurde, die Nachbarn als Zeugen für das Eigentum des Verkäufers hinzugezogen wurden, der Käufer den Kaufpreis bezahlte und das Land übergeben wurde, wobei der Verkäufer sich von seiner Teilnahmepflicht an der Übergabe anscheinend entbinden lassen konnte. Auch für die Schenkung hatte Kaiser Konstantin im Jahre 323 die Beurkundung angeordnet. Sie war vor möglichst vielen Zeugen vorzunehmen. Danach war die Sache dem Empfänger vor den Nachbarn zu übergeben. Allerdings konnte, wie die Urkunde Odoakars von 489 zeigt, die Beurkundung etwa in Ravenna erfolgen, obgleich das hingegebene Land in Sizilien lag. Die Übergabe des Grundstücks geschah dabei mit Hilfe von Vertretern des Gebers wie des Empfängers, wobei diese das Land betraten, die Hintersassen und Sklaven herbeiriefen und alle Grenzen abliefen, ohne daß von irgendeiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde.
Das Schenkungsgesetz Konstantins wurde gekürzt in die jüngeren spätrömischen Konstitutionensammlungen aufgenommen. In der Praxis wurde es in verschiedenen Beziehungen weiterentwickelt. Insbesondere wurde eine tatsächliche Übergabe der gegebenen Sache dann für entbehrlich erachtet, wenn der Geber sich in der Urkunde die Nutzung (ususfructus) der Sache vorbehielt. Für die besondere Schenkung auf den Todesfall (mortis causa), bei welcher der Vollzug bis zum Tod des Gebers aufgeschoben wurde, wurden erleichterte Widerrufsmöglichkeiten ausgearbeitet.
Dementsprechend fanden die Germanen bei ihrer Begegnung mit der christlichen Spätantike die Notwendigkeit der Beurkundung der wichtigsten Grundstücksgeschäfte, ein darauf abgestelltes, praktisch bewährtes Urkundenwesen und einzelne, dem besonderen Gestaltungswillen der Beteiligten Rechnung tragende Gestaltungsmöglichkeiten vor. Hinzu kam der Ruf der Kirche, zum Heil der Seele Gutes zu tun und der Kirche Güter zu geben.
Schon die ersten merowingischen Könige, welche nach der Eroberung Galliens ja über Land in Hülle und Fülle verfügten, hörten diesen Ruf und gingen mit gutem Beispiel voran. Die Karolinger, für welche dann auch die zunehmende Überlieferung erweiterten Einblick gewährt, standen nicht nach. Karl der Große gab innerhalb eines Jahrzehntes etwa an Saint Denis das Kloster Saint Die, Faverolles, Noronte, Lusar-ches, Messy, dem Kloster Lorsch Heppenheim, die Fischerei in Godenowa sowie Oppenheim, dem Kloster Bobbio Montelongo, dem Kloster St. Martin in Tours Sermione, dem Kloster Herbrechtingen Herbrechtingen, dem Kloster Fulradovillare Kinzheim, dem Kloster Hersfeld ein Zehntel Salzungen, den Zehnten von Milinga, Tennstedt, Aplast, den Ort Mühlhausen, den Zehnten von Zimmern, Gotha und Hassla, die Kirche in Lupnitz, einen Hof zu Aula und die Kirche in Schornsheim, dem
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Kloster Fulda Holzkirchen, Hammelburg, Güter im Wormsgau und in Mainz, Hünfeld, Rasdorf, Dienheim und Dauernheim, der Kirche in Salonne Güter in Seillegau, dem Grammatiklehrer Paulinus die Güter Waldands, dem Kloster Nonantula den Hof Camoriana, der Kirche von Utrecht Güter am Fluß Eem und die Kirche Upkirika, dem Kloster Saint Germain den Zoll von Villeneuve und der Kirche in Fritzlar die Güter Erzbischof Lulls.
Dem König eiferten die anderen nach. Innerhalb kurzer Zeit erhielten die meisten Kirchen reiche Güter aus nah und fern. Soweit diese Gaben urkundlich bezeugt sind, enthalten sie auch meist die erste urkundliche Nennung des betreffenden Ortes, so daß sie zugleich eine Fundgrube für Ortsnamenforschung und Landesgeschichte darstellen.
Inhaltlich waren diese Geschäfte dazu gedacht, die Lage des Gebers im Jenseits zu verbessern. Meist bringen sie dies durch die Zweckbestimmung zum Heile meiner Seele (ad remedium animae meae) selbst zum Ausdruck. Insofern sind sie nicht wirklich unentgeltliche Leistungen, sondern durchaus Gaben gegen eine erwartete Gegenleistung.
Im einzelnen unterscheiden sich dann die Gaben nicht unbeträchtlich. Vielfach sollten sie erst im Todesfall wirksam werden. Oft behielt sich der Geber die Nutzung vor. In anderen Fällen gab er das Gut, erbat aber die Nutzung zurück. In wieder anderen Fällen gab er das Gut, um es selbst zusammen mit weiteren Gütern zurückzuerhalten.
Die wirtschaftliche Folge dieser Gaben war die Ansammlung von Land in der Hand der Kirche, welche diese Güter grundherrschaftlich verwaltete. Dies hatte vielfach zur Folge, daß sie sie ihrerseits zu bestimmten Bedingungen abgab. Nicht selten versuchte sie auch ein für sie ungünstig gelegenes Gut gegen ein anderes zu tauschen. Insgesamt ergab sich aus alldem jedenfalls eine ungleich größere Zahl an Grundstücksgeschäften, als sie die Jahrhunderte zuvor gekannt hatten.
Das hatte zugleich eine bislang kaum gekannte Unsicherheit über die Rechtsverhältnisse zur Folge. Sowohl der Berechtigte als auch die Art und der Umfang seines Rechtes konnten den Nachbarn und Verwandten eines Gebers unklarer sein als jemals zuvor. Zahlreiche Güterstreitigkeiten entstanden und mußten oft in einer öffentlichen Verhandlung entschieden werden, wobei sich die Urkunde als Zeugnis über ein Recht zunehmend bewährte.
Vermutlich erst in dieser neuen Zeit der Rechtsunsicherheit entstand die für das mittelalterliche Recht sehr bedeutsame Figur der Gewere an einer Sache. Das Wort dürfte eine Lehnübersetzung des lateinischen Wortes vestitura sein. Dieses bedeutete ursprünglich einfach die Bekleidung. Seit dem Kirchenvater Tertullian (160-220) verwendete aber die Kirche das Bekleiden und Entkleiden in abstrakter Beziehung. Danach wird man mit dem Tode zwar des Lebens entkleidet, aber mit der Unsterblichkeit wieder bekleidet. Lateinisch nennt Tertullian dieses Wiederbekleiden revestire. Genau dieses Wort erscheint unter den merowingischen Königen, wenn jemand einem anderen Güter zurückgeben muß. Dann muß er ihn mit ihnen wiederbekleiden (revestire). Der Wiederbekleidete hat folgerichtig auf Grund dieser Bekleidung oder Einkleidung (investitura) die Bekleidung (vestitura) mit diesem Gut, volkssprachlich also die Gewere. Und wer die Gewere hat, kann sich gegen Zugriffe auf das Gut wehren, darf es bei Verlust zurückverlangen und kann, wenn er will, einen anderen damit bekleiden d. h. ihm die Gewere übertragen.
Das Volk der Verkäufer 97
Literatur: Diplomata regum Francorum e stirpe Merowingica ed. Pertz, K. A. F., 1871, Neudruck 1981; Hübner, R., Die Donationes post obitum und die Schenkungen mit Vorbehalt des Nießbrauchs im älteren deutschen Recht, 1888; Hattenhauer, H., Die Entdeckung der Verfügungsmacht, 1969; Köhler, G., Die Herkunft der Gewere, Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenes 43 (1975), 195; Classen, P-, Kaiserreskript und Königsurkunde, Saloniki 1977; Köbler, G., Wörterverzeichnis zu den Diplomata regum Francorum e stirpe Merowingica, 1983; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984.
Das Volk der Verkäufer
Wenn jemand eines anderen Sachen ohne Willen des Berechtigten verkauft, sei es einen Knecht, sei es eine Magd, sei es irgendeine andere Sache, gebe er diese dem Recht entsprechend zurück und dazu noch eine gleichwertige. Kann er sie nicht mehr auffinden, gebe er zwei gleichwertige. Wenn jemand seine Habe jemandem verkauft, bebautes Land, ödes Land, Wiesen oder Wälder, dann soll nach dem Empfang des Kaufpreises der Kauf durch Urkunde oder durch Zeugen als beständig erwiesen werden. Jeder Zeuge soll am Ohr gezogen werden, weil es euer Recht so will. Es müssen zwei oder drei Zeugen sein. Wenn der Verkauf gewaltsam zustande gebracht wurde, sei es durch Todesfurcht, sei es durch Einsperrung, soll er in keinem Fall Bestand haben. Wenn jemand von eines anderen Knecht etwas ohne Wissen des Herrn kauft, so werde, wenn der Herr nicht will, daß der Kauf rechtsbeständig sei, der Kaufpreis dem Käufer zurückgegeben. Der Kauf habe keine Rechtsbeständigkeit. Wenn er es nicht hat, soll er etwas Gleichwertiges geben. So oft über eine verkaufte Sache Streit entsteht, soll sie, wenn es feststeht, daß sie eine fremde ist, keiner ohne Einwilligung des Herrn erwerben und der, welcher sich untersteht, eine fremde Sache zu verkaufen, soll dem Herrn das Doppelte zahlen. Außerdem soll er einen vom Käufer erhaltenen Kaufpreis zurückgeben. Und was für Aufwand auch immer einer der Käufer um seines Vorteils willen auf die verkaufte Sache vertat, werde von den Richtern des Ones geschätzt, und dem, der daran gearbeitet zu haben erkannt wird, werde vom Verkäufer eines fremden Rechtes gerechte Genugtuung gegeben. Wenn jemand einen Freien verkauft, und dieser seine Freiheit beweist, führe ihn der, der ihn verkauft, an seinen Platz zurück und verschaffe ihm die frühere Freiheit wieder und büße ihm 40 Schillinge und zahle dem Käufer den doppelten Kaufpreis.
Alle diese Sätze und zahlreiche weitere sind unter dem Titel, Von Verkäufen (de venditionibus), in dem Volksrecht des Stammes enthalten, welcher als letzter der großen deutschen Stämme lange nach Friesen, Sachsen, Franken und Alemannen ins Licht der Geschichte tritt, nämlich dem der Bayern. Sie erscheinen im 6. Jahrhunden und erklären ihren Namen wenig später stolz als die gekrönten Männer, weil Baivarius von wer, vir, Mann und baugo Ring, Krone komme. Die spätere Wissenschaft hat sich freilich von diesem Deutungsversuch wenig beeindrucken lassen und den Namen der Bayern als Männer aus Böhmen d.h. aus dem Land der Bojer erklärt.
Ihr Volk ist wohl seit dem 6". Jahrhundert aus recht unterschiedlichen, teils germanischen, teils nichtgermanischen Elementen zwischen Alpen und Donau zusammengewachsen, wobei möglicherweise die Einsetzung eines Herzogs aus dem vielleicht fränkischen, langobardischen, burgundischen, thüringischen oder alemannischen, den Langobarden eng verbundenen Haus der Agilolfinger durch den Frankenkönig Theu-
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debald im 6. Jahrhundert die Verschmelzung entscheidend förderte und möglicherweise das alemannische Element von besonders großer Wirkung war.
Der Prolog des in mehr als 30 Handschriften überlieferten Volksrechtes dieser Bayern geht ausführlich auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Gesetzgebung ein, wobei er bei Moses beginnt, die griechischen Gesetzgeber Solon und Lykurg kennt und auch bei den Römern Numa Po'mpilius und dann die Zwölftafeln nennt. All diese Kenntnisse sind aber als Lesefrüchte aus der Enzyklopädie des spanischen Kirchenvaters Isidor von Sevilla zu erweisen. Eigenständiger wird der Bericht erst, als er auf die Franken zu sprechen kommt, bei denen der König Theuderich die Aufzeichnung des Rechts der Franken, Alemannen und Bayern befohlen haben soll, wobei das Fehlende ergänzt, das Unpassende aufgehoben und das Heidnische ins Christliche gewendet worden sei. Childebert (II.), Chlotar (II.) und Dagobert hätten dann das Werk vollendet und erneuert.
Die Bewertung dieser Darstellung in der Wissenschaft ist allerdings unterschiedlich. Nach einer vor allem einen Hinweis der Synode von Aschheim verwertenden Ansicht ist das Volksrecht unter Herzog Odilo in den Jahren 741 bis 743 entstanden. Nach anderer, dem Prolog Glauben schenkender Meinung ist es stufenweise vom 6. bis zum 8. Jahrhundert erwachsen.
Inhaltlich beginnt das Volksrecht mit den Angelegenheiten der Kirche und behandelt den Schutz und die Verwaltung des Kirchengutes. Auffällig ist dabei folgende Regelung: Wenn jemand den Bischof tötet, werde ein Bleigewand nach dessen Gestalt angefertigt. Was dieses an Gold wiegt, soviel soll der geben, der ihn tötete. Hat er kein Gold, so gebe er andere Güter, Unfreie, Grundstücke, Höfe oder was er hat, bis er die Schuld erfüllt hat. Hat er nicht genügend Güter, so gebe er sich, seine Frau und seine Kinder an die betreffende Kirche in Knechtschaft, bis er sich loskaufen kann. Möglicherweise hat diese Bestimmung ihren geschichtlichen Hintergrund in der Tötung des heiligen Emmeram.
Nach diesen Kirchensachen wird das Verhältnis von König und Herzog dargestellt. Dabei kommen dem Herzog Aufgaben als Heerführer und Richter zu. Der König wird im übrigen nur in den beiden ersten Titeln des Volksrechts erwähnt. Ein Satz über den aufrührerischen Herzog könnte Tassilo III. betreffen.
Nach den agilolfingischen Herzögen werden die Geschlechter der Huosi, Draozza, Fagana, Hahilinga und Anniona besonders genannt. Von ihnen lassen sich insbesondere die Huosi und die Fagana genauer fassen. Ihre Güter liegen im Westen des Inns, die des Herzogs dagegen im Osten. Politisch werden sie als profränkisch eingestuft.
Im Anschluß hieran befaßt sich das Volksrecht mit den Volkssachen. Ganz ausführlich werden dabei die Bußen dargestellt. Nicht selten finden sich dabei auch begründende Erwägungen etwa derart, daß der Raub einer Nonne deswegen doppelt so hoch zu büßen sei wie der Raub einer einfachen Braut, weil die Nonne die Braut Christi sei.
Auffällig ist dabei, daß sich eine vielfache Beeinflussung des Textes durch andere Volksrechte wahrscheinlich machen läßt. Ganz besonders deutlich ist dies bei den Titeln ij (Von Anvertrautem und Geliehenem) und 16 (Von Verkäufen). Sie zeigen weitgehende wörtliche Übereinstimmungen mit dem Text des gotischen Fragmentes, welches überwiegend König Eurich zugeschrieben und deshalb als Codex Euricianus bezeichnet wird. Daraus ergibt sich die Frage, wie das Gesetz eines arianischen Westgotenkönigs des 5. Jahrhunderts, das bei den Westgoten selbst nach etwa hundert Jahren außer Kraft gesetzt wurde und deswegen nur in einem einzigen Fragment
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26 Münzen aus einem weitgehend verlorenen Schatz/und karolingischer Silbermünzen bei Wiesbaden/Biebrich (792/3)
überliefert ist, im katholischen Bayern benutzt werden konnte. Sie ist umso schwieriger zu beantworten, je später man die Entstehung des Volksrechts der Bayern ansetzt.
Für die Frage aber, ob die Bayern wegen der ausführlichen Regelung des Verkaufes in ihrem Volksrecht ein Volk von Verkäufern waren, ergibt sich daraus allerdings eine negative Antwort. Die betreffenden Bestimmungen wurden nicht in Bayern geschaffen. Sie sind vielmehr Einfuhrgut aus der antiken, vom Kauf geprägten Kulturwelt. Dessen Übernahme ist allerdings eine gewisse weise Voraussicht in die zukünftige Entwicklung nicht abzusprechen.
In der urkundlichen Überlieferung tritt der Kauf allerdings gegenüber der Gabe noch deutlich zurück. Auch dort, wo von Kauf gesprochen wird, liegt wohl nicht immer ein Kauf vor, da das Geld noch nicht seine spätere Funktion erlangt hat. Dementsprechend ist wohl der Tausch noch häufiger als der Kauf. Für die Gegenstände, deren Verschiebung nicht urkundlich erfaßt wird, lassen sich ohnehin nur Vermutungen hinsichtlich der tatsächlichen Häufigkeit der sie betreffenden Geschäfte anstellen.
Daß es einzelne Kaufleute gegeben hat, zeigen die Quellen allerdings an vielen Stellen. Sie erweisen etwa Syrer, Juden oder Griechen als Kaufleute. Dazu kommen auffälligerweise die Friesen, für welche beispielsweise in Worms oder Mainz sogar eigene Friesenviertel entstehen. Die Bayern treten dagegen hier nicht besonders hervor.
Verkauft wurden wohl vor allem bewegliche Sachen und unter diesen am ehesten handwerkliche Erzeugnisse. Sie konnte der Spezialist mit dem Fortschreiten der Technik besser herstellen als der einfache Mann. Waren sie aber erst einmal hergestellt, so fanden sich wegen ihrer vorteilhaften Benutzbarkeit auch Interessenten für sie. Her-
ioo Das Morgenrot des Mittelalters
steller und Erwerber trafen sich auf dem Markt, der zunächst wohl nur vereinzelt stattfand, allmählich aber zu einer festeren Einrichtung wurde. Dabei entstanden vielleicht zuerst Jahrmärkte in Zusammenhang mit kirchlichen Festtagen, daneben aber auch Wochenmärkte und feste Plätze für vielleicht schon tägliche Märkte. Zur Sicherung der dortigen Geschäfte erwuchs der besondere herrschaftliche Schutz des Marktes.
Das Kaufgeschäft war dann wohl meist ein einheitliches Bargeschäft. Wieweit für dieses von Anfang an aufwendigere Handlungsformen erforderlich waren, lassen die Quellen nicht erkennen. Eine Befugnis des Käufers, beim nachträglichen Entdecken bestimmter Mängel der Kaufsache vom Kauf wieder abzugehen, wird nur vereinzelt erwähnt, wobei die betreffenden Stellen auch von antiken Vorstellungen beeinflußt sein können. Andererseits konnte nach mehreren Volksrechten jeder, von dem ein Dritter die Sache deswegen verlangte, weil sie rechtmäßig ihm gehöre, dem Dritten denjenigen benennen, von dem er die Sache erlangt hatte. War dies durch einen Kauf geschehen, so mußte, wenn der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer nicht bewahren konnte, der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückgeben. Wie oft es allerdings im allgemeinen wie im frühmittelalterlichen Bayern hierzu kam, lassen die Quellen nicht erkennen. Allzu häufig dürfte dies kaum der Fall gewesen sein.
Literatur: Philippi, F., Die erste Industrialisierung Deutschlands, 1909; Hahn, B., Die wirtschaftliche Tätigkeit der Juden im fränkischen und deutschen Reich bis zum zweiten Kreuzzug, Diss. Freiburg 1911; Döberl, M., Entwicklungsgeschichte Bayerns, Bd. 1 3. A. 1916; Spieß, W., Das Marktprivileg, 1916; Leges Baiwariorum, hg. v. Schwind, E. Frhr. v., 1926; Schönfeld, M., Wörterbuch der altgermanischen Personen- und Völkernamen, 1911, Neudruck 1965; Siems, H., Lex Baiuvariorum, HRG 2 (1978), 1887; Köbler, G., Die Begründungen der Lex Baiwariorum, Gedächtnisschrift Ebel, W., 1982, 69; Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vor- und frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil 3 Der Handel im frühen Mittelalter, hg. v. Düwel, K. u.a. 1985.
Blüte und Krise
Kaiser und Papst
Mit engstem Gefolge und bei Schnee und Eis zog im Dezember 1076 der von allen Seiten bedrängte 26jährige König über Burgund und den ihm allein zugänglichen Paß am Mont Cenis nach Italien. Am Nordhang des Apennin fing er den Papst, der sich gerade auf die Reise nach Deutschland machte, um dort mit den fürstlichen Gegnern des Königs zusammenzutreffen und das weitere gemeinsame Vorgehen gegen ihn zu beraten, in Canossa ab. Geschickt nahm er die Verhandlungen mit dem Oberhaupt der Kirche auf. In Sack und Asche tat er die ihm auferlegte Buße. So erreichte er am 28. Januar 1077 um den Preis des Anspruches auf die Unmittelbarkeit seiner Herr-
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IX1 .V RotiXT Am\vri>o:»/CDÄTbilx)irnSup]'>l -ic\r/Yi q -27 Fußfall König Heinrichs IV. bei der Markgräfin Mathilde
von Tuszien in Canossa
102 Blüte und Krise
Schaft zu Gott seine Lossprechung vom päpstlichen Bann und hatte damit den Rücken frei zum Kampf gegen die heimischen Fürsten.
Vorausgegangen war diesem berühmten Bußgang nach Canossa eine lange Entwicklung, seitdem christlicher Papst und fränkischer König im 8. Jahrhundert zueinander gefunden hatten. Insbesondere war in die spätrömische Kirchenverfassung, welche die Wahl des Bischofs durch Geistlichkeit und Volk und die volle Gewalt des Bischofs in seinem Amtsgebiet kannte, allmählich die Vorstellung des Eigenkirchenwesens eingedrungen, welche vom Kirchengut in der Hand weltlicher Herrscher ausging. Seit dem
10. Jahrhundert hatten dann die sächsischen Könige
des deutschen Reiches im Kampf
gegen die von weltlichen Großen drohenden
Gefahren die Bischöfe zu Trägern der
Reichsverwaltung erhoben. Die
Hochstifte wurden Institutionen der im Sakralkönig
tum der Ottonen und Salier gipfelnden
Reichsverfassung, so daß die Besetzung der
Bistümer grundlegende Bedeutung für
König und Reich erlangte.
Als Träger wichtiger reichsverfassungsrechtlicher Aufgaben waren die Bischöfe dem König verbunden. Zugleich aber waren sie als kirchliche Obere ihrer Diözesen dem Papst Untertan. Diese zweifachen Pflichten vermochten sie solange zu erfüllen, als König und Papst einmütig zusammenwirkten. Dies war aber nur bis zur Mitte des
11. Jahrhunderts der Fall.
König Heinrich III. (1017-1056), dessen salische Dynastie 1024 den sächsischen Königen gefolgt war, konnte noch in der unter ihm erstmals sicher bezeugten Einkleidung (Investitur) der Bischöfe und Äbte des Reiches mit Ring und Stab den sakral-priesterlichen Charakter seiner Herrschaft zum Ausdruck bringen. Ebenso konnte er damit noch seinen Anspruch verdeutlichen, als weltlicher Herrscher das Reich und die Kirche zu führen. 1046 setzte er die Päpste Gregor VI., Silvester III. und Benedikt IX. kurzerhand ab und gewann mit den deutschen Päpsten Clemens II., Damasus II., Leo IX. und Viktor II. das Papsttum für die etwa zu dieser Zeit erwachsenden, an monasti-schen wie kanonistischen Reformideen anknüpfenden innerkirchlichen Reformbestrebungen (Cluny, Gorze).
Als er am 8. September 1056 in Goslar starb, hinterließ er aber nur einen gerade fünfjährigen Sohn, der allerdings bereits zum Thronfolger gewählt und gekrönt worden war. Die Kaiserinwitwe Agnes vermochte den von Heinrich III. nur mit Mühe bewältigten Gegensatz zwischen Kirchenreform und Reichsregierung nicht mehr zu meistern. Rasch verlor sie die Führung der Kirchenreform an Rom. Seit 1059 verboten von dort Synoden zunehmend den Kauf von Kirchenämtern (Simonie) sowie die Überlassung von Kirchenämtern an Laien (Laieninvestitur) und forderten verstärkt die Ehelosigkeit für Kleriker. Der Papst beanspruchte entschiedener als zuvor die Primatgewalt gegenüber den Bischöfen.
Zugleich geriet der deutsche König, der nach seiner Schwertleite (1065) die Herrschaft erlangt hatte, rasch in folgenreiche Schwierigkeiten. 1066 entließ er auf Verlangen der Fürsten Erzbischof Adalbert von Bremen als Ratgeber. Sein Versuch, die Rechte des Königtums zu sichern, führte 1073 zu schweren Kämpfen mit den Sachsen, welche ihn zur Flucht aus Goslar zwangen. Als er im Jahre 1075 seinen Hofkapellan Tedald zum Erzbischof von Mailand investierte, entzündete sich hieran ein verhängnisvoller Streit mit dem Papsttum. Papst Gregor VII. (1073-85), der im März 1075 in der Hoffnung auf eine Kirchenunion mit Byzanz im Dictatus Papae eine, durch ihre weiten Folgerungen aus der päpstlichen Binde- und Lösegewalt gekennzeichnete politische Theorie entworfen hatte, rügte den König scharf. Dieser ließ den Papst am 24.
28 Zweischwerterlehre. Gott verleiht dem Papst und dem Kaiser ein Schwert. Der Kaiser hält dem Papst die Steigbügel (1295/ij6j, Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels)
Januar 1076 in Worms absetzen, worauf der Papst im Streben nach Freiheit der Kirche und Gerechtigkeit im Februar 1076 den König exkommunizierte.
Der hieraus erwachsende, mit allen Mitteln geführte Investiturstreit fand im Gang nach Canossa nur eine vorläufige Beilegung. Wenig später erkannte der Papst den Gegenkönig Rudolf von Rheinfelden an und bannte den König erneut. Dieser erhob einen Gegenpapst, der ihn in Rom zum Kaiser krönte. Nach weiteren langen Auseinandersetzungen kam es auf der Grundlage der in der Literatur der Zeit theoretisch begründeten und in England und Frankreich auch inzwischen praktisch durchgeführten Scheidung von kirchlichem Amt und kirchlichem Gut zum Wormser Konkordat vom 23. September 1122. Darin verzichtete der Kaiser auf die Investitur der Bischöfe und Reichsäbte mit Ring und Stab und erlaubte freie kanonische Wahl und Weihe.
104 Blüte und Krise
Umgekehrt gestattete der Papst dem Kaiser, im deutschen Reich bei den Wahlen anwesend zu sein, zwiespältige Wahlen zugunsten der klügeren Partei zu entscheiden und in Deutschland vor, in Burgund und Reichsitalien innerhalb von sechs Monaten nach der Weihe die Investitur mit dem weltlichen Symbol des Zepters zu vollziehen und dabei die Lehenshuldigung entgegenzunehmen. Damit war das ottonisch-salische Reichskirchensystem aufgegeben. In Deutschland entwickelten sich die Hochstifte und Reichsabteien zu geistlichen Fürstentümern, in Burgund und Italien wurden sie der tatsächlichen Verfügung des Königs entzogen.
Die Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Papst ist damit freilich nicht endgültig beendet. Sie erneuert sich vielmehr bis zum Ausgang des Mittelalters immer wieder und bleibt bis dahin eines der Grundprobleme deutscher Geschichte. Hinzu kommen allerdings zahlreiche andere Fragen.
Als erste ist hiervon die Slawenmission zu nennen, welche ihren Ausgangspunkt davon nimmt, daß der Papst am Ende des 11. Jahrhunderts die abendländische Ritterschaft zum Kreuzzug gegen die Ungläubigen aufruft. Gott will es, so lautet die Losung der fortan unter dem Zeichen des Kreuzes ins Heilige Land ziehenden Kriegerscharen, denen 1099 die Erstürmung Jerusalems gelingt, mit der das Grab Christi vorübergehend den Arabern entrissen wird, bis es 1187 wieder an den Sultan von Ägypten fällt. Dem folgt im deutschen Osten der ebenfalls von der Geistlichkeit unterstützte Kampf gegen die heidnischen Slawen, der die von König Lothar von Süpplingenburg wieder aufgegriffene und später vor allem vom Adel getragene Ostsiedlung erheblich fördert, welche bis über die Oder ausgreift und im Ordensland Preußen sogar die Memel erreicht. Fast eine halbe Million deutscher Siedler zieht noch im 12. und 13. Jahrhundert in die neugewonnenen Länder.
Im Reich herrschen seit 1138 die schwäbischen Staufer, welche 1125 die Hausgüter der Salier geerbt hatten. Von ihnen führt Friedrich I. Barbarossa das seit 1157 als sacrum imperium (heiliges Reich) bezeichnete Gebilde auf einen neuen machtpolitischen Höhepunkt, auf welchem der Herrscher auch die Verbindung mit der neu erwachsenden Jurisprudenz sucht. In Italien bleibt ihm allerdings ein dauerhafter Erfolg versagt. Zu mächtig sind die in Sizilien heimisch gewordenen Normannen, der Papst und die als Folge der Kreuzzüge und des mit ihnen erblühenden Handels erstarkenden italienischen Städte, die sich zum lombardischen Städtebund vereinen, in ihrer Gesamtheit, als daß er sie für immer niederringen hätte können. Zu schwierig ist auch in Deutschland selbst die Lage, wo ihm in dem Weifen Heinrich dem Löwen, dem Herzog von Bayern und Sachsen, ein machtvoller eigenwilliger Lehensmann gegenübertritt, der ihm in einem wichtigen Augenblick um des eigenen Vorteils willen die Gefolgschaft versagt. Um Heinrich 1180 stürzen zu können, muß der Kaiser den ihn unterstützenden Fürsten das Zugeständnis machen, die wichtigen Lehen beim Heimfall an das Reich nicht zu behalten, sondern wieder zu Lehen auszugeben. Damit legt er zu Lasten des Reichs den Grund für die Festigung der Länder, die zu Recht das Jahr 1180 als ihre Geburtsstunde betrachten. Schon seinen Zeitgenossen galt Friedrich, der seinen Sohn mit der normannischen Erbtochter Konstanze von Sizilien verheiratete, dessenungeachtet aber als Erneuerer des Reiches und Vorbild ritterlicher Gesinnung.
Sein im mütterlichen Heimatland Sizilien aufgewachsener, 1197 als Thronfolger übergangener Enkel Friedrich II. (1194-1250) belohnte 1220 die Zustimmung der geistlichen Fürsten zur Wahl seines Sohnes Heinrich (VII.) mit dem Verzicht auf
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das andere gezogen ist, so daß eine schmale Gasse entsteht. Die Tore des Innenwalles sind einfache Unterbrechungen. Innerhalb des inneren Walles sind schwache Spuren einer früheren, kleineren Befestigung erkennbar.
Mit diesen Worten wird heute der Überrest einer der bedeutendsten Ringwallanlagen aus dem letzten vorchristlichen Jahrtausend (400-100 v. Chr.) beschrieben, die sich auf dem 798 Meter hohen Altkönig nördlich von Frankfurt befindet. Wie ihre vermutlich keltischen Bewohner sie bezeichneten, wissen wir nicht. Germanen hätten sie wohl Burg genannt, da Tacitus sowohl den Waldnamen Teutoburgiensis saltus (Teutoburger Wald = Osning) als auch den Ortsnamen Asciburgium (Eschenburg) zwischen Neuß und Xanten erwähnt.
Das damit gesicherte germanische Namenselement "bürg-, das im übrigen später in allen germanistischen Sprachen gut belegt ist, läßt sich auf indogermanisch *bhrgh-zurückführen, dem die Bedeutung befestigte Höhe zugekommen sein könnte. Diesem ist idg. *bhergho- eng verwandt, aus welchem sich germanisch berga- und neuhochdeutsch Berg entwickelt haben. Die indogermanische Wurzel *bhergh- hoch, erhoben, ihrerseits gilt als Erweiterung von *bher- tragen, heben.
Vermutlich nannten die Germanen jeden befestigten Platz Burg. Hierunter dürften sich anfangs überwiegend Orte befunden haben, welche nicht dauernd besiedelt waren, sondern nur im Falle kriegerischer Gefahr aufgesucht wurden (Fluchtburgen). Daneben gab es allerdings schon an der Zeitenwende befestigte Siedlungen, welche die Römer, wie dies Tacitus für den Sitz des Maroboduus tat, als castellum bezeichneten, wobei neben diesem castellum ausdrücklich Händler erwähnt werden. Dieses castellum dürfte germanisch bürg- genannt worden sein.
Die Begegnung mit der Antike dürfte dann zu einer deutlichen Erweiterung geführt haben. Der Gotenbischof Wulfila verwendet jedenfalls im 4. Jahrhundert das gotische Wort baurgs ohne Zögern für das griechische pölis sowie einmal auch für baris (Turm). Die der Bibel wichtigste polis (Stadt) aber war Jerusalem, das schon König David zu seinem Königssitz gemacht und König Salomo prächtig ausgeschmückt hatte. Zu dieser polis gehören der polites (Bürger), den Wulfila ohne weiteres als baurgja nachbildet, und der teichos (Stadtmauer), den Wulfila als baurgswaddjus (Burgwand) wiederzugeben versucht. Lateinisch entspricht baurgs vor allem civitas (Stadt), baurgja civis (Bürger) und baurgswaddjus murus (Mauer).
Demnach dürften die Germanen, obgleich sie keine Städte hatten, die antiken Städte ebenfalls als bürg- bezeichnet haben. Dies galt vermutlich auch, als sie selbst die römischen Städte wie Köln, Trier, Mainz, Bregenz, Kempten, Salzburg, Xanten, Nim-wegen, Ladenburg, Wels, Sankt Polten, Augsburg, Heddernheim, Wimpfen, Regensburg, Wien, Lorch und viele andere eroberten. Einige dieser Orte gingen dabei zugrunde wie etwa Heddernheim oder Äugst, andere blieben nur in beschränktem Umfang besiedelt wie Trier oder Augsburg, in wieder anderen veränderte sich jedoch der Siedlungsumfang kaum (Köln, Mainz, Worms, Speyer, Metz, Straßburg, Basel, An-dernach, Boppard). Allerdings ging die römische Stadtverfassung in der merowingi-schen Zeit weitgehend verloren. Die Zahl der Bewohner nahm ab. Die öffentlichen Einrichtungen wurden bis auf Mauern und Straßen ihrem Zweck entfremdet. Ackerbau und Viehzucht traten vielfach an die Stelle von Handel und Gewerbe. Der Vorgang der Germanisierung war aber nach Ausweis der Grabinschriften erst in karolin-gischer Zeit weitgehend abgeschlossen.
Burg und Stadt 107
In dieser Zeit gewann die befestigte Anlage dann wieder an Bedeutung. Insbesondere die Bischöfe strebten nach einer Sicherung der Umgebung des Domes durch Mauern. Lateinisch heißen diese erneut gesicherten Orte dann civitas, urbs, castrum oder castellum, deutsch dagegen vor allem bürg. Dementsprechend wird das römische Argentorate nunmehr Straßburg, das römische Radasbona Regensburg oder das römische Iuvavum jetzt Salzburg genannt.
In manchen dieser Burgen finden sich Händler. So gibt etwa der Mainzer Erzbischof Lullus (gest. 786) den friesischen Händlern den besten Teil des Orts. In Worms wird die Siedlung der Friesen im 9. Jahrhundert mit einer selbständigen Befestigung versehen. In Straßburg wird bereits im 8. Jahrhundert eine kaufmännische Ansied-lung, welche vor den Mauern der Bischofsburg lag, als neue Burg (nova civitas) bezeichnet.
Untersucht man die lateinischen Quellen des Frühmittelalters, so zeigt sich, daß das lateinische Wort civitas schon seit der karolingischen Zeit nicht nur für Römerstädte und Bischofssitze gebraucht, sondern auch und zunehmend mehr für andere Orte verwandt wird, welche mit jenen nur darin übereinstimmen, daß sie auch befestigt sind. Dieses civitas der lateinischen Vorlagen wird nationalsprachlich stets durch bürg wiedergegeben. Sowohl die tatsächlich in den Quellen genannten frühmittelalterlichen civitates wie auch die weiteren Übersetzungsgleichungen, welche urbs, arx, castrum oder castellum dem einheimischen Wort bürg zuweisen, zeigen, daß für bürg nicht der Bewohner, sondern die bergende Befestigung kennzeichnend ist.
Bleibt man den Quellenbegriffen verhaftet, so gibt es im Frühmittelalter nur eine einheitliche bürg, nicht dagegen bereits die Unterscheidung von Burg und Stadt, die nur derjenige vornehmen kann, welcher jeden Ort, welcher vom Topographischen und Sozioökonomischen her Größe, teilweise Wehrhaftigkeit, starken Einschlag nichtagrarischen Erwerbslebens sowie Zentralörtlichkeit für das umliegende Gebiet aufweist, als Stadt einordnet. Er verbindet dann freilich Bischofsstädte, Klosterstädte, Pfalzorte, Herrenburgen und Marktsiedlungen zu einer der Zeit selbst fremden gedanklichen Einheit.
Die altdeutsche Vorform des Wortes Stadt hat demgegenüber im frühen Mittelalter noch eine sehr viel allgemeinere Bedeutung. Eine stat ist einfach ein Ort oder ein Platz (lateinisch locus, sedes, statio). Dies ändert sich allerdings im 12. Jahrhundert. Hier treten bürg und stat miteinander in Wettbewerb. Nach kurzem Ringen wird jedenfalls in den mittelfränkischen Literaturdenkmälern stat die allgemeine Bezeichnung für den Sachverhalt Stadt; bürg verengt sich demgegenüber zunehmend auf den Sachverhalt Burg. Für die Burg bleibt die Befestigung charakteristisch, für die Stadt kommen neue besondere Merkmale hinzu, welche einen Teil der alten burg-Orte aussondern. Kennzeichnend ist für sie ein besonderes Recht.
Dabei reicht auch diese rechtliche Aussonderung in ihren Anfängen weit in das Frühmittelalter zurück. Schon ein Privileg König Heinrichs I. von 927 gab nämlich dem Bischof von Toul die gesamten Grafenabgaben Touls (exactio comitatus eiusdem civitatis) und schloß alle weltliche Gewalt daran aus, wobei im Gegensatz zu älteren Urkunden der Sonderstatus erstmals auf ein flächenmäßig geschlossenes Gebiet erstreckt wird, aus dem Streurechte anderer Herren nicht mehr ausgeklammert werden. Dementsprechend übertrug Otto I. dem Abt von Corvey 946 den Bann über Meppen und 965 der Moritzkirche zu Magdeburg den Bann über Magdeburg, wobei festgesetzt wird, daß die Juden und die übrigen dort wohnenden Kaufleute von niemandem
108 Blüte und Krise
anderen als dem Vorsteher der Kirche einen Urteilsspruch oder eine Zwangsmaßnahme aushalten müssen.
Im gleichen Jahr gibt der König dem Erzbischof von Hamburg die Befugnis, in Bremen einen Markt zu errichten. Dazu überträgt er Bann, Zoll, Münze und alle königlichen Rechte und verleiht den Kaufleuten seinen Schutz. Im Jahre 969 gebietet er, daß kein Herzog, Graf oder sonstiger königlicher Richter oder sonstige Person (ausgenommen Bischof und Vogt) in Speyer ein öffentliches Ding abhält. Otto II. gibt 977 der bischöflichen Kirche zu Minden den Bann, den Zoll und alle königlichen Rechte. 979 setzt er fest, daß in Worms fortan keine Gerichtsperson irgendeine Macht ausübe, ausgenommen Bischof und Vogt.
Bereits zu Beginn der salischen Zeit ist entsprechend diesen und weiteren Diplomen eine Vielzahl von gebietsmäßig ausgerichteten Sonderrechtsbereichen vorhanden, für die es im Gegensatz zur allgemeinen Immunität nicht auf das Recht an dem Grund oder den Personen ankommt. Vielmehr wird für einen bestimmten Ort, der bürg wie dorf sein kann, ein Recht übertragen.
Dementsprechend unterscheidet etwa das Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms von der Jahrtausendwende bereits deutlich zwischen bürg (civitas) und Umland. Fällt jemand in Worms im Zweikampf, sind 60 Schillinge zu leisten, außerhalb dagegen gelten andere Regeln. Wenig später erscheinen auch erste besondere Richter, Vögte oder Grafen einer Burg (Köln 1032, Mainz um 1050, Augsburg 1067). Heinrich IV. gibt aus Dankbarkeit für die Aufnahme nach seiner Flucht aus Goslar 1074 den Bewohnern von Worms eine besondere Zollbefreiung. Heinrich V. schließlich bestimmt sogar, daß keiner der Bürger von Speyer gezwungen werden darf, außerhalb des Umgangs der Mauer ein Ding seines Vogtes zu besuchen.
Demnach steht am Ende der salischen Zeit die rechtlich aus der Umgebung herausgehobene, durch den Verlauf der Mauer klar abgegrenzte Stadt, deren Kennzeichen ihr besonderes Recht ist. Mit der Burg hat sie zwar noch die Mauer gemeinsam. Trennende Merkmale sind demgegenüber aber wichtiger geworden.
Wenig später werden solche Städte bewußt neu geschaffen, wobei als Modellfälle solcher Gründungsstädte das noch bürg genannte Freiburg im Breisgau und Lübeck gelten. Nicht alle Gründungen und Rechtsverleihungen erweisen sich dabei als erfolgreich. Immerhin gibt es aber am Ende des Mittelalters rund 4000 Städte im Reich. Davon ist Köln mit etwa 40000 Einwohnern am größten. Groß sind auch Metz, Straßburg, Nürnberg, Augsburg, Wien, Prag, Magdeburg, Lübeck und Danzig mit ungefähr je 20000 Einwohnern. Auch wenn dann neun Zehntel der Städte weniger als jeweils 2000 Einwohner haben, sind sie doch für Handel und Gewerbe in der sich entwickelnden Geldwirtschaft bedeutsamer als die etwa 10 000 im wesentlichen nur defensiven, bald durch die Feuerwaffen gefährdeten Burgen.
Literatur: Kulischer, J., Allgemeine Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, j. unv. A. 1976; Köbler, G., Verzeichnis der lateinisch-gotischen und der gotisch-lateinischen Entsprechungen der Bibelübersetzung, 1972; Vor- und Frühformen der europäischen Stadt im Mittelalter, hg. v. Jankuhn, H. u.a., 1973; Köbler, G., Stadtrecht und Bürgereinung bei Notker von St. Gallen, 1974; Kluge, F. -Mitzka, W., Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 21. A. 1975; Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 5. unv. A. 1980; Köbler, G., Mitteleuropäisches Städtewesen in salischer Zeit, in: Beiträge zum hochmittelalterlichen Städtewesen, hg. v. Diestelkamp, B., 1982, 1.
Ritter, Bürger und Bauer
109
Nürnberg im Spätmittelalter. Weltchronik des Hartmann Scbedel, Nürnberg 149}
Ritter, Bürger und Bauer
Bürger und Bauer, so schreibt die spätmittelalterliche Glosse zum sächsischen Lehensrecht, scheidet nichts als Zaun und Mauer. Damit will sie zum Ausdruck bringen, daß zwischen Bürgern und Bauern nur tatsächliche Verschiedenheiten bestehen, weil der Bürger in der ummauerten Stadt, der Bauer dagegen im bloß umzäunten Dorf lebt, nicht dagegen rechtliche Unterschiede. Ob dies wirklich zutrifft, ist allerdings eine offene Frage.
Grundsätzlich bleibt im Hochmittelalter die Gliederung der Gesellschaft in Adel, Freie, Freigelassene und Unfreie bestehen. Dementsprechend beschreibt der im frühen 13. Jahrhundert entstandene Sachsenspiegel Wergeid und Buße folgendermaßen: Fürsten, freie Herren und schöffenbare Leute sind im Wergeid und in der Buße gleich. Allerdings ehrt man die Fürsten und die freien Herren dadurch, daß man ihre Buße und ihr Wergeid in Gold bezahlt. Weniger erhalten die abgaben- und zinspflichtigen Leute (Biergelden, Pfleghafte) sowie die anderen freien Leute, welche Landsassen heißen und wie Fremde gehen und kommen und keine eigenen Grundstücke im Land Sachsen haben. Danach wird die Buße der Freigelassenen und danach die der Tagelöhner, Pfaffenkinder, Unehelichen, Spielleute, Lohnkämpfer, Diebe und Räuber beschrieben, wobei die Buße der letztgenannten nur deswegen erwähnt wird, weil sich nach ihr das Strafgeld des Richters bestimmt.
Freilich ist dem Verfasser die Frage der Freiheit bereits zum Problem geworden, da ja aus christlicher, im Mittelalter allgemein anerkannter Sicht Gott den Menschen nach seinem Ebenbild geschaffen hat, den einen wie den anderen, und ihm der Arme nahe steht wie der Reiche. Entwicklungsgeschichtlich, meint der Verfasser, waren alle Leu-
i io Blüte und Krise
te frei, als man zum ersten Mal Recht setzte und als die Sachsen in ihr Land kamen. Dazu kommt, daß er es auch mit seinem Verstand nicht für Wahrheit halten kann, daß jemand des anderen Eigentum sein soll, zumal es dafür auch keine Beweise gibt. Zwar behaupten einige Leute, daß die Unfreiheit von Kain, Ham, Ismael oder Esau gekommen sei, aber dies trifft aus im einzelnen genannten Gründen nicht zu. Außerdem wird aus Gottes Wort offenbar, daß der Mensch als Gottes Ebenbild Gott gehören soll und daß der, welcher ihn jemand anderem zuspricht als Gott, gegen Gott handelt. In Wahrheit hat die Unfreiheit ihren Ursprung in Zwang und Gefangenschaft und unrechter Gewalt. Sie hat man seit alters zu unrechter Gewohnheit werden lassen. Diese unrechte Gewohnheit will man nunmehr als Recht haben.
Betrachtet man nach diesen mittelalterlichen Ausführungen die Rechtswirklichkeit, so zeigt sich, daß diese unrechte Gewohnheit weit verbreitetes Recht ist. Die gesamte Gesellschaft ist nach wie vor nach der Freiheit gegliedert. Dabei ist der Adel im einzelnen als Folge des Lehenswesens in verschiedene Untergruppen aufgeteilt. Dem König folgen nacheinander Bischöfe, Äbte und Äbtissinnen als geistliche Fürsten, die weltlichen Fürsten, die freien Herren, die schöffenbaren Leute und die Lehensleute der freien Herren sowie danach wiederum deren Lehensleute. Die Freien scheinen auf dem Lande weitgehend verschwunden zu sein, sei es, daß sie zu den freien Herren aufgestiegen sind, sei es, daß sie in Abhängigkeit geraten sind. Die Freigelassenen und Unfreien bilden eine breite Schicht von Abhängigen, welche unterschiedlich bezeichnet werden und nach unterschiedlichem Recht leben. Allerdings verbessert sich ihre gesamte Lage durch die günstige Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Unter besonderen Umständen können die Unfreien die Freiheit gewinnen, eine ihrer Gruppen, die sog. Dienstleute (lat. servientes, ministeriales), steigt im Herrendienst sogar in den niederen Adel auf.
Neben die Gliederung nach der Freiheit tritt im Mittelalter aber eine zweite soziale Schichtung, welche vor allem durch die Tätigkeit sowie durch den Lebensraum bestimmt ist und die ältere Einteilung zunehmend überlagert. Einen Ausgangspunkt hierfür bildet die Entstehung der Stadt, die ursprünglich ja als bürg bezeichnet wird. Dementsprechend sind ihre Bewohner burgliut (Burgleute) oder burgari. Diese burga-ri unterscheiden sich aber allmählich von den anderen Leuten nicht mehr allein dadurch, daß sie in einer bürg wohnen, sondern auch dadurch, daß sie besonderen Tätigkeiten nachgehen. Anfangs war dies wohl vor allem der Handel, so daß zuerst einige, dann mehr und schließlich viele der burgari Händler oder Kaufleute waren. Gerade an ihnen waren die Stadtherren und Städtegründer besonders interessiert, weshalb etwa der König die Kaufleute besonders schützte, die Bischöfe des u. Jahrhunderts ihnen erste besondere Rechte verliehen oder Konrad von Zähringen sie anläßlich der Gründung des Marktes Freiburg im Jahre 1120 eigens zusammenrief.
Zu den Kaufleuten kamen aber wohl schon früh die Handwerker, welche ihnen zumindest einen Teil der Handelswaren lieferten. Sie wurden vermutlich durch die Grundherrschaft, welche die Arbeitsteilung ermöglichte, gefördert. Da die Mittelpunkte gerade großer geistlicher Grundherrschaften in den bürgen lagen (Bischofsstädte), verstand es sich von selbst, daß hier Schwerpunkte handwerklicher Tätigkeiten erwuchsen.
Neben Kaufleuten und Handwerkern befanden sich dann wohl auch zahlreiche Dienstleute des Stadtherren sowie auch Landwirtschaft betreibende Personen in der bürg, ihre Tätigkeit war aber nichts Besonderes. Deshalb wurde sie auch nicht kenn-
Ritter, Bürger und Bauer 111
zeichnend für die weitere Bedeutungsentwicklung des Wortes burgari. Mit dem bur-gari verband man vielmehr bald über das bloße Wohnen in der bürg hinaus das Treiben von Handel und Gewerbe, mochte dies auch nicht für jeden burgari in gleicher Weise gelten.
Schon Heinrich IV. hatte dann diesen burgari, welche er lateinisch als cives bezeichnete, als solchen ein besonderes Recht gewährt. Theoretisch kam es allen burgari zugute, selbst wenn es wegen seines sachlichen Inhaltes (Zollbefreiung) wohl nur die Kaufleute erfaßte. Wenig später werden dann die cives allgemein Adressaten neuer Rechte. Bald sogar spricht man überhaupt vom besonderen Recht der burgari (ius civium).
Ein ganz wichtiges neues Kennzeichen des damit entstandenen Bürgers wird dabei im Laufe einer längeren Entwicklung die Freiheit. Wie einst selbstverständlich der römische Bürger (civis Romanus) frei gewesen war, so erringen nunmehr allmählich auch die mittelalterlichen Bürger die Freiheit. Bald gilt der allgemeine Satz: Stadtluft macht frei. Wer vom Lande in die Stadt kommt und von seinem Herrn nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen gerichtlich erfolgreich herausverlangt wird, ist frei, mögen ihn zuvor auch noch so feste Bande der Unfreiheit gefesselt haben.
Über die Aufnahme neuer Bürger konnte die Gemeinschaft der Bürger jederzeit frei entscheiden. Der Eintretende mußte die Pflichten eines Bürgers, vor allem Wehrpflicht und Steuerpflicht, übernehmen und diese Übernahme vielfach durch einen Eid besonders absichern. An manchen Orten war eine bestimmte Aufnahmegebühr zu entrichten. Andernorts war eine Hausstätte Voraussetzung für das Bürgerrecht. Vielfach wurden die Neubürger in ein besonderes Buch eingetragen.
Innerhalb der Bürger werden einige als Patrizier besonders hervorgehoben. Sie werden als wiseste, witzigste oder lateinisch als meliores (bessere), maiores (größere) und honorabiliores (ehrbarere) bezeichnet. Ein Teil von ihnen wird aus der Umgebung des Stadtherrn gekommen sein. Bei den anderen handelt es sich vor allem um die erfolgreichen Kaufleute, ohne daß es sich nachweisen läßt, daß die betreffenden Familien in den Gründungsstädten bereits zu den Gründern gehörten.
Zu den Bürgern zählen öfter auch die Geistlichen in der Stadt. Ausgenommen vom Bürgerrecht sind dagegen die sog. Mitwohner, welche zwar in der Stadt wohnen, das Bürgerrecht aber noch nicht erworben haben. Eine Sonderstellung nehmen auch die Juden ein, welche sich vornehmlich in den Städten an Rhein und Donau finden. Sie genießen den Schutz der Stadt, müssen dafür aber auch Abgaben entrichten. (1449 gab es in Nürnberg 14309 Bürger und deren Angehörige, 3274 Knechte und Mägde, 1976 Nichtbürger, 446 Geistliche und 120 Juden).
Neben den Bürgern entwickelte sich als zweiter bedeutsamer Berufsstand derjenige der Ritter. Er erwuchs aus der Veränderung des Heerwesens seit der karolingischen Zeit, in welcher der gepanzerte Reiter an die Stelle des einfachen Bauernkriegers trat. Seine Kennzeichen sind das Reiten, welches Pferd und bald auch Panzer voraussetzt, und die Burg als der sichere Sitz.
Durch den Ritterdienst konnten Unfreie in den Adel aufsteigen. Sie verbanden sich mit dem bestehenden Adel im ritterlichen Lebensstil, wie er vor allem in Frankreich ausgebildet wurde, zu einer umfassenden Adelsgenossenschaft. Ideale der ritterlichen Kultur, welche ihre höchste Blüte in staufischer Zeit erlebte, waren Zucht, Maßhalten, Frauendienst, Treue und Barmherzigkeit. Sie kamen vor allem im Minnesang (Walther
H2 Blüte und Krise
von der Vogelweide) und im höfischen Epos zum Ausdruck. Die körperliche Ertüchtigung wurde im Turnier gepflegt. In nachstaufischer Zeit wurde das Rittertum allerdings bereits wieder durch Landesherren, Bürgertum und die Erfindung der Feuerwaffe gefährdet.
Gegenüber den Handel und Gewerbe treibenden freien Bürgern und den Kriegsdienst leistenden adeligen Rittern hatte der große Rest der sich im Hoch- und Spätmittelalter in etwa verdoppelnden Bevölkerung kein besonderes Kennzeichen, da er, wie zuvor alle, nur Ackerbau und Viehzucht betrieb. Dieser Rest war nichts anderes als die einfach nebeneinander wohnenden Leute, welche weder ritterliche Burg noch gewerbliche Stadt auszeichnete. Deshalb hießen sie buren oder nachburen, Nachbarn, lateinisch cives oder vicini. Nach der Absonderung der Bürger und Ritter aus dem Kreise der Nachbarn in Stadt und Burg verengte sich die Bezeichnung Buren, Bauern (Nachbarn) auf diejenigen, welche nur Viehzucht und Ackerbau besorgten. Sie waren die Bauern, hießen lateinisch jetzt rustici, waren Rittern und Bürgern kulturell unterlegen, vom Adel und auch verschiedenen Bürgern abhängig und bildeten das Gros der Unfreien, sofern sie nicht etwa durch Rodung oder Ostsiedlung Freiheit gewannen.
Literatur: Keutgen, F., Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1901; Naumann, H., Deutsche Kultur im Zeitpunkt des Rittertums, 1938; Pfütze, M., Burg und Stadt in der deutschen Literatur des Mittelalters, Beitr. z. Gesch. d. dt. Sprache und Literatur 80 (1958), 271; Köbler, G., Civis und ius civile, Diss. jur. Göttingen 1965; Bumke, J., Studien zum Ritterbegriff im 12. und 13. Jahrhundert, 2. A. 1976; Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 5. unv. A. 1980; Europäische Wirtschaftsund Sozialgeschichte im Mittelalter, hg. v. Houtte, J. A. van, 1980; Alltag im Spätmittelalter, hg. v. Kühnel, H., 1984; Handelsplätze des frühen und hohen Mittelalters, hg. v. Jankuhn, H. u.a. 1984; Goetz, H. W., Leben im Mittelalter, 1986.
Schilde und Wappen
Als die Ritter ihre metallenen Rüstungen überstreiften, waren sie so einheitlich gepanzert; daß Freund und Feind im Kampf nicht mehr leicht unterschieden werden konnten. Deswegen begannen sie, sich besondere bunte Kennzeichen auf den Schilden zuzulegen, welche seit etwa 1130 nachweisbar sind. Wegen ihres engen Zusammenhanges mit den Waffen wurden diese Zeichen mit dem Wort Wappen, der mittelniederländischen Wortform von Waffen, benannt.
Für diese Wappen entwickelten sich noch im Mittelalter ganz bestimmte Regeln der Wappenkunde, welche wegen ihrer Herkunft von den französischen Herolden meist als Heraldik bezeichnet wird. Sie wurden 1416 erstmals von dem Franzosen Prinsault schriftlich festgehalten.
Die wichtigste Regel war dabei, daß das Wappen bereits aus der Ferne leicht erkennbar sein müsse. Da die Zahl der Ritter groß, die zur Kennzeichnung verfügbare Fläche und die zur Unterscheidung brauchbaren Mittel aber begrenzt waren, bedeutete dies die Notwendigkeit, die Wappen fein zu gliedern, wobei für die Beschreibung dieser Gliederung vom Träger des Wappens aus, also nicht vom Betrachter aus, gedacht wurde.
Hauptbestandteile eines Wappens sind Schild und Helm mit Helmzier und Helmdecken. Die Schilde sind mit linearen Einteilungen gemustert (sog. Heroldsstücke) oder tragen im Feld eine oder mehrere Figuren, wobei zwischen einfeldigen und
Schilde und Wappen 113
mehrfeldigen Wappen unterschieden wird. Bei den einfeldigen Wappen wird von oben nach unten zwischen Schildhaupt, Balkenstelle und Schildfuß unterschieden und waagrecht zwischen linker Flanke, Pfahlstelle und rechter Flanke geteilt, wodurch die Pfahlstelle in Hauptstelle, Herzstelle, die hier zusätzlich eingeschobene Nabelstelle und die Fußstelle zerfällt. Die lineare Einteilung bilden Plätze mit mindestens zwei Farben, wobei leere Flächen durch Muster lebendiger gestaltet werden können.
Die Figuren dienen vielfach zur bildlichen Darstellung des Namens des Wappeninhabers. Sie sind also redende Wappen, welche den Namen bildlich zum Ausdruck bringen wollen. Daneben werden bestimmte Lebewesen, Pflanzen oder auch allgemei-
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gelegen) geboren vnt> gc^st t»at*n. bmd>^n/bumt&lüriQtntito$ Sünlgö t>nD ftpfri* gtför^cnfoll.
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30 Wappen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation mit den Wappen der Kurfürsten. Fahnenbuch des Jacob Köbel, Nördlingen 1540
114 Blüte und Krise
ne Figuren wegen einer mit ihnen verbundenen Vorstellung als Wappenbilder bevorzugt. Dementsprechend finden sich etwa Löwe oder Adler besonders häufig als Bilder in Wappen.
Die meisten Wappen lassen sich allerdings geschichtlich nicht sicher erklären. Deswegen wurden zu ihrer Deutung nachträglich sagenhafte Erklärungen gegeben. Diese stammen meist aus der frühen Neuzeit, in welcher das Wappen seine ursprüngliche Bedeutung bereits verloren hatte.
Im Reich tritt seit Friedrich I. Barbarossa ein einköpfiger schwarzer Adler auf goldenem Grund als Wappen des Kaisers auf. Seit dem 13. Jahrhundert erscheint ein Doppeladler für den Kaiser und für die Reichsstädte, während für den König ein einfacher Adler verwendet wird. Reichswappen ist in der zweiten Hälfte des 13. und in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts ein einfacher Adler, seit dem Ende des 14. Jahrhunderts der Doppeladler, der seit 1417 als offizielles Reichswappen geführt wird.
Wappen im strengen Sinn gibt es nur im Bereich der christlich-abendländischen Ritterkultur, in der aber bald sich auch die Städte und einzelne patrizische Bürgerfamilien Wappen zulegten. Daneben entstand im späten Mittelalter im von den Kreuzzügen berührten Vorderen Orient eine ähnliche Erscheinung. Auch in Japan findet sich eine vergleichbare Einrichtung.
Literatur: Siebmacher, J., Großes und allgemeines Wappenbuch, neu hg. seit 1854, Neudruck 1970H., Generalindex (1605-1961), hg. v. Jäger-Sustenau, H., i$6^ii.; Seyler, G. A., Geschichte der Heraldik, 188 5 ff.; Hildebrandt, A. M., Wappenfibel, 14. A. 1943; Galbreath, D. L., Handbüchlein der Heraldik, 2.A. Lausanne 1948.
Brief und Siegel
Will jemand einem anderen eine Tatsache besonders gewiß machen, so gibt er ihm darauf Brief und Siegel. Beides kommt aus der Antike. Beides wird im Mittelalter sehr bedeutsam.
Der Brief ist die gewöhnliche althochdeutsche Bezeichnung für Schreiben oder Schriftstücke. Das Wort leitet sich von dem lateinischen Wort brevis (kurz) her und ist seit dem 9. Jahrhundert belegt. Notker von Sankt Gallen verwendet es um die Jahrtausendwende für lateinisch epistola, documentum oder littera. Der Schreiber ist dementsprechend der briefari, das Register ist das briefbuoh und das Aufschreiben ist briefen. Wer also ein Schreiben aufzeichnet, erstellt einen Brief. Schreiben darf, wer schreiben kann. Das Schreiben wird aber in nachkarolingischer Zeit zunächst erst einmal seltener, so daß auch die Privaturkunde deutlich zurücktritt.
Das Siegel war ebenfalls der Antike bereits sehr geläufig gewesen. Es war ein Ring, der durch die Einfügung einer geschnittenen Form (Bild, Zeichen, Schrift) zum ganz besonderen Kennzeichen eines einzelnen gemacht worden war. Dies wurde bei den Römern zur Sicherung von Schriftstücken verwandt, indem Aussteller und bzw. oder Zeugen die Enden der Fäden oder Drähte, mit denen ein Schriftstück umwunden und geschlossen wurde, versiegelten. Daneben wurden auch die Urkunden unter dem Text vom Aussteller und von Zeugen mit Siegeln versehen, wodurch das Siegel zu einem Beglaubigungsmittel der Urkunde wurde. Allerdings trat dieses in der spät-
Brief und Siegel 115
antiken Privaturkunde zugunsten der eigenhändigen Unterschrift in der Bedeutung zurück.
Diese siegellose Privaturkunde haben die germanischen Völker von den Römern übernommen. Gleichwohl führen die Könige und die Bischöfe Siegel, wobei sie mit der Sache auch das Wort (lat. sigillum Siegel, zu lat. signum Zeichen) annahmen. Schon alle merowingischen Königsdiplome wurden deshalb auf der Schriftseite des offenen Papyrus oder Pergaments mit dem Siegel versehen, so daß dieses neben der Unterschrift ein zusätzliches Beglaubigungsmittel bildete. Da die karolingischen Herrscher dann gar nicht schreiben konnten, gewann das Siegel fast zwangsläufig an Bedeutung. Seit dem Jahr 751 wird dementsprechend der Abdruck des Ringes (anuli impressio) besonders hervorgehoben. Seit dem 10. Jahrhundert mehren sich die Zeugnisse, daß man das Siegel als wichtiges Beglaubigungsmittel betrachtet, im 12. Jahrhundert wird für die Echtheit eines Diplomes nur noch dessen Siegel berücksichtigt. Auch bei der Papsturkunde, welche von jeher ihr eigentümliches Bullensiegel trug, trat dieses seit der Mitte des 11. Jahrhunderts auffällig hervor.
Seit dem frühen 10. Jahrhundert hatten daneben vor allem auch einzelne Erzbischöfe in besonderen Fällen Siegel benutzt. Dem folgen bald Bischöfe, Domkapitel, reichsunmittelbare Klöster, dann die Herzöge und um die Wende des 11. zum 12. Jahrhundert einzelne Grafen. Dementsprechend verwenden in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts alle Großen des Reiches Siegel zur Beglaubigung der Urkunden. Gefördert wurde diese Entwicklung noch dadurch, daß Papst Alexander III. (1159-81) vorschrieb, daß vor dem geistlichen Gericht Urkunden dann, wenn die zugehörigen Zeugen verstorben sind, nur beweiskräftig sind, wenn sie entweder von einem Notar (manus publica) verfaßt sind oder ein authentisches Siegel aufweisen.
Dementsprechend dringt das Siegel, in das oft das Wappen aufgenommen wird, allgemein rasch durch. Freilich wird vielfach nur den Siegeln von Erzbischöfen, Bischöfen, Offizialen, Fürsten, exempten Äbten und öffentlichen Notaren Beweiskraft in fremden Angelegenheiten beigemessen, den übrigen Siegeln dagegen nur in eigenen Angelegenheiten. Am Ende des 13. Jahrhunderts konnte dann jede unbescholtene Person ein Siegel führen und Brief und Siegel geben.
Besondere Notare begegnen im übrigen im Gegensatz zu Italien in Deutschland erst spät. Sie finden sich zunächst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in geistlichen Gerichten. Erst im 14. Jahrhundert treten dann auch sonst öffentliche Notare auf, welche vom Kaiser, vom Papst oder von beiden ihre besondere Legitimation herleiten. Sie erstellen nach italienischem Vorbild das besondere Notariatsinstrument. Dieses bedarf zwar keines Siegels, bedient sich seiner jedoch sicherheitshalber gleichwohl in vielen Fällen.
Die bloße Zahl der Briefe mit und ohne Siegel sowie mit und ohne Notar schwillt rasch ins Unübersehbare an. Sie läßt sich allein für die Zeit von 1230 bis 1300 auf vielleicht 500000 schätzen. Deutsch ist davon weniger als ein Hundertstel, der Rest nach wie vor in Latein gehalten.
Literatur: Redlich, O., Die Privaturkunden des Mittelalters, 1911, Neudruck 1967; Ewald, W., Siegelkunde, 1914, Neudruck 1969; Bresslau, H., Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, Bd. i,24.A. i968ff.; Wattenbach, W., Das Schriftwesen im Mittelalter, 4. A. 1958, Neudruck 1966; Bischoff, B., Paläographie des römischen Altertums und des abendländischen Mittelalters, 1979.
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Blüte und Krise
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jj Der Roland auf dem Markt von Bremen
Marktkreuz und Roland 117
Marktkreuz und Roland
Gegen 1100 entstand in Nordfrankreich das altfranzösische Nationalepos Chanson de Roland. Es ist das Werk eines gelehrten Klerikers, doch ist der im Schlußvers genannte Turold nicht eindeutig als Verfasser erwiesen. In der in einer Oxforder Handschrift erhaltenen besten Fassung enthält es etwa 4000 zehnsilbige Verse, welche zu assonie-renden Laissen gebunden sind.
Der Held des Liedes ist Roland. Er wird auf Veranlassung seines Stiefvaters Gane-lon, der mit ihm in Streit geraten war, auf dem Rückzug Karls des Großen aus dem feindlichen Spanien zum Führer der Nachhut bestimmt. Bei Roncesvalles gerät er in einen zwischen Ganelon und den Heiden vereinbarten Hinterhalt. Mit seinem Schwert Durandarte verrichtet er im Kampf Wunder an Tapferkeit. Dennoch fällt er nach Oliver, dem Erzbischof Turpin und seinen anderen Getreuen als letzter, nachdem er sich, auf Ruhm bedacht, dreimal weigerte, mit seinem Hörn Olifant den rettenden Ruf um Hilfe auszustoßen. Karl der Große vernichtet daraufhin die Heiden und bestraft nach der Rückkehr Ganelon.
Gegen 1135 wird das Rolandslied in das Mittelhochdeutsche übertragen. Verfasser ist der Regensburger Pfaffe Konrad. Dichterische Form sind mittelhochdeutsche Reimpaare.
Geschichtlich liegt diesem Lied ein der Familie der Widonen zuzurechnender Graf Hruotlant aus der bretonischen Mark zugrunde. Er fiel am 15. 8. 778 bei einem Nachhutgefecht der Franken gegen die Basken. Er ist der bekannteste der 12 Paladine Karls des Großen, vermutlich auch dessen Vetter zweiten Grades, trat historisch aber sonst nicht weiter hervor.
In Deutschland erscheinen seit dem 13. und 14. Jahrhundert in zahlreichen norddeutschen Städten, insbesondere Städten des Magdeburger Rechts, aber etwa auch in Bremen, Rolandsfiguren, von denen insgesamt 42 bekannt sind. Sie gelten als Verkörperung der Marktfreiheit. Allerdings ist es sehr fraglich, ob die zahlreichen Rolandsfiguren alle auf denselben Urtypus zurückgehen. Problematisch ist schon, ob der Roland selbst oder das von ihm getragene Schwert entscheidend ist. Dieses wiederum könnte sowohl Richtschwert sein als auch Wahrzeichen des Königsbannes.
Auffällig ist, daß der Roland in seinem Verbreitungsgebiet andere Marktzeichen verdrängte. Von diesen ist das bekannteste das Marktkreuz. Vermutlich gab es andere Zeichen des Marktes aber noch früher, ohne daß sich angesichts deren Vergänglichkeit Zeugnisse finden lassen.
Das Marktkreuz selbst als Zeichen des durch den Königsbann geschützten Marktfriedens tritt bereits im 9. Jahrhundert für ein Kloster an der Loiremündung auf, wobei der Zusammenhang zwischen Kloster und Kreuz vielleicht nicht zufällig ist. In Deutschland wird im Jahre 938 in Trier das erste Marktkreuz errichtet. Alle anderen deutschen Marktkreuze reichen nicht über das 12. Jahrhundert zurück.
Literatur: Setlo, G., Der Roland zu Bremen, 1901; Schröder, R., Die Rolande Deutschlands, 1910; Görlitz, T., Der Ursprung und die Bedeutung der Rolandsbilder, 1934; Samson-Campbell, M., Deutschlands Rolande in Geschichte und Bild, 1938; Eichler, H. - Laufner, R., Hauptmarkt und Marktkreuz in Trier, :95g; Gathen, A. D., Die Rolande als Rechtssymbole, der archäologische Bestand und seine rechtshistorische Deutung, 1960; Lieberwirth, R., Zum Stand der rechtsgeschichtlichen Beurteilung der Rolandbilder, Nordharter Jahrbuch 11(1986), 5; Schimpff, V., Roland - Sagenheld und historische Persönlichkeit, Nordharzer Jahrbuch 11 (1986), 10.
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J2 Das Marktkreuz von Trier
Die Eroberung des Geldes 119
Die Eroberung des Geldes
Non ölet, es stinkt nicht, ist die wohl bekannteste Aussage über das Geld, das im Mittelalter die Wirtschaft erobert. Entstanden ist dieses Geld aus dem Bedürfnis nach einem allgemeinen Maßstab zur Bemessung und Vergleichung des Wertes von Gütern. Mit zunehmender Arbeitsteilung und wachsendem Güterverkehr traten dabei zunächst mehrere einzelne Güter und schließlich meist ein einziges Gut als bevorzugtes Vergleichs-, Bemessungs- und Tauschmittel hervor, das für alle anderen Güter genommen und gegeben werden konnte (Schneckengehäuse, Zähne, Steine, Töpfe, Pelze, Fische, Sago usw.). Mit fortschreitender technischer Entwicklung wurden diese Geldformen durch Metallgeld abgelöst.
Während die Römer dann zur Zeit des Zwölftafelgesetzes noch Erz Pfund für Pfund tatsächlich abwogen, kannten Chinesen im Fernen Osten sowie Ionier in Kleinasien bereits gewichtsgleiche, einheitlich geformte Metallscheiben mit einem besonderen Vollgewichtigkeit und Metallgehalt bezeugenden Kennzeichen. Der lydische, wegen seines Reichtums sprichwörtlich gewordene, 546 v. Chr. aber von den Persern unterworfene König Krösus prägte bereits reine Gold- und Silbermünzen.
Von hieraus verbreiteten sich die Münzen rasch in alle Länder griechischer Kultur. Aufgeprägt waren meist Bilder von Göttern oder deren Kennzeichen. Münzmetall war vor allem Silber, zu dem unter den mazedonischen, auch das eigene Bildnis verwendenden Herrschern das Gold hinzukam.
Die Römer kannten seit dem 4. vorchristlichen Jahrhundert schwere Kupferstücke. 2.69 v. Chr. trat der silberne Denar ergänzend hinzu. Caesar prägte auch Goldmünzen, welche seit Augustus das Bildnis der Herrscher trugen.
Die Germanen übernahmen zunächst die römischen Münzen, ohne sie als Geld zu benutzen, und nach der Völkerwanderung auch das römische Münzwesen, ohne dabei aber von der Naturalwirtschaft abzugehen. Obwohl die Volksrechte beständig mit Schillingen rechnen, wird in karolingischer Zeit nur der silberne Pfennig (denarius, mit 1,5 bis 2 Gramm Silber), von denen 12 einen Schilling und 240 ein Pfund bilden, geschlagen. Dieser blieb dann mehrere Jahrhunderte von annähernd gleicher Güte, obwohl die Zahl der Münzorte durch königliche Privilegien erheblich vermehrt wurde. Mit den Kreuzzügen und dem neuen Handel im Mittelmeer entstanden silberne Groschenmünzen (1182 Florenz, Wert 12 Denare) und als Goldmünzen Floren (seit 1252 in Florenz), Zechine, Gulden und Dukaten (seit 1284 in Venedig). Die Pfennige wurden zum Kleingeld. An die Stelle des Pfundes trat als obere Rechnungseinheit im 12. Jahrhundert die Mark.
Das zur Prägung von Silbermünzen erforderliche Metall wurde seit dem 7. Jahrhunden im Elsaß, seit dem 8. Jahrhundert in Böhmen gewonnen. 922 begann der Bergbau in Sachsen, 968 im Harz (Rammeisberg bei Goslar), 1163 im sächsischen Erzgebirge, daneben auch im Schwarzwald. Bis zum Ende des 12. Jahrhunderts war dabei die Entwicklung des besonderen Bergrechts im wesentlichen abgeschlossen.
Das neu geprägte Geld belebt zunächst vor allem den städtischen Winschaftskreis-lauf. Danach ergreift es aber auch Adel und Bauern. Insbesondere wird bald die Grundherrschaft statt durch Naturalleistungen durch Geldleistungen bestimmt.
Literatur: Lamprecht, K., Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Teil 1-3 1885f., Neudruck 1969; Kirnauer, F., Die Geschichte des Bergbaus, 1941; Gerloff, W., Die Entstehung des Geldes und
120 Blüte und Krise
die Anfänge des Geldwesens, 3.A. 1947; Samhaber, E., Das Geld, eine Kulturgeschichte, 1964; Henning, F. W., Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bd. 1 ff. 1973 ff.; Grierson, P., Münzen des Mittelalters, 1976.
Schule und Studium
Es gab Reinhold für seinen Sohn Hermann in Reinshof eine Familie. Es gab Eilhard für seinen Sohn Bernher 3 Familien in Lide und zwei Hufen. Es gab Sigbert für seinen Sohn Sigbert eine Familie in Negenborn. So lauten einige willkürlich herausgegriffene Einträge der Traditionsnotizen der sächsischen, 816/22 von Mönchen aus Corbie in der Pikardie gegründeten Benediktinerabtei Corvey an der Weser, der ältesten und berühmtesten in ganz Norddeutschland.
Die Namen derjenigen, für welche diese Gaben an das Kloster entrichtet werden, finden sich vielfach später in den Mönchslisten wieder. Dementsprechend darf man davon ausgehen, daß die Gaben häufig beim Eintritt eines Kindes in die Klostergemeinschaft erbracht wurden. Ob solche Gaben hierfür notwendig waren und welche Absichten der Geber damit verband, verraten die Quellen nicht. Man wird aber annehmen dürfen, daß das Kloster das Gut gewissermaßen als Ausstattung des Kindes erhielt und daß dieses davon unterhalten werden sollte. Dementsprechend war anscheinend nicht nur die geistliche Gemeinschaft daran interessiert, neue Mitglieder zu gewinnen, sondern es bestand auch ein Interesse daran, Kinder in klösterlichen Gemeinschaften unterzubringen.
Der Grund hierfür konnte an sich ein einfaches Versorgungsdenken sein. Die erbrachten Aufwendungen sind aber anscheinend höher als sie für die Versorgung des Kindes notwendig waren, so daß es hierum allein nicht gegangen sein kann. Vielmehr wird außer der Vorstellung, mit guten Werken etwas für das Seelenheil zu tun, auch der Gedanke mitgespielt haben, daß das Kind im Kloster besser untergebracht war als anderswo. Dies war es aber vor allem deswegen, weil das Kloster ihm Bildungs- und auch Aufstiegsmöglichkeiten eröffnete, wie sie nicht leicht anderswo zu finden waren.
Lernen konnte das Kind im Kloster vor allem Schreiben und Lesen. Wie dieser Unterricht im einzelnen vor sich ging, ist freilich kaum bekannt. Immerhin gibt es einen Bericht bereits aus dem Jahre 984, nach welchem der schulische Werdegang etwa folgende Gestalt hat: Zunächst erfolgt ein zweijähriger Elementarunterricht im Schreiben und Lesen. Danach werden vier Jahre hindurch Grammatik und Lektüre betrieben, wobei als Gegenstand der Lektüre neben die ursprünglich allein vorherrschenden Werke der christlichen Dichter längst die Werke der heidnischen, klassischlateinischen Dichter Horaz, Terenz und Vergil getreten sind. Den Beschluß bilden dann zwei Jahre des Studiums der Dialektik und Rhetorik wie zunehmend auch der Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie, welche schon Boethius am Ausgang der Spätantike zum Quadrivium innerhalb der sieben freien Künste zusammengefaßt hatte.
Besonders wichtig erscheint dabei neben Grammatik und Rhetorik die Dialektik, unter welcher an sich die Ermittlung der Wahrheit durch Frage und Antwort zu verstehen ist, die aber vielfach später mit der Logik gleichgesetzt wurde. Sie verdankt ihre wesentlichen Erkenntnisse der griechischen Philosophie, innerhalb deren sie besonders Aristoteles (384-22 v. Chr.) zu einem methodischen, wertneutralen Hilfsmit-
Schule und Studium 121
tel mit festen Regeln für Urteile und Schlüsse ausgebildet hat. Über Porphyrios, Martianus Capella, Boethius, Cassiodor und schließlich Isidor von Sevilla kamen diese Überlegungen an führende frühmittelalterliche Denker wie Alkuin, Hrabanus Mau-rus, Johannes Scottus, Dunchad oder Remigius von Auxerre. Der Sankt Gallener Mönch Notker verwendet sie dann in seiner lateinisch-althochdeutschen Mischprosa von der Wende des 10. Jahrhunderts zum n. Jahrhundert ganz sicher, wenn er etwa schreibt, daß der Syllogismus dann nicht trüge, wenn er fachgerecht vorgenommen worden sei. Das sei dann der Fall, wenn zwei von drei Gliedern eines gedanklichen Gefüges so wahr seien, daß sie jedermann einräumen könne. Würden sie miteinander verbunden, so sicherten sie die Wahrheit des dritten. Halte man etwa für richtig, daß Jakob der Sohn des Isaak sei und Isaak der Sohn des Abraham, so müsse man es notwendigerweise für richtig halten, daß Abraham der Großvater des Jakob sei. Weitere Beispiele für diese grundlegende Denkweise lauten bei Notker etwa: Kann man unwidersprochen behaupten, daß jemandes Vorfahren frei gewesen sind und daß er die Freiheit nicht verloren hat, so ist er notwendigerweise frei. Oder: Du aßt nicht, du trankst nicht, folglich bist du nüchtern. Oder: Üble will er nicht, gute findet er nicht, also heiratet er nicht.
Ganz deutlich wird hier bereits das Denken losgelöst von christlichen Inhalten geübt, mag das Ziel auch noch die gedankliche Schulung für das Verstehen christlicher Inhalte gewesen sein. Über diese klösterlichen Schulen gehen dann aber die Universitäten noch deutlich hinaus, welche seit dem 12. Jahrhundert an vielen Orten entstanden. Zu nennen sind hier etwa die Universitäten von Paris und Oxford für Theologie, von Bologna und Reggio für Recht oder von Salerno und Montpellier für Medizin, in deren Gefolge sich Theologie, Recht und Medizin als höhere Fakultäten über der artistischen Fakultät etablierten. Noch waren Lehrer und Schüler vielfach Kleriker und lebten gemeinsam als universitas in Kollegien. Die Vorlesung bot einen tradierten Text dar und legte ihn erklärend aus, die Disputation sollte als Streitgespräch in seiner Anwendung üben.
Dem folgten aber bald weitere Gründungen in Italien (Vicenza 1204, Arezzo 1215, Padua 1222, Neapel 1224, Vercelli 1228, Siena 1246 und Piacenza 1248), Spanien (Palencia, Salamanca, Valencia), Frankreich (Angers) und England (Cambridge). Die deutschen Scholaren zog es dabei vor allem nach Italien. Bereits Friedrich I. Barbarossa erteilte ihnen ein berühmtes Privileg, unter dessen Schutz sie neues Wissen gewannen und in ihre Heimat brachten. Fast zweihundert Jahre lang mußten sie so über die Alpen ziehen, bis Karl IV. 1348 in Prag die erste deutsche Universität gründete, zu welcher 136$ Wien, 1386 Heidelberg und wenig später Erfurt, Köln, Würzburg, Leipzig, Rostock, Greifswald, Freiburg, Basel, Ingolstadt, Trier, Mainz, Tübingen, Wittenberg und Frankfurt an der Oder kamen, so daß Deutschland allmählich zum Land mit den meisten Universitäten wurde, an welchen sich im 15. Jahrhundert insgesamt etwa 200000 Studierende einschrieben. Dem folgte eine entsprechende Vervielfältigung einführender, nun meist städtischer Schulen, an denen zwar noch überwiegend lateinisch, gelegentlich aber auch bereits deutsch gelehrt wurde. Die Übernahme der chinesischen Erfindung des aus Lumpen gewonnenen, billigen Papiers um 1390 erleichterte zudem die Vermehrung der Handschriften, von denen aus der Zeit bis 1500 insgesamt rund 100000 aus dem deutschsprachigen Raum erhalten blieben.
Mit dem Übergang vom Frühmittelalter zum Hochmittelalter entwickelt sich schließlich auch die für die Scholastik kennzeichnende scholastische Methode, welche
124 Blüte und Krise
Papst, dem Erzbischof von Ravenna und dem Haus Canossa bis zum Jahre 111 j die städtische Eigenherrschaft erlangt hatte. In der Nähe war bereits das Volksrecht der Langobarden bearbeitet worden, indem man bis etwa 1054 die Gesetze der langobar-dischen Könige mit den Gesetzen ihrer fränkischen und deutschen Nachfolger im Liber legis Longobardorum (Gesetzbuch der Langobarden) oder Liber Papiensis vereinigt und dieses in der Lombarda seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts systematisch behandelt hatte. Nach dieser Lombarda wurde dann langobardisches Recht an besonderen auf der Schulung in den sieben freien Künsten erwachsenen Rechtsschulen in Pavia, Mailand, Mantua und anderswo gelehrt.
In Bologna selbst ist als erster Kenner des justinianischen Rechts ein Mann namens Pepo bezeugt. Vielleicht handelt es sich bei ihm um den Bologneser Bischof Petrus (1085-96). Er könnte die Rechtsbücher aus Ravenna erlangt haben.
Einige Jahre später begann Irnerius damit, die Texte nach der Methode der Dialektik bzw. Logik schriftlich mit Erklärungen (Glossen) zu versehen und sie auch mündlich in einem Unterricht zu erörtern. Urkundlich bezeugt ist er von 1112 bis 1125, wobei er sich selbst in seinen Unterschriften Wernerius nennt. Der ihm vereinzelt beigelegte Beiname Teutonicus könnte auf deutsche Abkunft hinweisen. Wahrscheinlich war er zunächst Lehrer der Rhetorik, ehe er auf Anregung der Markgräfin Mathilde von Tuszien (gest. 1115) die Rechtsbücher erneuerte (libros legum renovavit). Hierbei hat er wahrscheinlich zunächst selbst mit dem Lesen der Rechtsbücher begonnen, sich mehr und mehr in sie vertieft und sie dann zum Hauptgegenstand seiner vielleicht von der Markgräfin geschützten Lehre gemacht. Nach ihrem Tod schloß er sich dem Gefolge Kaiser Heinrichs V. in Italien an, wurde zum iudex (Richter) ernannt und beriet den Kaiser in Fragen des mathildischen Hausgutes. Im Oktober 1119 wurde er (Gwarnerius Bononienis legisperitus, Werner, der Bologneser Rechtsgelehrte) von Papst Gelasius II., dessen Wahl aus Rechtsgründen für ungültig erklärt worden war, exkommuniziert. Im Dezember 1125 ist er letztmals in einer Urkunde aus dem Gebiet von Mantua bezeugt. Bestimmte Werke des Irnerius lassen sich nicht sichern. Vermutlich stammen aber Glossen mit der vorangestellten Sigle y, wie sie in zahlreichen Handschriften überliefert sind, von ihm. Sie sind nur zum Teil ediert, während umgekehrt ein Teil der ihm zugeschriebenen gedruckten Glossen nicht von ihm herrühren dürfte. Seine Arbeit wurde vor allem von Bulgarus, Jacobus, Martinus Gosia und Hugo de Porta Ravennate fortgeführt, deren Rat Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1158 suchte, als er auf dem Reichstag von Roncaglia seine Gesetze über die kaiserlichen Rechte (Regalien) in Italien erließ. Erst unter ihnen ist dann vielleicht gegen 1140 ein dauerhafter Rechtsunterricht entstanden. Ziemlich genau zu dieser Zeit wirkte in Bologna auch der wahrscheinlich am Ende des 11. Jahrhunderts in Carraria in Umbrien geborene Kamaldulensermönch und Magister der Theologie Gratian (gest. vor 1160). Um 1140 verfaßte er nach der scholastischen Methode eine neue, zahlreichen älteren Sammlungen nachfolgende Sammlung des kirchlichen Rechts (Concordia discordantium canonum), die widersprüchliche Kirchenrechtssätze in einer Einheit zusammenschließen will. Sein Werk besteht aus 101 Distinktionen (Unterscheidungen) über die kirchlichen Personen und Ämter, 36 Rechtsfällen aus dem Prozeßrecht, Vermögensrecht und Ordensrecht sowie aus 5 Distinktionen über den Gottesdienst und die Sakramente. Bald wurde es Gegenstand juristischen Unterrichts.
Von den Glossen, welche die ersten mittelalterlichen Rechtslehrer den Handschriften hinzufügten, stammen nur sehr wenige noch aus der Zeit vor 1100, wobei es sich
Eike von Repgow und der Sachsenspiegel 125
in diesen Fällen im wesentlichen um Textverbesserungen und um kurze Erklärungen einzelner ungebräuchlicher Wörter handelt, welche zwischen die Zeilen oder an den Rand gesetzt wurden. In der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts werden dann die meisten Erklärungen mit sehr kleiner Schrift zwischen die Zeilen des Textes geschrieben. Lange dogmatische Ausführungen fehlen fast durchweg.
Um 1210 erreicht die in Bologna geübte Art des Glossierens von juristischen Texten mit Azo Portius (1150-1230) ihren Höhepunkt und zugleich ihr Ende. Seine an die lehrenden Kollegen gerichteten Anmerkungsapparate umschließen sauber geschrieben den Text und sind die dichtesten, welche jemals zusammengestellt wurden. Nach ihm faßte dann Accursius noch die Glossen seiner Vorgänger zu einer Glossa ordinaria (ordentlichen Glosse) zusammen. Für das kirchliche Recht übernahm diese Aufgabe um 1216 Johannes Teutonicus, ein Schüler des Azo und späterer Domherr in Halberstadt. Dementsprechend hatte die wissenschaftliche Behandlung des tradierten weltlichen wie kirchlichen Rechts durch Lehrer noch vor 1220 einen ersten Abschluß erreicht. In ihrem Mittelpunkt stand erwartungsgemäß nicht die Neuschöpfung von Recht, sondern die Erneuerung und bessere Erklärung des herkömmlichen Rechts. Ihr folgte durch die Kommentatoren bzw. Konsiliatoren (Baldus, Bartolus) die Hinwendung zur Praxis.
Literatur: Kuttner, S., Repertorium der Kanonistik (1140-1234), Rom-Vatikanstaat 1937; Kuttner, S., Graziano, l'uomo e l'opera, Bologna 1953; Trusen, W., Die Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland, 1962; Kroeschell, K., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 unv. 7. A. 1985; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1 1973; Dolezalek, G., Repertorium manuscriptorum veterum Codicis Iustiniani, 1985.
Eike von Repgow und der Sachsenspiegel
Spiegel der Sachsen soll dies Buch sein genannt, so heißt es in der gereimten Vorrede eines in mehr als 300 Handschriften verbreiteten hochmittelalterlichen Rechtstextes, weil Sachsenrecht hierin ist bekannt, wie in einem Spiegel die Frauen ihr Antlitz erschauen. Ich habe es selbst nicht erdacht, es haben von alters her an uns gebracht unsere guten Vorfahren, vermag ich's, will ich's bewahren. Dankt allgemein dem von Falkenstein, der Graf Hoyer ist genannt, daß ins Deutsche ist gewandt, dies Buch da er drum bat, Eike von Repgow dieses tat. Schwer dies ihn ankam, doch als er vernahm, wie groß danach des Herrn Begehren, da konnte er sich nicht mehr wehren. Des Herren Liebe ihn gewann, daß er dieses Buch begann, das ihm gänzlich ungedacht, als er es ins Latein gebracht. Ohne Hilf' und ohne Lehr', dünkte es ihm zu schwer, daß er es in das Deutsche wende, doch wagte er zum guten Ende, dann doch die Mühe und tat, worum ihn der Graf Hoyer bat.
Demnach ist der Verfasser des als Sachsenspiegel weithin bekanntgewordenen bedeutenden Rechtsbuches, das zugleich das älteste größere Spachdenkmal deutscher Prosa darstellt, Eike von Repgow. Entgegen dem von der Vorrede in Reimpaaren ausgehenden Anschein ist über ihn nur wenig bekannt. Immerhin weisen ihn sechs Urkunden, welche aus der Zeit zwischen 1209 und 1233 aus dem Gebiet links der Elbe zwischen Magdeburg und Meißen erhalten sind, als Zeugen bedeutsamer Rechtsakte aus, so daß an der Geschichtlichkeit seiner Person nicht gezweifelt werden kann.
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34 Eike von Repgow als Zeuge einer Urkunde (1209)
Vermutlich waren seine Vorfahren im 12. Jahrhunden mit der Ostsiedlung in das bis dahin wendische Land gekommen und hatten Gut in dem zwischen Dessau und Köthen gelegenen Dorf Reppichau (Repgow) gewonnen. 11 $6 werden jedenfalls Eyco und Arnolt de Reppechowe aus Anlaß eines Gerichtstages Markgraf Albrechts des Bären in Wörbzig erstmals erwähnt. 1159 begegnen sie als Lehensleute des Erzbischofs von Magdeburg, wo die Familie nach einer Nachricht von 1227 auch ein Haus zu Lehen hatte.
Wahrscheinlich war Eike von Repgow bei seiner ersten Nennung 1209 bereits ein Mann mittleren Alters, so daß er um n 80 geboren sein könnte. Dementsprechend könnte er auch bereits kurz nach seiner letzten urkundlichen Erwähnung 1233 gestorben sein.
Recht umstritten ist seine soziale Einordnung zwischen Freiheit und Unfreiheit. Vielleicht war er freigeboren, trat dann aber unter Vorbehalt seiner Schöffenfähigkeit in ein Dienstverhältnis zu Graf Hoyer von Falkenstein, den er als seinen Herrn bezeichnet. Vielleicht war aber dieses Herrschaftsverhältnis auch nur ein Lehensverhältnis.
In jedem Fall war er ein gelehrter Mann, dem es möglich war, ein umfangreiches Werk in der Sprache zu verfassen, in welcher seit dem Frühmittelalter das allgemeine
Eike von Repgow und der Sachsenspiegel 127
Wissen schriftlich festgehalten wurde. Da er Latein nur in einer Schule lernen konnte, muß er also eine solche besucht haben und dabei nicht bloße Anfängerkenntnisse, sondern durchaus ausgereifte Fähigkeiten erlangt haben, was zwar für einen Adeligen am Beginn des 13. Jahrhunderts nicht singulär, aber doch selten gewesen sein dürfte. Vermutlich ist er über mehrere Jahre in eine Schule seiner näheren Umgebung gegangen, sei es in die Domschule in Magdeburg, sei es in die Domschule zu Halberstadt, deren Leitung seit 1220 der berühmte Kirchenrechtler Johannes Teutonicus, der seit 1212 Domherr in Halberstadt war, innehatte.
Gut vertraut war Eike von Repgow mit der Bibel. Auch das kirchliche Recht war ihm offensichtlich ebenso bekannt wie einige kirchengeschichtliche Schriften. Allem Anschein nach kannte er auch verschiedene weltliche Rechtssetzungsakte seiner Zeit. Außerdem konnte er wahrscheinlich Chroniken und Werke der zeitgenössischen Dichtung nutzen.
Die Entstehungszeit des Sachsenspiegels kann außer durch die Lebenszeit Eikes dadurch eingegrenzt werden, daß ermittelt wird, welche Geschehnisse Eike schon berücksichtigt hat und welche er nicht mehr verwertet hat, obwohl dies bei Kenntnis zu erwarten gewesen wäre. Bereits benutzt ist das Fürstengesetz Friedrichs II. vom 26. April 1220 (Confoederatio cum principibus ecclesiasticis), mit welchem Friedrich II. durch seine Zugeständnisse an die geistlichen Fürsten diese zur Wahl seines Sohnes Heinrich (VII.) zum deutschen König gewann. Dementsprechend muß der Sachsenspiegel nach diesem Zeitpunkt entstanden sein. Andererseits ist das im Jahre 1235 für die Weifen errichtete Herzogtum Braunschweig-Lüneburg in das Verzeichnis der sächsischen Fahnlehen nicht aufgenommen, was bei einer Abfassung nach 123 j kaum geschehen wäre. Außerdem nimmt der Neumarkt-Hallische Schöffenbrief Herzog Heinrichs I. von Polen im Jahre 1235 bereits auf den Sachsenspiegel Bezug, so daß er jedenfalls vor 1235 verfaßt wurde. Möglicherweise gehört die lateinische höchstens in einem Teilstück erhaltene Urfassung in die Jahre 1221 bis 1224 und die deutsche Übersetzung in die Jahre 1224 bis 1226.
Eike von Repgow selbst erweiterte dann die erste deutsche Fassung noch um einzelne Stücke und teilte den Text in fünf Bücher. Eine dritte deutsche Fassung stellte dann bereits ein Bearbeiter her, welcher dafür Eikes ersten deutschen Text verwandte. Zwischen 1261 und 1270 entstand in Magdeburg auf der Grundlage der zweiten Fassung Eikes die vierte Fassung, welche unter anderem auch Kenntnisse des römischen Rechts beweist. Mit ihr fand der Sachsenspiegel inhaltlich seinen Abschluß. Von ihr gingen alle folgenden Handschriftengruppen aus.
Von diesen ist als erstes die Gruppe der Bilderhandschriften zu nennen. Von ihren vier noch erhaltenen Exemplaren, welche sich von einer um 1290 (1292-5 im nordöstlichen Harzvorland) geschaffenen Stammhandschrift ableiten lassen, entstand die bereits in drei Bücher eingeteilte Heidelberger Handschrift um 1300 (1295-1304), die von Hinricus Gloyesten in Rastede für Graf Johann III. von Oldenburg geschriebene Oldenburger Handschrift (mit Fünfbüchereinteilung) 1336, die Dresdener Handschrift zwischen 1295 und 1363 und die Wolfenbütteler Handschrift zwischen 1358 und 1371. Sie alle versuchen den Text durch umfassende, verhältnismäßig gut gelungene Bilder zu veranschaulichen und geben dadurch mit ihren bis zu 924 Bildstreifen einen hervorragenden Einblick in die Rechtswirklichkeit dieser Zeit.
Neben dem Versuch der Veranschaulichung findet sich bald auch der Versuch der Systematisierung. Er beginnt mit Textverweisungen und Sachregistern, welche ab
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1330 sichtbar werden. Am Ende des 14. Jahrhunderts wird dann innerhalb des Textes eine Systematisierung des Rechtsstoffes vorgenommen.
Schließlich begegnet auch im ersten Drittel des 14. Jahrhunderts bereits die von den oberitalienischen Rechtslehrern ausgebildete Arbeitsmethode der Glossierung des Textes, bei der diesem am Rand oder zwischen den Zeilen erläuternde Anmerkungen (Glossen) beigefügt wurden. Dabei verfolgte der märkische Hofrichter Johann von Buch insbesondere das Ziel, die Übereinstimmung des Sachsenspiegels mit dem römischen und dem kirchlichen Recht nachzuweisen, weil er den Sachsenspiegel für ein von Kaiser Karl dem Großen erlassenes Gesetzbuch hielt. Aus dieser und weiteren Arbeiten erwuchs dann die etwa zu Beginn des 15. Jahrhunderts erreichte Vulgatform des Sachsenspiegels, welche den als Landrecht bezeichneten ersten Teil in drei Bücher mit 71, 72 und 91 Artikeln teilt.
Inhaltlich will der Sachsenspiegel das in Sachsen bzw. Ostfalen geltende Recht darstellen. Im Vordergrund stehen im Landrecht die bäuerlichen Rechtsverhältnisse. Daneben werden aber auch so übergreifende Fragen wie das Verhältnis von Kaiser und Papst oder von König und Fürsten ausführlich erörtert. Dem Lehensverhältnis zwischen Lehensherrn und Lehensmannen ist der gesamte zweite Teil gewidmet.
Überliefert ist das Landrecht in 315, das Lehnrecht in 94 Handschriften, wovon in der Gegenwart noch 219 Handschriften mit 242 Landrechtstexten benutzbar sind. Etwa die Hälfte der Handschriften ist glossiert, 109 Texte sind mittelniederdeutsch, 114 Texte mitteldeutsch, 11 Texte oberdeutsch, 14 niederländisch und 38 lateinisch. Zeitlich gehören 6 Landrechtshandschriften noch dem 13. Jahrhundert, fast 120 wohl dem 14., fast 1 jo dem 15. und noch 10 dem 16. Jahrhundert an. Als Auftraggeber für die Handschriften lassen sich vor allem kirchliche Einrichtungen und Städte erweisen.
Wohl zwischen 1265 und 127$ wurde von einem Minoriten aus Augsburg in Magdeburg eine Übersetzung ins Oberdeutsche angefertigt und nach Augsburg gebracht. Sie wurde die Vorlage für einen Augsburger Sachsenspiegel, auf dem um 1274/j ein Spiegel aller deutschen Leute (Deutschenspiegel) aufbaute. Unmittelbar hierauf gründete dann ein kaiserliches Land- und Lehnrechtsbuch, das seit dem 17. Jahrhundert in Parallele zum Sachsenspiegel als Schwabenspiegel bezeichnet wird. Dieses erfuhr im Süden des Reiches eine ähnlich umfassende Verbreitung wie der Sachsenspiegel im Norden. Beide beeinflußten im übrigen zahlreiche weitere, sich an sie anschließende örtliche Rechtsbücher (Magdeburger Weichbildrecht, Magdeburger Schöffenrecht, Hamburger Ordeelbook, Breslauer Landrecht, Neumarkter Rechtsbuch, Löwenber-ger Rechtsbuch, Berliner Stadtbuch).
Fragt man nach den Gründen für die Entstehung des Sachsenspiegels, den ein einzelner ohne jeden amtlichen Auftrag verfaßt zu haben scheint, so wird man die Wiederbelebung der Rechtskultur in Oberitalien nicht außer acht lassen dürfen. Nicht der König, sondern einzelne Interessierte hatten sich dem vergessenen römischen Recht zugewandt und es wieder entdeckt. Nicht der Papst, sondern ein einzelner Mönch hatte das kirchliche Recht in neuer, den Zeitanschauungen entsprechender scholastischer Weise neu gesammelt und geordnet. Die Schaffung neuen Rechts lag weder in ihrer Macht noch in ihrer Möglichkeit. Sie war angesichts des Vorhandenen auch ebensowenig nötig wie die Schaffung einer neuen Religion im Verhältnis zum vorhandenen Christentum. Die von Gratian entwickelte Rechtslehre ging dementsprechend vom Gewohnheitsrecht und seiner schriftlichen Niederlegung aus und sah vor, daß dort, wo eine besondere rechtliche Bestimmung aus welchen Gründen auch
Recht und Gesetz 129
immer fehlte, die Gewohnheiten des Volkes und die Einrichtung der Vorfahren für Gesetze gehalten werden sollen. Diese in einer Zeit neuer Schriftlichkeit aufzuzeichnen, lag wie die fast gleichzeitige Abfassung von Rechtsbüchern in England, Frankreich, Dänemark, Schweden, Holland, Spanien und Deutschland im frühen 13. Jahrhundert zeigt, gewissermaßen in der Luft. Gleichwohl ist es ein besonderes Verdienst Eike von Repgows, daß ihm diese schwierige Aufgabe in seinem Sachsenspiegel so eindrucksvoll gelang.
Literatur: Eckhardt, K. A., Der Deutschenspiegel, 1924; Homeyer, G., Die Rechtsbücher des Mittelalters, 1856, 2. A. i93iff.;Kisch, G., Sachsenspiegel and Bible, Notre Dame/Indiana 1941;Eckhardt, K. A., Sachsenspiegel, 2. A. 1955, 3. A. 1973; Nowak, E., Die Verbreitung und Anwendung des Sachsenspiegels nach den überlieferten Handschriften, Diss. phil. Hamburg 1965; Die Heidelberger Bilderhandschrift, hg. v. Koschorreck, W., 1970; Kisch, G., Sachsenspiegelbibliographie, ZRG GA90 (1973), 73; Kroeschell, K., Rechtsaufzeichnung und Rechtswirklichkeit, in: Recht und Schrift im Mittelalter, 1977, 349; Lieberwirth, R., Eike von Repchow und der Sachsenspiegel, 1982; Schmidt-Wiegand, R., Der Sachsenspiegel Eikes von Repgow als Beispiel mittelalterlicher Fachliteratur, Zs. f. Literaturwissenschaft ji/52 (1983), 206; Eike von Repgow Sachsenspiegel, hg. v. Schott, C. -Schmidt-Wiegand, R., 1984; Johanek, P., Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels, in: FS Stoob, H., Teil 2 1984, 716; Trusen, W., Die Rechtsspiegel und das Kaiserrecht, ZRG GA 102 (1985), 12; Text-Bild-Interpretation. Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1986.
Recht und Gesetz
Für ein rechtswidrig weggenommenes Pferd wollte einer 12 Schillinge nach dem Gesetz der Alemannen (secundum legem Alamannorum) geben. Derjenige, der das Pferd zurückverlangte, weigerte sich die 12 Schillinge zu nehmen und sagte, daß er ihm damit einen schändlichen Preis für ein wertvolles Pferd anbiete. Daraufhin entgegnete der andere, daß er entsprechend dem Gesetz gehandelt habe und daß man sich der Festsetzung des Gesetzes unterwerfen müsse, wenn man es nicht gänzlich seiner Geltung berauben wolle. Vom Gesetz, so sagte er, könne kein Unrecht kommen, es sei nicht gegeben worden, daß es schade, sondern daß es dem Nutzen aller diene. Und während das Evangelium, dem kein christliches Gesetz widersteht, das Vierfache anordnet, wenn ich jemanden betrogen habe, willst du, der du mich betrogen hast, nicht einmal das Einfache geben. Kaufe mir mit diesen 12 Schillingen solch ein Pferd, wenn du kannst. Das allein kann mich überzeugen, daß ich das annehmen und wertschätzen muß, was du anbietest. Wer ein Gesetz gibt, kann doch über eine Schadenslösung oder über die Art und Weise, wie ein Pferd, ein Ochse oder ein Esel zu ersetzen ist, nur so befinden, daß der Empfänger des Geldes nicht noch zulegen muß, um seinen Verlust auszugleichen. Weil bei einem solchen Streit die eine Seite sich auf den Wortlaut des Gesetzes und die andere Seite sich auf den Sinn des Gesetzes stützt, deswegen heißt, so schreibt der Mönch Notker von Sankt Gallen um die Jahrtausendwende in seiner lateinischen Redekunst (De arte rhetorica), dieses Problem in der Rhetorik Scriptum et sententia (Wortlaut und Sinn).
Ganz selbstverständlich geht hier Notker, der im übrigen gut erkennen läßt, wie sehr um die Jahrtausendwende die Denkfiguren der antiken Rhetorik bereits beherrscht werden können, davon aus, daß das Gesetz gemacht wird, wenngleich es christliches Gesetz nur heißen kann, wenn es dem Evangelium nicht widerspricht.
i}0 Blüte und Krise
Befragt man daraufhin die Wirklichkeit, so hatten zahlreiche Bestimmungen der Volksrechte tatsächlich bereits gezeigt, daß sie offensichtlich als Konstitutionen entstanden sind, auch wenn anders als in der Antike ihr tatsächlicher Urheber nicht individuell zu ermitteln ist. In ähnlicher Weise hatten auch die Kapitularien der Mero-winger und Karolinger zahlreiche bewußt gesetzte Anordnungen enthalten. Selbst die kirchlichen Synoden, die immer wieder auf ältere Beschlüsse hinweisen und diese wiederholen lassen, hatten bei Bedarf neue Entscheidungen getroffen.
Allerdings treten die Konstitutionen nach Karl dem Großen deutlich zurück. Sie schwinden aber nicht gänzlich. Soweit sie sich noch finden, wird, wie etwa im Kapitu-lare von Frankfurt aus dem Jahre 951 das constituere (Setzen) durchaus deutlich.
Unter Friedrich I. Barbarossa, der in Roncaglia die Verbindung zu den oberitalienischen Rechtslehrern aufgenommen hatte, nimmt die Zahl der Konstitutionen dann deutlich zu. Bereits im Jahre 1152 teilte er seinen Bischöfen, Herzögen, Grafen, Markgrafen und Richtern mit, daß er wolle, daß jedermann sein Recht gehalten werde, und daß er mit königlicher Autorität anzeige, daß der lang ersehnte und dem ganzen Land notwendige Friede im ganzen Reich einzuhalten sei. Wie dieser Friede zu halten und zu wahren sei, solle im folgenden eindeutig klargestellt werden. Wenn einer innerhalb des festgelegten Friedens einen Menschen tötet, solle er der Todesstrafe verfallen, es sei denn daß er durch Zweikampf erweisen könne, daß er zur Rettung des eigenen Lebens getötet habe. Wenn ein Friedensbrecher dem Richter entflieht, sollen seine beweglichen Güter verteilt werden. Wenn einer im Frieden einen anderen verwundet, werde ihm die Hand abgeschlagen. Wenn einer einen anderen fängt und schlägt, soll er ihm 10 Pfund und dem Richter 20 Pfund leisten. Wenn einer eine Sache im Wert von fünf Schillingen oder mehr stiehlt, soll er mit dem Strick aufgehängt werden; ist der Wert geringer, so soll er mit Besen und Zange geschoren und geschunden werden.
Ganz eindeutig ordnet hier der König an, was für bestimmte Fälle gelten soll. Sachlich handelt es sich dabei um Neuerungen, welche aus der Gottesfriedensbewegung erwachsen sind, die um die Jahrtausendwende in Spanien und Südfrankreich ihren Ausgang nahm. Ihr geht es um die Sicherung des Friedens. Zu diesem Zweck werden alle Mittel eingesetzt, welche zu seiner Erreichung als tauglich angesehen werden. Dazu gehört auch die von herrschaftlicher Autorität getragene Sanktion.
Dabei führt nach alten Landfriedensvereinbarungen des ausgehenden 11. Jahrhunderts bereits Heinrich IV. im Jahre 1103 einen Reichsfrieden herbei. In Mainz bekräftigt er den Frieden mit eigener Hand und setzt ihn ein. Dann bestätigen ihn die Erzbischöfe und Bischöfe. Dann schwört der Sohn des Königs und danach die Großen des Reiches, Herzöge, Markgrafen, Grafen und viele andere.
Friedrich I. Barbarossa erläßt über den Frieden von 1152 hinaus 1186 einen weiteren Reichsfrieden. Dabei beschreibt er sein Vorgehen in folgenden Worten: Bedenkend, welche Schäden und Verwüstungen an Menschen und Ländern durch Aufruhr und Brand entstanden sind und welche Schrecken in Anbetracht des Vergangenen in Zukunft drohend bevorstehen, wollen wir, von Gottes Gnaden Kaiser der Römer und immer Mehrer des Reichs, allen kund tun, was unsere kaiserliche Autorität mit Zustimmung und Rat der Fürsten festgesetzt hat und wie es in Nürnberg bestimmt und bekräftigt worden ist, soll es uneingeschränkt beachtet werden.
Eike von Repgow nimmt Sätze aus diesen und anderen Landfrieden ohne jedes Bedenken in sein Landrecht auf. Das Gesetz ist ein Stück Recht. Daß es zu einem
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3f Friedrich I. Barbarossa (1152-90) mit seinen Söhnen Heinrich VI. und Friedrich von Schwaben. Altdorf er Weifenchronik
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bestimmten Zeitpunkt durch Beschluß geschaffen wurde, schadet nicht. Auch der Gegenstand ist, wie Eikes Einbeziehung des Statutum in favorem principum von 1220 zeigt, nicht entscheidend.
Allerdings ist die Gesetzgebungstätigkeit des Königs von ihrem Umfang her im Reich bescheiden. In Sizilien erläßt aber gerade in der Zeit des Sachsenspiegels Friedrich II. mit den Konstitutionen von Melfi ein beispielhaftes Gesetzeswerk. Auch andernorts entsteht ohne weiteres gesetztes Recht. Wo es fehlt, hat freilich das Rechtsbuch die wichtige Aufgabe, das Recht einer zunehmend schriftbewußten Kultur sichtbar und greifbar zu machen.
Für das spätere Mittelalter ergibt dann beispielsweise die Gesetzgebungstätigkeit Ludwigs des Bayern noch einige Einblicke in das Verfahren der Gesetzgebung, die anscheinend in der Form eines gerichtlichen Verfahrens abgewickelt wird. Der Kaiser sitzt mit Krone und kaiserlichen Gewändern bekleidet etwa in der Vorhalle einer Kirche öffentlich zu Gericht. Die Kurfürsten sind als Schöffen tätig, die übrigen Reichsstände als Umstand. Der Kaiser fragt die Kurfürsten, welche eine Rechtsweisung in der Form eines Urteils abgeben, nachdem sie sich vorher mit den übrigen Reichsständen beraten haben. Den Rechtsspruch bestätigt dann der Kaiser und erhebt ihn dadurch zum Gesetz (sententiam pro lege servatura publicavit, statuit et sancivit), so daß die Gesetze nicht nur durch ihn eingebracht, sondern auch geschaffen werden, wenngleich dazu die Mitwirkung des Reichstages unabdingbar ist.
Literatur: Stobbe, O., Geschichte der deutschen Rechtsquellen, Bd. 1,2 1860 ff; Finsterwalder, P. W., Die Gesetze des Reichstages von Roncaglia vom n. ri. 1158, ZRG ji (1931), 1; Vergottini, G. de, Studi sulla legislazione imperiale di Federico II. in Italia, Mailand 1953; Hattenhauer, H-, Die Bedeutung der Gottes- und Landfrieden für die Gesetzgebung in Deutschland, Diss. jur. Marburg 1958; Ebel, W\, Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 2. A. 19J8; Lieberich, H., Kaiser Ludwig der Baier als Gesetzgeber, ZRG GA 76 (1959), 173.
Privileg und Satzung
Im Jahre 1120 berichtet Konrad von Zähringen, wie er auf seinem Eigengut Freiburg einen Markt gegründet habe. Dazu habe er Kaufleute von überall zusammengerufen. Jedem habe er eine Hausstätte in dem neuen Markt zum Hausbau zugeteilt und bestimmt, daß davon jährlich am Martinstag ein Schilling als Zins zu leisten sei. Außerdem habe er ihnen Privilegien gegeben, welche wegen der besseren Beweisbarkeit schriftlich aufgezeichnet worden seien.
Als erstes verspricht er in diesen Privilegien Frieden und Sicherheit allen, welche den Markt aufsuchen. Wird dabei jemand beraubt und nennt er den Räuber, wird der Gründer den Räuber zur Rückgabe zwingen oder selbst leisten. Stirbt einer der Bürger, soll die Frau mit den Kindern alles Gut haben. Stirbt jemand ohne Frau und Kinder, sollen seine Güter ein Jahr lang in der Stadt aufbewahrt werden. Verlangt sie in dieser Zeit niemand als Erbe heraus, sollen sie zu je einem Drittel zur Armenfürsorge und zum Mauer- oder Kirchenbau verwandt bzw. dem Herzog gegeben werden. Alle Kaufleute sollen den Zoll erhalten. Vogt und Pfarrer sollen nur sein, wen sie mit herzoglicher Bestätigung selbst wählen. Ein Streit unter ihnen soll nach dem gewohnten Recht aller Kaufleute, insbesondere derjenigen aus Köln entschieden werden.
Privileg und Satzung 133
Solche Privilegien, durch welche ein Herr einem einzelnen Empfänger eine besondere Begünstigung erteilte, kannte schon die Antike, von welcher sie das Frühmittelalter übernahm. Isidor von Sevilla hatte sie im 7. Jahrhundert als leges privatorum (Gesetze Privater) erklärt. Vor allem Kaiser und Papst verwandten sie als ein bewegliches Steuerungselement. Dementsprechend kennt die ottonisch-salische Zeit mehr als 900 Diplome und mehr als 200 päpstliche Urkunden, welche sich allein mit dem Fragenbereich der Immunität befassen.
Festgelegte Befugnisse zur Erteilung von Privilegien gab es nicht. Inhaltlich enthielten die Privilegien meist außer der Beschreibung der Begünstigung das Gebot, den Begünstigten nicht zu stören. Die Begünstigung selbst wurde ein Teil des geltenden Rechts, dessen Bestand freilich durch den Tod des Verleihers wie des Begünstigten so gefährdet war, daß die Wiederholung allein als ausreichendes Sicherungsmittel erscheinen konnte.
Im Hochmittelalter erhielten insbesondere die neu entstehenden Städte durch Privileg besondere Rechte, welche sich an ältere Markt-, Münz- und Zollprivilegien anschließen. Etwa gleichzeitig mit dem zähringischen Privileg für Freiburg befreit dabei Heinrich V. 1111 die Bürger von Speyer vom sog. Buteil, von verschiedenen anderen Abgaben und von auswärtiger Gerichtsbarkeit, verbietet jede Verschlechterung der Münze ohne Zustimmung der Bürger und bestimmt den Ausschluß von Ansprüchen auf Grund und Boden nach einjährigem unangefochtenem Besitz. Für Worms schützt er die Ehen höriger Bürger, verbietet den Sterbefall und verbessert die Stellung des Schiffszöllners.
Noch im 12. Jahrhundert erscheinen umfangreiche Privilegien Friedrichs I. Barbarossa etwa für Augsburg oder Lübeck. Im 13. Jahrhundert erteilt Friedrich II. am 13.7. 1219 der Stadt Goslar ein umfangreiches Stadtrechtsprivileg mit mehr als 50 Bestimmungen und am 8. 11. 1219 der Stadt Nürnberg. Für Regensburg ist nach einem Stadtrecht König Philipps von 1207 ein Stadtrecht Friedrichs II. von 1230 überliefen.
Sie alle sind nur Beispiele dafür, daß in vielfältiger Weise im Mittelalter Recht durch Privileg gewährt wird. Die damit verbundene Problematik wird bereits am Ende des 12. Jahrhunderts deutlich ausgesprochen: Das vom allgemeinen Recht aller abweichende Sonderrecht des einzelnen birgt die Gefahr des Präzedenzfalles. Unter kirchlichem Einfluß versucht man darüber hinaus auch eine allgemeine Einordnung des Privilegs, indem man die Befugnis zu seiner Erteilung auf denjenigen beschränkt, dem die Befugnis zum Erlaß von Gesetzen zusteht. Ein Widerruf soll nur bei einem besonderen rechtfertigenden Grund möglich sein. Gleichwohl bleibt das Privileg bedeutsam, bis es allmählich hinter dem Gesetz zurücktritt.
In vielen Fällen bildet das Privileg den ersten Ansatzpunkt eines besonderen Rechts. Dies gilt vor allem für das Recht einzelner Städte, welche sich seit dem ausgehenden 11. Jahrhundert durch das besondere Stadtrecht vom Umland abzuheben beginnen. Zu diesem Privilegienrecht kommt aber bald eine weitere Schicht eigenen Rechts hinzu, welche in der Stadt selbst geschaffen wird.
Von einem zunächst eng begrenzten Kreis von Angelegenheiten ausgehend bilden die Städte zunehmend gesetztes Recht in der Form von Statuten, die auch .als Institute, Mandate oder Dekrete bezeichnet sein können. In diesem Zusammenhang werden die städtischen Organe sogar als Gesetzgeber (legislatores) bezeichnet, welche veraltetes Recht abschaffen und neues Recht setzen können. Insbesondere konnte das, was an
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36 Rathaus von Goslar (12 fo)
neuen Bedürfnissen hervorgetreten war, einer selbständigen Regelung unterzogen werden.
Für Frankfurt am Main beispielsweise beginnt dementsprechend eine dieser Regelungen aus den Jahren 1349/52 mit den Worten: In Gottes Namen amen. Dies sind die Rechte und Artikel, die wir die Schöffen und der Rat zu Frankfurt gemacht haben und wollen, daß sie stet gehalten werden: Zu dem ersten machen wir, daß allzeit die Schöffen, zumindest drei, im Gericht sitzen sollen und es sollen drei an einem Tag sitzen und drei am nächsten. Weiter wird etwa die Wahl der Bürgermeister geregelt. Andere Bestimmungen betreffen die Rechnungslegung und die Richter, den Totschlag, die Aufsicht über die Bäcker, die Schweinehaltung der Bäcker (Wenn die Bäcker ihre Schweine austreiben, sollen sie sie an den Main oder auf das Feld treiben und nicht vor der Leute Türen und Höfe stehen und stinken lassen), Brotpreise, Weinhandel und Weinschenk, Untergliederung der Weinschröter, Unterkauf, Aufnahme in Zünfte, Meß- und Tragelöhne der Sackträger usw.
Das als Privileg, Satzung oder auch Gewohnheit entstandene besondere städtische oder sonstige Recht wird seit dem 13. Jahrhundert vielfach aufgezeichnet. Dies kann aus amtlicher Veranlassung geschehen, kann aber auch auf dem privaten Entschluß eines einzelnen, in den Städten meist des Stadtschreibers beruhen. Besonders umfang-
Weistum und Gewohnheit 135
reiche Aufzeichnungen dieser Art sind etwa das Stadtrecht von Goslar, das Magdeburg-Breslauer systematische Schöffenrecht, das Brünner Schöffenbuch oder die Stadtrechte von Bremen, Dortmund, München und Bern.
Vielfach wurde dabei das Recht einer Stadt Vorbild für das Recht anderer Städte. So hatte etwa schon das Freiburger Gründungsprivileg für Zweifelsfälle auf das Recht von Köln verwiesen. Das Freiburger Recht seinerseits wurde dann von den Herzögen von Zähringen einer ganzen Reihe von weiteren, von ihnen gegründeten Städten übertragen, zu denen etwa Freiburg im Üchtland, Dießenhofen oder Bern gehören, wobei diese jüngeren Stadtrechte im Verhältnis zum älteren Stadtrecht gewissermaßen als Töchter einer Mutter angesehen werden. Solche Stadtrechtsfamilien entstanden außer im Süden (Freiburg, Speyer, Nürnberg, Frankfurt) auch und vor allem im nordostdeutschen Siedlungsland. Hervorzuheben sind hier besonders Lübeck und Magdeburg, deren Rechte bis weit über die Oder Aufnahme fanden.
Dabei wirkte die rechtliche Beziehung lange über den Zeitpunkt der Verleihung hinaus. In vielen Fällen wandten sich nämlich die Tochterstädte auch in späteren Zweifelsfragen an ihre Mutterstadt. Diese erteilte so gut wie möglich auch später noch jeweils rechtlichen Rat.
Literatur: Keutgen, F., Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1901, Neudruck 1965; Lindner, D., Die Lehre vom Privileg nach Gratian und den Glossatoren des Corpus iuris canonici, 1917; Das Mühlhauser Reichsrechtsbuch, hg. v. H. Meyer, 1923, 3. A. i936;Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 5. unv. A. i96j;Wolf, A., Die Gesetze der Stadt Frankfurt am Main im Mittelalter, 1969; Keller, H., Über dem Charakter Freiburgs in der Frühzeit der Stadt, FS Schwineköper, B., 1982, 24g; Eisenhardt, U., Die kaiserlichen privilegia de non appellando, 1980; Krause, H., Privileg, HRG 3, (1984), 1999-
Weistum und Gewohnheit
Anno 1413 haben Schultheiß, Schöffen und Nachbarn zu Grebenhausen (Gräfenhau-sen) im Dorf daselbst an der gemeinen Straße bei des Schultheißen Hof auf Anhalten Eberhard und Hartmann von Heusensteins einerseits sowie Henne Hartmanns und Hamann Ulnern andererseits die Rechte und Gerechtigkeit, welche jede Partei von der Pfandschaft in Grebenhausen gehabt hat und noch hat, unter der Voraussetzung, daß die Heusenstein und Ulner dieses Weistum anerkennen, folgendes ausgesagt und gewiesen:
1. daß deren von Heusenstein Vater bis zu ihnen weiter einen Schultheißen und Schöffen im Dorf und Gericht Grebenhausen zu setzen und abzusetzen habe. 2. Die Ulner und ihre Vorfahren einen Vogt am genannten Gericht bei dem Schultheißen und Schöffen zu setzen hätten, doch daß derselbe am Gericht nicht zu fronen habe. 3. Alle Bußen an genanntem Gericht jeder Partei zur Hälfte zufielen, ausgenommen die drei ungebotenen Dinge, die zum Fronhof gehören und den Heusenstein allein zufielen. 4. Der Fronhof und dazu Wasser, Weide, Wald und alle Zehnte im Dorf und Feld stehen Heusenstein allein zu. 5. Desgleichen auch die Mühle und dazu alle Zinse. 6. Es hätten auch die von Heusenstein zwei Gänge Hühner zu Fastnacht und die Ulner den dritten Gang. 7. Der Schnitterpfennig falle allein den Ulnern an. 8. Das Hubekorn und das zugehörige Geld falle an jede Partei zur Hälfte. 9. Die
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Atzung gebühre den Ulnern innerhalb der Falltorsäulen und nicht im Feld, den Heusenstein im Dorf und im Feld, soweit ihr Schutzbann reicht. 10. Gingen sie von Reichs wegen auf Fahrt, so sollen die von Grebenhausen vier Pferde geben, zwei den von Heusenstein und zwei den Ulnern. Wenn sie wiederkommen, sollen sie den armen Leuten ihre Pferde zurückgeben.
Dieses Weistum zu Gräfenhausen bei Darmstadt, das sich auch selbst so bezeichnet, stammt aus einer sechsbändigen Sammlung von Weistümern des berühmten Germani-
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jj Beraten und Tafeln unter der Dorflinde von Schüpfheim (ifii/j), Chronik des Diebold Schilling
Weistum und Gewohnheit 137
sten und Juristen Jakob Grimm. Er stellte sie in eine Reihe mit der gemeinen Volkssprache und dem Volkslied und meinte, sie verhielten sich zu den Stadtrechten wie kräftige, frische Volkslieder zu zünftigem Meistergesang. Ihre Übereinstimmung untereinander und mit einzelnen Zügen alter, ferner Gesetze deute daraufhin, daß sie schon vor dem Mittelalter üblich gewesen seien.
Gerade diese Vermutung des hohen Alters der rund 3000 allein in der Grimmschen Sammlung enthaltenen Weistümer wurde allerdings bald Gegenstand entschiedener Kritik, welche in ihnen nicht Zeugnisse autonomen Bauernrechts erblickte, sondern ihren grundherrlich-herrschaftlichen Charakter betonte, aus dem die Zielsetzung erkennbar sei, eigene Rechte der Grundherren zu begründen und zu sichern und bäuerliche Rechte abzuwehren und einzuschränken.
Das Wort Weistum für eine bestimmte Art ländlicher Rechtsquellen findet sich dabei vor allem im mittleren und nordwestlichen Deutschland. Im Süden wird dagegen von Ehaft, Taiding, Öffnung, Jahrding oder Dingrodel gesprochen, im Nordosten von Rüge oder Holtding. Die engere Bedeutung des in einer Versammlung von Dorfgenossen oder Hofgenossen gewiesenen Rechts hat Weistum fast nur an Mittelrhein und Mosel.
Der Vorgang der Weistumsverkündung vollzog sich nach den Quellen in einer dazu einberufenen Versammlung der Männer. Sie hatte die Aufgabe, das geltende Recht zu bekunden. Dabei konnte sich der Geltungsbereich der betreffenden Regeln auf einen örtlich abgegrenzten Bereich oder auf eine personal bestimmte Gruppe beziehen.
Ihre Entstehung verdankt die Mehrzahl der Weistümer einer Veranlassung der Grundherren. So zeigt etwa das eingangs genannte Beispiel deutlich, daß es die Grundherren von Gräfenhausen waren, welche ihre Rechte festgestellt wissen wollten. Daß sie anläßlich dieses Vorganges in irgendeiner Weise auf die bekundenden Schöffen Einfluß genommen hätten, ist allerdings nicht zu erkennen.
Soweit einzelne Weistümer einen Anlaß für ihre Bekundung und Aufzeichnung mitteilen, beruhen sie meist auf Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinde oder eines Hofverbandes, auf Streitigkeiten zwischen Grundherren und ihren Hintersassen oder zwischen mehreren Grundherrschaften. Vielfach scheint bei Erbteilungen oder Veräußerungen eine Bestandsaufnahme sinnvoll. Gelegentlich wird auch die allgemeine Furcht vor Vergeßlichkeit als Grund genannt.
Eine Untersuchung der zeitlichen Verteilung der Weistumsaufzeichnungen an Hand der Sammlungen Jakob Grimms ergibt nur verhältnismäßig wenige Texte aus der Zeit vor 1250. Von da an nimmt die Zahl ständig, seit dem zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts auffällig stark zu. Um 1450 wird die größte Häufigkeit an Aufzeichnungen erreicht, die bis zum Dreißigjährigen Krieg fast konstant bleibt, um dann